Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2021, RV/7500441/2021

Parkometerabgabe; Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für einen Zeitraum von mehreren Tagen ohne Entrichtung der Parkometerabgabe stellt kein fortgesetztes Delikt dar, da es am zeitlichen Zusammenhang fehlt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zlen.: MA67/Z1/2021, MA67/Z2/2020, MA67/Z3/2020, MA67/Z4/2021, MA67/Z5/2021 und MA67/Z6/2021, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je 10,00 Euro (= Mindestkostenbeitrag) zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 60,00 Euro (6 x 10,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe von 114,00 (6 x 19,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 60,00 (6 x 10,00 Euro), insgesamt somit 234,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Praterstraße 25a und 27,

am , 17:26 Uhr

am , 10:57 Uhr

am , 08:25 Uhr

am , 08:39 Uhr

am , 14:46 Uhr und

am , 10:35 Uhr

beanstandet, da es ohne einen für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

  • MA67/Z1/2021

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am an der bereits angeführten Adresse ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:35 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

  • MA67/Z2/2020

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am an der angeführten Adresse ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:57 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

  • MA67/Z3/2020

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am an der angeführten Adresse ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:26 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

  • MA67/Z4/2021

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am an der angeführten Adresse ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 08:25 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

  • MA67/Z5/2021

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am an der angeführten Adresse ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:46 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

  • MA67/Z6/2021

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am an der angeführten Adresse ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 08:39 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 1) bis ad 6)

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügungen fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass eine Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 nicht vorliege, sofern das abgestellte Fahrzeug in dem Zeitraum nicht bewegt worden sei. Im gegenständlichen Fall habe er sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen Vienna in der Praterstraße 25 und 27 am abgestellt und sei dieses bis einschließlich nicht bewegt worden. Am sei der laut Anonymverfügung vom zu GZ MA67/Z7/2020 gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu zahlende Betrag von € 48,00 bezahlt worden. Sohin sei bereits die Geldstrafe für das Abstellen seines Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1020 Wien, Praterstraße 25 und 27, bezahlt worden. Aus den genannten Gründen stelle er den Antrag, die Strafverfügung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Ad 1) MA67/Z1/2021

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, erkannte den Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, das in Rede stehende Fahrzeug am , von 08:00 Uhr bis , 12:00 Uhr an der bereits angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit für den Abstellzeitraum gültigen Parkscheinen gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 2) MA67/Z2/2020

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am , von 08:00 bis :00 Uhr, an der bereits angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit für den Abstellzeitraum gültigen Parkscheinen gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 3) MA67/Z3/2020

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am , von 17:26 Uhr bis :00 Uhr, an der bereits angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit für den Abstellzeitraum gültigen Parkscheinen gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometer-abgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 4) MA67/Z4/2020

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am , von 08:00 bis , 18:00 Uhr, an der bereits angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit für den Abstellzeitraum gültigen Parkscheinen gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometer-abgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 5) MA67/Z5/2021

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am , von 08:00 Uhr bis , 18:00 Uhr, an der bereits angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit für den Abstellzeitraum gültigen Parkscheinen gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 6) MA67/Z6/2021

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am , von 08:00 Uhr bis , 18:00 Uhr, an der bereits angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit für den Abstellzeitraum gültigen Parkscheinen gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometer-abgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 1) bis ad 6)

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je € 19,00 verhängt und wurden für den Fall der Uneinbringlichkeit je 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von je € 10,00 (= Mindestbeitrag) als Beitrag zu den Kosten des jeweiligen Strafverfahrens auferlegt.

Ad 1) bis ad 6)

Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde. Die Beschwerdeeinwendungen sind ident mit dem Einspruchsvorbringen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zu den Beanstandungszeitpunkten

, um 17:26 Uhr
, um 10:57 Uhr,
, um 08:25 Uhr
, um 08:39 Uhr
, um 14:46 Uhr und
, 10:35 Uhr

in 1020 Wien, Praterstraße 25a und 27, abgestellt. Der Bf. hat das Tatfahrzeug in der Zeit vom , 17:26 Uhr, bis :00 Uhr, nicht bewegt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit ohne einen gültigen Parkschein blieb unbestritten.

An der Adresse 1020 Wien, Praterstraße 25a und 27, besteht von Montag bis Freitag (w.) von 8 bis 18 Uhr und Samstag (w.) von 8 - 12 Uhr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen Gebührenpflicht (Parkdauer: 1,5 Stunden).

Zu den Beanstandungszeiten bestand somit Gebührenpflicht.

Mit Anonymverfügung vom , GZ MA67/Z7/2020 wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe am , 14:26 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in 1020 Wien, Praterstraße 25 und 27, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die mit dieser Anonymverfügung vorgeschriebene Strafe von 48,00 € wurde vom Bf. am entrichtet.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des jeweiligen Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , ist die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität der meldungslegenden Organe zu zweifeln. Diese sind auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und würden sie im Fall der Verletzung ihrer Pflichten straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen (vgl. ). Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass die Meldungsleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen (vgl. ).

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehr-spuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabe-pflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung des Beschwerdeeinwandes:

Der Bf. vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass keine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vorgelegen sei, da das im Zeitraum bis einschließlich in der Praterstraße 25 und 27 abgestellte Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht bewegt worden sei. Er habe am den laut Anonymverfügung vom zu GZ. MA67/Z7/2020 vorgeschriebenen Betrag von € 48,00 bezahlt. Sohin sei bereits die Geldstrafe für das Abstellen seines Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1020 Wien, Praterstraße 25 und 27, bezahlt worden.

Gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 VStG idF ab sind, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte zur Vorgängerbestimmung des Wiener Parkometergesetzes 2006 mit Erkenntnis vom , 95/17/0111, zusammengefasst fest, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft dienen würden, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (Verweis auf den Stenographischen Bericht über die 9. Sitzung des Wiener Landtages vom ). Diese Absicht des Gesetzgebers treffe nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folge, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt würden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehle, der für fortgesetzte Delikte gefordert werde. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung würden es nämlich ausschließen, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, würden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Das Abgestelltlassen des in Rede stehenden Fahrzeuges außerhalb der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone (Montag bis Freitag [werktags] von 08:00 bis 18:00 Uhr und Samstag [werktags] von 08:00 bis 12:00 Uhr) fiel nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht), jedoch trat die Abgabepflicht mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag (08:00 Uhr) erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen war, gesetzt wurde. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kam zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fälligwerden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzu.

Entsprechend der Judikatur des VwGH hat die belangte Behörde dem Bf. daher zu Recht für jedes neuerliche Delikt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

Weder das Vorbringen des Bf., wonach das Fahrzeug im abgestellten Zeitraum nicht bewegt, noch die Tatsache, dass der mit Anonymverfügung vom , GZ MA67/Z7/2020, für die am stattgefundene Übertretung der Wiener Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Betrag von 48,00 € am bezahlt worden ist, können in Anbetracht der höchstgerichtlichen Judikatur der Beschwerde zum Erfolg verhelfen.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt ein entschuldbarer Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldige den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet gewesen sei. Um sich darauf berufen zu können, bedürfe es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermöge ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stelle den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl zB , , ).

Der Bf. hat offensichtlich keine bzw. keine ausreichenden Erkundigungen bezüglich der in Wien geltenden Parkometervorschriften eingeholt. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist nicht hervorgekommen, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zu den Tatzeiten nicht möglich gewesen wäre.

Dem Bf. ist daher ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Im vorliegenden Fall schädigte jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt ist daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. aus, da dieser hierzu keine Angaben machte (vgl. ).

Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit nach dem Parkometergesetz kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit je € 19,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 4 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da durch die Judikatur des VwGH () klargestellt ist, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500441.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at