Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.07.2021, RV/5100253/2021

Verständigung gem. § 281a BAO wegen fehlendem Vorlageantrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100253/2021-RS1
Wenn nach der Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine antragslose Veranlagung als verspätet eine Abgabenerklärung innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes eingebracht wird, ist diese Eingabe nicht als Antrag auf Vorlage der verspätet eingebrachten Beschwerde, sondern als Abgabenerklärung im Sinn des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 zu werten, das Beschwerdeverfahren einzustellen und die Parteien des Beschwerdeverfahrens formlos gem. § 281a BAO davon in Kenntnis zu setzen.

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des [...], [...], vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, mit:

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 vom ein Vorlageantrag nicht eingebracht.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Begründung

Verfahrensgang

Einkommensteuerbescheid 2017 vom

Mit Bescheid vom erfolgte die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Diese ergab eine Gutschrift von 56 €.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) das Recht habe, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Er könne statt einer Beschwerde auch innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Abgabenerklärung abgeben. In diesem Fall entscheide das Finanzamt über diese Erklärung und hebe gleichzeitig damit den Bescheid auf.

Beschwerde vom

Am erhob der Bf elektronisch über FinanzOnline Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung diverser Abzugsposten.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eingabe über FinanzOnline vom

Am brachte der Bf elektronisch eine Steuererklärung L1 für 2017, in der wieder die Abzugsposten angeführt waren, ein. Diese Eingabe wurde nach der vom Finanzamt übermittelten "Auskunft Veranlagungsakt" sowohl als Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO als auch als Vorlageantrag gewertet.

Vorhalteverfahren

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die belangte Behörde den Bf auf, näherhin angeführte Nachweise für die beantragten Abzugsposten vorzulegen.

Vorlagebericht vom

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Abklärung mit dem Finanzamt im Juli 2021

Mit dem Finanzamt konnte telefonisch bzw. per Mail Übereinstimmung erzielt werden, dass die Eingabe vom nicht als Antrag auf Vorlage der verspätet eingebrachten Beschwerde sondern als Steuererklärung im Sinn des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 gemäß der oben angeführten Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom oder allenfalls als Aufhebungsantrag gem. § 299 BAO zu werten ist. Nach der Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht wird das Finanzamt nach den angeführten Bestimmungen den Erstbescheid aufzuheben und die Steuererklärung zu bearbeiten haben.

II. Rechtsgrundlagen

§ 281a BAO lautet: Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:

"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

§ 41 Abs. 2 Zi. 2 lit c EStG 1988 lautet: Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 (Anm. d. Ri.: innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes) eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß lit. a oder lit. b ergangenen Bescheid aufzuheben.

III. Rechtliche Würdigung
Kein Vorlageantrag, Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Da, wie oben dargelegt, seitens des Bf kein Vorlageantrag sondern eine Abgabenerklärung im Sinn des § 41 Abs. 2 Zi. 2 lit c EStG 1988 sowie im Sinn der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid über die antragslose Veranlagung eingebracht wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen.

IV. Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

[...]

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100253.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at