Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2021, RV/7101050/2021

1. Werbungskosten einer politischen Mandatarin 2. Aus- und Fortbildung in Legasthenie und Dyskalkulie einer Kindergartenpädagogin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig sind im gegenständlichen Fall Werbungskosten für Fahrtkosten, Parkgebühren, Taxi, Bewirtung, Blumen und Tickets einer politischen Mandatarin und Aus- und Fortbildungskosten für Legasthenie und Dyskalkulie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kindergartenpädagogin.

Diesen Fragen ging folgendes Verwaltungsgeschehen voran:

Die Bf machte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für Arbeitsmittel (518,81 Euro), beruflich veranlasste Reisekosten (915,40 Euro), Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (1.132,20 Euro) sowie sonstige Werbungskosten (3.380,37 Euro) geltend.

Das Finanzamt forderte die Bf auf, die Werbungskosten mit einer Kostenaufstellung darzustellen und dazu die Belege vorzulegen, den beruflichen Aufgabenbereich mitzuteilen und Informationen zu übermitteln, wie diese Ausgaben mit dem Beruf zusammenhängen. Weiter wollte das Finanzamt wissen, ob der Bf von dritter Seite wie Arbeitgeber oder sonstiger Förderstellen die Kosten teilweise oder ganz ersetzt worden sind.

Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. In der Folge erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten. Der Bescheid ergab eine Nachforderung von 1.617 Euro.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf machte darin wie bereits in der Erklärung Werbungskosten geltend. In der Begründung führte sie aus, dass sie die abverlangten Unterlagen sofort nachreichen werde.

In den nachgereichten Unterlagen führte die Bf in einem Begleitschreiben aus, dass sie hauptberuflich Kindergartenpädagogin sei und als Bezirksrätin tätig sei. Bei dieser Tätigkeit als Bezirksrätin fielen auch die Reisekosten an, weil sie in dieser Tätigkeit fast ausschließlich im Außendienst (Wahlkampf, Veranstaltungen, Bürgeranliegen, Stammtische etc) tätig sei. Zudem zählten dazu auch diverse Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen. Die Beträge seien der Aufstellung zu entnehmen. Als Kindergartenpädagogin habe sie bereits im Jahr 2017 ein Fernstudium für Legasthenie und Dyskalkulie begonnen und den Betrag auf 2 Jahre verteilt abbezahlt. Förderungen habe die Bf keine erhalten. Sie beantrage daher die Werbungskosten zu berücksichtigen. Diesem Schreiben beigefügt war eine Aufstellung der Werbungskosten, Belege in Kopie sowie ein Ausdruck aus dem Fahrtenbuch.

Das Finanzamt richtete ein neuerliches Ergänzungsersuchen an die Bf. Es ersuchte darin um die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches mit Angabe von Datum, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt, Anzahl der gefahrenen Kilometer aufgegliedert in berufliche und privat gefahrene Kilometer, und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie eines Zulassungsscheines. Hinsichtlich Bewirtungsspesen wies das Finanzamt darauf hin, dass der Zweck der Bewirtung, die bewirteten Personen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Personen ersichtlich sein müsse, um den Bewirtungsaufwand zu berücksichtigen.

Zu den Werbungskosten für Tickets wurde um eine Kostenaufstellung ersucht, aus der ersichtlich sei, wie sich der Betrag zusammensetze, unter Angabe des Datums, der Bezeichnung und des Betrages, und in welchem Zusammenhang der Besuch dieser Veranstaltungen stand.

Für die beruflichen Fahrten mit Fahrscheinen und für die Parkgebühren wurde um die Angabe des Zweckes und des Reisezieles ersucht.

Zu den Bildungsausgaben erging die Aufforderung, die dazugehörigen Belege und eine Kostenaufstellung mit Datum Bezeichnung und Betrag vorzulegen und bekannt zu geben, wie diese Bildungsmaßnahmen mit dem Beruf in Zusammenhang stünden. Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf wäre abzugsfähig, wenn in diesem anderen Beruf in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielt würden. Habe die Bf schon konkrete Maßnahmen zur zukünftigen Einnahmenerzielung gesetzt? Seien die Kosten dafür ganz oder teilweise vom Arbeitgeber oder von Förderstellen ersetzt worden?

Die Bf treffe auf Grund der Bestimmung des § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungs- sowie eine Beweismittelbeschaffungspflicht. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht werden, so wären diese beantragten Aufwendungen abzuweisen.

Seitens der Bf blieb auch diese Aufforderung unbeantwortet.

Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung. Es berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel ungekürzt. Alle übrigen Werbungskosten fanden keine Berücksichtigung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Unterlagen trotz Aufforderung nur teilweise beigebracht worden seien. Aus diesem Grunde seien nur die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt worden.

Die Bf brachte einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass die Unterlagen in Papierform im Infocenter abgegeben worden seien. Aufgrund des neuerlichen Vorhaltes habe sie Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, wobei ihr der Finanzbeamte bekannt gegeben habe, dass die Unterlagen im Zuge der Beschwerde eingelangt seien und keine weiteren Unterlagen mehr nachgebracht werden müssten. Daher habe sie das zweite Ergänzungsersuchen nicht mehr beantwortet.

Nunmehr habe man ihr bekannt gegeben, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Da sie das Fahrtenbuch laufend führe, habe sie das Fahrtenbuch ordnungsgemäß korrigieren können. Das Fahrtenbuch werde aus rein beruflichen Zwecken geführt, daher seien keine Privatfahrten eingetragen. Deswegen differiere der Beginnkilometerstand mit dem letzten Endkilometerstand.

Die Bewirtungskosten seien aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Bezirksrätin angefallen. Bei den Tickets handle es sich um Eintrittskarten von Veranstaltungen, auf welchen die Bf aus beruflichen Zwecken (Bezirksrätin) anwesend gewesen sei, da es sich vorrangig um Tickets im eigenen Wahlkreis gehandelt habe. Bei den Blumenrechnungen handle es sich um Spenden, welche im Zuge von Veranstaltungen gespendet worden seien, ebenfalls im eigenen Wahlkreis.

Kosten für Fahrscheine seien angefallen, falls der Veranstaltungsort öffentlich schlecht erreichbar gewesen sei oder wenn das Auto in der Werkstatt gewesen sei. Die Parkgebühren seien angefallen, wenn der Veranstaltungsort in der Kurzparkzone gelegen war. Bei der Tätigkeit als Kindergartenpädagogin brauche die Bf keine Parkgebühren zu bezahlen, da sie einen Stellplatz habe, der monatlich bezahlt werde.

Die Bildungskosten seien für ein Fernstudium für Legasthenie und Dyskalkulie angefallen. Diese beträfen ausschließlich die Arbeit als Kindergartenpädagogin. Der Betrag sei über zwei Jahre hinweg monatlich entrichtet worden. Eine Förderung habe die Bf dafür nicht erhalten. Diese Ausbildung sei eine Zusatzausbildung in ihrem Aufgabenbereich und ermögliche ihr eine bessere Position im Betrieb zu erhalten.

Die Bf ersuche daher um neuerliche Überprüfung der Werbungskosten und Berücksichtigung derselben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bf ist als Kindergartenpädagogin tätig. Daneben übt sie noch die Tätigkeit einer Bezirksrätin aus. Aus diesen Tätigkeiten erzielt sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnabzug unterliegen.

Aufwendungen für beruflich veranlasste Arbeitsmittel wie Telefon, Internet, externe Festplatte und Bastelmaterial sind der Bf in der Höhe von 518,81 Euro erwachsen.

Den belegmäßig nachgewiesenen sonstigen Werbungskosten für Tickets, Blumen und Bewirtung fehlt es an einem Nachweis der beruflichen Veranlassung. Diese ist den Belegen nicht ohne weitere Angaben zu entnehmen. Davon ausgenommen ist eine Eintrittskarte für die blaue Ballnacht. Dieser ist der politische Charakter der Aufwendung bereits aus dem Beleg zu entnehmen. Die Ausgabe beträgt 25 Euro.

Das vorgelegte Fahrtenbuch enthält keine Angaben zum Kilometerstand, zur Fahrtdauer und listet nicht sämtliche gefahrenen Strecken auf. Der Zweck der Fahrt ist nur in manchen Fällen angegeben. Das Fahrtenbuch erweist sich als unvollständig.

Die Belege für Parkgebühren finden keine Deckung in den Eintragungen im Fahrtenbuch. Eine berufliche Veranlassung ist nicht feststellbar. Bei den Fahrscheinen sowie den Taxikosten fehlt der Nachweis der beruflichen Veranlassung.

Die Aus- und Fortbildungskosten wurden in ihrer Höhe nicht belegmäßig nachgewiesen.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zu Grunde legen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Werbungskosten allgemein

Nach § 138 Abs 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO³, § 138 Tz 1). Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua bei Begünstigungsbestimmungen () sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (; Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 4, Rz 279). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ).

Das Bundesfinanzgericht vertritt hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten folgende Rechtsansicht:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen und Ausgaben, deren steuerliche Berücksichtigung begehrt wird, sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Gemäß § 138 Abs 2 BAO sind die Belege auf Verlangen des Finanzamtes (Verwaltungsgerichtes) diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Aus dem Beleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Gegenstände bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist so weit als möglich konkret zu bezeichnen. Diesen Anforderungen gerecht zu werden dient unter anderem auch dazu, die betreffenden Aufwendungen sachlich und den Besteuerungszeiträumen richtig zuzuordnen. Den Steuerpflichtigen trifft auch hinsichtlich des Belegnachweises eine Mitwirkungspflicht. Belege, die nicht mehr lesbar sind, stellen keinen Nachweis dar, weil eine sachliche und zeitliche Zuordnung der Aufwendungen dadurch nicht mehr möglich ist.

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung enthält die wesentliche Aussage, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 1993, Seiten 769, 770, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Typischerweise der Privatsphäre zuzurechnende Aufwendungen sind sohin selbst dann vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen beitragen.

Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Es besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (; ; , 0097 mit weiteren Hinweisen). Der Steuerpflichtige hat die berufliche Veranlassung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Ungeachtet der obigen Ausführungen zum Aufteilungsverbot besteht nach der Rechtsprechung bei bestimmten Aufwendungen kein Aufteilungsverbot, wenn eine klar abgegrenzte berufliche Veranlassung neben der privaten Veranlassung gegeben ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Aufwendungen oder Ausgaben jedoch nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist.

Bei Nachweis der beruflichen Veranlassung - die Aufwendungen wurden für die berufliche Tätigkeit als notwendig erkannt - kann bei bestimmten Aufwendungen eine Aufteilung (allenfalls im Schätzungswege) erfolgen. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gehen in folgenden Fällen von einer allfälligen Aufteilungsmöglichkeit aus:

Computer und Computerzubehör, Kosten KFZ, Telefon-, Telefax- und Internetkosten, gemischt genutzte Gebäude.

Arbeitsmittel:

Die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel wurden durch geeignete Belege nachgewiesen. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen wurde glaubhaft dargestellt. Diese Aufwendungen können daher steuerlich berücksichtigt werden.

Beruflich veranlasste Fahrtkosten

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei KFZ-Aufwendungen die Schätzung durch das amtliche Kilometergeld zu einem zutreffenden Ergebnis führt. Die Fahrten müssen aber überwiegend oder ausschließlich im Interesse der beruflichen Tätigkeit unternommen werden. Der Nachweis der beruflichen Veranlassung und das Ausmaß der Aufwendungen für beruflichen Fahrten neben den Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte ist Voraussetzung, damit diese Aufwendungen für die beruflichen Fahrten steuerlich berücksichtigt werden können.

Jedenfalls bedarf es einer konkreten Behauptung betreffend die Anzahl der beruflichen und der privaten Fahrten und der Beibringung geeigneter Beweismittel (). Ein geeignetes Beweismittel dafür könnte zB darin bestehen, dass der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führt und dies als Beweismittel vorlegt (Büsser in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar 62. Lfg 2016 zu § 15 EStG, Rz 64).

Wird der Nachweis durch ein Fahrtenbuch erbracht, sind darin Reisetag (Datum), die Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, die Anfangs- und Endkilometerstände und die Anzahl der gefahrenen Kilometer festzuhalten (vgl auch Schuch in ÖStZ 5/1984, 51). Das Fahrtenbuch dient damit auch der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Fahrten von den auf Privatfahrten entfallenden gefahrenen Kilometer.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist.

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.

Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer dar. Darin sind aber nicht nur die Dienstfahrten, sondern sämtliche Fahrten, also auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen.

Im vorliegenden Fall hat die Bf ein Fahrtenbuch, das mit Hilfe des Computers erstellt wurde, vorgelegt. Darin sind nicht alle Tage und nicht alle Fahrten lückenlos mit Uhrzeit und Kilometerstand erfasst. Der Kilometerstand ist in diesem Fahrtenbuch überhaupt nicht erfasst. Bei den einzelnen Fahrten ist eine Spalte enthalten, in der die Bf in manchen Zeilen den Zweck der Fahrt dokumentiert hat. Dies ist jedoch nicht bei allen Fahrten der Fall. Das Fahrtenbuch wurde jedenfalls nicht in geschlossener Form geführt, die nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen unmöglich macht.

Wenn die Bf nun vorbringt, sie habe das Fahrtenbuch im Rahmen der Beschwerde korrigieren können, so bestätigt sie damit, dass das Fahrtenbuch gegen nachträgliche Änderungen nicht geschützt ist und damit den Anforderungen eines Fahrtenbuches zum Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer nicht genügt. Die Bf untergräbt mit diesem Vorbringen selbst die Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuches.

Dem Gericht ist es daher nicht möglich festzustellen, ob die Bf beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegt hat und in welchem Ausmaß dies geschehen sein könnte. Mangels eines geeigneten Nachweises können diese Fahrtkosten daher keine Berücksichtigung finden.

Hinsichtlich der Taxikosten, Parkkosten und Fahrscheine hat die Bf zwar die Belege vorgelegt, jedoch fehlt den Belegen die Angabe des Zweckes der Fahrt und von wo nach wo die Fahrt unternommen wurde. Dem Gericht ist es daher nicht möglich festzustellen, ob diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung dieser Fahrten können die damit zusammenhängenden Aufwendungen ebenso wie die Ausgabe für eine Vignette daher keine steuerliche Berücksichtigung finden.

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten

Die Bf hat Aufwendungen für eine Ausbildung in Legasthenie und Dyskalkulie geltend gemacht. Eine genaue Darstellung, ob sie diese Ausbildung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kindergartenpädagogin einsetzen möchte und kann oder ob damit eine andere Tätigkeit aufgenommen werden soll, hat die Bf zwar unterlassen, jedoch hat sie angegeben, dass sie damit ihr berufliches Fortkommen als Kindergartenpädagogin fördern möchte. Insofern handelt es sich bei diesen Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Charakter von Werbungskosten kann bei diesen Aufwendungen somit grundsätzlich bejaht werden.

Die Bf ist aber trotz Aufforderung einen Nachweis der Zahlungen schuldig geblieben. Dem Gericht ist es daher nicht möglich festzustellen, in welchem Ausmaß in welchem Besteuerungszeitraum der Bf Aufwendungen erwachsen sind. Mangels eines belegmäßigen Nachweises können diese geltend gemachten Aufwendungen daher keine Berücksichtigung finden.

Sonstige Werbungskosten

Bei den Aufwendungen betreffend sonstige Werbungskosten sind die für alle Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze anzuwenden. Das bedeutet, dass auch bei einem politischen Mandatar gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Typischerweise der Privatsphäre zuzurechnende Aufwendungen sind sohin selbst dann vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen beitragen.

Hinsichtlich Bewirtungsspesen bedeutet das, dass sie grundsätzlich als Aufwendungen der Lebensführung nicht abzugsfähig sind. Eine überwiegend berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgt oder es sich um sonstige beruflich veranlasst Einladungen handelt (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bälle, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen etc), aus denen der Werbecharakter ableitbar ist. Diese Bewirtungsspesen sind nach § 20 Abs 1 Z 3 S 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Nicht abzugsfähig bleiben Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern oder für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstalte Feste und Bewirtungen im eigenen Haushalt.

Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Ballbesuch - ausgenommen die Bewirtung - sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass aus den Belegen der Bewirtung, Veranstaltungsbesuch, Blumen etc oder in einer Beilage dazu ersichtlich sein muss, wer die eingeladenen Personen waren, um welche Veranstaltung es sich handelte und inwiefern der Besuch der Veranstaltung oder die Bewirtung der Förderung der politischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen diente. Nur unter diesen Umständen ist für die Finanzbehörde und auch für das Bundesfinanzgericht eine berufliche Veranlassung feststellbar und überprüfbar. Fehlen derartige Angaben, dann sind die Aufwendungen den Kosten der Lebensführung zuzuordnen und vom Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfasst.

Im vorliegenden Fall mangelt es sämtlichen Belegen an derartigen Angaben, sodass eine berufliche Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei manchen Belegen ist auch ersichtlich, dass es sich nur um eine einzelne konsumierende Person handelte. Diese Aufwendungen sind mangels beruflicher Veranlassung schon aus diesem Grunde nicht abzugsfähig.

Als zweifelsfrei abzugsfähig erweist sich demnach nur die Eintrittskarte für die blaue Ballnacht in der Höhe von 25 Euro.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung erfolgte im Rahmen der Judikatur zu Werbungskosten und Kosten der Lebensführung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2018

Wien, am

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