Keine "vollständige" Studienbehinderung für 3 Monate
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***5*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom mit dem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für das Kind ***4***, geb. ***3***1995, ab Okt. 2018 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ***Bf1***, stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe für ihr Kind ***2***, geb. ***3***1995 ab Okt. 2018.
Der Sohn führte in einem beigelegten Schreiben dazu aus, dass er durch eine sehr schwere Krankheit und lange Leidensgeschichte sein Studium seit November 2017 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig durchführen könne. Es seien in dieser Zeit insgesamt so einige Besuche beim Hausarzt, Facharzt, Psychologen, Psychotherapeuten, ein stationärer Krankenhaus Aufenthalt und ein Tagesklinischer Aufenthalt , sowie viele sonstige medizinische Behandlungen erfolgt. Er habe zwischenzeitlich auf der Universität Wien im Sommersemester 2018 leichte Wahlfächer absolvieren können und aber aufgrund seines nicht voll genesenen Zustandes sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Modulprüfung am Juridikum zu absolvieren.
Er sei derzeit bei einem Top-Facharzt in Wien in Behandlung und befinde sich auf dem Weg noch in diesem Sommersemester 2019 zu alter Gesundheit zurückzukehren und sein Studium wieder voll aufzunehmen. Er hoffe, dass es möglich sei, ihm für die Zeit seiner Krankheit eine Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe zu gewähren.
Er legte Berichte des Landesklinikum ***6*** vor vom 5.11.202017 und vor, in denen als Grund der Vorstellung "innere Unruhe und Angst" angeführt wurde.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums würden die vorgesehene Studienzeit verlängern.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich sei, wenn die Studienbehinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert habe.
Darüber hinaus werde festgestellt, dass von dem Kind der Bf. in jedem Semester Prüfungen abgelegt worden seien.
Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bf. fristegerecht Beschwerde ein und führte begründend aus:
"Die Beschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:
"Darüber hinaus wird festgestellt, dass von ***1*** in jedem Semester Prüfungen abgelegt wurden"
Begründung:
Seit Anfang November 2017 ist ***1*** krank. Seine letzte positive Modulprüfung absolvierte er am , im Fach Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Dieser Prüfungstermin wird an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zum Sommersemester gezählt und gehörte somit nicht zum Wintersemester 2017/2018. Die nächste Lehrveranstaltung, die er positiv absolvierte, war das Wahlfach KU aktuelle Fragen des Arztrechts, am . Somit ist die in Ihrem Abweisungsbescheid festgestellte Entscheidung: "darüber hinaus wird festgestellt, dass von ***1*** in jedem Semester Prüfungen abgelegt wurden" unrichtig und aktenwidrig, da ***1*** im besagten Zeitraum Wintersemester 2017/2018 keine Lehrveranstaltung besucht hat. Außerdem lag für ***1*** allein im Wintersemester 2017/2018 eine ununterbrochene Studienunterbrechung von über drei Monaten wegen seiner Erkrankung vor.
§ 2 Abs 1b FLAG 1967: "Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester"
Allein diese zwei Gründe rechtfertigen die Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe um mindestens ein Semester.
Hinzu kommt, dass von ***1*** im Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 zu einem Teil des Semesters einzelne Lehrveranstaltungen absolviert wurden, allerdings jedoch weit unter dem für diese Semester erforderlichen Normalmaß, da auch in diesen Semestern jeweils mehrmonatige gänzliche Behinderungen Vorlagen. Eine Modulprüfung absolvierte er im Oktober 2018 negativ, da es ihm nicht möglich war aufgrund seiner Krankheit ordentlich und ernsthaft sich darauf vorzubereiten und zu studieren.
Dies belegen auch die im ersten Antrag beigelegten fachärztlichen Dokumente. Es war ihm somit nicht möglich, aufgrund seiner Krankheit und seines damit einhergehenden schlechten Gesundheitszustandes unbehindert zu studieren. Somit konnte ***1*** innerhalb dieser 3 Semester (WiSe 2017/2018, SoSe2018, WiSe 2018/2019) die erforderlichen Modulprüfungen MP FÜM 2 und MP Zivilgerichtliches Verfahren nicht positiv absolvieren.
Abgesehen davon ist die Voraussetzung einer "ununterbrochenen" völligen Behinderung dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht zu entnehmen, vor allem dann nicht, wenn es sich um einen nach der Natur der Krankheit wechselhaften Verlauf handelt, der jedenfalls in der Gesamtbetrachtung eines Semesters einen Ausfall von drei Monaten ergibt. Die Behörde hat es verabsäumt, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.
Der bloß Hinweis darauf, dass der Student trotz der Behinderung durch seine Krankheit vergeblich versucht hat, doch noch sein Studium voranzubringen, ersetzt konkrete Feststellungen über Art und Schwere der Krankheit und dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen.
Die Behörde hat nicht begründet, wie sie zu ihrer unrichtigen, gegenteiligen Darstellung kommt und sich weder mit dem tatsächlichen Studienverlauf, noch mit dem durch schlüssige ärztliche Bestätigungen nachgewiesenen Krankheitsverlauf auseinandergesetzt.
Ich stelle daher den Antrag, diesen Bescheid aufzuheben und die Verlängerung der Bezugsdauer um drei Semester, wie beantragt zuzusprechen."
Am legte die Bf. den Befundbericht von Dr. med. univ. Jörg H. vor,
in dem dieser auszugsweise ausführte, dass der Patient erstmalig in seine Ordination gekommen sei. Unter Anführung der bisherigen Krankengeschichte und den bisherigen Befunden, stellte Dr. H. die Diagnose, dass eine somatoforme Störung kombinierte Persönlichkeitsstörung, rez.-depressive Strg.und Insomnie vorliege, gab eine Medikamentenempfehlung ab und sprach sich für weitere Kontrollen aus.
Weiters legte die Bf. das Studienblatt der Universität Wien Wintersemester 2019 und das Sammelzeugnis vom vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte nach Anführung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) begründend aus:
"Ihr Sohn ***1*** hat seit 03/2015 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien betrieben. Am hat er den ersten Studienabschnitt beendet. Ab 10/2016 befindet er sich somit im zweiten Abschnitt.
Die Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt konnte und wurde bereits bis inklusive 09/2018 gewährt.
Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 10/2018 wurde am abgewiesen, da der zweite Studienabschnitt noch nicht beendet wurde, die gesetzliche Studiendauer und das Toleranzsemester wurden aber bereits verbraucht.
Im Zuge der Beschwerdeerledigung haben Sie eine ärztliche Bestätigung des Herrn Dr. med. univ. Jörg H. vom vorgelegt. Aus dieser Bestätigung geht eine Krankheitsgeschichte Ihres Sohnes ***1*** ab 11/2017 zwar hervor, eine eindeutige Dauer der Studienverhinderung von mindestens drei Monaten ist aber nicht bestätigt.
Dies wäre jedoch notwendig, um eine Verlängerung aufgrund der Krankheit gewähren zu können.
Zusätzlich wird erwähnt, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine durchgehende Studientätigkeit Ihres Sohnes bis zumindest 09/2018 (bisher bezogener Zeitraum) sehr wohl ersichtlich ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen."
Die Bf. stellte den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte abermals aus:
"Die Beschwerdevorentscheidung übersieht, dass mein Vorbringen durchaus schlüssig und begründet ist. Der Hinweis auf die Studientätigkeit meines Sohnes bis 9/2018 trotz vorliegender Krankheitsgeschichte geht ins Leere und ist gänzlich unverständlich. Selbstverständlich hat mein Sohn trotz bereits stark auftretender Symptome unermüdlich versucht, solange wie möglich fortzusetzen. Die Beschwerdevorentscheidung übergeht gänzlich, dass der Befund von Dr. H. ausdrücklich ausführt, dass sich Im Dezember 2018 "somatoforme Zustandsbilder verstärkt haben." Ebenso wurden die Hinweise auf daraufhin eingeholte Befunde ("FA-Expertise bei Dr. P.") und durchgeführten Akutbehandlungen ("Psychotherapie") gänzlich ignoriert.
Diese im Dezember 2018 eingetretene Zustandsverschlechterung machte in den Folgemonaten psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen notwendig.
Ergänzend lege ich daher 2 Befunde von Dr. P. 2/2019 vor, wobei eine mittelgradige depressive Episode hier noch mit Komorbidität zu Panikstörung diagnostiziert wurde und Zuweisung zur Psychotherapie wurde erfolgte, sowie Bestätigungen über intensive psychotherapeutische Behandlung bis Ende Mai 2019.
Begonnen haben die schweren psychosomatischen Probleme im Herbst 2017 und erste ärztliche Aufzeichnungen gibt es vom . Es ergibt sich daher jedenfalls eine drei Monate übersteigende Studienverhinderung!"
Die Bf. legte Rechnungen für psychoanalytische Sitzungen betreffend den Zeitraum März 2019 bis Mai 2019 und die Zuweisung Psychotherapie von Dr. Gerald P. vom vor.
Weiters legte die Bf. einen Befund der Abteilung für Psychiatrie-Ambulanz vom vor, aus dem hervorgeht, dass der Sohn der Bf. unter anhaltenden Belastungsstörungen mit psychomotorischen Erregungszustand und depressiver Symptomatik leidet.
Entlassen wurde der Sohn der Bf. am .
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt zur Entscheidung vorgelegt
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin Bf. hat die Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** bis 09/2018 erhalten.
Der Sohn hat im Sommersemester 03/2015 mit dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien begonnen.
Seit Oktober 2016 befindet er sich im zweiten Abschnitt.
Die Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt wurde bis inklusive 9/2018 gewährt.
Die Familienbeihilfe wurde mit 10/2018 eingestellt, da der zweite Abschnitt 09/2018 noch nicht beendet wurde.
Am stellte die Bf. einen Verlängerungsantrag auf Familienbeihilfe für ihr Kind ***2*** ***1***, geb. ***3***.1995 ab .
Die Bf. führte aus, dass ihr Sohn auf Grund einer psychischen Erkrankung seit Nov. 2017 nicht ernsthaft und zielstrebig studieren konnte. Er habe nur leichte Wahlfächer absolvieren können.
Vorgelegt wurden die Sammelzeugnisse der Universität, aus denen ersichtlich ist, dass der Sohn der Bf. in den oa. Zeitraum durchgehend Übungen und Seminare besucht hat.
Auch aus der vorgelegten Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen ist ersichtlich, dass der Sohn der Bf. durch gehend ab der STEOP: Einführung in die Rechtswissenschaften und Methoden am laufend in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Prüfungen abgelegt hat.
Vorgelegt wurden Befunde der Ambulanz des Landesklinikum ***6*** vom und in denen dem Sohn der Bf. Prüfungsstress, psychovegitative Überlastung, innerliche Unruhe bescheinigt wurde. Keine Gefährdungselemente wurden festgestellt und keine Indikation für eine stationäre Aufnahme.
Vorgelegt wurde weiters ein Entlassungsbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychiatrie-Ambulanz Landesklinikum ***6*** über den Aufenthalt des Sohnes der Bf. vom bis .
Der ärztliche Entlassungsbrief enthält als Diagnose, dass der Patient unter generalisierten Angststörungen mit Panikattacken und depressiven Symptomen leide.
Als Maßnahme wird eine psychiatrisch fachärztliche Weiterbetreuung durch einen niedergelassenen Facharzt und eine Psychotherapie empfohlen.
Weiters vorgelegt wurden ein Befund vom und ein Befund vom , in denen von Dr. Jörg H. unter Heranziehung der bisherigen Befunde die Diagnose somatoforme Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Insomnie und rez.-depressive Störung festgestellt wurde.
Mit dem Vorlageantrag wurden Honorarnoten von Behandlungen/Sitzungen bei Dr. Gerald P., Arzt für Psychiatrie, vom Februar 2019 bis Mai 2019 vorgelegt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Familienbeihilfenanspruch über die vorgesehene Studienzeit auf Grund einer Studienbehinderung von drei Monaten infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Krankheit) auf Grund der gegenständlichen psychischen Erkrankung verlängert.
Rechtliche Grundlagen und rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Der Sohn der Bf. hat im SS 2015 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien begonnen. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass er den ersten Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters am beendet hat. (SS 2015, WS 2015/2016, SS 2016)
Der zweite Abschnitt hätte bis 9/2018 beendet werden sollen.
Die Toleranzsemester wurden verbraucht.
Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist.
Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich ( ). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre ().
Es war ho. lediglich zu prüfen, ob mit der Krankheit des Sohnes ein unabwendbares Ereignis vorgelegen ist, das eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit rechtfertigt.
Ein solches Ereignis müsste eine vollständige Studienbehinderung mit sich bringen. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn die Krankheit - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert hat. Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung ist grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung unumgänglich.
Aus der Bestätigung des Studienerfolges über den Nachweiszeitraum bis geht hervor, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Prüfungen abgelegt hat und laufend Übungen besucht hat.
In den oa. vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen wird Insomnie, innerliche Unruhe und Angst vor Angst diagnostiziert und eine Psychotherapie empfohlen.
Dass der Sohn der Bf. für drei Monate in einem Semester (2017/2018) auf Grund der diagnostizierten Erkrankung behindert war zu studieren, wird nicht ausgeführt.
Aus diesem Sachverhalt kann daher eine Studienbehinderung, die - wie vom Gesetz gefordert - drei Monate während eines Semesters angedauert hat, nicht abgeleitet werden. Diesbezüglich kann daher die von der Bf. beigelegten ärztlichen Bestätigungen , welche zum Inhalt haben, dass der Sohn der Bf. an innerer Unruhe, Angst vor der Angst, psychovegitative Überlastung gelitten hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Den ärztlichen Bestätigung steht nämlich die Tatsache gegenüber, dass der Sohn der Bf. durchaus in der Lage war, während seines Studiums durchgehend Lehrveranstaltungen zu absolvieren, sodass die gesundheitliche Beeinträchtigung, die zweifellos vorgelegen war, jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht haben konnte, dass der Sohn vollständig durch drei Monate hindurch an seinem Studium gehindert war.
Eine Studienbehinderung, die eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester rechtfertigt, liegt in gegenständlichem Fall aufgrund obstehender Argumentation somit nicht vor.
Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde daher nicht stattgegeben werden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgte das Gericht den gesetzlichen Grundlagen. Tatfrage sind einer Revision nicht zugänglich.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100960.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at