Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2021, RV/7102886/2019

Das Vertreterpauschale übersteigende Kostenersätze

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Dr. ***1*** ***2*** MA, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018, Steuernummer 16 ***5*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 2

Steuererklärung 2

Einkommensteuerbescheid 2

Beschwerde 3

Bestätigung 3

Beschwerdevorentscheidung 4

Vorlageantrag 5

Vorlage 6

Keine Äußerung der Bf 7

Abgabeninformationssystem 7

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8

Sachverhalt 8

Beweiswürdigung 8

Rechtsgrundlagen 8

Vertreterpauschale 9

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 10

Revisionsnichtzulassung 11

Finanzamt Österreich 11

Verfahrensgang

Steuererklärung

Die Beschwerdeführerin (Bf) Dr. ***1*** ***2*** MA reichte am beim Finanzamt die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2018 ein.

Sie habe Bezüge von einer gehaltsauszahlenden Stelle erhalten. Ein Berufsgruppenpauschale wurde nicht geltend gemacht, ebenso wenig andere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Einkommensteuerbescheid

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt, wobei sich eine Gutschrift von 132,00 € ergab.

Das Finanzamt berücksichtigte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel von 73.139,95 €, den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132,00 € und den Pauschbetrag für Sonderausgaben von 60,00 € sowie bei der Steuerberechnung den Verkehrsabsetzbetrag. Hieraus resultierte eine Einkommensteuer von 24.846,50 €, während vom Arbeitgeber 24.978,41 € an Lohnsteuer einbehalten wurden, was die Gutschrift von 132,00 € (unter Berücksichtigung der Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988) ergab:

Beschwerde

Im Weg von FinanzOnline erhob die Bf am Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom wie folgt:

Ich erhebe innerhalb der offenen Frist gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom , zugestellt am , das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:

Der Bescheid ist hinsichtlich der Werbungskosten unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, die Werbungskostenpauschale für Vertreter geltend zu machen. Ich war durchgängig vom 01.01. - im Außendienst tätig.

Bestätigung

Aktenkundig ist eine als Anhang zur Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Bf vom , wonach diese im Jahr 2018 ausschließlich im Außendienst tätig gewesen sei. Im Rahmen der Außendiensttätigkeit habe sie ihre Dienstpflichten als Vertretung für die Anbahnung sowie den Abschluss von Geschäften und der Kundenbetreuung wahrgenommen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2019 erneut mit -132,00 € (wie im angefochtenen Bescheid) fest.

Eine Änderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nahm das Finanzamt nicht vor:

Begründend wurde ausgeführt:

Ihr Berufsgruppenpauschale für Vertreter war um die durch Ihren Arbeitgeber bekanntgegebenen nichtversteuerten Reisekostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 in Höhe von 3.259,03 € zu kürzen.

Der Grund: Es wurde die Verordnung geändert, in welcher das Vertreterpauschale geregelt ist. Ab dem Kalenderjahr 2018 ist daher das Berufspauschale für Vertreter um nicht steuerbare bzw. steuerfreie Reisekostenersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen. Darunter fallen sowohl Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 als auch steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988.

Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen.

Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988).

Bitte beachten Sie:

Ihre Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden erstmals für das Kalenderjahr 2017 bis spätestens Ende Februar des Folgejahres verpflichtend elektronisch an das Finanzamt übermittelt und automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt.

Vorlageantrag

Die Bf stellte im Weg von FinanzOnline am inhaltlich gleichlautend mit ihrer Beschwerde Vorlageantrag, ohne auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einzugehen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2018)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

4 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

5 L1_080219

6 Vertreterbestätigung

Bezughabende Normen

§ 17 EStG 1988 und Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001 idgF

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Strittig ist die Anerkennung des Vertreterpauschales.

Beweismittel:

Vertreterbestätigung

Auszug § 17 EStG 1988

Stellungnahme:

Gem. § 17 Abs 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

§ 1 dieser Verordnung legt fest, für welche Berufsgruppen und in welcher Höhe an Stelle des Werbungskostenpauschalbetrages gem. § 16 Abs 3 EStG 1988 bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannt werden können.

Arbeitnehmer, die ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben, können anstelle der tatsächlichen Werbungskosten das Berufsgruppenpauschale "Vertreter" geltend machen. Hierbei steht ein Freibetrag in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, maximal 2190,00 € jährlich zu.

Mit Erkenntnis V45/2017 vom hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in § 4 der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, als gesetzwidrig aufgehoben. Das bedeutet, dass ab der Veranlagung 2018 auch bei Vertretern die jeweiligen Pauschalbeträge um die Kostenersätze (gem. § 26 Z 4 und § 3 Abs 1 Z 16 lit b EStG 1988) zu kürzen sind.

Die Bf ist bei der Firma ***6*** GmbH beschäftigt und übt dort Außendiensttätigkeit aus.

Mit Beschwerde vom hat sie das Vertreterpauschale beantragt und die dementsprechende Bestätigung des Arbeitgebers bezüglich der Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung vorgelegt.

Der von der Firma übermittelte Lohnzettel weist "nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 16 b" (Kostenersätze) in Höhe von 3259,03 € aus.

Der Beschwerde war zwar inhaltlich stattzugeben - die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales sind vorgelegen - allerdings verbleibt nach Abzug der Kostenersätze kein steuermindernder Freibetrag, weshalb sich der Spruch des Bescheides nicht geändert hat.

Aufgrund der obigen Ausführungen wird daher beantragt, die Vorlage gem. § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.

Keine Äußerung der Bf

Eine Äußerung der Bf zum Vorlagebericht erfolgte nicht.

Abgabeninformationssystem

Aus dem Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich, dass der Lohnzettel für das Jahr 2018 nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 von 3.259,30 € ausweist:

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf war im Jahr 2018 als nichtselbständig Erwerbstätige für ihren Arbeitgeber ausschließlich im Außendienst tätig, wobei ihr die Anbahnung sowie der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung oblagen.

Von ihrem Arbeitgeber wurden ihr hierfür Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 i. H. v. 3.259,03 € geleistet.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig.

Die festgestellten Kostenersätze stützen sich auf die Angaben des Finanzamts in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht.

Die in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht angesprochene Bekanntgabe der Reisekostenersätze befindet sich zwar entgegen § 266 Abs. 1 BAO nicht in dem vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Akt.

Die Bf hat allerdings diesen ihr bekannten Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht widersprochen.

Tritt die Berufungswerberin oder der Berufungswerber den Ausführungen des Finanzamts in der Beschwerdevorentscheidung und/oder in dem Vorlagebericht im Tatsachenbereich nicht entgegen, hat sie oder er die Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten zu lassen (vgl. für viele etwa ).

Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht von Amts wegen die entsprechenden Lohnzetteldaten, die mit den Angaben des Finanzamts übereinstimmen, erhoben.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ...

§ 17 Abs. 6 EStG 1988 lautet:

(6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten lautet i. d. F. BGBl. II Nr. 271/2018 auszugsweise:

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

...

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

...

§ 4. (1) Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.

(2) Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.

...

Vertreterpauschale

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (; ). Der Begriff ist nach der Verkehrsauffassung auszulegen ( 2885, 2994/80; ).

Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (; ).

Unstrittig ist, dass die Bf unter § 1 Z 9 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten fällt.

Das Vertreterpauschale steht zu, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften oder von Verträgen über Dienstleistungen im Vordergrund steht (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm. 223); dies ist hier der Fall.

Nach der für das Jahr 2018 anzuwendenden Fassung von § 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten kürzen (nicht steuerbare) Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge. Lediglich für Expatriates sieht die Verordnung eine (gesetzwidrige) Ausnahme vor, die frühere Ausnahme für Vertreter ", ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)") wurde vom VfGH mit Erkenntnis , kundgemacht mit BGBl II 2018/48, ausgegeben am , als gesetzwidrig aufgehoben.

Gemäß § 1 Z 9 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten beträgt der Höchstbetrag des Vertreterpauschales 2.190 Euro jährlich.

Da die vom Arbeitgeber erhaltenen nicht steuerbaren Kostenersätze nach § 26 EStG 1988 von 3.259,03 Euro diesen Höchstbetrag übersteigen, können neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 Werbungskosten nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten nicht berücksichtig werden.

Der Bf wäre es freigestanden, weitere Werbungskosten nachzuweisen, sie hat dies aber nicht getan.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. 2183, 2184/75), kann nur der Spruch (können nur Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand einer Bescheidbeschwerde i. S. d. § 250 Abs. 1 lit. b BAO sein (vgl. Ritz, BAO 6. A. § 250 Rz 7).

Ob und inwieweit ein Vertreterpauschale zusteht, wirkt sich nur dann auf den Spruch des Einkommensteuerbescheids aus, wenn sich dadurch die Höhe der Einkommensteuer und die Bemessungsgrundlagen dafür ändert (vgl. Ritz, BAO 6. A. § 198 Rz 10). Bemessungsgrundlagen sind bei der veranlagten Einkommensteuer das Einkommen (vgl. Ritz, BAO 6. A. § 198 Rz 17 m. w. N.).

Da die erhaltenen Kostenersätze das Vertreterpauschale übersteigen, kommt es zu keiner Änderung des Einkommens und damit der Einkommensteuer.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); die gegen diesen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung beruht auf dem klaren Wortlaut von § 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Finanzamt Österreich

§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)

§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

(3) Eine vor dem von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.

Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102886.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at