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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2021, RV/7200131/2014

Zollschuldnerschaft einer Person, die unrichtige Angaben für die Abgabe der Zollanmeldung geliefert hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Johann Galanda, Stauraczgasse 4, 1050 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin ***MH*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zeitraum bis sind beim Zollamt Flughafen Wien mit fünf näher bezeichnete Zollanmeldungen, die im Feld Nr. 54 jeweils von ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) unterfertigt sind, insgesamt 1.480,00 kg Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 24 der Marken "Cleopatra Molasses different Flavors 250 gr" und "salloum molasses 250 gr" (Bezeichnung laut Importfakturen) in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden. Dabei wurde jeweils die Warennummer 2403 1100 00, Zusatzcode V244, und ein Kleinverkaufspreis von € 3,00 pro Packung á 250 Gramm für die Berechnung der Tabaksteuer angegeben.
Empfänger der Waren und Anmelder war der in Wien lebende Vater des Bf, ***H***.

Ermittlungen der Betriebsprüfung/Zoll haben ergeben, dass es sich bei dem in den Feldern Nr. 47 der Anmeldungen erklärten Kleinverkaufspreis von € 3,00 um den angeblichen Verkaufspreis handelt. Da für den Wasserpfeifentabak der oben genannten Marken kein Kleinverkaufspreis gemäß § 5 Tabaksteuergesetz festgelegt ist, hat das Zollamt als Bemessungsgrundlage für die Tabaksteuer den niedrigsten bis dahin festgelegten gültigen Kleinverkaufspreis für 250 Gramm Packungen des vergleichbaren Wasserpfeifentabaks "Havana" herangezogen, der gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996 mit € 16,90 festgelegt worden ist.

Bei seiner Vernehmung als Verdächtiger hat der Bf am gegenüber dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde zusammenfassend ausgesagt, er habe lediglich seinem Vater aus Gefälligkeit geholfen, da dieser kein Deutsch könne und krank sei.
Die händischen Anmeldungen habe er nicht selbst ausgefüllt, da er nicht Deutsch schreiben könne. Die Papiere habe er am Import-Schalter am Flughafen bekommen. Die Anmeldungen hätten die Beamten am Flughafen geschrieben. Er habe die Zollanmeldungen dann rechts unten unterfertigt.
Das Geld für die Bezahlung der Zollabgaben habe er zuvor von seinem Vater in bar erhalten, wenn ihn dieser nicht begleitet hat.
Er habe den Tabak nach der Zollabfertigung zu seinem Vater gebracht, der damit gehandelt hat. Was genau nach der Übergabe mit dem Tabak geschehen sei, wisse er nicht und habe damit auch nichts zu tun. Er habe für seine Dienste auch nichts bekommen.
Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass in Österreich der Tabakhandel- bzw verkauf im privaten Bereich verboten sei, gab er an, weder mit Tabak gehandelt noch diesen verkauft zu haben. Er hätte seinem Vater nicht geholfen, wenn er gewusst hätte, dass dieser etwas Verbotenes tut. Da die Waren offiziell eingeführt worden sind, sei er fest überzeugt gewesen, dass alles in Ordnung sei. Ansonsten hätten die Beamten am Flughafen die Einfuhr dieser Waren unterbinden müssen.

Weitere Ermittlungen vor Ort haben ergeben, dass die Zollanmeldungen vom Spediteur ***FS*** händisch ausgefüllt worden sind. Der Bf sei mit den Frachtpapieren der Fluggesellschaft zu ihm ins Büro gekommen und er habe dann die mündlichen Angaben des Bf bzw dessen Vaters - insbesondere auch den Kleinverkaufspreis - übernommen und so die Zollanmeldungen ausgefüllt.

Die Änderung der Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer führte gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) zu einer Nacherhebung von Eingangsabgaben (Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von € 33.573,50, die dem Bf als Zollschuldner gemäß Artikel 201 Absatz 3 ZK iVm § 71 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) mit Bescheid vom , Zahl: ***100000/00000/2011/004***, mitgeteilt wurden. Zusätzlich wurde gemäß § 108 Abs 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 302,81 festgesetzt.
Hinsichtlich dieses Betrages besteht ein Gesamtschuldverhältnis mit ***H***.
Die Abgabenbehörde geht laut Begründung davon aus, der Bf könne als Zollschuldner angesehen werden, weil er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die für die Abgabe der Zollanmeldungen erforderlichen Angaben, die er geliefert hat, unrichtig waren.

Gegen den Bescheid vom hat der Bf durch seinen Vertreter mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.
In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ermittlungen seien von der Behörde einseitig geführt worden. Im angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend dargelegt, wie und auf Grund welcher Ermittlungen die Behörde die Stückzahl festgestellt bzw festgelegt habe. Es folgen Ausführungen zur Schätzung des Zollwerts. Die von der Behörde angeführten Zollwerte und inländischen Verkaufspreise seien viel zu hoch, nicht bzw nicht zur Gänze nachvollziehbar und würden keinesfalls den inländischen Verkaufspreisen entsprechen.
Die Funktion des Bf sei ungeklärt geblieben und sei offen, ob er für seinen Vater die betreffenden Zollanmeldungen in dessen Abwesenheit als Gefälligkeit oder in dessen Auftrag abgegeben habe.
Neben dem objektiven Erwerb oder Besitz werde als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringen oder Wissenmüssen gefordert. Man müsse entweder vorsätzlich eine solche Beteiligung setzen oder fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Handelns nicht erkennen.
Der Bf sei nicht in Kenntnis des gesetzlichen Verbotes des Ansichbringens von Tabakwaren zollunredlicher Herkunft gewesen und es sei keinesfalls Motiv und Ziel seiner Handlungsweise gewesen, die Tabakwaren durch Ansichbringen und teilweisen gewinnbringenden Weiterverkauf zu verhehlen, dies in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden An- und Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Diese Feststellungen treffe die Behörde nicht, sie seien jedoch für die Klärung der Abgabensteuerschuld entscheidungsrelevant.
Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die zur Beweiswürdigung in der Bescheidbegründung dargelegten Erwägungen seien unzureichend. Insbesondere sei völlig unzureichend begründet, warum der Bf "Bestimmungstäter" für das Delikt der Hinterziehung der Tabaksteuer sein sollte.
Der Bf habe auch keine Bevollmächtigung seines Vaters gehabt, ihn "in allen Verfahren zu vertreten", sondern lediglich stundenweise ausgeholfen und seinen schlecht Deutsch sprechenden Vater fallweise bei Behördenwegen unterstützt. Der Bf sei bei einer Personalfirma beschäftigt gewesen und habe sich in Ägypten um ein Textilunternehmen zu kümmern gehabt.
Da sich die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft (und unvollständig) erweisen würden und der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare und vollständige (hinreichend begründete) Beweiswürdigung enthalte, beantragt der Bf den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Berufungsbehörde möge eine Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben. Da die gegenständliche Abgabenschuld von der Erledigung des Strafverfahrens abhänge, beantragt der Bf, das Abgabenverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Finanzstrafverfahrens in der Causa zu unterbrechen, um eine doppelte Beweisaufnahme zu vermeiden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***100000/00000/2011-5***, hat das Zollamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Einfuhrzollschuld sei gemäß Artikel 201 ZK mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden. Der Bf sei von seinem Vater mit Generalvollmacht vom , die bei der Hausdurchsuchung am an der Wohnadresse des Bf gefunden wurde, ermächtigt worden, ihn in allen Verfahren zu vertreten, und habe zugegeben, die fünf betreffenden Zollanmeldungen unterschrieben zu haben.
Da für die gegenständlichen Tabakwaren ein Kleinverkaufspreis nicht festgesetzt ist, sei das Zollamt dazu angehalten gewesen, diesen gemäß § 184 BAO zu schätzen, wobei man ohnehin den niedrigsten je festgesetzten und bis dato gültigen Kleinverkaufspreis vergleichbaren Wasserpfeifentabaks herangezogen habe. Eine Benachteiligung des Bf sei darin nicht zu erkennen; alternative Bemessungsgrundlagen habe er nicht vorgeschlagen.
Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass Tabakwaren in Österreich - wie in allen Staaten Europas - besonderen steuerrechtlichen und monopolrechtlichen Gesetzen unterliegen. Die Kenntnis des Bestehens dieser Vorschriften könne bei jeder Person vorausgesetzt werden. Wer Zollanmeldungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren abgebe, habe die Verpflichtung, sich über die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften zu informieren. Es stehe daher fest, dass der Bf wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die von ihm in den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen gemachten Angaben zu den Zollwerten der gegenständlichen Tabakwaren falsch waren.
Zum Antrag auf Unterbrechung des Abgabenverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Finanzstrafverfahrens weist das Zollamt darauf hin, dass eine solche rechtskräftige Erledigung für die Fortführung des Abgabenverfahrens nicht erforderlich sei.

Mit Eingabe vom beantragt der Bf durch seinen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfianzgericht.

Mit Erkenntnis vom10. März 2015, Zahl: ***100000/00.000/2013***, hat der Spruchsenat beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen den Vater des Bf, ***H***, zu Recht erkannt, dass dieser schuldig ist, er habe

a) fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, dass er anlässlich von 17 Zollanmeldungen im Zeitraum bis hinsichtlich 23.240 Packungen à 250 g (sohin 5.810 kg) Wasserpfeifentabak einen unrichtigen (zu niedrigen) Kleinverkaufspreis (KVP) angegeben hat und

b) vorsätzlich durch den Weiterverkauf dieser Ware, welche Gegenstand des Tabakmonopols ist, im Zeitraum bis zu seinem Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.

Aus der Begründung dieses Erkenntnisses geht ua hervor, dass ***H*** den aus Ägypten importierten Wasserpfeifentabak in seinem Geschäft zu einem Preis von 3,- Euro pro 250 Gramm Packung verkauft hat.

Nachdem das Zollamt Österreich die Erledigung der Beschwerde des Bf urgiert hat, hat das Bundesfinanzgericht davon Kenntnis erlangt, dass - entgegen den Angaben im Vorlagebericht des Zollamtes - kein Finanzstrafverfahren gegen den Bf eingeleitet worden ist.

Die vom Bf beantragte mündliche Verhandlung hat am am Sitz des Bundesfinanzgerichtes stattgefunden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung auf der Grundlage des Artikels 201 Absatz 3 zweiter Unterabsatz ZK iVm § 71 ZollR-DG.

Artikel 201 Absatz 3 ZK idmF lautet:

"Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, daß die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie unrichtig waren."

Durch BGBl I 1994/659 hat der österreichische Gesetzgeber mit § 71 ZollR-DG eine derartige Norm geschaffen:

"Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden."

Die Eigenschaft Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft (; Witte, Zollkodex6 Art. 201 Rz. 6). Laut Aktenlage ist Anmelder iSv Artikel 4 Nummer 18 ZK nicht der Bf, sondern sein Vater (siehe auch Seite 3 des angefochtenen Bescheides).
Die belangte Behörde begründet die Zollschuldnerschaft des Bf damit, dass die Zollschuld gemäß § 71 ZollR-DG auch für jeden entsteht, der unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. In Anwendung dieser Bestimmung wurde der Bf als Schuldner der Eingangsabgaben herangezogen.
Tatsächlich lautet der Text von § 71 ZollR-DG jedoch - wie oben zitiert - "… auch für jeden, der dem Anmelder[Hervorhebung durch das Bundesfinanzgericht] unrichtige … Angaben … geliefert hat".
Die innerstaatliche Vorschrift erweitert die Zollschuldnerschaft somit auf Personen, die nicht Zollanmelder sind, dem Anmelder jedoch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert haben, die der Zollanmeldung zugrunde gelegt wurden.
Dass der Bf dem Anmelder, also seinem Vater, falsche Angaben geliefert hätte, geht aus dem vorliegenden Akt nicht hervor und wird im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet. Vielmehr geht das Zollamt davon aus, der Bf habe bei der Erstellung der Zollanmeldungen gegenüber dem Spediteur mündlich falsche Angaben hinsichtlich des KVP gemacht und sodann die Zollanmeldungen, in denen ein unrichtiger (zu niedriger) KVP angegeben war, unterschrieben. Dadurch habe er die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert.
Dies ist jedoch etwas Anderes, als falsche Angaben gegenüber dem Anmelder zu machen. Laut Aktenlage hat der Vater des Bf bereits ab Zollanmeldungen für Wasserpfeifentabak abgegeben. Den unrichtigen KVP und andere Angaben, wie etwa die Warennummer und den Zusatzcode, hat der Bf bei den verfahrensgegenständlichen fünf Zollanmeldungen ungeprüft aus früheren Zollanmeldungen übernommen. Die unrichtigen Angaben stammen somit nicht vom Bf, sondern von dessen Vater (Anmelder), der seinen Sohn laut Aussage bei der mündlichen Verhandlung - von einer Einfuhr abgesehen - immer zum Flughafen begleitet hat und bei Erstellung der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen auch selbst anwesend war.
Abgesehen davon, konnte das Wissen oder Wissenmüssen um die Unrichtigkeit des angegebenen KVP dem Bf laut Aktenlage zudem auch gar nicht nachgewiesen werden. Eine handschriftliche Notiz in deutscher Sprache über ein Telefonat mit dem BMF betreffend die Regeln bei der Einfuhr von Wasserpfeifentabak, die bei der Haudurchsuchung in der Wohnung des Bf unter den dort aufbewahrten Unterlagen seines Vaters gefunden worden ist und auf die das Zollamt verweist, kann dem Bf, der laut der Vernehmung am nicht Deutsch schreiben kann, nicht zugeordnet werden.

Da der Bf dem Anmelder keine unrichtigen Angaben geliefert hat, ist er nicht Zollschuldner nach § 71 ZollR-DG und hat für die Zollschulden auch nicht einzustehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig.
Ob der Bf allenfalls nach einer anderen Bestimmung Zollschuldner geworden ist, muss nicht geprüft werden, da die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf die Sache beschränkt ist, die den Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem direkten Wortlaut des Gesetzes (§ 71 ZollR-DG); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200131.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at