Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2021, RV/5101349/2019

Anerkennung von Werbungskosten nur bei Nachweis oder Glaubhaftmachung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der am Ende der Entscheidungsgründe angefügten Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Entsprechend der Einkommensteuererklärung vom wurden im Rahmen der Veranlagung Werbungskosten in Höhe von 1.832,00 € (Arbeitsmittel 150,00 €, beruflich veranlasste Reisen 284,00 €, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten 1.398,00 €) berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurde mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, weil weitere Werbungskosten geltend gemacht werden sollten:


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Datum
Betrag in Euro
Fahrtkosten nach ***Ort 2***
140 km * 0,42
58,00
Fahrtkosten nach ***Ort 2***140 km * 0,42
58,00
Fahrtkosten nach ***Ort 3***
150 km * 2 * 0,42
126,00
Zubehör Notebook
89,99
Schreibwaren
48,96
Übungsmaterialien
62,60
Workshop "nonverbale Kommunikation, Persönlichkeitsbildung, Pädagogik der Erwachsenenbildung" (***C*** GmbH)
398,00
Fortbildungsseminar (Institut für Astrologie)
200,00
2. Weiterbildungsseminar Coaching (Institut für Astrologie)
400,00

Außerdem sollten Steuerberatungskosten in Höhe von 336,00 € berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Steuerberatungskosten in Höhe von 336,00 € berücksichtigt.

Mit Vorlageantrag vom wurde die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten in Höhe vom 360,36 € beantragt. Es wurde eine "Terminliste 2018" vorgelegt, aus der 143 Termin der Beschwerdeführerin ersichtlich sind (zB. 2018-09-13, Do. 12:30 - 17:30; 2018-07-09, Mo. 12:30 - 17:30).

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass bei der Erledigung der Beschwerde die beantragten Kosten für Arbeitsmittel, Literatur, Reisekosten sowie Aus- und Fortbildungskosten übersehen worden seien. Im Übrigen wurde wie folgt Stellung genommen: "Die Abgabenbehörde regt an, dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der beantragten Arbeitsmittel in Höhe von rund EUR 54,00 (Netzteil für Notebook 40 % als privat veranlasst in Abzug zu bringen) sowie EUR 48,96 (Thalia Rechnung) und Fachliteratur in Höhe von EUR 62,60 stattzugeben.
Betreffend der Reisekosten sowie der Aus- und Fortbildungskosten wird folgende Stellungnahme abgegeben: Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die als Aus- und Fortbildungskosten beantragten Weiterbildungskurse am Institut für psych. Astrologie in
***Ort 1*** (Lebensschule ***XY***) bzw. Teilnahme in ***Ort 2*** sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zumindest privat mitveranlasst und daher steuerlich nicht anzuerkennen. Die Kosten bei der ***C*** GmbH ***Ort 3*** (Coach: ***YZ***) scheinen im Zusammenhang mit einer Tangoreise nach ***Ort 4***/Kroatien (siehe Quittung vom ) zu stehen und sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den in der Beschwerde beantragten Reisekosten handelt es sich um Kilometergelder für die Anreise zu den Veranstaltungen. Diese Reisekosten sind nicht beruflich veranlasst und sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nicht anzuerkennen. Die Bf. beantragte im Vorlageantrag erneut Fahrt- bzw. Reisekosten in Höhe von EUR 360,36 und legte unkommentiert eine Terminliste mit Datum und Uhrzeit bei. Nicht ersichtlich ist jedoch, welche Fahrten und wohin getätigt wurden und ob diese beruflich veranlasst waren. Die Aufzeichnungen entsprechen jedenfalls nicht einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch. Im Vorlageantrag wurde die Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich der Aus- und Fortbildungskosten sowie der Reisekosten nicht bekämpft. Es wird ersucht, der Beschwerde nur teilweise (Arbeitsmittel, Fachliteratur) stattzugeben."

Am richtete die zuständige Richterin folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 wurden von Ihnen folgende Werbungskosten geltend gemacht:


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Arbeitsmittel
150,00 €
Beruflich veranlasste Reisen
284,00 €
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten
1.398,00 €

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden zusätzlich folgende Werbungskosten geltend gemacht:


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Fahrtkosten nach ***Ort 2***
140 km * 0,42
58,00
Fahrtkosten nach ***Ort 2***140 km * 0,42
58,00
Fahrtkosten nach ***Ort 3***
150 km * 2 * 0,42
126,00
Zubehör Notebook
89,99
Schreibwaren
48,96
Übungsmaterialien
62,60
Workshop "nonverbale Kommunikation, Persönlichkeitsbildung, Pädagogik der Erwachsenenbildung" (***C*** GmbH)
398,00
Fortbildungsseminar (Institut für Astrologie)
200,00
2. Weiterbildungsseminar Coaching (Institut für Astrologie)
400,00

Im Rahmen des Vorlageantrages wurden weitere Fahrtkosten in Höhe von 360,36 € geltend gemacht.
Für die Erledigung Ihrer Beschwerde ist es notwendig, dass Sie noch einige Fragen beantworten und Beweismittel vorlegen:
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten:
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können ().
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (, ).
Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung werden Sie ersucht, Ihre berufliche Tätigkeit genau zu beschreiben (detailliertes Berufsbild). Welche Ausbildung haben Sie, welche Qualifikationen sind für die Ausübung Ihres Berufes notwendig?
In Zusammenhang mit den beantragten Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen (auch hinsichtlich des Betrages von 1.398,00 € lt. Erklärung) ist es notwendig, dass Sie jeweils ein genaues Programm vorlegen und darlegen, inwiefern die jeweilige Veranstaltung für die Ausübung Ihres Berufes notwendig ist. Die Notwendigkeit möge von Ihrem Dienstgeber bestätigt werden. Wurde vom Dienstgeber eine Dienstfreistellung für den Besuch der Veranstaltungen bzw. eine finanzielle Unterstützung gewährt?
Fahrtkosten:
Aus der im Rahmen des Vorlageantrages vorgelegten Liste geht nicht hervor, was das Ziel und der Zweck der jeweiligen Fahrten war. Dies möge nachgeholt werden. Sollte es sich dabei um Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte handeln, wird darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Aufwendungen durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.
Für die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 284,00 € ist ebenfalls bekannt zu geben, in welchen Zusammenhang sie angefallen sind.
Keine Berücksichtigung können die Aufwendungen für
Übungsmaterial in Höhe von 62,60 € finden, da die diesbezügliche Rechnung aus dem Jahr 2017 () stammt und gemäß § 17 Abs. 2 EStG 198 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. (Außer es würde der Nachweis erbracht, dass die Bezahlung erst im Jahr 2018 erfolgt ist). Wie schon im Vorlagebericht des Finanzamtes festgehalten wurde, ist bei den Aufwendungen für Notebookzubehör eine Privatanteil von 40 % auszuscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Einer schriftlichen Beantwortung dieses Schreibens sowie der Vorlage der angesprochenen Beweismittel wird bis
entgegengesehen!"

Das Schreiben vom wurde am 27. April von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen und bis dato keiner Erledigung zugeführt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der ***A*** GmbH und der ***B*** GmbH sowie Krankengelder und sonstige Bezüge von der ***X*** Gebietskrankenkasse.
Die Steuerberatungskosten betrugen für das Jahr 2018 laut Honorarnote vom 336,00 €, der Betrag wurde von der Beschwerdeführerin am überwiesen.
Am kaufte die Beschwerdeführerin Zubehör für das Notebook um 89,99 € und am diverses Schreibmaterial um 48,96 €.
Eine Rechnung der Firma ***D*** GmbH über den Betrag von 62,60 € vom wurde vorgelegt, wobei nicht ersichtlich ist, an wen diese Rechnung gerichtet ist.
Folgende Quittungen wurden vorgelegt:
- vom , ausgestellt in ***Ort 4***, über den Betrag von 398,00 € für einen Workshop "nonverbale Kommunikation, Persönlichkeitsbildung, Pädagogik der Erwachsenenbildung"
- vom über den Betrag von 200,00 € für ein Fortbildungsseminar
- vom über den Betrag von 400,00 € für ein 2. Weiterbildungsseminar Coaching
Die steuerliche Berücksichtigung folgender Fahrtkosten wurde beantragt:
- am nach ***Ort 2*** 58,00 €
- am nach ***Ort 2*** 58,00 €
- am nach ***Ort 3*** 126,00 €
- 360,36 € laut "Terminliste 2018"

Beweiswürdigung

Trotz diesbezüglicher Aufforderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die einzelnen Fahrtkosten angefallen sind sowie ob bzw. wie die jeweiligen Seminare in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen..

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, voll absetzbare Sonderausgaben.

Die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Netzteil für Notebook, div. Schreibwaren) wurden grundsätzlich als Werbungkosten berücksichtigt, beim Netzteil für das Notebook wurde ein Privatanteil von 40 % (=35,99 €) in Abzug gebracht, sodass sich insgesamt ein Betrag von 252,96 € ergibt. Keine Berücksichtigung konnte die Aufwendungen für Übungsmaterial in Höhe von 62,60 € finden, da die diesbezügliche Rechnung aus dem Jahr 2017 () stammt und gemäß § 17 Abs. 2 EStG 198 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die Rechnung tatsächlich erst im Jahr 2018 bezahlt worden wäre.

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können (). Die Eignung der getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung des Zieles ist ausreichend ().

Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhangmit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus ().

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (, ).

Die Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus (). Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies jedoch ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().

Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein).

Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (; ).

Auf den Punkt gebracht bedeuten all diese Aussagen, dass für die Anerkennung von Aufwendungen für Fort- bzw. Weiterbildung als Werbungskosten ein Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit vorliegen muss. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz vom , Ra 2020/13/0090, Folgendes ausgesprochen: "Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0176). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl Ritz, BAO³, § 138 Tz 5)."

Im Rechtssatz zum Erkenntnis vom führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0176). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl Ritz, BAO3, § 138 Tz 5).

Zusammengefasst bedeutet dies, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, die Eignung der Aufwendungen für den Workshop "nonverbale Kommunikation, Persönlichkeitsbildung, Pädagogik der Erwachsenenbildung", für ein Fortbildungsseminar, für ein 2. Weiterbildungsseminar Coaching, für die Aufwendungen in Höhe von 1.832,00 € laut Erstbescheid sowie für diverse Fahrtkosten als Werbungskosten nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dazu wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , welches nachweislich von ihr am 27. April übernommen worden ist, aufgefordert und auch darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da die Beschwerdeführerin ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen ist und den Charakter der Werbungskosten auch nicht glaubhaft gemacht hat, kommt eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Frage.

Die in Höhe von 336,00 € nachgewiesenen Steuerberatungskosten wurden als Sonderausgaben berücksichtigt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Linz, am


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Steuerberechnung
Einkommensteuer 2018
Beträge in Euro
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Lt. Lohnzettel
15.000,02
Werbungskosten
  • 252,96
Gesamtbetrag der Einkünfte
14.747,06
Sonderausgaben
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und-sanierung (Topf-Sonderausgaben)
  • 150,00
Steuerberatungskosten
  • 336,00
Einkommen
14.261,06
Ausländische Einkünfte
13.961,76
Umrechnungszuschlag lt. Erstbescheid
295,08
Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz
28.517,90
0 % für die ersten 11.000,00
0,00
25 % für die weiteren 7.000,00
1.750,00
35 % für die weiteren 10.517,90
3.681,26
Durchschnittssteuersatz (5.431,26 / 28.517,90 x 100
19,00
Durchschnittssteuersatz 19,00 % von 14.261,06
2.709,60
Verkehrsabsetzbetrag
  • 400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
  • 2.309,60
Einkommensteuer
  • 2.309,60
Anrechenbare Lohnsteuer
  • 695,40
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
  • 0,20
Festgesetzte Einkommensteuer
  • 1.614,00
Bisher festgesetzte Einkommensteuer lt. BVE
  • 1.201,00
Abgabennachforderung
  • 413,00

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101349.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at