Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2021, RV/5100451/2019

Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Für das am ***1*** geborene Kind ***K*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bezogen. Für den Zeitraum bis wurden Zuschüsse an die Kindesmutter ***KM*** in Höhe von 1.108,98 € und für den Zeitraum bis Zuschüsse an den Beschwerdeführer als Kindesvater in Höhe 5.102,52 € ausbezahlt, insgesamt somit 6.211,50 €.

Der Beschwerdeführer hatte laut Zentralem Melderegister in der Zeit vom bis einen Nebenwohnsitz bei der Kindesmutter, und diese in der Zeit vom bis ihren Hauptwohnsitz beim Beschwerdeführer gemeldet. Während der Zeit der Auszahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bestand daher eine gemeinsame Meldeadresse im Sinne des § 13 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG).

Laut aktenkundigem RSb-Rückschein wurde dem Beschwerdeführer am eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2012 gemäß § 23 KBGG zugestellt. Eine Rücksendung dieser (vorausgefüllten) Erklärung ist nicht aktenkundig.

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages von 1.868,48 € auf. Sein Einkommen habe in diesem Jahr 21.274,35 €, jenes der Kindesmutter 16.095,22 € betragen. Daraus ergebe sich ein Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG von 37.369,57 €. Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG betrage damit 1.868,48 € (5 % von 37.369,57 €). Für das Kind ***K*** wären Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6.211,50 € ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2012 wären die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er könne sich nicht erinnern, "hier etwas beantragt bzw. unterschrieben zu haben". Die Kindesmutter lebe seit April 2015 nicht mehr mit ihm zusammen und das Kind sei laut Gerichtsbeschluss (nach dreijährigen Gegeninterventionen) der Kindesmutter zugesprochen worden. Er habe nie etwas von den Zuschüssen erhalten, diese wären "vermutlich" an die Kindesmutter überwiesen worden. Die Rückzahlung sei daher von dieser zu fordern.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom aus folgenden Gründen ab:

"Gemäß § 9 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bzw. § 15 Karenzgeldgesetz (KGG) in der bis geltenden Fassung konnte unter bestimmten Umständen ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld beantragt werden. Gem. § 15 KBGG bzw. § 24 KGG musste im Falle eines Antrages auf Gewährung eines Zuschusses von beiden Elternteilen eine Erklärung unterfertigt werden, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 KBGG bzw. § 27 KGG verpflichteten.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG sind die Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, die mit außer Kraft getreten sind, noch für alle Geburten bis zum anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bzw. § 27 Abs. 1 Z. 2 KGG sind beide Elternteile des Kindes zur Rückzahlung verpflichtet, wenn sie zum Zeitpunkt des Bezuges des Zuschusses verheiratet waren bzw. an derselben Adresse gewohnt haben, unabhängig davon ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches die Ehe noch aufrecht ist bzw. noch ein gemeinsamer Wohnsitz besteht.

Werden die in § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG bzw. § 28 KGG genannten Einkommensgrenzen (Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 35.000,-€) überschritten, so sind die Elternteile im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses zur Rückzahlung verpflichtet. Es liegt im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Ihr Kind ***K*** ist am ***1*** geboren. Die og. Rechtsvorschriften sind daher anzuwenden.

Für das Kind ***K*** wurde von bis von der Kindesmutter ***KM*** und von bis vom Kindesvater ***Bf1*** Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld in Höhe von gesamt 6.211,50 € beantragt. Diese wurden auch gewährt. Da Sie in diesem Zeitraum im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, mussten Sie sich beide zur Leistung der Abgabe gem. § 18 Abs. 2 KBGG bzw. § 27 KGG verpflichten.

Da das Einkommen von Ihnen und der Kindesmutter im Jahr 2012 die Einkommensgrenze von 35.000 € überschritten hat, war für das Jahr 2012 eine Abgabe gem. § 18 Abs. 2 KBGG in Höhe von 5 % vom gemeinsamen Einkommen vorzuschreiben. Beide Elternteile sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Bundesabgabenordnung (BAO).

Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass der Gläubiger, also hier die Abgabenbehörde, die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Im Abgabenrecht liegt die Heranziehung der Gesamtschuldner im Ermessen der Abgabenbehörde. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der beiden Elternteile und der Lasten der Kindesmutter, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden sind, wurde die Abgabe im Rahmen des Ermessens Ihnen als Kindesvater vorgeschrieben.

Ihren Einwänden, dass Sie sich nicht erinnern können etwas beantragt bzw. unterschrieben zu haben, dass seit 2015 keine Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter und dem Kind mehr besteht und dass Ihnen der Zuschuss nicht zu Gute gekommen ist, kommt keine Relevanz zu, denn es entspricht der Rechtslage, dass der Zuschuss an einen Elternteil ausbezahlt wird, jedoch beide Eltern zur Rückzahlung verpflichtet sind. Schließlich kommen die an einen Elternteil bezahlten Beträge als Bestandteil des zur Verfügung stehenden gemeinsamen Haushaltsbudgets der ganzen Familie zu Gute."

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin führte der Beschwerdeführer aus: "Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld v. 12/07 bis 09/2010 wird vom Finanzamt nur vom Kindsvater zurückgefordert, nichts von der Kindsmutter. Obwohl die Kindsmutter seit 4 Jahren schon nicht mehr bei mir wohnt. Das Einkommen der Mutter v. 2012/2013 kann ich nicht überprüfen. Meine Vermutung, das Einkommen ist zu hoch da sie Uniqua Krankenversicherung, Darlehensrückzahlungen, Kirchensteuer, Krankengelder u. Schulzahlungen steuerlich nicht abgesetzt hat. Es wurde die Last dem Kindsvater vorgeschrieben mit der Begründung die Kinder sind jetzt haushaltszugehörig bei der Mutter u. dadurch nicht zu belasten. Die Mutter erhält dafür jedoch jede Menge Unterhaltszahlung von mir als auch vom Kindsvater ***2***. Auch ihr Sohn ***3*** (wovon ich vom 2. bis 15. Lebensjahr der Vater war, aber nicht der genetische Vater. Der Vater ***2*** war mit ***KM*** vorher verheiratet u. hatte sehr wenig Interesse an seinem Sohn.) ***3*** lebte bei mir im Haus, auch in den Jahren 2012 u. 2013 u. ich finanzierte auch ihm als auch meinen Sohn ***K*** alles von Versicherungen, Haushaltskosten, Strom, Wasser, Abgaben etc. Nur die Schulausspeisung zahlte die Mutter. Die Mutter hatte nur Interesse an ihren schweren Alkoholexzessen u ich kümmerte mich fast alleine um die Kinder. Die Mutter erhielt auch vom Kindsvater ***2*** Unterhaltszahlung. Es haben alle Familienmitglieder von diesem Zuschuss profitiert, u. auf meine Kosten bei mir gelebt. Darum verstehe ich nicht warum ich jetzt diesen Zuschuss alleine zurückzahlen muss. Das Finanzamt kann sich auch wenn getrennt lebend alleine den Vater zur Rückzahlung heranziehen u. eine Forderung von der Mutter wird gar nicht in betracht gezogen."

Am wurde die Aussetzung der Einhebung des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrages gemäß § 212a BAO bewilligt.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Nachdem der damals für die Erledigung zuständig gewesene Richter in den Ruhestand getreten war, wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zuständig.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom , der die Rückforderungbescheide 2012 und 2013 umfasste, wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zu folgenden Punkten betreffend die beschwerdegegenständliche Rückforderung 2012 ersucht:

1) In den verfahrensgegenständlichen Beschwerden haben Sie ausgeführt, nie etwas von den Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld erhalten zu haben. Das Finanzamt hat bereits in den Beschwerdevorentscheidungen zutreffend darauf hingewiesen, dass für das Kind ***K*** für den Zeitraum bis Zuschüsse an die Kindesmutter ***KM*** und für den Zeitraum bis Zuschüsse an Sie gewährt wurden. Nach den Eintragungen im Abgabeninformationssystem wurden von der NÖ Gebietskrankenkasse als auszahlender Stelle insgesamt 1.108,98 € an die Kindesmutter und 5.102,52 € an Sie ausbezahlt.

Mit den Rückforderungsbescheiden vom (betreffend 2012), vom (betreffend 2013) und vom (betreffend 2014) wurden von Ihnen 1.868,48 €, 1.897,24 € und 1.336,80 €, insgesamt somit exakt jener Betrag von 5.102,52 € zurückgefordert, der auch an Sie ausbezahlt worden ist.

2) Laut den aktenkundigen RSb-Rückscheinen wurde Ihnen am betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2012 gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz zugestellt. Für das Jahr 2013 erfolgte die Zustellung einer solchen Erklärung laut RSb-Rückschein am . Die Zusendung von Abgabenerklärungen führt gemäß § 209 Abs. 1 BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 209 Tz 20 mit Hinweis auf ; und ).

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zur Geltendmachung der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2012 hätte am geendet. Durch die Zusendung der Erklärung gemäß § 23 KBGG am verlängerte sich die Verjährungsfrist bis , sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides 2012 am noch keine Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Rückforderung eingetreten war (vgl. zur Frage der Verjährung aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes z.B. und ).

Gleiches gilt für das Jahr 2013: Die fünfjährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2013 hätte am geendet. Durch die Zusendung der Erklärung gemäß § 23 KBGG am verlängerte sich die Verjährungsfrist bis . Das Recht zur Festsetzung der Rückforderung 2013 war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides vom noch nicht verjährt.

Der Beschwerdeführer gab zu diesem nachweislich am zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtslage

Die im vorliegenden Fall gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) noch anzuwendenden Bestimmungen des KBGG lauten auszugsweise wie folgt:

Abschnitt 1
Leistungsarten

§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Kinderbetreuungsgeld;
2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Abschnitt 2
Kinderbetreuungsgeld

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 € nicht übersteigt,

(2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

§ 4. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, …

(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.

§ 5. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. …

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. …

Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16.200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro täglich.

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.] (aufgehoben durch )

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € … 3%
mehr als 18 000 € … 5%
mehr als 22 000 € … 7%
mehr als 27 000 € … 9%
des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € … 5%
mehr als 40 000 € … 7%
mehr als 45 000 € … 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. …

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des … § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes … zuständigen Finanzamt.

§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Erwägungen

Im vorliegenden Fall stand den Eltern des ***K*** ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 KBGG (Zuschuss für nicht Alleinstehende) zu, da wie eingangs festgestellt, während der Zeit der Auszahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld eine gemeinsame Meldeadresse im Sinne des § 13 KBGG bestand.

In diesem Fall hatten beide Elternteile gemäß § 15 KBGG eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 KBGG verpflichtet haben.

Die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld wurde gemäß § 18 KBGG als eigener Abgabenanspruch konzipiert. Es wird daher nicht der seinerzeit vom Krankenversicherungsträger ausbezahlte Zuschuss zurückgefordert, sondern es entsteht bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 18 ff KBGG ein Abgabenanspruch, der vom Finanzamt geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist auch zwischen den im dritten Abschnitt des KBGG normierten Voraussetzungen für den Anspruch der Kindeseltern auf Gewährung des Zuschusses (§§ 9 ff KBGG) und den im vierten Abschnitt des KBGG geregelten Voraussetzungen für den Abgabenanspruch des Finanzamtes (Rückforderungsanspruch, §§ 18 ff KBGG) zu unterscheiden. Daneben bestand auch noch die (im gegenständlichen Fall aber nicht interessierende) Möglichkeit von Rückforderungen durch den Krankenversicherungsträger gemäß § 31 KBGG wegen während der Bezugsdauer eingetretener Ausschlussgründe. Die legistische Regelung des § 18 KBGG ist für einen Durchschnittsbürger kaum mehr nachvollziehbar und wurde vom Gesetzgeber aus gutem Grund in weiterer Folge aufgegeben. Wie bereits einleitend zur Rechtslage bemerkt, sind die genannten Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 KBGG im vorliegenden Fall aber noch anzuwenden. Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 traten zwar mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden (§ 49 Abs. 23 KBGG).

Da im vorliegenden Fall Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 3 iVm § 13 KBGG (Zuschuss für nicht Alleinstehende) gewährt wurden, richtet sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG, die auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zif. 3 KBGG Bezug nimmt.

Als Rückzahlungsverpflichtete kommen damit beide Elternteile des Kindes in Betracht, wobei aber der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 KBGG angeordnet hat, dass dann, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Der Abgabenanspruch entstand im vorliegenden Fall gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres 2012, da in diesem Jahr die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG (Einkommen beider Elternteile) von 35.000 € überschritten wurde.

Für die bescheidmäßige Geltendmachung des in diesem Zeitpunkt entstandenen Abgabenanspruches stand dem Finanzamt die allgemeine fünfjährige Verjährungsfrist zu (vgl. dazu Rz 30).

Wie bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes dargelegt, hätte die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zur Geltendmachung der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2012 damit am geendet. Die Zusendung einer Erklärung im Sinne des § 23 KBGG am führte gemäß § 209 Abs. 1 BAO jedoch zur Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 209 Tz 20 mit Hinweis auf ; und ).

Durch die Zusendung der Erklärung gemäß § 23 KBGG am verlängerte sich die Verjährungsfrist somit bis , sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides 2012 am noch keine Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Rückforderung eingetreten war (auf die im Vorhalt bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zur Frage der Verjährung wird nochmals hingewiesen).

Die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid dargestellten Einkommen beider Elternteile im Jahr 2012 wird vom Beschwerdeführer nicht dezidiert bestritten. Aus seiner im Vorlageantrag geäußerten bloßen Vermutung, dass die Kindesmutter die dort erwähnten Sonderausgaben nicht gelten gemacht hätte, ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG sind zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie der Abgabenbehörde bekannt sind. Sie stellen aber eine abgabenrechtliche Begünstigung dar, sodass insoweit der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt und es dem Steuerpflichtigen obliegt, die betreffenden Umstände darzulegen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Geltendmachung von Sonderausgaben (vgl. Doralt, EStG, § 18 Tz 7 mwN und Jakom, EStG, § 18 Tz 12). Es ist daher von der Richtigkeit des mit 16.095,22 € ermittelten Einkommens der Kindesmutter für das Jahr 2012 auszugehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die im gegenständlichen Fall noch anzuwendende Bestimmung des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG normiert eine derartige Gesamtschuld (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 6 Tz 3). Auf die Bestimmung des § 15 KBGG, wonach sie die Kindeseltern zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichtet haben, wird ergänzend hingewiesen.

Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner, oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (; ), weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt (; ; -0243; ; Ritz, RdW 1995, 243) sowie der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner (; ).

Der Abgabengläubiger kann somit die Person bestimmen, die als Mitglied eines Schuldverhältnisses für die Tilgung einzustehen hat. Er kann ferner den Zeitpunkt und die Reihenfolge sowie das Ausmaß der Heranziehung festlegen, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Diese Grenzen sind persönlich durch den gesetzlich umschriebenen Kreis der Schuldner, zeitlich durch die Verjährung (§§ 207 ff BAO) und sachlich durch die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Abgabenschuld und durch die Grundsätze des Ermessens (§ 20 BAO) festgelegt (Stoll, BAO, 93 f). Ermessensentscheidungen dieser Art sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, wobei dem Gesetzesbegriff Billigkeit die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgabe" beizumessen ist (Stoll, a.a.O. mit Judikaturnachweisen). Dabei bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. Stoll, BAO, 95).

Ferner sind im gegenständlichen Fall die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 KBGG normierten Ermessenskriterien zu beachten. Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Zif. 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Für die Ermessensentscheidung, ob nur einer, welcher oder beide Gesamtschuldner anteilig oder jeweils zur Gänze in Anspruch genommen werden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Gesamtschuldverhältnisses entscheidend. Es ist daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesamtschuldner im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides abzustellen ().

Der Rückforderungsbescheid wurde am erlassen. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug laut aktenkundigem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2018 25.323,70 €, jenes der Kindesmutter dagegen nur 10.770,44 €. Bei dieser Sachlage war es zweckmäßig, dass das Finanzamt die Gesamtschuld nur gegenüber dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich wesentlich leistungsfähigerem Gesamtschuldner geltend gemacht hat. Es war ferner sachgerecht und im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 KBGG auch geboten, den Umstand zu berücksichtigen, dass das Kind nach der Trennung der Kindeseltern bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war, und diese die damit verbundenen Lasten zu tragen hatte. Zum unzutreffenden Einwand des Beschwerdeführers, dass er nie etwas von den Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld erhalten hätte, wird auf die gegenteiligen Feststellungen im - unbeantwortet gebliebenen - Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom verwiesen. Die Rückforderungen der Jahre 2012 bis 2014 umfassen jenen Betrag, der an den Beschwerdeführer auch ausbezahlt worden war (vgl. Punkt 1 des Vorhaltes).

Aus den Einwänden des Beschwerdeführers im Vorlageantrag ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Dem Hinweis auf "jede Menge Unterhaltszahlungen" an die Kindesmutter ist entgegen zu halten, dass Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder für deren Bedürfnisse zu verwenden sind und das steuerpflichtige Einkommen der Kindesmutter nicht erhöhen. Auch werden damit keineswegs alle mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen "Lasten" im Sinne des FLAG abgedeckt. Ebenso erhöhen auch allfällige Unterhaltszahlungen des ***2*** an die Kindesmutter nicht deren steuerpflichtiges Einkommen. Allfällige Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Kind ***3*** sind nicht Gegenstand des Verfahrens, sodass vom Beschwerdeführer für dieses Kind freiwillig erbrachte finanzielle Leistungen im Rahmen der Ermessensübung keine Berücksichtigung finden können.

Es trifft zu, dass die Geltendmachung des Abgabenanspruches erst kurz vor Ablauf der (verlängerten) Verjährungsfrist erfolgt ist. Eine im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigende Unbilligkeit der Abgabenfestsetzung wird allein dadurch aber nicht begründet. Es wäre auch nicht sachgerecht, das Ausmaß der Abgabenfestsetzung vom Zeitpunkt derselben abhängig zu machen und in Fällen einer späten Abgabenfestsetzung nur einen Teil des Abgabenanspruches festzusetzen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer der ihn treffenden Erklärungspflicht gemäß § 23 KBGG nicht nachgekommen (Erklärungsfrist für 2012: bzw. bei elektronischer Übermittlung).

Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Ermessensübung des Finanzamtes damit als nicht rechtswidrig.

Im Übrigen wird noch bemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrages von 1.868,48 € mit den Gutschriften aus seinen Veranlagungen zu den Einkommensteuern 2017 bis 2019 in Höhe von insgesamt 2.708,00 € ohne Inanspruchnahme eigener finanzieller Mittel allein durch Stellung eines Antrages gemäß § 212a Abs. 8 BAO möglich gewesen wäre; tatsächlich wurde dieses Guthaben an den Beschwerdeführer zurückgezahlt.

Revisionsbegründung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen (insbesondere betreffend Gesamtschuld und Verjährung) bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 15 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100451.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at