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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2021, RV/5100511/2015

Einkommensteuervorauszahlung bei inzwischen ergangenem Vorjahreseinkommensteuerbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach ***1*** (Erblasserin ehemals wohnhaft ***2***) vertreten durch ***3***, als Verlassenschaftskuratorin, über die Beschwerd vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 werden mit € 0,00 festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

A.) Verfahren beim Finanzamt:

Die Beschwerdeführerin gab in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 vom drei gehalts- oder pensionsausbezahlenden Stellen an und beantragte die Berücksichtigung eines Kirchenbeitrages von € 20,00.

Das Finanzamt veranlangte die Beschwerdeführerin im Einkommensteuerbescheid 2013 datiert vom antragsgemäß und setzte die Einkommensteuer 2013 mit € 613,00 fest.

Dabei wurden die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz; BGBl. 1988/400), nämlich jene der Pensionsversicherungsanstalt, der Rechtsanwaltskammer-***4***/Versorgungseinrichtung und des ***5*** Nachhilfeinstitutes einbezogen.

Damit in Zusammenhang erging der Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 und die Folgejahre ebenfalls am , worin Vorauszahlungen in der Höhe von € 668,00 festgelegt wurden.

Gegen beide beide genannten Bescheide wandte sich die Beschwerdeführerin mit den Beschwerden datiert vom , welche mit Selbststempler am eingebracht wurden.

Darin beantragte die Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide wegen fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben und das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ***4*** zu "unterbrechen". Weiter verlangte die Beschwerdeführerin das Erstellen getrennter Bescheide für die unterschiedlichen Einkunftsarten und die "Stundung" des Vorgeschriebenen Betrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des genannten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ***4***.

Dies begründete die Beschwerdeführerin damit, das jeweils Nichtigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der dem Grunde und der Höhe nach angefochtenen Bescheide vorgelegen hätten. Da mehrere Einkünfte zusammengefallen seien, wäre eine gemeinsame Besteuerung derselben rechtlich nicht vertretbar.

Wie sie bereits im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgeführt habe, bestehe für das Jahr 2013 keine Abgabenschuld. Dort habe sie ausgeführt, dass die Altersrente, welche den freien Berufen zustehe, nicht im Einkommensgesetz als Einkommen angeführt sei. Die Einkommensarten seien im § 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) taxativ aufgezählt. Außerdem entspreche die Berechnung (der Vorauszahlung) nicht dem § 45 Abs. 1 EStG 1988, wenn die Vorauszahlung erstmals für den Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirke, da diese um 4% und nicht mit 9% wie im Vorauszahlungsbescheid angegeben, zu erhöhen sei.

Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin mit folgenden Worten mehrere Forderungen gegen die Republik Österreich "aufzurechnen":

"1. Die Republik Österreich hat bis zum heutigen Tag den in der Schlussresolution des Europarates (Ministerausschuss ) DH (99) 247, verabschiedet durch den Ministerausschuss am , festgesetzten Betrag in Höhe von ATS 172.000- (d.s. € 12.499,73) samt Zinsen nicht beglichen, weshalb u.a. auch die Veröffentlichung der Entscheidung im lnternet erfolgte. Die vorgenommene Aufrechnung mit Steuerschulden entbehrt ebenfalls der rechtlichen Grundlage. ( siehe Europäische Menschenrechtskonvention EMRK-Kommentar 3. Auflage, N.P. Engel Verlag , Frowein / Peukert Artikel 41 EMRK (gerechte Entschädigung) V. Unpfändbarkeit des Entschädigungsanspruches , Steuerfreiheit, Seite 593,RN. 97.

2. Ich befand mich vom bis , bis in Auslieferungshaft in Italien und vom bis in Untersuchungshaft in Österreich. Die gegen mich eingeleiteten Strafverfahren wurden entweder eingestellt oder ich wurde freigesprochen. Diese überlange Untersuchungshaft war nicht nur rechtswidrig, sondern widersprach auch dem Artikel 2 EMRK. Eine finanzielle Entschädigung hat nie stattgefunden, obwohl ich diese beantragt habe.

3. Mein geschiedener Ehegatte ist am verstorben. Seit dieser Zeit komme ich allein für den Unterhalt meines behinderten Sohnes auf . Der Antrag auf erhöhter Familienbeihilfe habe ich gestellt, jedoch ist noch keine Entscheidung ergangen.

4. Wenn es mir möglich gewesen wäre Absetzbeträge geltend zu machen, wäre überhaupt keine Einkommenssteuer vorgeschrieben worden. Es wäre dann keine Einkommenssteuer angefallen."

In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom wurde diese Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 ergebe, weil die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen habe, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien. Im Übrigen werde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2013 verwiesen. Zum Beschwerdevorbringen, dass nur eine Erhöhung um 4% (anstatt wie vorgenommen 9%) hätte erfolgen dürfen, erklärte die belangte Behörde unter Verweis auf §§ 45 und 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988, dass die Festsetzung nicht für das dem Veranlagungszeitraum (2013) folgende Kalenderjahr (2014), sondern erst für 2015 erfolgt sei, weshalb die Erhöhung 9% betragen habe.

Zu der in der Beschwerde erklärten Aufrechnung verwies das Finanzamt auf § 1438 und § 1441 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) sowie auf entsprechende Literatur, wonach eine aufzurechnende Gegenforderung gegen dieselbe Staatskasse gerichtet sein müsse, da ansonsten ein Kompensationsverbot bestehe. Deswegen könne der aufgrund der Schlussresolution des Europarates festgesetzten Betrag, zu welchem die Republik Österreich an die Beschwerdeführerin zu zahlen verpflichtet worden sei, nicht mit den Steuerforderungen des Staates aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung mit Familienbeihilfenansprüchen sei nur denkbar, wenn über den gestellten Antrag positiv entschieden werden wurde. Ansprüche auf die gesetzliche Familienbeihilfe seien jedoch unpfändbar (§ 290 Abs. 1 Z 9 EO iVm. § 53 AbgEO [Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949]), sodass auch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot (§ 293 Abs. 3 EO [Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896] beziehungsweise § 64 Abs. 3 AbgEO) bestehe. Die Beschwerdebehauptung, dass keine Einkommensteuer vorgeschrieben worden wäre, wenn der die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, Absetzbeträge geltend zu machen, sei vollkommen unsubstantiiert und für eine Verrechnung im Sinne des § 214 Abs. 1 EStG 1988 die ergangenen Veranlagungsbescheide maßgeblich.

Im als "Beschwerde" datiert vom , eingebracht am , bezeichneten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gegen den Bescheid betreffend die Vorauszahlungen von Einkommensteuer für 2015 und Folgejahre datiert vom beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides sowie die Feststellung, dass die Versorgungsrente der Rechtsanwaltskammer ***4*** nicht dem Einkommensteuergesetz unterliege und daher getrennt von den übrigen Renten zu versteuern sei. Auch verlangte sie "das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ***7***" abzubrechen und das Finanzamt zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Dazu führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

"Die Abgabenbehörde hat meine Beschwerde vom gegen den Vorauszahlungsbescheid 2015 vom als unbegründet abgewiesen. Sie stützt ihre Entscheidung auf § 262 BAO. In der Begründung wird auf § 263 Abs. 3 BAO verwiesen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde die Einkommensteuer 2013 mit € 613,00 festgesetzt. Diese habe ich am bezahlt. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wurde neuerlich am mit dem gleichen Inhalt ausgestellt. Daraus ergibt sich, dass der Vorauszahlungsbescheid 2015 vom der gesetzlichen Grundlage entbehrte, weil der Einkommensteuerbescheid 2013 vom offensichtlich durch den Einkommensteuerbescheid 2013 vom ersetzt wurde. Gegen diesen habe ich ebenfalls Beschwerde erhoben."

§ 262 Abs. 3 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sehe ein Anrufen des Bundesfinanzgerichtes nur dann vor, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet werde. Ansonsten ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Der angefochtene Bescheid gründe sich auf den Einkommensteuerbescheid 2013 vom und sei damit auf einen nicht mehr existenten Bescheid gestützt.

Die (Voraussetzungen für das Anwenden der) Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO sei nur teilweise erfüllt. Es gehe nicht nur um Verfassungswidrigkeit, Rechtswidrigkeit oder nicht vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch um die Einbeziehung der Versorgungsleistung durch die Rechtsanwaltskammer ***4*** in die Berechnung der Höhe der Einkommensteuer. Ob die Zusammenrechnung aller Einkunftsarten stattzufinden habe, sei als Vorfrage für die Berechnung der Einkommensteuer zu entscheiden. Für die Witwenrente und die Altersrente sei das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955) anzuwenden, für die Versorgungsrente der Rechtsanwaltskammer ***4*** jedoch das Umlageverfahren der Rechtsanwaltskammer. Zusammengerechnet könnten jedoch nur Ansprüche werden, welche gleichartig seien. Auf Grund der verschiedenen Entstehungsarten sei jedoch keine Gleichartigkeit gegeben. Es sind auch keine Absetzbeträge, welche der Beschwerdeführerin zustehen würden, berücksichtigt worden. Erst wenn diese Voraussetzungen von der Abgabenbehörde geklärt worden seien, sei die Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO heranzuziehen. Sie verweise auf die gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und erhebe deren Inhalt auch zur Begründung ihrer Beschwerde. Wenn ihr möglich gewesen wäre alle zustehenden Rechte im Verfahren vor der Abgabenbehörde geltend zu machen, wäre keine Einkommensteuer für 2013 vorgeschrieben worden. Daraus ergebe sich, dass kein Grund für eine Einkommensteuervorauszahlung 2015 vorhanden sei.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2015 dem Bundesfinanzgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab:

"Wie die Beschwerdeführerin vorgebracht, wurde in der Rechtsbelehrung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Vorauszahlungsbescheid 2015 vom auf den § 263 Abs. 3 BAO verwiesen. Dieser gibt sinngemäß wieder, dass die Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) beziehungsweise ein Erkenntnis (§ 279) wirkt, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei der Abgabenbehörde welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat gestellt wird. Da der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin bei der bescheiderlassenden Abgabenbehörde einlangte, wirkte die Beschwerdevorentscheidung nicht wie ein Beschluss beziehungsweise ein Erkenntnis. Seitens der Beschwerdeführerin wird die Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO falsch interpretiert. Die Gesetzesstelle lautet: ,Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.' Die Beschwerdeführerin führt im Vorlageantrag an, dass die Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO nur teilweise erfüllt worden sei, da es in ihrer Beschwerde nicht nur um Verfassungswidrigkeit, Rechtswidrigkeit oder nicht vorhandene gesetzliche Bestimmungen, sondern auch um die Einbeziehung der Versorgungsleistung durch die Rechtsanwaltskammer ***4*** in das Einkommensteuergesetz und in der Folge um die Berechnung der Höhe der Einkommensteuer gehe. Hätte die Abgabenbehörde den § 262 Abs. 3 BAO zur Anwendung gezogen und die Beschwerde direkt an das Verwaltungsgericht vorgelegt, wäre die Begründung der Beschwerdeführerin auch zutreffend, jedoch hat die Abgabenbehörde den § 262 Abs. 3 BAO eben nicht angewendet und eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, da es nicht lediglich um die behauptete Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen geht. Es ist sohin für die Abgabenbörde nicht nachvollziehbar, warum ihr die Anwendung des § 262 Abs. 3 BAO vorgeworfen wird, wenn dieser doch gar nicht angewendet wurde. Des Weiteren wird auf die bereits ausführlich ergangene Begründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Vorauszahlungsbescheid 2015 vom verwiesen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Geschäftszahl ***8*** datiert vom wurde die Einkommensteuerschuld 2013 der Beschwerdeführerin mit € 12,00 bemessen.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2014 datiert vom 24. April hat eine Einkommensteuerschuld von € 60,00 festgelegt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Akteneinsicht in das hg. Verfahren zur GZ ***8*** und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Zuerst ist hinsichtlich der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente rechtlich auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung datiert vom zu verweisen, deren Rechtsansicht vom Bundesfinanzgericht vollinhaltlich geteilt wird.

Darüber hinaus wurde im Einkommensteuerbescheid 2014 datiert vom eine Einkommensteuerschuld von € 60,00 festgelegt und am ein mittlerweile rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen.

Die Einkommensteuervorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Einkommensteuerjahresschuld zu unterscheiden ist. Der Veranlagungsbescheid setzt daher den Vorauszahlungsbescheid soweit er das entsprechende Jahr betrifft, anders als bei der Umsatzsteuer nicht außer Kraft. Gegen Einkommensteuervorauszahlungsbescheide gerichtete Bescheidbeschwerden werden durch das Erlassen des Einkommensteuerjahresbescheides weder unzulässig noch gegenstandlos (herrschende Lehre und Judikatur; siehe für Viele: Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 45 Rz 6 und die dort zitierten Fundstellen).

§ 45 Abs. 1 EStG 1988 legt dazu fest: "Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
-Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
-Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. …
Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
"

Das letztveranlagt Jahr vor dem angefochtenen Jahr 2015 ist das Jahr 2014. Erhöht man die dort genannte Einkommensteuerschuld von € 60,00 um 4%, ergibt dies unter Berücksichtigung der Rundung € 62,00. Es war daher die Einkommensteuervorauszahlung 2015 entsprechend § 45 Abs. 1 EStG 1988 mit € 0,00 festzusetzen und insofern der angefochtene Bescheid abzuändern.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtliche Würdigung dieses Erkenntnisses auf das Anwenden der herrschenden Lehre und Judikatur und des Gesetztextes beschränkt, ergibt sich keine über diesen Fall hinausgehende Wirkung der behandelten Rechtsfragen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100511.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at