Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2021, RV/6100031/2019

Berufsausbildung, Rückforderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100031/2019-RS1
Die angeführten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG wurden durch den Besuch des Kurses "AG 25 - KarriereChanceLehre" beim AMS nicht erfüllt, weil dessen Inhalt nicht das Erreichen eines konkreten Berufszieles war (wie dies z.B. auf eine Lehre zutrifft) und weil in dessen Rahmen keine Prüfungen (zur Evaluierung des Ausbildungserfolges) abzulegen waren. Die Maßnahme des AMS „AG 25 - KarriereChanceLehre" ist für junge Erwachsene von 19 bis 24 Jahren konzipiert, die ihre Kompetenzen identifizieren und ihre berufliche Karriere gestalten wollen. Ziel des Kurses ist die Abklärung der Kompetenzen, Erstellung der Perspektivenplanung und Vermittlung in eine weiterführende Qualifizierung bzw. in ein Arbeitsverhältnis.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe Mai bis September 2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom ) Folge gegeben:
Die Beschwerde betreffend Familienbeihilfe für den Sohn der Bf, geboren am Datum1, für die Monate Mai bis August 2018 wird abgewiesen.
Die Familienbeihilfe für den Sohn der Bf steht für September 2018 zu.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihren Sohn ***1***, geboren am Datum1, Familienbeihilfe, da dieser in einem Lehrverhältnis stand. Mit brach der Sohn die Lehrausbildung ab.

Mit Bescheid vom wurde die bereits an die Bf ausbezahlte Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbeträg, KAB) für die Monate März bis Mai 2018 gem. § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) zurückgefordert.

In den Monaten Mai bis September 2018 absolvierte der Sohn der Bf den Kurs "AG 25-KarriereChanceLehre" beim AMS.
Am stellte die Bf einen Antrag auf Zuerkennung der FB für ihren Sohn und legte begründend eine Bestätigung des AMS vor, wonach der Sohn der Bf seit (bis voraussichtlich ) an der vom AMS Salzburg geförderten Maßnahme teilnimmt.
Die Maßnahme des AMS "AG 25-KarriereChanceLehre" ist für junge Erwachsene von 19 bis 24 Jahren konzipiert, die ihre Kompetenzen identifizieren und ihre berufliche Karriere gestalten wollen. Ziel des Kurses ist die Abklärung der Kompetenzen, Erstellung der Perspektivenplanung und Vermittlung in eine weiterführende Qualifizierung bzw. in ein Arbeitsverhältnis.

Am stellte die Bf neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der FB für Sohn ***1*** ab Mai 2018.

Am teilte die Finanzbehörde der Bf mit, dass nach Überprüfung des Anspruches für den Sohn die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai bis September 2018 gewährt werden.

Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung des Anspruches der Bf auf Familienbeihilfe vom durch die Behörde erklärte die Bf, dass ihr Sohn ab September 2018 wieder in einem Lehrverhältnis steht und legte den Lehrvertrag vor.

Am wurde der Bf mitgeteilt, dass für Ihren Sohn ab Oktober 2018 die Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) gewährt wird.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom die für den Sohn bereits ausbezahlte Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) für die Monate Mai bis September 2018 mit der Begründung zurückgefordert, dass es sich bei dem Kurs des AMS "AG 25-KarriereChanceLehre" um keine Berufsausbildung im Sinne § 2 Abs. 1 lit b FLAG handeln würde.

Am legte die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu aus, dass sie die Familienbeihilfe (FB) in gutem Glauben und keinesfalls zu Unrecht bezogen hätte. Sie hätte die FB auch nicht durch unrichtige Angabe erlangt.
Vielmehr hätte sie am die Mitteilung vom Finanzamt bekommen, dass nach Überprüfung des Anspruches die FB für ihren Sohn für den Zeitraum Mai bis September 2018 gewährt wird.
Das FA hätte offenbar den von der Bf offen gelegten Sachverhalt rückwirkend rechtlich anders beurteilt.
Abgesehen davon wäre sie der Meinung, dass es sich bei diesem AMS Kurs sehr wohl um eine Berufsausbildung handeln würde.
Die Rückforderung der FB wäre auch für den Monat September 2018 erfolgt. Diese wäre auf alle Fälle zu Unrecht erfolgt, weil der Sohn im September bereits wieder in einem Lehrverhältnis gestanden wäre.

Das Finanzamt gab der Beschwerde der Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom bezüglich des Monats September statt.

Am stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde betreffend die Rückforderung der FB für die Monate Mai bis August 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihren Sohn ***1***, geboren am Datum1, Familienbeihilfe (inkl.Kinderabsetzbeträge), da dieser in einem Lehrverhältnis stand. Mit brach der Sohn die Lehrausbildung ab (Schreiben des Finanzamtes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom bzw. ).

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die bereits für den Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) für die Monate März bis Mai 2018 von der Bf zurückgefordert (Rückforderungsbescheid).

In den Monaten Mai bis September 2018 absolvierte der Sohn der Bf den Kurs "AG 25-KarriereChanceLehre" beim AMS (Antrag der Bf auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, Beih 1, Kursbestätigung des AMS vom ).

Am teilte die Finanzbehörde der Bf mit, dass nach Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe diese für den Sohn für den Zeitraum Mai bis September 2018 gewährt wird (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe).

Mit Bescheid vom wurde die an die Bf für den Sohn bereits ausbezahlte Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) für die Monate Mai bis September 2018 zurückgefordert (Rückforderungsbescheid).

Der Sohn der Bf begann mit September 2018 wieder eine Lehre (Lebensmittelhandel).

Das Finanzamt gab der Beschwerde der Bf vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Monate Mai bis September 2018 mit Bescheid vom bezüglich des Monats September statt. Die Beschwerde der Bf betreffend Familienbeihilfe für den Sohn für die Monate Mai bis August 2018 wurde abgewiesen (Beschwerdevorentscheidung, teilweise Stattgabe).

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

IV. Rechtsgrundlagen

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende oder die berufsbildende Schulausbildung, wie im Beschwerdefall der Besuch einer Handelsschule (siehe Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35; ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sowie des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) bzw. des Bundesfinanzgerichtes (BFG) reicht allerdings der laufende Besuch einer Schule für sich allein noch nicht aus, um eine Berufsausbildung im genannten Sinne annehmen zu können. Vielmehr muss dazu noch das ernsthafte und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg kommen Ein solches wird dann anzunehmen sein, wenn das Kind die erforderlichen Prüfungen ablegen will und sich darauf tatsächlich zielstrebig vorbereitet. Die Vorbereitung auf die Prüfung(en) muss die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen und das Kind muss zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antreten; dabei kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen auch sofort tatsächlich gelingt (siehe Csaszar/Lenneis/Wanke a.a.O., § 2 Rz 35, , , RV/2823-W/11 und die dort zitierte VwGH-Judikatur).

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 26 Abs. 2 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

V. Erwägungen

In den Monaten Mai bis September 2018 absolvierte der Sohn der Bf den Kurs "AG 25-KarriereChanceLehre" beim AMS.

Die Maßnahme des AMS "AG 25-KarriereChanceLehre" ist für junge Erwachsene von 19 bis 24 Jahren konzipiert, die ihre Kompetenzen identifizieren und ihre berufliche Karriere gestalten wollen. Ziel des Kurses ist die Abklärung der Kompetenzen, Erstellung der Perspektivenplanung und Vermittlung in eine weiterführende Qualifizierung bzw. in ein Arbeitsverhältnis.

Zu prüfen ist daher, ob dieser Kursbesuch als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert werden kann. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt das Ziel einer Berufsausbildung im genannten Sinn darin, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines konkreten angestrebten Berufes zu erlangen (siehe VwGH 87/14/0031 und 93/14/0100). Es muss - wie schon unter Punkt IV. ausgeführt - ein ernsthaftes und zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen manifestiert sich vor allem im Antreten zu Prüfungen (VwGH 96/15/0213), wobei es aber nicht darauf ankommt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch sofort tatsächlich gelingt. Unter den Begriff "Berufsausbildung" fällt jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ferner muss diese Bildungsmaßnahme nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beanspruchen (siehe UFS RV/0208-F/09, RV/0789-L/09).

Nach der Beschreibung des Inhaltes des von dem Sohn der Bf im Streitzeitraum Mai bis September 2018 absolvierten AMS-Kurses nahm dieser die überwiegende Zeit der Teilnehmer in Anspruch. Das Ziel des Kurses bestand aber demnach nicht in der Vermittlung spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung eines bestimmten Berufes. Er diente vielmehr der Berufsorientierung, der Perspektivenplanung, der Persönlichkeitsentwicklung, der Überprüfung der Berufsentscheidung und der Vermittlung von sozialen und beruflichen Basisfertigkeiten (z.B. Verbesserung der Sozialkompetenz, Bewerbungstraining, Vermittlung von schulischem und fachlichem Wissen), die für eine Vielzahl von Berufen nützlich sein können. Diese Kursinhalte erschöpften sich daher in der Sammlung von beruflichen Erfahrungen und Aneignung von Fertigkeiten ohne ein konkretes Berufsziel und ohne Ablegung von Prüfungen.
Die angeführten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG wurden daher durch den Besuch dieser Kurse nicht erfüllt, weil dessen Inhalt nicht das Erreichen eines konkreten Berufszieles war (wie dies z.B. auf eine Lehre zutrifft) und weil in dessen Rahmen keine Prüfungen (zur Evaluierung des Ausbildungserfolges) abzulegen waren.

Aus diesen Gründen kann für den Streitzeitraum Mai bis August 2018 ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gestützt werden.

Da der Sohn der Bf aber mit September 2018 wiederum in einem Lehrverhältnis (Lehrvertrag, Lebensmittelhandel) stand, war der Bf die Familienbeihilfe für den Sohn ab September 2018 zuzuerkennen.

Bezüglich einer Rückforderung einer bereits gewährten Familienbeihilfe besteht nach § 26 Abs. 1 FLAG für die Abgabenbehörde kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. und ). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. ) der Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben eingeräumt. Im gegenständlichen Fall ist die Regelung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG klar und eindeutig, wodurch außer Streit steht, dass der Bf im hier relevanten Zeitraum für ihren Sohn kein Beihilfenanspruch zukommt. Zu den vom Finanzamt ausgestellten und der Bf übermittelten Mitteilungen über die zunächst erfolgte Einstellung der Beihilfe ab März 2018, bzw. in weiterer Folge wiederum über eine Gewährung ab Mai 2018, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass solchen Mitteilungen nach § 12 FLAG kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb aus diesen auch keine Rechtsansprüche über die voraussichtliche Dauer abgeleitet werden können (vgl. auch UFS, RV/1047-W/13). Sie können auch keinen Vertrauensschutz für die Bf auslösen. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit Auswirkungen zeigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. z.B. und vom , 2004/14/0076). Gerade dies liegt gegenständlich Fall nicht vor. Die hier anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen des § 26 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit b FLAG sind klar und eindeutig, dass sie einer ihrem jeweiligen Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich sind. Die von der Bf getätigten Ausführungen vermögen daher der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Abschließend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt für den hier maßgeblichen Zeitraum zu Recht die bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Absetzbeträge gem. § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG zurückforderte. Das Vorbringen der Bf in ihren Eingaben nehmen vor allem darauf Bezug, dass die Gewährung der Beihilfe für die hier relevanten Monate einzig und alleine auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei und demnach - nach Ansicht der Bf - eine Nachsichtsmaßnahme vorliege. Diesbezüglich ist vom BFG auf die Bestimmungen des § 250 Abs. 1 lit b) BAO (vgl. Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, 5. Auflage, Tz 7 zu § 250 BAO, sowie auch Tz 14 zu § 260 BAO) zu verweisen. Demnach ist nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig und folglich kann nur dieser Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren sein. Dies hat zur Folge, dass auch das Erkenntnis des BFG auf die "Sache" (Spruch des angefochtenen Bescheides) beschränkt ist und somit die zu erledigende Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde war, identisch mit der Sache des Finanzgerichtes ist. Der von der Bf im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG angefochtene Bescheid ist unstrittig der vom Finanzamt ergangene Rückforderungsbescheid vom , mit dem die Rückforderung der Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge für die Monate Mai bis September 2018 hinsichtlich des Sohnes der Bf ausgesprochen wurde. Eine etwaige Nachsichtsmaßnahme nach § 236 BAO ist demnach nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens, sodass diesbezüglich vom BFG auch keine weiteren Beurteilungen zu treffen sind.
Die Frage einer möglichen Unbilligkeit bei der Abstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge wäre vielmehr in einem gesonderten Verfahren (§ 236 BAO) zu prüfen.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war der Beschwerde daher - wie im Spruch dieser Entscheidung ausgeführt - teilweise (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom ) stattzugeben.

VI. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 angenommen werden kann, ist durch die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des VwGH, des UFS und des BFG ausreichend geklärt und die gegenständliche Entscheidung entspricht dieser Judikatur. Es war daher auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig ist.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
kein Vertrauensschutz
Kurs beim AMS
objektive Erstattungspflicht
Rückforderung
Berufsausbildung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100031.2019

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