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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2021, RV/7500784/2020

Parkometer - verspäteter Einspruch - Zurückweisung durch den Magistrat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des A**** L****, geb: **.**.****, [Adresse], gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/196701141378/2019, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom , ebenfalls MA67/196701141378/2019, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ - nachdem bereits zuvor eine Anonymverfügung an den Beschwerdeführer ergangen war - mit Datum vom eine an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung, mit welcher diesem zur Last gelegt wurde, er habe am um 9:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Margaretenstraße 108 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY-*****(D) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 60,00 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am durch persönliche Übernahme zugestellt.

Eine Reaktion durch den Beschwerdeführer erfolgte zunächst nicht.

Mit Datum vom ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die zuständige deutsche Finanzbehörde im Amtshilfeweg um Vollstreckung des Strafbetrages.

Mit E-Mail vom übermittelte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien einen Kaufvertrag, aus welchem ersichtlich ist, dass er das Fahrzeug am verkauft hatte. Ebenso übermittelte er eine Ablichtung der Anonymverfügung.

Der Magistrat der Stadt Wien wertete dieses Anbringen als Einspruch gegen die Strafverfügung vom und wies diesen Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück.

In der Begründung dieses Bescheides führte der Magistrat der Stadt Wien aus:

"Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. 526/1990, zugestellt.
Gemäß § 175 dt. ZPO kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Die Strafverfügung wurde am laut Rückschein durch die Post (persönliche Übernahme) zugestellt.
Nach dem anzuwendenden Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren (sog. 2. COVID-19-Gesetz) wurde die Frist zur Stellungnahme bis zum Ablauf des unterbrochen und begann mit neu zu laufen.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe die zur Last gelegte Tat nicht begangen, da er das Fahrzeug bereits am verkauft habe. Der Magistrat der Stadt Wien möge den neuen Besitzer strafen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom , MA67/196701141378/2019, eine Geldstrafe von 60,00 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt und von ihm persönlich übernommen.

Am richtet der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien ein E-Mail, in dem er den Kaufvertrag übermittelte und (implizit) bestritt, die in der Strafverfügung zur Last gelegte Tat begangen zu haben.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Der Beschwerdeführer hat in seinem E-Mail vom die ihm in der Strafverfügung zur Last gelegte Tat bestritten und Einspruch gegen die Strafverfügung vom , MA67/196701141378/2019, erhoben.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (zB mwN).

Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang ().
Auf die Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am (Tag der Zustellung der Strafverfügung).
Entsprechend den Bestimmungen des 2. COVID-19-Gesetz bzw des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - COVID-19-VwBG (§ 1 Abs 1) wurde die Einspruchsfrist bis zum Ablauf des unterbrochen und begann mit neu zu laufen.
Die Einspruchsfrist endete daher am , ohne dass innerhalb dieser Frist ein Einspruch eingebracht wurde.

Die am zugestellte Strafverfügung vom wurde damit - unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit - rechtskräftig und ist damit einer inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich.

Der am erhobene Einspruch des Beschwerdeführers war somit verspätet und wurde daher vom Magistrat der Stadt Wien zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Beim angefochten Bescheid handelt es sich nicht um ein Straferkenntnis, sondern um einen Bescheid betreffend die Zurückweisung eines Einspruches.

Es sind daher keine Kosten vorzuschreiben.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500784.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at