Frage der Nachhaltigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines unbebauten Grundstückes als Voraussetzung für die Befreiung von der Bodenwertabgabe nach § 3 Abs 2 Z 2 lit d Bodenwertabgabegesetz (BWAG)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend die für den unter EW AZ ***1*** erfassten Grundbesitz festgesetzte Bodenwertabgabe 2017 und 2018 zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines näher genannten Grundvermögens in der KG ***2***. Für diese Liegenschaft (Grundstück Nr. ***3***/2) setzte das Finanzamt die Bodenwertabgabe für die Jahre 2017 und 2018 ausgehend von einem (erhöhten) Einheitswert iHv 33.400 Euro jeweils mit 188 Euro fest.
In seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Bodenwertabgabe begehrte der Beschwerdeführer deren ersatzlose Aufhebung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Grundstück nachhaltig landwirtschaftlich genutzt werde und die Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe regelmäßig bezahlt werde. Als Beweis führte der Beschwerdeführer an, dass die Grundflächen regelmäßig im Mehrfachantrag an die Agrarmarkt Austria aufscheinen und auch Teil der Bemessungsgrundlage für die landwirtschaftliche Sozialversicherung seien.
Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu ihren Feststellungen und rechtlichen Ausführungen ua bezüglich der fehlenden nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung infolge Anlage einer Grünbrache, die als Stilllegung der bisherigen nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung anzusehen sei, Stellung zu nehmen.
In Beantwortung dieses Vorhalts führte der Beschwerdeführer aus, aus den beigelegten Feldstücklisten, die bei der AMA als Mehrfachantrag (MFA) eingereicht worden und dort auch seit Jahren anerkannt seien, sei zu ersehen, dass eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei. Durch die Beantragung im MFA sei eine lange Zeit anhaltende und wirkende landwirtschaftliche Tätigkeit gegeben. Erstens weil der Bewirtschafter auch Auflagen (Pflege, Häckseln etc) zu tun habe und zweitens, weil auch diverse Bestimmungen (ÖPUL, Cross Compliance etc) für ihn gelten. Es müsse zwischen einer allgemeinen Brache, wo man nichts tue und alles dem Zufall überlasse und einer Grünbrache im Rahmen eines landwirtschaftlichen Kreislaufes, der auch zur Aufnahme in den MFA führe, unterschieden werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung betreffend die Bodenwertabgabe wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, dass die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d Bodenwertabgabegesetz (im Folgenden: BWAG) an zwei Voraussetzungen geknüpft sei: Ein unbebautes Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes und die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks. Im vorliegenden Fall handle es sich jedenfalls um ein unbebautes Grundstück. Jedoch könne die in der Beschwerde und ergänzenden Auskunft angeführte Nutzung des Grundstückes, sowie die Berücksichtigung im AMA-Mehrfachantrag keine für die Befreiung von der Bodenwertabgabe geforderte nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit belegen. Die Anlage einer Grünbrache sei als Stilllegung der bisherigen nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung anzusehen. Eine entsprechende nachhaltige Tätigkeit habe somit in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können, da auch in den beigelegten AMA-Mehrfachanträgen eindeutig ersichtlich sei, dass es sich um eine Grünbrache handle.
In seinem Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Anlage der Grünbrache im Rahmen der Bewirtschaftungsform erfolgt sei. Irgendwann werde ja wieder etwas angebaut. Das eine schließe das andere nicht aus. Von der Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung könne keine Rede sein. Etwas Anderes sei es, wenn ein Privater, der keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, aus Lust und Laune entscheide ein Feld brach liegen zu lassen. Es müsse auch bei einer Grünbrache etwas getan werden (cross compliance Bestimmungen).
Mit einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck von der Homepage der Sozialversicherung der Selbständigen vor [https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816695&portal=svsportal], aus dem sich ergebe, dass nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege der landwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten sei, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen werde. Da letzteres auf den Beschwerdeführer zutreffe, stürze auch die Argumentation der belangten Behörde in sich zusammen, die davon ausgehe, dass es neben der Nachhaltigkeit auch an der landwirtschaftlichen Erzeugung mangle.
In Beantwortung der vom Bundesfinanzgericht der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom führte die belangte Behörde aus, zu keinem Zeitpunkt sei die landwirtschaftliche Nutzung des strittigen Grundstückes bezweifelt worden. Die für eine Befreiung gem § 3 Abs. 2 Z 2 lit d BWAG erforderliche nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit werde jedoch durch eine "Brache" nicht erfüllt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines ca 3.500 m² großen Grundstückes EZ ***4*** (Grundstück Nr. ***3***/2) der KG ***2*** (im Folgenden kurz als "strittiges Grundstück" bezeichnet), für das im Grundbuch die Benützungsart "Landw" ausgewiesen wird. Das Grundstück ist begrünt und unbebaut. Dass der Beschwerdeführer das Grundstück im maßgeblichen Zeitraum (2017 und 2018) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt hat, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen eingeholten Dokumenten (Grundbuchsauszug betreffend Grundstück Nr. ***3***/2 der KG ***2*** sowie Grundstück Nr. .***5*** der KG ***2***) und andererseits als Folge der dem Bundesfinanzgericht zukommenden freien Beweiswürdigung.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der bei abgabenrechtlichen Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt, liegt es an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, die für die Begünstigung oder Befreiung sprechen (vgl. , mwN).
Der Beschwerdeführer hat als Nachweis für die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung des strittigen Grundstückes - trotz Aufforderung der belangten Behörde darzulegen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, in welcher genauen Art und in welchem entsprechenden Umfang das strittige Grundstück nachhaltig genutzt wird (Ergänzungsersuchen vom ) - lediglich die ua das strittige Grundstück betreffenden Feldstücklisten für die Jahre 2009 bis 2018 (ausgenommen: 2012) übermittelt und auf die Entrichtung der Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie der Sozialversicherungsbeiträge an die SVB verwiesen.
Damit hat er aber eine nachhaltige, also etwa auf die wirtschaftliche Gewinnung von Gras oder Heu oder auf eine ähnliche intensive Nutzung des strittigen Grundstückes gerichtete Bewirtschaftung nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die behauptete nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung des strittigen Grundstückes mit dem von ihm als Nebenerwerbslandwirt geführten Betrieb steht. Der bloße Umstand (Nebenerwerbs)Landwirt zu sein, spricht für sich alleine noch nicht dafür, das strittige Grundstück auch im Rahmen dieser Betätigung nachhaltig zu nutzen. Hier wäre es am Beschwerdeführer gelegen, darzustellen, inwieweit das strittige Grundstück im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde. Beispielsweise hätte der Beschwerdeführer darlegen können, welche Erträge er aus der nachhaltigen Nutzung des strittigen Grundstückes zieht und inwieweit diese Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes sind. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das bloße Abmähen über eine der Verwahrlosung des Grundstückes entgegenwirkende Pflegemaßnahme nicht hinausgeht und für sich genommen noch keine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bewirkt (vgl das bereits zitierte Erkenntnis 93/16/0098).
Da es für die Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die tatsächliche Nutzung ankommt, sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Feldstücklisten für den Mehrfachantrag (die soweit ersichtlich nur den Antrag dokumentieren, nicht jedoch, dass auch tatsächlich entsprechende Förderungen bewilligt wurden; diesbezüglich bleibt der Beschwerdeführer bei der bloßen Behauptung, dass die Feldstücklisten "seit Jahren anerkannt sind") nicht geeignet, die tatsächliche Nutzung in der geforderten Intensität nachzuweisen.
Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, nach denen der Bewirtschafter auch Auflagen (Pflege, Häckseln etc) zu tun habe und für diesen diverse Bestimmungen (ÖPUL, Cross Compliance etc) gelten, sind ebenso wenig geeignet, die tatsächliche Nutzung darzulegen, wie die unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen, dass "[i]rgendwann […] ja wieder etwas angebaut [werde]" und "[v]on der Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung […] keine Rede sein [könne]".
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist der Beschwerdeführer nicht seiner oben dargestellten Pflicht, all jene Umstände darzulegen, die für die Begünstigung oder Befreiung sprechen, nachgekommen. Das Bundesfinanzgericht kommt in Gesamtschau der Ergebnisse des Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das strittige Grundstück nicht nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d Bodenwertabgabegesetz 1960, BGBl. Nr. 286 (in der Folge: BWAG), entfällt die Entrichtung der Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.
Mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden - ebenfalls angefochtenen - Einheitswertbescheid vom (vgl das hg protokollierte Beschwerdeverfahren zu RV/7105682/2018 und das dazu ergangene hg Erkenntnis vom heutigen Tag) hat die belangte Behörde, vom Beschwerdeführer unangefochten, festgestellt, dass Art des Steuergegenstandes ein "unbebautes Grundstück" ist.
Wenn ein Feststellungsbescheid Feststellungen enthält, die Grundlage eines Abgabenbescheides bilden, dann kann ein Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, erstere seien unzutreffend. Demnach ist für Belange der Bodenwertabgabe nicht mehr zu untersuchen, ob es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, wenn dies bereits mittels Einheitswertbescheides festgestellt ist (vgl ).
Für den Beschwerdefall ist somit ausschließlich entscheidend, ob das strittige Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde.
Bei der Auslegung dieses im Bodenwertabgabegesetz gebrauchten Begriffes einer nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist davon auszugehen, dass steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren sind. Als nachhaltig im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 BWAG kann nur eine auf längere Zeit anhaltende und wirkende Tätigkeit angesehen werden, die überdies beharrlich fortgesetzt wird (vgl. , Slg. Nr. 2769/F). Im Hinblick auf den Zweck der Erhebung der Bodenwertabgabe - nämlich die Beschaffung von Bauland einerseits und die Verhinderung von Bodenspekulation andererseits (vgl. die Erläuternden Bemerkungen im Ausschussbericht, 353 Blg NR IX. GP) - ist dabei unter Nachhaltigkeit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine der jeweiligen Nutzungsart entsprechende wirtschaftliche Intensität der wirtschaftlichen Betätigung - sei es mittels eigener Nutzung durch den Grundeigentümer, sei es im Wege einer Verpachtung - zu verstehen (vgl ).
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, in dem auf der Homepage der Sozialversicherung der Selbständigen enthaltenen Hinweis auf das Landarbeitsgesetz (gemeint wohl § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz) eine Bestätigung für seine Argumentation zu erblicken, scheint er einmal mehr die landwirtschaftliche Tätigkeit - die von der belangten Behörde nicht bestritten wurde - mit einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Tätigkeit gleichzusetzen. Gerade für eine solche hat er jedoch trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Nachweise erbracht.
Auch die Beschwerdeausführungen, dass regelmäßig Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bezahlt werde, geht vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Befreiung einzig und allein von der Erfüllung der im § 3 Abs. 2 lit. d BWAG angeführten Voraussetzungen abhängig ist, ins Leere (vgl ). Die Befreiung von der Bodenwertabgabe hängt nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der tatsächlichen Vorschreibung bzw Nichtvorschreibung der Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab, sondern, ob die Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu entrichten ist. Gegenstand der Abgabe nach § 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG) sind Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Somit ist auch für die Frage, ob die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, tatbestandsmäßig, ob es sich um eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines unbebauten Grundstückes handelt. Dies ist wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdefall nicht der Fall, weshalb auch die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht zu entrichten gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer diese, wie er - jedoch ohne Nachweis über eine entsprechende Entrichtung - behauptet, gezahlt habe, ändert nichts an der fehlenden nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
Wie die obige Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschwerdeführer keine der jeweiligen Nutzungsart entsprechende wirtschaftliche Intensität der wirtschaftlichen Betätigung glaubhaft machen können. Fehlt es an einer solchen nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, steht eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit d BWAG nicht zu, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob das strittige Grundstück nachhaltig land- und forstwirtschaftliche genutzt wird, handelt es sich um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende in freier Beweiswürdigung zu beurteilende Tatfrage, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen sich in diesem Zusammenhang in der Regel nicht (vgl. , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 2 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960 § 1 Abs. 2 Z 2 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960 § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960 BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960 § 3 Abs. 2 Z 2 BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960 § 3 Abs. 2 lit. d BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105683.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at