1. Vollstreckungsverfügung nach einem Erkenntnis des BFG, 2. Beleidigende Schreibweise in einer Beschwerde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500400/2021-RS1 | Der Beschwerdeführer (Bf) hat in seiner Beschwerde Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien in herabwürdigender Absicht als „Hilfsarbeiter“, „Handlanger“, „Laien Hilfskräfte(r)“ und „Rechtsverdreher“ bezeichnet.
Die Einzelrichterin, die das Erkenntnis gefällt hat, wird vom Bf in dieser Beschwerde als „sogenannte Richterin“ und „Laien Richterin“ bezeichnet. Sie habe „einen Haufen Schwachsinn formuliert“. Der Bf wirft der Richterin weiters vor, sich akademische Grade „gekauft“, also zu Unrecht erworben zu haben; den akademischen Grad „Mag.“ bezeichnet der Bf als „MAGGI“.
Diese Formulierungen gehen über eine zulässige sachliche Kritik an der Behörde oder dem Verwaltungsgericht hinaus. Sie überschreiten den Rahmen zulässiger kritischer freier Meinungsäußerung. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***9*** c/o ***10***, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, 1110 Wien, Rinnböckstraße 15, Block A, 1. und 2. EG, vom , MA67/***5***/2019, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Erkenntnisses ,
I. zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig;
II. beschlossen:
1. Über ***1*** ***2*** wird gemäß § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), eine
Ordnungsstrafe von 200,00 Euro
wegen beleidigender Schreibweise verhängt.
Die Ordnungsstrafe von 200,00 Euro ist gemäß § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
2. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG im Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt 2
Erkenntnis 2
Mahnung, Rückstandsausweis, Vollstreckungsverfügung vom 3
Beschwerde vom 5
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 7
Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung) 7
Rechtsgrundlagen 7
Vollstreckungsverfügungen 10
Rechtskräftiger Titel 11
Zulässigkeit der Vollstreckung 11
Abweisung der Beschwerde 12
Unzulässigkeit der Revision 12
Hinweis 13
Zu Spruchpunkt II (Verhängung einer Ordnungsstrafe) 14
Rechtsgrundlagen 14
Eingabe 15
Zuständigkeit 15
Beleidigende Schreibweise 15
Unzulässigkeit der Revision 16
Sachverhalt
Nach der Aktenlage ergibt sich:
Erkenntnis
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, vom , Zahl MA67/***5***/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** laut aktenkundigem Zustellnachweis am nachweislich zugestellt.
Mahnung, Rückstandsausweis, Vollstreckungsverfügung vom
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, erließ am zur Geschäftszahl MA67/***5***/2019 gegenüber dem Bf eine Mahnung, einen Rückstandsausweis und eine Vollstreckungsverfügung:
I. Mahnung
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Delikt | Strafbetrag |
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. | € 60,00 |
Geldstrafe gesamt: € 60,00
Sonstige Kosten
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€ 10,00 | VKI | VKI - Strafkosten |
€ 12,00 | VKII | VKIII - Beschwerdekosten BFG |
€ 5,00 | Mahngebühr | Mahngebühr - Strafen |
Offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG) per :
€ 87,00
II. Rückstandsausweis
nach § 54b Abs. 1b VStG in der jeweils geltenden Fassung für die vollstreckbar gewordene Mahngebühr.
Name der bzw. des Bestraften: ***1*** ***2***, geb. am ***6***
Höhe der Mahngebühr
€ 5,00
III. Vollstreckungsverfügung
Die mit dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7500197/2021 verhängte rechtskräftige Strafe wurde bis heute nicht bezahlt:
Offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG) per :
€ 87,00
Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar ist, wird zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäߧ§ 3, 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 -VVG, BGBI. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügt.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter https://www.wien.qv.at/info/e-mails/ bekanntgemacht.
Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Hinweis:
Gegen eine rechtskräftig festgesetzte Strafe können Sie kein Rechtsmittel mehr erheben.
Die Einbringung eines Rechtsmittels in telefonischer Form ist nicht zulässig.
Bitte beachten Sie:
Um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern, ist der persönliche Kundinnen- und Kundenverkehr derzeit ausschließlich nach einer Terminreservierung (online, telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Die in weiterer Folge angegeben Zahlungsreferenz entspricht der Stammzahl der Geschäftszahl (***5***).
Die Vollstreckungsverfügung weist als "Bearbeiter/in" "***7***" auf.
Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.
Beschwerde vom
Mit E-Mail vom erhob der Bf ersichtlich gegen die Vollstreckungsverfügung vom Beschwerde wie folgt:
Von: *EXTERN* ***1*** ***2*** ***8***@Iive.de
Gesendet: Montag, 12:09
An: MA 67 Rechtsmittelverfahren
Betreff: AW: ma67-***5***-2019
S. g. Hilfsarbeiterin ***7***
ich erhebe Beschwerde gegen dieses mangelhaft durchgeführte Verfahren das ohne meine Anwesenheit bei einem ordentlichen Rechtsverfahren durchgeführt wurde. Bitte die Begründung dem Schriftverkehr entnehmen und nun arbeiten Sie endlich einmal gescheit für Ihr Geld. Es ist keinerlei Rechtsgrundlage für eine rechtsgültige Strafverfolgung hier vorhanden und das gilt es zu berücksichtigen auch von Hilfskräften des Magistrates. DANKE!
mit freundlichen Grüßen, Kind regards,
***1*** ***2***
***9***
c/o ***10***
***3***
Tel.: 0670***11***
Von: ***1*** ***2***<***8***@live.de›
Gesendet: Mittwoch, 00:19
An: MA 67 Rechtsmittelverfahren <rechtsmittel@ma67.wien.gv.at>
Betreff: AW: ma67***5***2019
S.g. Rechtsverdreher und Laien Hilfskräfter der MA67,
Ihr Schreiben Sind weiterhin ganz klar rechtswidrig. Auch die sogenannte Richterin Frau MAGGI ***12*** ***13*** MBA IDK MSC mit den tausend gekauften Donau Universitäts Titeln, die im Übrigen nicht namensführend sind, hat hier unrecht und einen Haufen Schwachsinn formuliert.
Ja wo habt Ihr den In Österreich eine Rechtsausbildung genossen? Das sieht doch Jeder Jura Student im 1. Semester, dass die Begründung einer Laien Richterin mangelhaft und nichtig ist.
Sie müssen einen Nachweis erbringen, dass ich dieses Kfz gefahren bin. Ich bin am nicht in Österreich gewesen. Weder zu Besuch noch war ich wohnhaft im Jahr 2019 in Österreich. Ich habe mich auch nicht an meiner damaligen Wohnadresse ***14***, ***15***, Deutschland selbst abgemeldet und bin dort nachweislich wohnhaft gewesen. Dies können zahlreiche Zeugen auf Nachfrage bezeugen. unter anderem kann dies Herr ***16*** ***2*** (Bruder) und Frau ***17*** ***2*** (Mutter) bezeugen, aber auch zahlreiche Nicht Familienangehörige. Die Firma ***18*** hat Ihnen somit eine Falsche Auskunft geschickt, oder das Kfz an eine Dritte Person vermietet. Ich habe dieses Kfz zu keinem Zeitpunkt angemietet und bin es auch nicht gefahren.
Ich fordere Sie auf den Sachverhalt nochmals zu prüfen und dies befähigte Akademiker begutachten zu lassen.
mit freundlichen Grüßen, kind regards,
***1*** ***2***
***4***
c/o ***10***
***3***
Tel.: 0670***11***
Von: ***1*** ***2*** <***8***@live.de›
Gesendet: Dienstag, 11:57
An: MA 67 Rechtsmittelverfahren <rechtsmittel@ma67.wien.gv.at>
Betreff: ma67***5***2015
S.g. Hilfsarbeiter der MA67,
Ich erhebe natürlich Beschwerde gegen Ihren willkürlichen Strafbescheid , da dieser verjährt ist. Sie haben keinerlei Nachweis erbracht, dass eine Zustellung am erfolgte. Daher ist eine Verjährung statt zu geben. Weiterhin weise ich nochmals darauf hin, dass ich zum genannten Tatzeitpunkt nicht In Österreich war und auch sicherlich kein Auto mit Slowakischem Autokennzeichen gemietet habe.
Zunächst gilt es, dass Ihre Handlanger die Verjährung überprüfen und hier Nachweise erbringen. Nicht ich bin in der Nachweispflicht sondern sie als dubioser Geldeintreiber.
Ich werde dies bis ans Verwaltungsgericht bringen und mein Recht bekommen, da diese Form des Geldeintreibens ohne Nachweise nicht rechtens ist.
mit freundlichen Grüßen
***1*** ***2***
***4***
***3***
Tel.: 0043-670***11***
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung)
Rechtsgrundlagen
§ 25 BFGG lautet:
§ 25. (1) Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
§ 54b VStG lautet:
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 1 VVG lautet:
§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;
4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Abs. 1 Z 1 bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.
(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.
§ 1a VVG lautet:
§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG lautet:
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
§ 10 VVG lautet:
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 35 EO lautet:
§ 35. (1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Vollstreckungsverfügungen
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kommt gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Rechtskräftiger Titel
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid bzw. ein einen solchen bestätigendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (Titel) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. 327/60; ; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).
All dies ist hier der Fall.
Das Erkenntnis wurde dem Bf am nachweislich zugestellt.
Gegen das Erkenntnis besteht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug.
Der Magistrat der Stadt Wien wurde mit der Vollstreckung des Erkenntnisses betraut.
Der sich aus dem Erkenntnis ergebende Zahlungsbetrag von 87,00 Euro wurde bislang nicht entrichtet.
Zulässigkeit der Vollstreckung
Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid (das Titelerkenntnis), ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid (das Titelerkenntnis) so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann (vgl. ; ; ; u. v. a.).
Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid (kein entsprechendes Titelerkenntnis) vorliegt, wenn ein solcher (ein solches) dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (vgl. ).
Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid (Titelerkenntnis) bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides (Titelerkenntnisses) nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. , m. w. N.).
Mit dem alleinigen Vorbringen, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts rechtswidrig sei und der Bf die ihm in diesem Erkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, ist für die gegenständliche Beschwerde nichts gewonnen, da der Vollstreckungsverfügung das rechtskräftige Erkenntnis der Bundesfinanzgerichts zu Grunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. für viele etwa ).
Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann somit grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides bzw. Erkenntnisses gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) bzw. Erkenntnisses aufgerollt werden (vgl. , u. v. a., etwa ).
Darauf wurde bereits bei der Rechtsbelehrung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung hingewiesen:
Gegen eine rechtskräftig festgesetzte Strafe können Sie kein Rechtsmittel mehr erheben.
Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügung auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen (vgl. etwa ).
Hinweis
§ 32 VwGVG lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Wenn sich der Bf, wie in seiner Beschwerde behauptet, zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten hat, und hierzu neue Beweismittel vorliegen, die im bisherigen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, steht es ihm frei, unter Vorlage dieser Beweismittel (etwa nunmehriger schriftlicher Aussagen von Zeugen, die diesen Umstand bestätigen können), fristgerecht einen Wiederaufnahmeantrag an das Bundesfinanzgericht zu stellen.
Auf die diesbezüglichen Bestimmungen des oben wiedergegebenen § 32 VwGVG wird hingewiesen.
Zu Spruchpunkt II (Verhängung einer Ordnungsstrafe)
Rechtsgrundlagen
§ 34 AVG lautet:
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
Eingabe
Die E-Mail vom (Beschwerde) bildet zusammen mit den E-Mails vom und vom eine einheitliche Eingabe, da die E-Mail vom ausdrücklich auf die beiden anderen E-Mails verweist und diese in Folge der E-Mail vom nochmals wiedergegeben werden.
Zuständigkeit
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. ; ; ; ).
§ 34 Abs. 3 AVG ist gemäß § 38 VwGVG und § 24 VStG im gegenständlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht anzuwenden, da dieses über die Beschwerde vom zu entscheiden hat (vgl. ).
Beleidigende Schreibweise
Eine beleidigende Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. etwa So 2019/11/004; ; ; ).
Der Bf hat in seiner Beschwerde vom Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien in herabwürdigender Absicht als "Hilfsarbeiter", "Handlanger", "Laien Hilfskräfte(r)" und "Rechtsverdreher" bezeichnet.
Die Einzelrichterin, die das Erkenntnis gefällt hat, wird vom Bf in dieser Beschwerde als "sogenannte Richterin" und "Laien Richterin" bezeichnet. Sie habe "einen Haufen Schwachsinn formuliert". Der Bf wirft der Richterin weiters vor, sich akademische Grade "gekauft", also zu Unrecht erworben zu haben; den akademischen Grad "Mag." bezeichnet der Bf als "MAGGI".
Diese Formulierungen gehen über eine zulässige sachliche Kritik an der Behörde oder dem Verwaltungsgericht hinaus. Sie überschreiten den Rahmen zulässiger kritischer freier Meinungsäußerung.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher veranlasst, über den Bf wegen seiner beleidigenden Schreibweise in seiner Beschwerde eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Bei der Bemessung der Ordnungsstrafe war einerseits von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf auszugehen und andererseits dem Schweregrad der vom Bf vorgenommenen Beleidigungen Rechnung zu tragen. Die verhängte Ordnungsstrafe von 200,00 Euro befindet sich im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 726 Euro. Eine niedrigere Ordnungsstrafe kommt nicht in Betracht, damit der Bf wirksam von weiteren Beleidigungen abgehalten wird.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen (vgl. etwa ). Dies gilt auch für die Verhängung einer Ordnungsstrafe (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 § 34 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500400.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at