Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 04.06.2021, KE/5100001/2021

Bewilligung einer Bankauskunft aus Anlass begründeter Zweifel an Steuererklärungen eines Abgabepflichtigen, nachdem dieser im Zuge der Verifizierung von umfangreichen Kapitalabflussmeldungen sich geweigert hat, entsprechende Bankunterlagen vorzulegen

Beachte

Rekurs zur Zahl KR/7100001/2021 anhängig.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
KE/5100001/2021-RS1
Wer im Zuge von Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 ff BAO zur Verifizierung umfangreicher Kapitalabflussmeldungen betreffend seine Person als Abgabepflichtiger trotz Ergänzungsauftrag, Bedenkenvorhalt und beständigem Andrängen des Prüfers die Vorlage der erforderlichen Bankunterlagen verweigert, indiziert gegebenenfalls begründete Zweifel an der Richtigkeit von ihm eingereichter Steuererklärungen, wodurch sich Auskunftsersuchen nach § 8 KontRegG als berechtigt erweisen können.

Entscheidungstext

BESCHLUSS ÜBER die Bewilligung einer Konteneinschau gemÄß § 8 KontRegG

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert über den Antrag des Finanzamtes Österreich vom , eingelangt am , auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum bis bzw. bis laufend bezüglich 1. des Kontos ***1***, lautend auf A, bei der Bank-1, XXX1, 2. des Kontos ***2***, lautend auf A, bei der Bank-2, XXX2, 3. der Konten 3.1. IBAN ***3***, 3.2. IBAN ***4***, 3.3. IBAN ***5***, 3.4. ***6*** und 3.5. ***7***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-3, XXX3, 4. der Konten 4.1. IBAN ***8***, 4.2. IBAN ***9***, 4.3. IBAN ***10***, 4.4. IBAN ***11***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-4, XXX4, 5. der Konten 5.1. IBAN ***12***, 5.2. ***13***, 5.3. ***14***, sowie 5.4. ***15***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-5, XXX5, 6. der Konten 6.1. IBAN ***16***, 6.2. ***17*** und 6.3. ***18***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-6, XXX6, 7. des Kontos ***19***, lautend auf A, bei der Bank-7, XXX7, 8. des Kontos ***20***, lautend auf A, bei der Bank-8, XXX8, 9. der Konten 9.1. ***21***, 9.2. ***22***, 9.3. IBAN ***23*** und 9.4. IBAN ***24***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-9, XXX9, 10. der Konten 10.1. ***25***, 10.2. ***26***, 10.3. IBAN ***27***, sowie 10.4. IBAN ***28***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-10, XXX10, 11. des Kontos ***29***, lautend auf A, bei der Bank-11, XXX11, 12. der Konten 12.1. ***30***, 12.2. ***31*** und 12.3. ***32***, lautend jeweils auf A, bei der Bank-12, XXX12, 13. der Konten 13.1. IBAN ***33***, 13.2. IBAN ***34***, 13.3. IBAN ***35***, 13.4. IBAN ***36***, 13.5. IBAN ***37***, 13.6. IBAN ***38***, 13.7. IBAN ***39***, 13.8. IBAN ***40***, 13.9. IBAN ***41***, 13.10. IBAN ***42***, 13.11. IBAN ***43***, 13.12. IBAN ***44***, 13.13. IBAN ***45***, 13.14. IBAN ***46***, 13.15. IBAN ***47***, 13.16. IBAN ***48***, 13.17. IBAN ***49***, 13.18. IBAN ***50***, 13.19. IBAN ***51***, 13.20. IBAN ***52***, 13.21. IBAN ***53***, 13.22. IBAN ***54***, 13.23. IBAN ***55***, 13.24. IBAN ***56***, 13.25 IBAN ***57***, 13.26. IBAN ***58***, 13.27. IBAN ***59***, 13.28. IBAN ***60***, 13.29. IBAN ***61***, 13.30. IBAN ***62***, 13.31. IBAN ***63***, 13.32. IBAN ***64***, 13.33. IBAN ***65***, 13.34. IBAN ***66***, 13.35. IBAN ***67***, 13.36. IBAN ***68***, 13.37. IBAN ***69***, 13.38. IBAN ***70***, 13.39. IBAN ***71***, 13.40. IBAN ***72***, 13.41. IBAN ***73***, 13.42. IBAN ***74***, 13.43. IBAN ***75***, 13.44. IBAN ***76***, 13.45. IBAN ***77***, 13.46. IBAN ***78***, 13.47. IBAN ***79***, 13.48. IBAN ***80***, 13.49. IBAN ***81***, 13.50. IBAN ***82***, 13.51. IBAN ***83***, 13.52. IBAN ***84***, 13.53. IBAN ***85***, 13.54. IBAN ***86***, 13.55. IBAN ***87***, 13.56. IBAN ***88***, 13.57. IBAN ***89***, 13.58. IBAN ***90***, 13.59. IBAN ***91***, 13.60. 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IBAN ***135***, 13.104. IBAN ***136***, 13.105. IBAN ***137***, 13.106. IBAN ***138***, 13.107. IBAN ***139***, 13.108. IBAN ***140***, 13.109. IBAN ***141***, 13.110. IBAN ***142***, 13.111. IBAN ***143***, 13.112. IBAN ***144***, 13.113. IBAN ***145***, 13.114. IBAN ***146***, 13.115. IBAN ***147***, 13.116. IBAN ***148***, 13.117. IBAN ***149***, 13.118. IBAN ***150***, 13.119. IBAN ***151***, 13.120. IBAN ***152***, 13.121. IBAN ***153***, 13.122. IBAN ***154***, 13.123. IBAN ***155***, 13.124. IBAN ***156***, 13.125. IBAN ***157***, 13.126. IBAN ***158***, 13.127. IBAN ***159***, 13.128. IBAN ***160***, 13.129. IBAN ***161***, 13.130. IBAN ***162***, 13.131. IBAN ***163***, 13.132. IBAN ***164***, 13.133. ***165***, 13.134. IBAN ***166***, 13.135. IBAN ***167***, 13.136. IBAN ***168***, 13.137. IBAN ***169***, 13.138. IBAN ***170***, 13.139. IBAN ***171***, 13.140. IBAN ***172***, 13.141. IBAN ***173***, 13.142. IBAN ***174***, 13.143. IBAN ***175***, 13.144. IBAN ***176***, 13.145. IBAN ***177***, 13.146. IBAN ***178***, 13.147. IBAN ***179***, 13.148. IBAN ***180***, 13.149. IBAN ***181***, 13.150. IBAN ***182***, 13.151. IBAN ***183***, 13.152. IBAN ***184***, 13.153. IBAN ***185***, 13.154. IBAN ***186***, 13.155. IBAN ***187***, 13.156. ***188***, 13.157. ***189***, 13.158. IBAN ***190*** sowie 13.159. IBAN ***191***, Kontoinhaber jeweils A, bei der Bank-13, vormals teilweise Bank-14, XXX13, im Abgabenverfahren betreffend A, geb. xxxxx, XXXA, StNr. xaxax, gemäß § 9 KontRegG beschlossen:

Die Auskunftsverlangen werden bewilligt.

Entscheidungsgründe

A. Zur Kommunikation zwischen dem Abgabepflichtigen A und der antragstellenden Abgabenbehörde bezüglich der Vorlage von Urkunden zur Aufhellung der Hintergründe der gemeldeten Kapitalabflüsse ist den vorgelegten Unterlagen wie folgt zu entnehmen:

A.1. Bereits mit Schreiben des Finanzamtes Q1 vom ist A aufgefordert worden, Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen der Banken aller als Beweismittel angeführten Kredite, soweit noch offen, sowie hinsichtlich der Konten laut Kontenregisterabfrage zu den Stichtagen , , und , aufgeschlüsselt je Kreditkonto und Bank, vorzulegen (Schreiben vom ). Diesem Auftrag wurde laut Darstellung des Prüfers nicht entsprochen.

A.2. Mit Schreiben vom der genannten Abgabenbehörde wurde A in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, einen Antrag auf Konteneinschau zu stellen, wobei auch der bisherige Verfahrensablauf beschrieben worden ist:

[…] "Im Rahmen des seit Februar 2018 laufenden Prüfungsverfahrens wurden von Ihnen mit diversen schriftlichen Eingaben vereinzelt Positionen aufgeklärt und auf Mehrfachmeldungen reagiert. Für einen Fallabschluss und eine abschließende Beurteilung reichen die gemachten Antworten bzw. vorgelegten Unterlagen aber nicht aus, wodurch die oben genannten Ermittlungsschritte erforderlich sind.

1. Kreditkonten
mit einer auf einer einzigen A4-Seite zusammengefassten Auflistung von Kreditkonten wurde gegenüber dem Finanzamt der Versuch unternommen, die Finanzierung der Kapitalabflüsse darzulegen. Da nur von 6 der 23 genannten Krediten die Kreditverträge (Anm.: nicht aber die Kontenbewegungen oder -stände!) vorgelegt wurden, war eine entsprechende Beweiswürdigung der genannten Gesamtkreditsumme von 15,6 Mio. Euro nur sehr eingeschränkt möglich. Bei einer Kontrollrechnung der Vermögensdeckung wurden demnach nur Daten der vorgelegten Kreditverträge berücksichtigt. Dem Finanzamt wurden trotz mehrmaliger Aufforderung weder die übrigen Verträge noch die entsprechenden Kontobewegungen oder Kontostände für die jeweiligen Prüfungsjahre übermittelt.

Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den Kreditverträgen bestehen noch immer erhebliche Zweifel an der Finanzierung der Kapitalabflüsse, da angesichts der teilweise lange Zeit zurückliegenden Kreditaufnahmen in Bezug auf möglicherweise (teilweise) erfolgte Tilgungen keine Informationen vorliegen.

Darüber hinaus wurden von 7 der gelisteten Kredite Zinsen bei den Kapitaleinkünften mindernd als Werbungskosten in Abzug gebracht. Ein belegmäßiger Nachweis zur Kontrolle der Werbungskosten ist erforderlich.

Die Konteneinschau wird demnach für folgende Kreditkonten beabsichtigt:

[Die Kreditkonten werden aufgelistet]

2. Girokonten und Einlagenkonten
Das Finanzamt hat am eine Kontoregisterabfrage durchgeführt und dabei eine Anzahl von 222 Datensätzen erhalten. Angesichts der Datenfülle wurde versucht, diese große Zahl an Bankverbindungen in einer (Excel)-Liste übersichtlicher darzustellen um ein leichteres Durcharbeiten der Meldezeilen zu ermöglichen. Diese Liste wurde sowohl der steuerlichen Vertretung als auch Ihnen übergeben; zuletzt wurde Ihnen eine korrigierte Version dieser Liste am am Postweg übermittelt.

In mehreren schriftlichen Eingaben haben Sie auf Mehrfachmeldungen reagiert, die zum Großteil in der Fusion im Volksbankensektor ihren Grund hatte (47 Einlagenkonten wurden von der Volksbank sowohl mit der ursprünglichen als auch mit einer neu vergebenen IBAN doppelt gemeldet). Auf den einen oder anderen Zuordnungsfehler oder auf Mehrfachnennungen haben Sie zu Recht hingewiesen (Abschnitt IV Ihrer Eingabe an das Finanzamt vom ). Lediglich ein einziges Einlagenkonto […] hatten Sie durch Kopien des Sparbuchs vollständig offengelegt. Im Wesentlichen blieben Sie die unbedingt erforderliche Offenlegung der geforderten Kontodaten aber schuldig.

Zu dieser Aufstellung des Finanzamtes haben Sie ein Schreiben vom Rechtsschutzbeauftragten erhalten, in dem eine Aufklärung über die Daten und Fakten erfolgte.

[Auflistung der Bankverbindungen, bei welchen eine Kontoeinschau beabsichtigt wäre]

Sie werden an dieser Stelle an Ihre im Schreiben vom geäußerte Bereitschaft zur Vorlage der gewünschten Bestätigungen erinnert und neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!

Viele der Einlagenkonten wurden spätestens am aufgelöst (alle VBK-Konten am , einige wenige Konten kurz davor […]: Wohin sind diese gelder geflossen und wofür wurden diese Geldmittel eingesetzt?

Falls es sich bei den in der Liste angeführten Daten um unrichtige Daten Ihrer Ansicht nach handelt, werden Sie gebeten, dies mitzuteilen. Ebenso bei unrichtigen Meldungen von Banken (auf das Schreiben des Rechtsschutzbeauftragten wird verwiesen).

[…]"

A.3. In einer schriftlichen Eingabe an die Abgabenbehörde, zur Post gegeben am , in welcher der umfangreiche Schriftwechsel zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigen (wiederholend) abgebildet war, hat A seine abgaben- und strafrechtlichen Bedenken zur Vorgangsweise der damals einschreitenden Abgabenbehörde und deren Organwalter im Allgemeinen geäußert, letztendlich aber immerhin sich auch konkret zur Absichtserklärung der Abgabenbehörde vom und den darin enthaltenen (neuerlichen) Aufträgen zur Beweismittelvorlage geäußert:

"[…]
Aufgrund meiner Ausführungen und Darlegungen bislang im Verfahren sowie auch in dieser Eingabe […] ist unklar, weshalb hinsichtlich der Finanzierung der Kapitalabflüsse Zweifel beim Finanzamt bestehen, dies vor allem - hierauf bezieht sich das Schreiben des Finanzamtes ausdrücklich - an der Richtigkeit und Vollständigkeit meiner in den Abgabenerklärungen gemachten Angaben. […]
Konkrete Vorhalte werden mir gegenüber nicht getätigt, vielmehr der Versuch eines unzulässigen Erkundungsbeweises unternommen, dass ich vorerst einmal alles pauschal offenzulegen hätte. […]
Solange die Behörde aus Eigenem nicht beurteilen kann, ob es sich um fragliche Geldmittel und Herkunft handelt, ist an einen bedenklichen Sachverhalt und an irgendwelche Zweifel überhaupt nicht zu denken und kann auch kein Vorhalt erfolgen, woher Geldmittel stammen. [Seite 440 der Eingabe]
[…]
Richtig ist, dass ich zunächst Bereitschaft signalisiert habe, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zwecks Widerlegung der irrigen und verfehlten Berechnungen des Prüfers […] Saldenbestätigungen und Bankunterlagen vorzulegen. Aufgrund des modus operandi der Abgabenbehörde habe ich aber davon Abstand genommen. […] [Seite 442 der Eingabe]".

A.4. Mit Schreiben vom hat die Abgabenbehörde eine Ergänzung ihrer Mitteilung vom an A gerichtet, wobei eine präzisierte Fassung der Geldflussrechnung der Behörde beigeschlossen war:

"Sehr geehrter Herr A!
Dieses Schreiben ist eine Ergänzung zum Schreiben v. , da sie in ihrem 445-seitigen Antwortskonvolut v. einige Fragen erklärt bzw. erläutert haben, aber leider keine Nachweise in Form von (weiteren) Kontoauszügen udgl. vorgelegt haben.

1) Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung
In der Beilage wird ihnen die Geldflussrechnung der Behörde vorgelegt, in der Ihre Ergänzungen vom Berücksichtigung fanden. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass diese Geldflussrechnung noch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Es wurden in der zweifelsohne umfangreichen Beantwortung vom nicht alle von der Finanzverwaltung geforderten Unterlagen übermittelt (z.B. Kreditstände der Jahre 2016 u. 2017 in der Beilage usw.).
Diese Rechnung zeigt jedoch, dass sie in keinem der im Betreff genannten Jahre genügend Geldmittel zur Verfügung hatten um die verwendeten Beträge zu decken. […]
Diese Kontrollrechnung der Behörde ist in jedem einzelnen Jahr - als auch in ihrer Gesamtheit - nicht durch nachgewiesene Mittel gedeckt. Zu erwähnen ist dabei auch, dass sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die Zinsen für Privatkredite bisher in dieser Rechnung durch die Behörde noch gar nicht berücksichtigt wurden und trotzdem jährliche negative Beträge vorliegen.
Es wurden auch jene Kredite in der Berechnung berücksichtigt, die durch Liegenschaften besichert wurden, die nicht in ihrem Eigentum gestanden sind. Diese Vorgehensweise, dass Kredite mit "fremden Vermögen" besichert werden, erscheint der Behörde auch nicht als wirtschaftlich üblich.

2) Überblick über die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen:
a. Am wurden bei der [steuerlichen Vertretung des Abgabepflichtigen] Unterlagen abverlangt, um die Kapitalabflussmeldungen 2015-2017 aufzuklären
b. Mit Mail v. wurden die Unterlagen zu den Darlehen (Nr. 9, 16, 17, 18, 19, 20, 21) abverlangt
c. Mit Mail v. wurden die Unterlagen zu den Kapitalabflüssen u. Darlehen nochmals abverlangt
d. Mit Mail v. wurde dargelegt, dass die bisherigen Unterlagen nicht ausreichen, [und] Unterlagen zu den Darlehen/Verrechnungskonten der Beteiligungen abverlangt. Zu der vom Pfl. vorgelegten Kreditkontenliste wurden die Stände zum 1.1. u. 31.12. des jeweiligen Jahres abverlangt; weiters zu den Darlehen, die iZm Werbungskosten stehen, die entsprechenden Unterlagen
e. Bei der Akteneinsicht der Vertreter des Pfl. am wurden die Nachweise über die Kredite und Bankeinlagen abverlangt. Dies ist auch durch die Notiz der Vertreter v. ersichtlich.
f. Schriftlicher Vorhalt der Behörde v. . Abverlangt wurden Kontoauszüge / Saldenbestätigungen aller als Beweismittel genannten Kredite u. der Konten It. Kontoregisterabfrage.
g. Schreiben der Behörde v. . Aufforderung zur Vorlage v. Kontoauszügen bzw. Saldenbestätigungen.
h. Schreiben der Behörde v. , Ergänzungsersuchen v. nochmals dem Pflichtigen vorgehalten
i. Mitteilung v. , auch hier wird nochmals angeführt "und neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!"
j. Akteneinsicht . Den Vertreter [darauf] hingewiesen, dass aus den oa Schreiben bzw. Vorgehen der Behörde hervorgeht, welche Unterlagen zur Aufklärung der Fragen dienlich sind.

Aus diesem Überblick ist klar erkennbar, dass die Behörde Sie bzw. Ihre Vertreter immer wieder aufgefordert hatte, die relevanten Unterlagen vorzulegen.

3) Nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen

a. Kontoauszüge:
Die Behörde benötigt für alle im Schreiben v. angeführten Konten (Kredit / Einlage / Girokonten) zumindest den Stand zum 1.1. u. 31.12. der Jahre 2015/2016/2017 (die in der Beilage "fett" angeführten Kreditstände wurden bereits nachgewiesen).
Daher werden sie nochmals aufgefordert, diese Unterlagen lückenlos vorzulegen. Bei allen Krediten wird auch die jeweilige Zins- und Spesenbelastung pro Jahr für die Jahre 2015/2016/2017 nachzuweisen sein (soweit sie noch nicht vorgelegt wurden).

b. Kapitalabfluss ***197*** aus 2017:
Hier führen sie in ihrem 445-seitigen Konvolut an, dass beide Kontoauszüge vorgelegt wurden. Der Behörde wurde aber bisher nur die Auflösung vorgelegt und nicht jenes Konto offengelegt, weiches der Empfänger des Betrages war.

c. Kapitalabfluss ***198*** aus 2017:
Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen.

d. Auflösung Einlagekonten:
In ihrem 445-seitigen Konvolut führen sie an, dass sie die Auflösung der Einlagekonten der Behörde bereits dargebracht haben. Sie werden gebeten, der Behörde anzuführen, wann u. wie sie dies durchgeführt haben bzw. werden sie gebeten, dies nachzuholen.

Die im Schreiben vom ev. angekündigten Maßnahmen der Behörde bleiben weiterhin aufrecht, falls sie keine umfassenden Beweismittel (Kontoauszüge / -stände usw.) belegmäßig nachreichen. […]"

A.5. Mit schriftlicher Eingabe vom , eingelangt bei der Finanzverwaltung am , hat sich A zur beabsichtigten Kontoeinschau nochmals ausführlich in einem weit ausholenden Stil geäußert, ohne - wie ihm aufgetragen - die nochmals angeforderten Beweismittel beizubringen, wobei er vorgebracht hat wie folgt:

"[…]

VII. Wie bereits vorab kurz schon ausgeführt verkennt das Finanzamt nicht nur den Hintergrund des KapMeldeG sondern auch die Bestimmungen des KontRegG.

Das Fehlen der - gesetzlich gebotenen - Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG wird gerügt.

[Es folgt eine Wiedergabe des § 8 KontRegG idFd BGBl I 2015/116]

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Das Bundesfinanzgericht hat seine erstinstanzliche Entscheidung in einem Eilverfahren auf Basis der Darlegungen im Genehmigungsantrag der Abgabenbehörde zu treffen.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des von der Abgabenbehörde vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.

Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in meinen Angaben als Abgabe pflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht.

Die hier in Frage kommenden Zweifel sind überdies solche, die sich objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann.

Die Kapitalabflüsse, [um] die es nach Mitteilung in den Aufforderungen zur Urkundenvorlage geht, sind jedenfalls bereits ohne Zweifel und entstammen einer Auflistung des Finanzamtes Q2.

Lege ich keine Unterlagen vor, ist eigentlich die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht geboten, eine Konteneinschau wird diese Beträge - nachdem diese unstrittig sind - nicht klären und kann mangels Vorliegens von Zweifeln nicht erfolgen.

Soferne Zweifel an meinen bisherigen Angaben geäußert werden, wären hiezu entsprechende Ausführungen der Abgabenbehörde nötig, also konkret welche Angaben meinerseits konkret und aus welchem Grund angezweifelt werden.

Derartige Ausführungen sind bislang keiner einzigen angeführten Aufforderung der Abgabenbehörde zu entnehmen. Es fehlt es auch an der Darlegung, ob und warum die begehrten Auskünfte geeignet wären, die - unbekannt gebliebenen - Zweifel aufzuklären und warum zu erwarten sei, dass der mit den Auskunftserteilungen verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stünde.

Es ist von der Abgabenbehörde darzulegen, dass ich als Abgabepflichtiger gegenüber der Abgabenbehörde Angaben gemacht habe, an welchen begründet zu zweifeln wäre.

Das Finanzamt moniert aber faktisch, dass ich trotz Aufforderungen keine Unterlagen Übermittle, macht also geltend, dass ich keine Abgaben [Angaben] mache.

Jemand, der sich zu einer Sache nicht äußert, also keine Angaben macht, lügt aber auch nicht und kann daher ein Nichtentsprechen einer Aufforderung - also eine mangelnde Mitwirkung - auch keinen Zweifel im Sinne § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG bedeuten.

An nicht vorliegenden Angaben eines Abgabepflichtigen kann man sohin auch nicht zweifeln.

Im Schreiben der Abgabenbehörde vom sind keine Angaben oder Ausführungen dargelegt, dass ich Angaben gemacht hätte, die nun bezweifelt werden.

Es sind weder die konkreten Zweifel angeführt noch ist eine Begründung zu ersehen.

Dem Abgabepflichtigen aufgrund der Nichtvorlage von Kontoauszügen nachweislich die Konteneinschau anzudrohen und damit Zweifel zu begründen, ist nicht ausreichend.

Gesetzliche Voraussetzung einer Kontenöffnung auch im hier vorliegenden Verfahren ist jedoch gemäß § 8 Abs 3 KontRegG, dass die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen ihre Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben vorhält ("Bedenkenvorhalt im Sinne des § 161 Abs 2 BAO") und ich dann Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen.

Diese Stellungnahme ist von der Abgabenbehörde zu würdigen und aktenkundig zu machen. Bereits meine Stellungnahme vom wurde nur teilweise gewürdigt.

In den bisherigen Auskunftsverlangen (diese sind inhaltlich ohnehin mehr als bedenklich) liegt eine somit zwingende Voraussetzung für eine Konteneinschau nicht vor.

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 der Beilagen XXV. GP) betreffend § 8 Abs. 3 KontRegG sind Auskunftsverlangen in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer "grundsätzlich" nicht zulässig.

Die Begriffe "Veranlagungsverfahren" oder "Veranlagung" finden sich in der BAO nicht, wohl hingegen in den Materiengesetzen zur Erhebung der Umsatz- und Einkommensteuer.

So gesehen wäre auch eine nachträgliche Außenprüfung nach § 147 BAO, bei welcher die zu erhebende Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 überprüft werden soll, eine Maßnahme im Rahmen der des Verfahrens zur Veranlagung dieser Abgaben und ein Auskunftsverlangen an Kreditinstitute "grundsätzlich" nicht zulässig.

Die Verfahren nach § 161 Abs. 1 BAO respektive § 161 Abs. 2 BAO wurden in meinem Falle bis dato nicht eingeleitet, die bisherigen Schreiben entsprechen den Erfordernissen gemäß diesen Bestimmungen nämlich nicht.

Diese beabsichtigte Konteneinschau ist aufgrund des Umstandes, dass das Finanzamt bisher schon seine Ermittlungspflicht in einer Weise, die jeglichem späteren Bescheid oder sonstigen Erkenntnis entgegensteht, verletzt hat, nicht gerechtfertigt.

Ohne konkrete Feststellungen, welche konkreten Zweifel aufgrund welcher konkreten Abgaben warum vorliegen, ist auch an eine Konteneinschau im Sinne des KontRegG nicht zu denken. Die Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind jedenfalls ohne Zweifel.

[Da] die mir gegenüber inhaltlich in der Auflistung der Konten getätigten Vorhalte bereits inhaltlich falsch sind und sogar Rechenfehler mehrfach der Abgabenbehörde unterlaufen, ist es klar, dass die Zweifel in den eigenen Fehlern aber nicht in meinen [Angaben] ihre Ursache haben.

Bestimmungen der DSGVO sowie des DSG werden negiert, unrichtige Rechtsauskünfte erteilt, gesetzliche Zuständigkeiten nicht beachtet, unrichtige Listen von Konten unter Berufung auf das Kontoregister gemäß KontRegG erstellt und Unkenntnis hinsichtlich der Rechtslage ist gegeben.

Dies ist die Ursache für die bei der Abgabenbehörde eingetretenen Zweifel. Ich kann nur immer und immer wieder aufzeigen, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären [wäre] bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive [in] der besagten Liste hätten getroffen werden müssen, damit Zweifel völlig ausgeschlossen sind.

Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamtes verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um die derzeit angeblich gegebenen Zweifel auszuräumen.

VIII. Der Prüfer agierte auch außerhalb des Rahmens, den das KapMeldeG absteckt

Bei Prüfungshandlungen aufgrund von Meldungen von Kapitalabflüssen von privaten Konten nach § 12 Abs. 1 KapMeldeG sind folgende verfahrensrechtliche Aspekte zu beachten:

o Behördliche Anfragen zu Kapitalabflüssen nach KapMeldeG bedürfen eines konkreten Verdachts der Steuerunehrlichkeit. Derartige Bedenken müssen aus der finanzamtsseitig vorhandenen Aktenlage zu schöpfen sein. Die Anfragen müssen diese Umstände auch zu erkennen geben. Ganz allgemein formulierte Auskunftsverlangen genügen dieser Anforderung nicht.

o Die Frage nach der Mittelherkunft ist legitim, die Frage nach dem Ziel der Mittelverwendung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar und ist nur bei begründetem Folgeverdacht statthaft.

o Anfragen nach dem KapMeldeG können nicht als Umgehung der (strengeren) Voraussetzungen für eine Auskunftserlangung nach dem KontRegG aufgefasst werden.

o Die bloße Verweigerung einer Auskunft über festzustellende Kapitalbewegungen führt für sich gesehen noch zu keiner Schätzungsbefugnis (-pflicht) isd § 184 BAO. Stets müssen noch andere Umstände hinzutreten, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bewegte Kapitalien aus dem steuerlich illegalen Bereich stammen oder in diesen Eingang gefunden haben.

Ich habe als Privatperson seit 1991 über private Konten in Österreich verfügt, den ersten Kredit habe ich im Jahr 1993 aufgenommen.

Meldungen nach dem KapMeldeG mich als Privatperson und private Konten betreffend wurden seitens des Finanzamtes zum Anlass genommen, mich - mit variierenden Begründungen wie Vielzahl an Konten oder Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft - betrieblich gemäß § 147 BAO zu prüfen. Ziel des KapMeldeG ist, dass Privatkunden ab dem keine größeren Beträge von ihren österreichischen Bankkonten und - depots abziehen (Kapitalabfluss) können, ohne dass der Vorgang dem BMF gemeldet wird.

Zweck des Gesetzes ist, Kapitalabflüsse zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten aus Anlass des Bankenpaketes vorgenommen und steuerlich unentdeckt bleiben würden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen.

Hieraus ergibt sich der erste Kritikpunkt meinerseits, ich werde fiktiv nun als Unternehmer geprüft, obwohl selbst nach KapMeldeG ich offenbar Privatperson bin, ansonsten es keine Meldungen geben würde.

Gemäß § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.

Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Die Behörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Im Abgaben verfahren gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist.

Die amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei selbst Angaben zum Sachverhalt machen kann.

Eine Beweislastumkehr im Abgabenrecht bedarf auch einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie sich etwa in § 121a Abs 8 BAO findet.

Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 ff BAO aufgrund Meldungen nach dem KapMeldeG sind legitim.

Gemäß § 143 Abs 1 und 2 BAO hat jede Person auf Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über alle für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen zu geben sowie Urkunden und andere schriftliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob die Umstände für die von der Auskunftsperson geschuldeten Abgaben oder für Abgaben Dritter bedeutsam sind.

Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (§ 147 Abs 1 BAO).

Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung sowie die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume zu enthalten.

Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 148 Abs 4 BAO).

Die Durchsetzung der Duldungs- und sonstigen Pflichten ist mit Zwangsstrafe erzwingbar.

Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung der Mitwirkung, somit die "Provokation" einer Zwangsstrafe, ein geeigneter Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären oder aber der Weg über § 299 BAO.

Die BAO setzt rechtliche Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten.

Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von "Abgaben" beschränkt.

Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen.

Für mich erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind.

Besteuerungsrelevante Sachverhalte müssen und sollen von der Finanzverwaltung nachvollzogen und kontrolliert werden können.

Die Möglichkeit, in Kapitalflüsse und Zahlungsströme Einsicht zu nehmen, erleichtert der Finanzverwaltung jedenfalls eine Kontrolle.

Dem steht aber der Schutz der Privatsphäre entgegen.

Einsicht in private Konten wird nur dann adäquat sein, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, denn andernfalls würde die BAO entsprechende Bestimmungen über die Prüfung privater Geldflüsse beinhalten.

In meinem Fall ist diese Adäquanz nicht gegeben.

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände.

Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und können von mir als Abgabepflichtigen nicht gefordert werden.

Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, was alle Tatsachen vollständig offenlegt und für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendig ist.

Die BAO bietet keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf ,Abgaben' und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht.

Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt.

Dieser Verdacht wurde mir gegenüber noch nie geäußert.

Ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig.

Für Kapitalzuflüsse findet sich hingegen sehr wohl eine Regelung in § 12 KapMeldeG, die eine lückenlose Überprüfung vorsieht.

Mein Grundrecht auf Datenschutz möchte ich stets gewahrt sehen, dies ist auch im DSG 2000, in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC, der Datenschutz-RL sowie bereits vor EU-Beitritt in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) verankert.

Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.

Die Zugriffs- und Kontrollrechte der Finanzverwaltung bei Geldflüssen von Steuerpflichtigen dokumentiert, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Staates in die Privatsphäre ausgedehnt worden sind.

Staatliche Kontrolle von bargeldlosen Zahlungsvorgängen mithilfe der Einsichtnahme in Bankkonten zur Sicherung des Steueraufkommens ist nunmehr auch ohne den Verdacht einer strafbaren Handlung möglich.

Damit haben die Möglichkeiten eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz zugenommen. Daher sind diese Gesetze im Hinblick auf das Datenschutzgrundrecht mehr als sensibel und stets die verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu hinterfragen.

Der EuGH verlangt in diesem Zusammenhang, dass sich die Ausnahmen vom Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken.

An die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Eingriffe der Finanzverwaltung in die Privatsphäre sind Maßnahmen, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich sind.

Dem Grunde nach sind sie daher gerechtfertigt, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und Verhältnismäßig sind.

Die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen erscheinen insofern geschützt, als das Steuergeheimnis (§48a BAO) die Abgabenbehörde dazu verpflichtet, ihnen im Rahmen ihrer Amtsführung bekannt gewordene Informationen geheim zu halten.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist auch die Eingriffsmöglichkeit der Abgabenbehörde nach dem KontRegG hinsichtlich der Dateneinschau zufolge Unbestimmtheit zu bemängeln.

Auskunftsersuchen an Dritte stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.

Die von den Abgabenbehörden verlangten Auskünfte über den Empfänger und den Zweck des Kapitalabflusses sind geeignet, das Grundrecht auf Datenschutz des Empfängers des privaten Kapitalabflusses zu verletzen.

Für mich steht die Verfassungskonformität des § 12 KapMeldeG somit überhaupt in Frage.

Ein Eingriff in die Privatsphäre muss sich auf das absolut Notwendige beschränken, was voraussetzt, dass ein nachvollziehbarer Grund für das Auskunftsverlangen vorhanden und dokumentiert sein muss.

Das Begehren, Kapitalabflüsse 2015 und 2016 zu erklären, ist ohne ausreichenden und geäußerten Verdacht auf eine Abgabenverkürzung in diesem Zeitraum weder verhältnismäßig noch das gelindeste Mittel, den Eingriff in das Grundrecht zu rechtfertigen.

Da ich als Unternehmer gemäß § 147 BAO, warum auch immer seitens der Abgabenbehörde behandelt werde, kann ich selbst durch Bekanntgabe von Informationen über Zahlungsempfänger deren Datenschutzgrundrechte verletzen.

Ich habe gemäß Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Anspruch auf Achtung meines Privat- und Familienlebens.

Der Eingriff einer Behörde in dieses Recht ist nur gestattet, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die in der EMRK beschriebenen Menschen rechte und Grundfreiheiten werden grundsätzlich bedingungslos gewährleistet. Einschränkungen sind nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie in der EMRK ausdrücklich vorgesehen sind.

Einschränkungen sind als Ausnahmen restriktiv auszulegen und unterliegen einem Übermaßverbot.

Einschränkungen sind insoweit zulässig, als sie unumgänglich erforderlich sind.

Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden.

Ebenso ist bedenklich, dass das Finanzamt durch auf das KapMeldeG gestützte Auskunftsbegehren versucht, durch das Bankgeheimnis geschützte Daten zu erlangen.

Gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister in bestimmten Fällen erteilt werden, jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist aber so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist.

Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. In meinem Fall ist eigenartigerweise die Abfrage des Finanzamtes vom Februar 2018 nicht wiederherstellbar.

Gemäß § 8 Abs 1 KontRegG ist die Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabe pflichtigen bestehen, wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und wenn zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

§ 10 KontRegG sieht einen eigenen Rechtsschutzbeauftragten vor, da eine Einschau ein erheblicher Eingriff in das Bankgeheimnis ist, da nicht nur das bloße Bestehen eines Kontos sondern auch inhaltliche Kontodaten abgefragt werden.

Die an mich allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren des Finanzamtes über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte absolut unzulässig.

Dieses Agieren des Finanzamtes ist weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt. Diese[s] Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse greifen in meine Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, Recht auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre usw.) ein und verletzt die Einleitung einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO aufgrund von Meldungen nach dem KapMeldeG ebenso meine Grundrechte.

IX. Dogmatisch unzulässig werden also Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, mit aktenwidrigen Annahmen der Abgabenbehörde ergänzt und mit nicht nachvollziehbaren und falschen - angeblich aus dem Kontenregíster gemäß KontRegG stammend - Daten überarbeitet.

Festzuhalten ist vorerst, das allein aufgrund des Wortsinns bei einem Kapitalabfluss mit einer Kapitalabflussmeldung nicht von Relevanz ist, auf welches Konto das Geld hingeflossen ist.

Ebenso wenig ist von Bedeutung oder gebotener Aufklärung, wie die abgeflossenen Beträge von mir verwendet wurden.

Beides ist nicht für die Erhebung von Abgaben maßgeblich und kann und darf daher nicht Gegenstand der Ermittlungen des Finanzamtes sein.

Klar ist in meinem Fall, dass die Höhe der einzelnen Kapitalabflüsse in Verbindung mit meinen Einkünften laut Steuerakt für den Prüfer […] offenbar irgendwelche nicht schlüssige und nicht nachvollziehbare Verdachtsmomente und Zweifel ergeben und für ihn meine nunmehrigen Erklärungen nicht schlüssig sind und keinen Nachweis darstellen.

Ich habe dies mit der Vorlage der Kreditverträge von insgesamt rund EUR 12,15 Mio zu entkräften versucht und außerdem den Nachweis erbracht, dass mehrfach ein- und derselbe Kapitalbetrag derart multipliziert wurden, dass es zu Zu- und Abflüssen auf mehreren Konten von mir gekommen ist, ein einzelner Kapitalsbetrag somit wiederholt als Abfluss erfasst und gewertet wurde.

Die Inhalte des KapMeldeG mit jenen des KontRegG zu vermischen ist bereits dogmatisch unrichtig.

Alle Prüfungsmaßnahmen aufgrund von Kapitalabflussmeldungen sind nur dann rechtens, wenn ein Verdacht in Bezug auf Steuerunehrlichkeit besteht.

Dies wurde mir nie vorgehalten.

Der Prüfer versucht in meinem Falle mit Erkundungsbeweisen seinem nie konkret geäußerten Verdacht nachzugehen. Ich habe das Recht zu erfahren, welche Vorwürfe gegen mich im Raum stehen.

Nun wird eine Konteneinschau gemäß KontRegG angestrengt, obwohl wie aufgezeigt nicht die dem Finanzamt zur Verfügung stehenden und gesetzlich gedeckten Ermittlungsschritte gesetzt wurden - das heißt vor allem durch Nachfrage bei mir - die nun geäußerten Zweifel betreffend den fiktiv angenommenen Sachverhalt auszuräumen.

Mein Vorbringen wird ignoriert und damit der Versuch unternommen, eine Konteneinschau zu rechtfertigen.

Im Schreiben vom wurde (bereits völlig verfehlt) darauf verwiesen, dass ich betreffend die Kreditkonten mit einer einzigen auf einer A4 Seite zusammengefassten Auflistung von Kreditkonten gegenüber dem Finanzamt den Versuch unternommen hätte, die Finanzierung der Kapitalabflüsse darzulegen.

Bereits am hatte ich aber einen ganzen Ordner mit insgesamt 203 Seiten diverser Nachweise im Zusammenhang mit den Kapitalabflüssen (die Übernahme dieses Ordners wurde vom Prüfer bestätigt) vorgelegt und umfassend in meinen Eingaben Vorbringen mit weiteren Nachweisen erstattet.

Ich habe also nicht nur auf eine Seite A4 mit Kreditkonten verwiesen, so wie dies im Schreiben vom tatsachenwidrig und wider besseres Wissen festgehalten wurde.

Die im Zusammenhang mit den Kapitalabflüssen stehenden Kreditverträge wurden dem Prüfer […] vorgelegt und sind Akteninhalt.

Demzufolge ist die Feststellung, dass ich nur mit einer lapidaren Aufstellung von Kreditkonten die Kapitalabflüsse dargelegt hätte, nicht nur inhaltlich falsch sondern überdies aktenwidrig.

Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt.

Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Q2 (Teamleiter des Prüfers, […]) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten.

Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unerledigt.

Dem Schreiben vom ist zu entnehmen, dass eine Kontrollrechnung der Vermögensdeckung vorgenommen wurde, dieses Beweismittel wurde mir vorerst nicht zur Kenntnis gebracht, mit dem nunmehriger Schreiben wurde mir eine überarbeitete Version übermittelt.

Deren inhaltliche Fehler habe ich auf S. 3 ff dieser Eingabe dargestellt.

In Anbetracht der bislang aufgezeigten allein rechnerischen Verfehlungen und denklogischen Widersprüchen erhebt sich für mich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei dieser Rechnung rechnerisch richtig agiert wurde.

Wie aufgezeigt werden nämlich einerseits Beträge mehrfach im Akt erfasst, andererseits ebenso aber auch Konten mehrfach erfasst, woraus wieder eine Multiplikation der Beträge auf diesen mehrfach erfassten Konten resultiert.

Eine Akteneinsicht wird mir verweigert, mein rechtliches Gehör verletzt.

Die Berechnungen und Aufstellungen des Finanzamtes Q2 bleiben ein Rätsel und werden ungeprüft nun durch das Finanzamt Q1 übernommen, die Schreiben vom sowie werden sogar von der Vorständin des besagten Finanzamtes unterfertigt.

Dieser Umstand erhärtet massive Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Vier-Augen-Prinzips im Zusammenhang mit einer Konteneinschau nach dem KontRegG.

Im Schreiben vom führt nämlich die erkennende Behörde aus, dass am aus einer Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG das Finanzamt 222 Datensätze erhalten hat.

In der meiner vormaligen steuerlichen Vertretung […] am übergebenen Liste dieser Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG am waren aber nur 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten gelistet, also in Summe 200 Konten (=200 Datensätze).

Wieso 22 Konten plötzlich fehlen oder aber seitens des Finanzamtes für nicht relevant erachtet werden, wird seitens der Abgabenbehörde nicht begründet.

Ich sollte Auskunft über 200 Konten geben, 22 Konten waren für die Abgabenbehörde warum auch immer nicht von Interesse.

In den meinerseits über das amtliche FinanzOnlíne eingeholten Kontenregisterabfragen nach dem KontRegG waren aber überhaupt nur 180 Konten (=180 Datensätze) gelistet, sohin um 20 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG.

222 Konten schienen in einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG, welche dasselbe Ergebnis zu erbringen hat wie eine Abfrage nach § 4 Abs 1 KontRegG, nicht auf.

Daraus kann zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes (entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Finanzamtes) nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 20 Konten (oder überhaupt 42 Konten wenn man von einem Ergebnis von 222 Konten ausgeht) zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG überhaupt nicht existieren.

Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, da für mich die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde völlig fraglich war.

Ebenso stellte und stellt sich ebenso die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des amtlichen Kontenregisters nach dem KontRegG.

47 Konten wurden in der Aufstellung des Finanzamtes Q2 seitens des Prüfers […] doppelt geführt, können von mir logischerweise nur einmal erklärt werden.

Unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten.

Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen.

Dies angefangen von Schätzung bis hin im Extremfall zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe.

Im Schreiben vom wird zugestanden, dass mein Einwand berechtigt war und die Mehrfachmeldungen ihren Grund in einer Bankenfusion hatte.

Gemäß § 115 Abs.1 BAO darf es nicht meine Aufgabe sein, dass Finanzamt auf seine Fehler in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen hinzuweisen.

Ich muss davon ausgehen können, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen inhaltlich richtig sind. Ich war im Verfahren - und bin es nach wie vor - mehr mit der Suche nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes beschäftigt als dass ich in merito auf den Sachverhalt eingehen konnte oder könnte.

Es ist rechtsstaatlich mehr als bedenklich und darf nicht sein, dass ich selbst an mich gerichtete Vorhalte zuerst überprüfen und überarbeiten muss, damit ich diese nachher überhaupt erst beantworten kann. Allein der Gedanke an ein derartiges Agieren ist paradox.

Wenn aus dem amtlichen Kontenregister bei einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG nur 180 Konten ersichtlich sind und das Ergebnis der Finanzverwaltung bei einer Abfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG - welche dasselbe Ergebnis bringen muss - aber 222 Konten aus dem Kontenregister stammend ergibt und davon 200 Konten vorgehalten werden, sind die Ausführungen des Finanzamtes, dass "der Prüfer sicherlich keine anderen Daten verwendet hat als ihm aufgrund der Kontenregisterabfrage übermittelt wurden" logisch weder für mich noch für einen mit den rechtlichen Werten vertrauten Durchschníttsbürger nicht verständlich und auch nicht nachvollziehbar.

Eine Begründung warum ein- und dieselbe Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG der Finanz ein Mehrergebnis von 42 Konten liefert konnte bis heute niemand begründen.

Selbst der Datenschutzbeauftragte des Finanzministeriums hatte diesbezüglich keine Bedenken.

Obwohl also gemäß Mitteilung vom - hier wird erstmals die Konteneinschau angedroht - bei der Kontenregisterabfrage im Februar 2018 nach dem KontRegG insgesamt 222 Kontendaten in Erfahrung gebracht wurden, sind mir vom Prüfer - warum auch immer - nur 200 Konten vorgehalten (36 Privat- und Geschäftskonten sowie 164 Sparbücher Privateinlagekonten) worden.

Dass dabei Zweifel auftreten ist mehr als logisch.

Da das Finanzamt nur unvollständig Erhebungen pflegt, kann ich niemals den Sachverhalt aufklären und belegt dies ein weiteres Mal, dass erstens die Zweifel vom Finanzamt selbst verursacht werden und zweitens auch eine Konteneinschau keine Aufklärung geben wird, da bereits der methodische Ansatz des Prüfers völlig verfehlt und nicht nachvollziehbar ist.

Bedenkt man, dass ich bereits von Anfang an das Finanzamt darauf hingewiesen habe, dass 44 Konten aus meinem Ergebnis aufgrund der Abfrage gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG in der Auflistung des Finanzamtes zufolge Abfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG fehlen - und das nach wie vor - würde sich die Zahl der Konten auf 266 Konten ausgehend von der Berechnung des Finanzamtes erhöhen.

Wenn im Schreiben vom darauf verwiesen wird, dass der Rechtschutzbeauftragte des BMF die Daten und Fakten aufgeklärt hat so ist dies ein weiteres Beweismittel dafür, wie wenig sich die Abgabenbehörde mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat.

Auf die von mir monierten fehlenden 44 Konten (diese sind nach wie vor für die Behörde irrelevant) ist nämlich der Rechtsschutzbeauftragte gar nicht eingegangen.

Ich bin aufgrund des Einschreitens des Rechtsschutzbeauftragten davon ausgegangen, dass die inhaltlich nicht nachvollziehbaren und falschen Auflistungen des Finanzamtes Q2 rechtsstaatlichen Prinzipien folgend nochmals überarbeitet werden.

Die Listen waren zuvor bereits einmal korrigiert worden, das Schreiben des Finanzamtes Q2 vom […] bestätigt die penible Überprüfung und Nachkontrolle.

Die nach Aussage der Finanzverwaltung einigen wenigen maßgeblichen Datenfehler wurden saniert.

Ich war davon ausgegangen, dass die Auflistung nun richtig und den Tatsachen entsprechend seitens des Finanzamtes korrigiert wurde und habe in der weiteren Korrespondenz ab Juli 2018 auf die Missstände hingewiesen.

Nicht einmal das Datum der Kontoregisterabfrage im Schreiben vom ist richtig. Es wird das Datum mir genannt, tatsächlich stammt die Abfrage aber aus dem Jahr 2019.

Dass dabei dann Zweifel auftreten ist mehr als logisch. Bezeichnend ist auch nachstehende Anmerkung im Schreiben der Behörde vom : ,Falls es sich bei den in der Liste angeführten Daten um unrichtige Daten ihrer Ansicht handelt, werden sie gebeten dies mitzuteilen. Ebenso bei unrichtiqen Meldungen von Banken' ". [Eingabe vom , S. 468 bis 483]

"[…]

X. Aufgrund meiner Ausführungen und Darlegungen bislang im Verfahren sowie auch in dieser Eingabe ist unklar, weshalb hinsichtlich der Finanzierung der Kapitalabflüsse Zweifel beim Finanzamt bestehen.

Die Zweifel des Finanzamtes beruhen auf falschen Berechnungen einer Vermögensunterdeckung.

Die Zweifel sind durch fragliche Methodik der Abgabenbehörde bedingt, ebenso durch unrichtige Daten, doppelte oder sogar mehrfache Erfassung von Beträgen und Vorhalten und Auflistungen, welche nicht nachvollziehbare Daten und Berechnungen enthalten.

Das Agieren des Finanzamtes ist völlig praeter legem, wider mathematische und logische Denkgesetze und wider jegliche rechtsstaatliche Prinzipien.

Konkrete Vorhalte werden mir gegenüber nicht getätigt, vielmehr der Versuch eines unzulässigen Erkundungsbeweises unternommen, dass ich vorerst einmal alles pauschal offenzulegen hätte.

Warum dies Aufklärung bei den der Abgabenbehörde unterlaufenen Fehlern bringen soll, ist nicht nachvollziehbar, zunächst wäre der Vorhalt mir gegenüber einmal richtig zu stellen.

Solange die Behörde aus Eigenem nicht beurteilen kann, ob es sich um fragliche Geldmittel und Herkunft handelt, ist an einen bedenklichen Sachverhalt und an irgendwelche Zweifel überhaupt nicht zu denken ist und kann auch kein Vorhalt erfolgen, woher Geldmittel stammen.

Welche meiner Angaben nicht richtig sein sollen und Zweifel verursachen, führen weder das Schreiben vom noch das Schreiben vom aus.

Welche meiner Angaben nicht vollständig sein sollen und Zweifel verursachen, führen weder das Schreiben vom noch das Schreiben vom aus.

Die ,Stimmungsmache' gegen mich belegt auch die Vorlage von 8 Kreditverträgen und 203 Seiten Nachweisen im Zusammenhang mit den Kapitalabflüssen (Übernahme vom Prüfer bestätigt), was so interpretiert wird, dass ich mit einer A4 Seite mit Kreditkonten den Versuch unternehme, Kapitalabflüsse darzustellen. Diese unrichtige Darstellung zeigt die Voreingenommenheit und den Mangel jeglicher Objektivität.

Die Kontrollrechnung der Vermögensdeckung ist mit einer Unzahl von gravierenden Fehlern behaftet und wurde mir zunächst nicht einmal vorgewiesen oder vorgehalten, im Gegenteil wurde mir sogar diesbezüglich die Akteneinsicht am verweigert.

Diese eindeutig falschen Erhebungsergebnisse mit überdies falschen Daten jetzt für die Rechtfertigung einer beabsichtigten Konteneinschau heranzuziehen, bedeutet ein Negieren jeglicher rechtsstaatlicher Prinzipien.

Der Ablauf der Geschehnisse in meinem Fall bedarf einer intensiven Prüfung und auch einer Aufarbeitung. Ich bin mir sicher, dass nicht nur in meinem Fall derart agiert wird und ist auch die Öffentlichkeit in diesem Sinne aufzuklären und zu sensibilisieren.

Das Agieren der Abgabenbehörde in meinem Fall verdeutlicht, dass selbst § 299 BAO keinen effektiven Rechtschutz bietet, was Bedenken auch in Richtung Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK verursacht. Es gibt auch keine Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens vor einem Finanzamt. Aufsichtsbeschwerden können nicht als wirksame Beschwerde angesehen werden, da sie dem Betroffenen kein Recht auf Ausübung von Aufsichtsrechten einräumt und die Person, von der die Aufsichtsbeschwerde eingebracht wird, sich nicht an dem Verfahren beteiligen kann.

Auch In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Kontenregister und den daraus resultierenden Meldeverpflichtungen um Datenanwendungen und damit um einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz handelt.

Somit bedarf es eines überwiegenden berechtigten Interesses an diesem Eingriff, der in einem Gesetz hinreichend bestimmt geregelt sein muss.

Ein solcher gesetzlich normierter Eingriff muss somit im Interesse der Allgemeinheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) gelegen sein bzw. dem Gemeinwohl dienen und verhältnismäßig sein (siehe u.a. verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 zur Prüfung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG)).

Weiters muss daher für die Einschau in Konten eine ausreichende Begründung (zB ein konkreter Verdachtsgrund) [vorliegen].

Im Übrigen erscheint eine verdachtsunabhängige und routinemäßige Pflicht zur Meldung von Kontenflüssen unverhältnismäßig wie im KapMeldeG vorgesehen.

Unklar erscheint auch unter Bedacht auf die Regelungen im KapmeldeG, wie überhaupt in der Praxis festgestellt wird, ob zwischen ,mehreren Vorgängen' eine Verbindung gegeben ist bzw. ob das Kreditinstitut diesbezüglich zu weiteren Nachforschungen und Datenerhebungen verpflichtet ist, um den ,offenkundige' Zusammenhang feststellen zu können.

Jedenfalls zeigt mein Fall, dass nicht sichergestellt ist, dass es ausreichende Kriterien für das Bestehen einer derartigen Verbindung oder für die Erfassung von Eigenüberträgen gibt.

Art 8 EMRK schützt die ,Privatheit des Lebens' gegen unnötige Kenntnisnahme durch den Staat. Aus diesem Grund greift auch eine Registrierung von Vorgängen des Privatlebens für Zwecke der öffentlichen Verwaltung in das Recht auf Privatleben ein.

Recht auf Richtigstellung oder Löschung
Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Auch dies wird meine Person betreffend vom Prüfer des Finanzamtes Q2 völlig konsequent negiert.

Der Pflicht zur Richtigstellung unterliegen solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt.

Sobald nicht benötigte Daten wie jene von Eigenüberträger von Kapital zur Datenanwendung gelangen, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.

Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden. Als Auftraggeber im Sinne der DSGVO ist sowohl betreffend das KapMeldeG wie auch das KontRegG der Bundesminister für Finanzen festzuhalten.

Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist daher von Amts wegen vorzunehmen, nicht ich habe die Löschung mitzuteilen und wenn schon überhaupt dem BMF und nicht irgendeinem Kreditinstitut.

Bei näherer Betrachtung des KapMeldeG unter Bedacht auf die Rechtsaufsicht der Finanzverwaltung ist es also durchaus möglich, dass nicht zu erhebende Daten [ergänze wohl: betreffend] Eigenüberträge trotzdem erhoben werden, ermittelt, erfasst gespeichert verarbeitet werden. Diese Datenanwendungen sind als Eingriff in Datenschutzrechte gemäß dem Art 8 EMRK, Art 8 EU-GRC sowie Art 16 Abs. 1 AEUV zu bezeichnen und ist Auftraggeber (siehe hiezu quasi pars pro toto § 5 Abs. 1 KontRegG) der BMF.

Ich habe in der ,Prüfungsphase' die unrichtigen Daten und unzulässige Datenanwendung mehrfach gerügt, der BMF kommt den ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen unstrittig aber nicht nach.

Dazu kommt weiters, dass, da nur Daten über die Kapitalabflüsse gemeldet werden und nicht die damit in Zusammenhang stehenden Zuflüsse, wie zum Beispiel die Aufnahme von Krediten, die gemeldeten Daten für die Finanz nicht plausibel sind. Auch dies zeigt, dass das KapMeldeG in seiner derzeitigen Form den Erfordernissen der Bundesverfassung nicht gerecht wird und sich Bedenken in Richtung Art. 18 B-VG ergeben.

Aus dem Grund, da die Regelungen des KapMeldeG nur unzureichend sind, fordern die Abgabenbehörden Unterlagen bzw. Auskünfte beim Steuerpflichtigen an.

Diese Rückfragen werfen weitere Fragen auf. Da es keine Verpflichtung zur Aufbewahrung privater Kontoauszüge gibt, ist davon auszugehen, dass diese auch nicht vorgelegt werden müssen.

Fragen über die Verwendung der finanziellen Mittel, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt haben, müssen ebenso nicht beantwortet werden, wenn sie in den grundrechtlichen Privatbereich fallen.

Eine Konteneinschau nach dem KontRegG ist in Anbetracht dieser berechtigten Fragen auch dahingehend zu beurteilen, ob diese unter Bedacht auf die gesetzlichen Grundlagen notwendig und berechtigt ist und insbesondere ob diese als ultima ratio von den relevanten Verfahrensgarantien von Anfang an begleitet war.

Ob die derzeitige Regelung als ,wirksame Kontrolle' zu sehen ist, zumal die Daten trotz eines Rechtsmittels ausgefolgt werden, ist in Lehre und Judikatur noch nicht wirklich erörtert. Trotz Rechtsmittels gibt es eine Weiterverarbeitung der Informationen bei der Finanzverwaltung.

Die Finanzverwaltung hat überdies eine nicht nachvollziehbare Sicht auf die Regelungen des KapMeldeG sowie des KontRegG.

Einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen nach KapMeldeG sind dem elektronischen Steuerakt des jeweiligen Steuerpflichtigen hinzuzufügen. Die Meldungen dürfen für Analysen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung und allgemeine Aufsichtsmaßnahmen oder Außenprüfungen nach § 147 BAO verwendet werden.

Die Finanzverwaltung nimmt in Folge einen Abgleich der Meldung mit den im Abgabenakt vorhandenen Daten des Steuerpflichtigen vor. Auf diese Art werden zum Beispiel vermeintliche Abweichungen zwischen Einkommen laut Einkommensteuererklärung und erfolgten Kapitalabflüssen - teilweise unter Verwendung spezieller EDV-Software - identifiziert.

Eine Diskrepanz ist vorprogrammiert, diese Vorgehensweise ist in mehrfacher Hinsicht mehr nur bereits kritisch zu beurteilen.

Erstens können derart nicht sämtliche Einkommensbestandteile eines Abgabenpflichtigen erfasst werden, man denke an Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Eine Diskrepanz zwischen dem der Behörde bekannten steuerpflichtigen Einkommen und möglichen Kapitalabflüssen ist daher vorprogrammiert.

Wesentlich wichtiger ist aber, dass alleine aufgrund der Kapitalabflussmeldung nach dem KapMeldeG eine Nachschau und / oder eine Außenprüfung erfolgen können. Das Finanzamt geht gleichsam automatisch von einer abgabenrechtlich relevanten Zahlung aus.

Mit anderen Worten vermutet das Finanzamt eine Hinterziehung von Abgaben, insbesondere im Zusammenhang mit endbesteuerten Kapitaleinkünften völlig verfehlt. Erhält der Gesellschafter einer GmbH eine Gewinnausschüttung, ist diese durch den Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert.

Mit Ersparnissen und der erhaltenen Gewinnausschüttung wird eine Vorsorgewohnung gekauft und der Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt.

Die Überweisung des Kaufpreises stellt einen meldepflichtigen Kapitalabfluss dar und wird eine Außenprüfung eröffnet, da der Kapitalabfluss nicht mit den sonstigen Einkünften des Gesellschafters erklärbar ist.

Die Folgen für den Steuerpflichtigen ist eine aufwendige Abwicklung und Aufklärung, [den] Aufforderungen der Abgabenbehörde ist fristgerecht zu entsprechen, eine genaue Dokumentation über die Mittelherkunft vorzulegen.

§ 12 KapMeldeG ordnet für die Abgabenbehörden die genaue Vorgehensweise für Zu- und Abflüsse an:

Die Abgabenbehörden haben einfangende Meldungen von Kapitalabflüssen dem Dokumentationsregister (§ 114 Abs 2 BAO) hinzuzufügen. Daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Die Abgabenbehörden haben einfangende Meldungen von Kapitalzuflüssen dem Dokumentationsregister hinzuzufügen und isd § 115 Abs 1 BAO lückenlos zu prüfen.

Die Rechtsgrundlage für das Dokumentationsregister findet sich in § 114 Abs 2 BAO. Es handelt sich hier um eine Spezifizierung der Erhebungspflichten gem § 114 Abs 1 BAO.

Weitere steuerliche Bestimmungen, insb. über den genauen Umfang der Auskunftspflichten enthält das KapMeldeG nicht. Auffallend aufgrund der Wortwahl ist, dass das § 12 KapMeldeG wörtlich von ,Zwecken der Betrugsbekämpfung' spricht, was sich aus der Zwecksetzung des Bankenpakets wohl auch zumindest als Absicht des Gesetzgebers erschließt.

Aus der gesetzlichen Wortfolge ist zu ersehen, dass es sich bei der in § 12 KapMeldeG angesprochenen Analyse um eine an die Abgabenbehörden gerichtete Bestimmung zum Zweck der Betrugsbekämpfung und nicht zum Zweck der Abgabeneinhebung handelt.

Die Bestimmung über das Dokumentationsregister findet sich in § 114 BAO.

Gemäß Abs. 1 haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabe pflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgaben einnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.

Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Die Behörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im Abgaben verfahren gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, dem zufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist.

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht jedoch nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands. Sie findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falls nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann.

Maßnahmen isd § 114 Abs 1 BAO können sowohl in einem konkreten Abgabenverfahren als auch im Vorfeld eines solchen gesetzt werden.

Abgesehen von § 114 BAO enthält § 12 KapMeldeG eine Anordnung, wie die Meldungen von Kapitalabflüssen ausschließlich zu verwenden sind:

Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO. § 12 KapMeldeG geht als lex specialis § 114 BAO vor.

Die Heranziehung von Daten über Abflüsse unterscheidet sich eindeutig von jenen über Zuflüsse: Unter Beachtung der Intention der §§ 6 ff KapMeldeG kann die Vorschrift, dass Kapitalzufluss-Meldungen lückenlos isd § 115 Abs 1 BAO zu prüfen sind, nur bedeuten, dass der Abgabepflichtige hinsichtlich jeder einzelnen Meldung anzugeben hat, wie das zugeflossene Vermögen erworben wurde und ob der Vermögenserwerb bzw die Erträge gegebenenfalls einer korrekten Besteuerung unterzogen wurden.

Begründet ist dies darin, dass in Abgabenerklärungen lediglich Bemessungsgrundlagen einzutragen sind und die Behörde ohne nähere Überprüfung nicht nachvollziehen kann, ob Erträge, die aus dem zugeflossenen Vermögen stammen, bereits in der Vergangenheit in Österreich besteuert wurden.

Eine Beweislastumkehr oder erhöhte Mitwirkungspflicht ist aus § 12 KapMeldeG bzw § 114 BAO nicht abzuleiten. Eine Beweislastumkehr im Abgabenrecht bedarf im übrigen auch einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie sich etwa in § 121a Abs 8 BAO endet

Die rechtliche Grundlage für diese allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen findet sich in den §§ 143 ff BAO.

§ 143 Abs 1 BAO knüpft iZm der Berechtigung der Abgabenbehörde, über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen Auskunft zu verlangen, ausdrücklich auf die Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben an.

Gemäß § 143 Abs 1 und 2 BAO hat jede Person auf Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über alle für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen zu geben sowie Urkunden und andere schriftliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann nicht nur in Abgabenverfahren gegen bestimmte Abgabepflichtige, sondern auch im ,Vorfeld' solcher Verfahren erfolgen. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob die Umstände für die von der Auskunftsperson geschuldeten Abgaben oder für Abgaben Dritter bedeutsam sind.

Für Auskunftspersonen gelten aber die für Zeugen geltenden Prinzipien (Vernehmungsverbote [§ 170 BAO], Aussageverweigerungsrechte [§ 171 BAO], Bestimmungen über Zeugenbelehrung [§ 174 BAO]). Bei Auskunftserteilung in eigener Sache gelten die Aussageverweigerungsrechte jedoch nicht.

Auskunftsverlangen gelten als Vorhalt isd § 161 BAO.

Ein Vorhalt wird zur Klärung von Sachverhalten (Bedenkenvorhalt) und zur Anforderung von Unterlagen (Ergänzungsauftrag) im Zuge des Ermittlungsverfahrens verwendet.

Die Auskunftserteilung kann nur durch Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwungen werden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die Leistung unmöglich oder unzumutbar ist (§ 111 BAO). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgaben rechtlicher Pflichten zu verhalten.

Es erscheint fraglich, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die in der Einleitung angeführten Auskunftsbegehren (Vorhalte) gibt, da § 161 BAO die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt hat.

Nur wenn nämlich die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält.

Ob das gemäß § 114 BAO zu führende Dokumentationsregister ohne weitere Analysen eine Basis für die zitierten Auskunftsbegehren ist, erscheint fraglich, da es sich bei den eingespeisten Daten um private Auszahlungen handelt, denen nicht von vornherein Betrugsinhalt unterstellt werden darf.

[Eine] Außenprüfung ist bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen verpflichtet ist, möglich. Dann kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (§ 147 Abs 1 BAO).

Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung sowie die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume zu enthalten. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 148 Abs. 4 BAO).

Die Durchsetzung der Duldungs- und sonstigen Pflichten ist mit Zwangsstrafe erzwingbar.

Die rechtlichen Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten und für einen Eingriff in die Privatsphäre, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, finden sich zunächst einmal schon in der BAO selbst.

Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von ,Abgaben' beschränkt. Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen, es sei denn, es sprechen besondere Umstände dafür, worauf ich in weiterer Folge nochmals eingehen werde.

Fast alle Bestimmungen der BAO, die den Umfang der Ermittlungs- wie auch der Mitwirkungspflicht betreffen, beziehen sich ausdrücklich schon dem Wortlaut nach immer nur auf (die Erhebung von) ,Abgaben':

• Gemäß § 1 BAO ist diese in Angelegenheiten der ,öffentlichen Abgaben' isd § 3 BAO anzuwenden.
• Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben Abgabenbehörden die ,abgabepflichtigen Fälle' zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln.

  • • Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer ,Abgabepflicht' bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.
    • Gemäß § 120 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der ,Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen' die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.
    • Gemäß § 121a BAO sind ,Schenkungen' sowie ,Zweckzuwendungen' unter Lebenden dem Finanzamt anzuzeigen.
    • Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über ,alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen' zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
    • Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die ,Abgabenerklärungen' zu prüfen. Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabe pflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

Nunmehr stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen überhaupt private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind oder sein können.

Im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre wird Einsicht in private Konten nur dann adäquat und gerechtfertigt sein, wenn dies besondere Umstände auch rechtfertigen. Denn ansonsten könnte bereits in der BAO eine Bestimmung enthalten sein, dass private Geldflüsse geprüft werden können.

Eine solche Bestimmung gibt es jedoch aus gutem Grunde nicht.

Diese besonderen Umstände werden so interpretiert, dass quasi pars pro toto keine Relation zwischen dem Einkommen und den Auszahlungen (,Vermögensdeckungsrechnung') besteht, ein (begründeter) Verdacht der Verletzung von Abgabenpflichten, etwa Nichterklärung von Umsätzen, gegeben ist oder die Verletzung der Bestimmungen über Schenkungsmeldungen (§ 121a BAO) im Raum steht, jemand ein steuerliches ,U-Boot' ist oder vielleicht sogar Korruptionsverdacht besteht.

Dies wird auch durch § 12 KapMeldeG untermauert, denn dort wird ausdrücklich festgehalten, dass die gesammelten Daten ausschließlich für die Betrugsbekämpfung herangezogen werden dürfen: ,[...] ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung [...]'

Die Wortfolge ,Nach Maßgabe der Abgabenvorschriften' (§ 119 BAO) bedeutet, dass die Offenlegungspflicht nur in den Fällen entsprechender gesetzlicher Anordnungen besteht.

Dazu zählen etwa die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen, Anträge auf Nachsicht (§ 236 BAO) oder auf Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO). Die Offenlegungspflicht erstreckt sich nur auf Umstände isd § 119 Abs. 1 BAO.18). Diese Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, wobei von diesen Kriterien auch die Klarheit über die bedeutsamen Umstände umfasst ist.

Die Grenzen der Offenlegungspflicht, insb. die Abgrenzung gegenüber der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs 1 und 3 BAO), ergeben sich aus der Zumutbarkeit, Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit, Möglichkeit und Notwendigkeit.

§ 119 BAO ist als allgemeine Offenlegungsbestimmung und daher inhaltlich sehr weit konzipiert. Die konkreten Offenlegungspflichten sind in den einzelnen Tatbeständen der BAO sowie den jeweiligen Materiengesetzen normiert.

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände.

Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und vom Abgabepflichtigen daher nicht gefordert.

Was im konkreten Fall zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Abgabepflichtige selbst nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen.

Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendigen Tatsachen voraus.

Weder das KapMeldeG noch § 114 Abs 2 BAO enthalten eine § 119 BAO vergleichbare Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse.

Vordergründig bietet daher die BAO keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf ,Abgaben' und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht. Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt. Ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig.

Dieser Verdacht wird in meinem Falle durch inhaltlich völlig falsche und bedenkliche Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung geschaffen.

Das Grundrecht auf Datenschutz ist neben den nationalen Bestimmungen außerdem in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC sowie in der Datenschutz-RL verankert. Bereits vor dem EU-Beitritt war dieser Geheimhaltungsanspruch in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) geregelt. Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.

Staatliche Kontrolle von bargeldlosen Zahlungsvorgängen mithilfe der Einsichtnahme in Bankkonten zur Sicherung des Steueraufkommens ist nunmehr auch ohne den Verdacht einer strafbaren Handlung möglich. Damit haben die Möglichkeiten eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz zugenommen. Daher sind diese Gesetze im Hinblick auf das Datenschutzgrundrecht sensibel, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist generell zu hinterfragen.

Nach den unionsrechtlichen Vorgaben wie auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen gilt, dass Beschränkungen des Geheimhaltungsrechts ua nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind.

Gesetzlich gedeckte Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz müssen in einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der mit ihnen verfolgten Ziele verhältnismäßig sein.

Darüber hinaus dürfen Eingriffe auch im Fall zulässiger Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Der EuGH verlangt in diesem Zusammenhang, dass sich die Ausnahmen vom Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken. An die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eingriffe der Finanzverwaltung in die Privatsphäre sind Maßnahmen, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich sind. Dem Grunde nach sind sie daher gerechtfertigt, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und verhältnismäßig sind.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Eingriffsmöglichkeiten der Abgabenbehörden nach dem KontRegG bedenklich.

Das Gesetz ist hinsichtlich der Dateneinschau unbestimmt. Die Einhaltung der Grundrechte richtet sich nicht nur an den einfachen Gesetzgeber, sondern auch an die Verwaltung und somit an die Abgabenbehörden. In meinem Fall ist dem Prüfer […] völlig bewusst, dass auch Daten über unstrittige Eigenüberträge an Kapital -fälschlich als Kapitalabflüsse von ihm bewertet - eingeschaut werden würden.

Auch die verlangten Auskünfte über den Empfänger von Kapitalabflüssen verletzen das Grundrecht auf Datenschutz des Empfängers des privaten Kapitalabflusses.

Die Verfassungskonformität des § 12 KapMeldeG ist fraglich, weiters aber sind auch die Abgabenbehörden verpflichtet, das Grundrecht auf Datenschutz zu respektieren.

Das Verlangen des Prüfers […] auf Auskunft über Kapitalabflüsse ist daher nicht nur am Rahmen des § 12 KapMeldeG sowie der BAO sondern auch am Datenschutzgrundrecht zu messen.

Dies erfordert neben der Einhaltung der Bestimmungen der BAO auch die Beachtung, dass der Eingriff in die Privatsphäre, wozu Auskunftsverlangen über private Kapitalabflüsse zählen, nicht nur verhältnismäßig sein muss, sondern sich auch als das gelindeste zum Ziel führende Instrument darstellen muss. Der Eingriff in die Privatsphäre muss sich auf das absolut Notwendige beschränken.

Das setzt voraus, dass ein nachvollziehbarer Grund für das Auskunftsverlangen vorhanden und dokumentiert sein muss. Das Begehren, sämtliche Kapitalabflüsse seit dem zu erklären, ist ohne ausreichenden Verdacht auf eine Abgabenverkürzung in diesem Zeitraum weder verhältnismäßig noch das gelindeste Mittel, den Eingriff in das Grundrecht zu rechtfertigen.

Des Weiteren kann ich durch Bekanntgabe von Informationen über den Zahlungsempfänger dessen Datenschutzgrundrecht verletzen. Das DSG hat auch Wirkung gegenüber Nicht-Staatsorganen und somit gegenüber dem Kapitalempfänger.

Gemäß Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in dieses Recht ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die in der EMRK beschriebenen Menschen rechte und Grundfreiheiten werden grundsätzlich bedingungslos gewährleistet.

Einschränkungen sind nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie in der EMRK ausdrücklich vorgesehen sind. Einschränkungen sind als Ausnahmen restriktiv auszulegen und unterliegen einem Übermaßverbot. Einschränkungen sind insoweit zulässig, als sie unumgänglich erforderlich sind.

Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder WO sie sich befinden.

Das Auskunftsbegehren der Abgabenbehörde Finanzamt Anstellen Melk Scheibbs verletzt - da es in meinem Falle nicht objektiv begründet ist und die angefragten Kapitalabflüsse spezifiziert sind - das mir gewährte Grundrecht des Art 8 EMRK.

Gemäß § 38 BWG - eine Verfassungsbestimmung - besteht umfassender Schutz für Geheimnisse, die Kreditinstituten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.

Die Abgabenbehörde ist an das Bankgeheimnis gebunden, es ist gesetzlich nicht gedeckt, dass über den ,Umweg' von auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsbegehren ein Abgabenpflichtiger dazu verhalten wird, diese geschützten Daten - allenfalls durch Zwang (§ 111 BAO) - selbst herauszugeben.

Anders als das KapMeldeG enthält das KontRegG präzise Bestimmungen über die Zulässigkeit und den Umfang von Abfragen bzw Einschauen in das Kontenregister sowie von Auskunftsverlangen an Kreditinstitute.

Gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG - ebenso eine Verfassungsbestimmung - dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister ua nur in folgenden Fällen erteilt werden:

• für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem BFG, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist,
• für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem BFG.

Gemäß § 4 Abs 5 KontRegG sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gem § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Die Bestimmungen über die Konteneinschau sind noch restriktiver: Gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG ist die Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und wenn zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Gemäß Abs 2 bedürfen Auskunftsverlangen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

Gemäß § 8 Abs 3 KontRegG sind im Verfahren zur Veranlagung der ESt, KÖSt und USt Auskunftsverlangen nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabe pflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

§ 9 KontRegG sieht überdies einen erhöhten Rechtsschutz vor: Auskunftsverlangen bedürfen der Bewilligung durch das BFG.

Weiters besteht ein Beweisverwertungsverbot bei zu Unrecht vorgenommener Konteneinschau (§ 9 Abs 5 KontRegG).

Systemkonform enthält auch § 116 StPO ähnliche restriktive Bestimmungen betreffend Kontenregíster und Konteneinschau.

Aus abgabenrechtlicher Sicht stellt die Konteneinschau eine subsidiäre Ermittlungsmaßnahme dar. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in das Bankgeheimnis, weil nicht nur das bloße Bestehen eines Kontos, sondern auch inhaltliche Kontodaten abgefragt werden. Dem hat der Gesetzgeber durch strenge Regelungen Rechnung getragen.

Mangels vergleichbarer gesetzlicher Schutzbestimmungen entspricht es den rechtsstaatlichen Grundsätzen, bei Auskunftsverlangen über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, die Grundsätze der Konteneinschau zu beachten.

Die unspezifischen auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsverlangen des Prüfers des Finanzamtes Anstellen Melk Scheibbs hinsichtlich Kapitalabflüssen sind im Vergleich zum KontRegG überschießend und bieten auch keinen dem KontRegG vergleichbaren Rechtsschutz.

Ich werde zu Auskünften gezwungen, die nach dem KontRegG unzulässig und gar nicht vorgesehen sind. Es ist rechtswidrig, dass - ohne Vorliegen weiterer Gründe wie etwa eines konkreten Verdachts - über diesen ,Umweg' generell und unspezifisch Auskünfte über private Kontoabflüsse erlangt werden.

Wie bereits dargestellt haben die Abgabenbehörden einfangende Meldungen von Kapitalabflüssen dem Dokumentationsregister (§ 114 Abs 2 BAO) hinzuzufügen.

Daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Weitergehende Tätigkeit der Abgabenbehörden, wie die zitierten Auskunftsersuchen über Kapitalabflüsse, sind am Rahmen der StPO zu messen. Die StPO (ebenso wie das FinStrG) enthalten eine Reihe von Bestimmungen darüber, wie die Strafverfolgungsbehörden zur Gewährleistung der rechtstaatlichen Grundsätze vorgehen müssen.

Die beschriebenen Verlangen des Prüfers des Finanzamtes Q2 verletzen meiner Meinung nach selbst den durch die StPO und das FinStrG geschaffenen Rechtsschutz.

Obwohl ich nicht einmal ansatzweise etwas zu verbergen habe, negieren diese Aufforderungen das Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, welches auch bereits generell ,in einem Stadium vor Einleitung eines Strafverfahrens' zur Anwendung gelangt.

Dasselbe gilt für die Abgabenbehörden unter Bedacht auf die in § 12 KapMeldeG vorgesehene Analyse.

Allgemein gehaltene Auskunftsbegehren (Ergänzungsaufträge, Vorhalte) über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte unzulässig. Sie sind weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt.

Solche Auskunftsbegehren erscheinen nur dann zulässig, wenn sie auf einer begründeten Analyse oder einem begründeten Verdacht basieren. Dies ist in meinem Falle nicht gegeben.

Die Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse verletzen auch meine Grundrechte, nämlich das Recht auf ein faires Verfahren, das Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, mein Recht auf Datenschutz und mein Recht auf Schutz der Privatsphäre. Die Einleitung einer durch das Gesetz nicht gedeckten Betriebsprüfung nach § 147 BAO verletzt ebenso meine Grundrechte. Die Tätigkeit einer nach AVOG unzuständigen Behörde ebenso.

Die Vorhalte des Finanzamtes Q2 mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträger an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig und angemessen ist.

Weder die BAO noch das KapMeldeG bieten eine geeignete Rechtsgrundlage, es sei denn, es liegen ausreichende (Verdachts-)Gründe für ein derartiges Vorgehen vor.

Weder die Verhängung einer Zwangsstrafe bei Verweigerung der Auskunft noch eine Schätzbefugnis noch eine Konteneinschau sind rechtlich gedeckt.

Mein Rechtsmittel nach § 299 BAO mit den darin enthaltenen Argumenten wider die Gesetzmäßigkeit des Prüfungsauftrages nach § 147 BAO wird ebenso evident negiert.

Gleichwohl die Prüfung meines Vorbringen nach - über welches noch nicht abgesprochen ist - unzulässig ist, habe ich trotz Rechtsmittels weitere Erhebungen zu dulden, was einen nicht effizienten Rechtsschutz und Bedenken hinsichtlich Art 6 EMRK impliziert. Das Dulden der Nachschau und Erhebungen sowie die Mitwirkung eines Abgabepflichtigen kann faktisch sohin nicht abgelehnt werden.

Die Duldung und die Mitwirkung eines Betroffenen werden durch Androhung einer Konteneinschau nach dem KontRegG verdeutlicht.

Die Erfassung von Zahlungsflüssen, welche keine Kapitalabflüsse sind, als Kapitalabflüsse aufgrund der Unbestimmtheit des KapMeldeG stellt auch weiters eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes dar, da die Erfassung dieser Beträge erst nachträglich - und dies auch nicht ohne genau diese Geldbewegungen zu erläutern - allenfalls beeinflusst werden kann.

Des weiteren ist verfassungswidrig, dass Kapitalabflussmeldungen ,quasi rückwirkend' herangezogen werden, die ich nicht mehr beeinflussen kann, selbst wenn es keine Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG sind. Es wurde mir derart verwehrt, meine Zahlungsabgänge im Hinblick auf die Eigenüberträge oder Kapitalumschichtungen so zu gestalten, dass diese nicht als Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG erfasst werden. Die Regelungen des KapMeldeG stellen keine Grundlage zur Verfügung, auf deren Basis eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann, dass Zahlungsflüsse, welche keine ,Kapitalabflüsse' sind nicht doch als ,Kapitalabflüsse' erfasst werden.

Die Regelung im KapMeldeG und die faktische Beurteilung der Finanzverwaltung greift in die Privatsphäre ein und verpflichtet den Rechts unterworfenen mit (allenfalls) finanziellem Aufwand die unrichtige Qualifikation von Geldflüssen in seinem Vermögen zu entkräften, gleichwohl es keine gesetzlich angeordnete Beweislastumkehr in diesem Zusammenhang gibt. Dieser Eingriff in das Eigentumsrecht kann schon in einer Durchschnittsbetrachtung nicht als vergleichsweise gering beschrieben werden.

Die Verwendung des Begriffes ,Kapitalabfluss' aus dem spezifischen KapMeldeG zur Erläuterung der - steuerlich unbedenklichen - Herkunft von Mitteln im Zusammenhang mit der Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO, welche den Begriff Kapitalabfluss nicht enthält und wonach es nicht nur um die Herkunft sondern ebenso um die Verwendung der besagten Mittel geht, zeigt, dass es unmöglich ist, den Begriff ,Kapitalabfluss' exakt zu bestimmen. Unter Bedacht auf das verfassungsmäßige Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG darf ich hier eine im Raum stehende Verfassungswidrigkeit rügen.

Das Ziel des Gesetzgebers mit der Erfassung von einem ,Kapitalabfluss' war, abklären zu können, ob der Ursprung der Geldmittel unbedenklich ist. Das Ziel des Gesetzgebers mit der Erfassung von einem ,Kapitalabfluss' war es aber definitiv nicht, abklären zu können, was der Staatsbürger mit den unbedenklichen Geldmitteln in weiterer Folge macht. Dieses Ziel des Gesetzgebers kann auch nicht durch das Finanzamt übergangen werden.

Was ein Staatsbürger mit seinem unbedenklichen versteuerten Vermögen macht, muss mit so wenig Schranken wie möglich diesem freigestellt sein, sodass er je nach Art und Umfang innerhalb seiner Freiheit deponieren kann.

Ich behaupte auch die verfassungswidrige Unsachlichkeit der Einordnung von Kapitalumschichtungen oder Eigenüberträger im Privatbereich als Kapitalabflüsse, wenn diese bei Konten verschiedener Bankinstitute erfolgen.

Dies bedeutet auch weiters eine sachliche Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da selbst nach den Erlässen des BMF dies ausschließlich nur dann als Eigenübertrag anerkannt wird, wenn die Geldbewegungen desselben Kontoinhabers beim selben Bankinstitut erfolgen.

Diese seitens der Finanzverwaltung getätigte Interpretation, dass nur bei einem Bankinstitut Konten geführt werden dürfen, will man nicht gegebenen aber als solchen tatsachenwidrig erfassten ,Kapitalabflüssen' entgehen, ist bereits grundsätzlich auch als wettbewerbsverzerrend zu bezeichnen.

Das Grundrecht auf Gleichheit wird dadurch jedenfalls ebenso verletzt, nicht alle Eigenüberträge an Kapital von Privatpersonen werden derart gleich behandelt. Der (Steuer) Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu erlassen, die die gleichmäßige Behandlung aller Abgabe pflichtigen und eine vollständige und wahrheitsgemäße Feststellung der maßgeblichen Sachverhalte aller Abgabe pflichtigen ermöglichen.

Die Darstellung, das KapMeldeG sei eine sichere Art der Registrierung von Kapitalabflüssen, ist mit meinen Ausführungen widerlegt, es bietet kein gesichertes Aufzeichnungssystem.

Ich stütze mich auf die zitierten verfassungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Dokumentation des rechtswidrigen Agierens des Prüfers des Finanzamtes Q2, […].

Eine proaktive Nutzung der Bankdaten für Entlastungszwecke hingegen erfolgt durch den Prüfer nicht, meine Ausführungen zur Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung des Prüfers widerlegen eindeutig den von ihm ,großzügig' falsch geschätzten Vermögenszuwachs.

Dass aus Zinssatz und Besicherung durch den Prüfer allgemeine Rückschlüsse auf meine Vermögenssituation gezogen werden, ist ebenso wenig wissenschaftlich fundiert und wird aus einem - nicht gesetzlich normierten - Leitfaden abgeleitet.

Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister und die gemeldeten Kapitalabflüsse hat jedenfalls unrichtige Daten von Amtswegen zu löschen und bedarf es hiezu nicht einen Antrag meinerseits bei einem Kreditinstitut.

Mein Recht, dass diese Daten nicht verarbeitet und nicht zu einer Beurteilung herangezogen werden dürfen, ist ebenso nicht gewahrt.

XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte

• Unzuständigkeit des Finanzamtes Q2 für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBI. II. Nr. 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde

• Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab irrtümlich erfolgte Kapital- Abflussmeldungen zu berücksichtigen

• Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen

• Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO

• Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da
a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO
b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG
c) unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt
d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG

• Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Q2 mit der Behauptung, die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom

• Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte

• Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs

• Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Q2

Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Q2 abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Q1 als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.

Es wird sohin gestellt der Antrag auf Kenntnisnahme"

[Eingabe vom , S. 486 bis 505]

B. In weiterer Folge hat das Finanzamt Österreich als Abgabenbehörde und Rechtsnachfolgerin der Finanzämter Q1 und Q2 nunmehr dem Bundesfinanzgericht am einen Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau vom betreffend A, geb. xxxxx, XXXA, StNr. xaxax, für den Zeitraum bis bzw. bis laufend zur Bewilligung vorgelegt.

Folgende Konten sollen davon betroffen sein:

1. das Kreditkonto ***1***, lautend auf A, bei der Bank-1, XXX1,

2. das Einlagekonto ***2***, lautend auf A, bei der Bank-2, XXX2,

3. die Konten
3.1. Girokonto IBAN ***3***,
3.2. Einlagekonto IBAN ***4***,
3.3. Einlagekonto IBAN ***5***,
3.4. Kreditkonto ***6***, und
3.5. Kreditkonto ***7*** (Außenstelle 33),
lautend jeweils auf A, bei der Bank-3, XXX3,

4. die Konten
4.1. Girokonto IBAN ***8***,
4.2. Einlagekonto IBAN ***9***,
4.3. Kreditkonto IBAN ***10***,
4.4. Kreditkonto IBAN ***11***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-4, XXX4,

5. die Konten
5.1. Girokonto IBAN ***12***,
5.2. Kreditkonto ***13***,
5.3. Kreditkonto ***14***, sowie
5.4. Kreditkonto ***15***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-5, XXX5,

6. die Konten
6.1. Girokonto IBAN ***16***,
6.2. Kreditkonto ***17*** und
6.3. Kreditkonto ***18***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-6, XXX6,

7. das Kreditkonto ***19***, lautend auf A, bei der Bank-7, XXX7,

8. das Kreditkonto ***20***, lautend auf A, bei der Bank-8, XXX8,

9. die Konten
9.1. Einlagekonto ***21***,
9.2. Einlagekonto ***22***,
9.3. Girokonto IBAN ***23*** und
9.4. Einlagekonto IBAN ***24***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-9, XXX9,

10. die Konten
10.1. Einlagekonto ***25***,
10.2. Einlagekonto ***26***,
10.3. Girokonto IBAN ***27***, sowie
10.4. Kreditkonto IBAN ***28***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-10, XXX10,

11. das Kreditkonto ***29***, lautend auf A, bei der Bank-11, XXX11,

12. die Konten
12.1. Kreditkonto ***30***,
12.2. Kreditkonto ***31***, und
12.3. Kreditkonto ***32***,
lautend jeweils auf A, bei der Bank-12, XXX12,

13. die Konten
13.1. Girokonto IBAN ***33***,
13.2. Girokonto IBAN ***34***,
13.3. Einlagekonto IBAN ***35***,
13.4. Einlagekonto IBAN ***36***,
13.5. Einlagekonto IBAN ***37***,
13.6. Einlagekonto IBAN ***38***,
13.7. Einlagekonto IBAN ***39***,
13.8. Einlagekonto IBAN ***40***,
13.9. Einlagekonto IBAN ***41***,
13.10. Einlagekonto IBAN ***42***,
13.11. Einlagekonto IBAN ***43***,
13.12. Einlagekonto IBAN ***44***,
13.13. Einlagekonto IBAN ***45***,
13.14. Einlagekonto IBAN ***46***,
13.15. Einlagekonto IBAN ***47***,
13.16. Einlagekonto IBAN ***48***,
13.17. Einlagekonto IBAN ***49***,
13.18. Einlagekonto IBAN ***50***,
13.19. Einlagekonto IBAN ***51***,
13.20. Einlagekonto IBAN ***52***,
13.21. Einlagekonto IBAN ***53***,
13.22. Einlagekonto IBAN ***54***,
13.23. Einlagekonto IBAN ***55***,
13.24. Einlagekonto IBAN ***56***,
13.25 Einlagekonto IBAN ***57***,
13.26. Einlagekonto IBAN ***58***,
13.27. Einlagekonto IBAN ***59***,
13.28. Einlagekonto IBAN ***60***,
13.29. Einlagekonto IBAN ***61***,
13.30. Einlagekonto IBAN ***62***,
13.31. Einlagekonto IBAN ***63***,
13.32. Einlagekonto IBAN ***64***,
13.33. Einlagekonto IBAN ***65***,
13.34. Einlagekonto IBAN ***66***,
13.35. Einlagekonto IBAN ***67***,
13.36. Einlagekonto IBAN ***68***,
13.37. Einlagekonto IBAN ***69***,
13.38. Einlagekonto IBAN ***70***,
13.39. Einlagekonto IBAN ***71***,
13.40. Einlagekonto IBAN ***72***,
13.41. Einlagekonto IBAN ***73***,
13.42. Einlagekonto IBAN ***74***,
13.43. Einlagekonto IBAN ***75***,
13.44. Einlagekonto IBAN ***76***,
13.45. Einlagekonto IBAN ***77***,
13.46. Einlagekonto IBAN ***78***,
13.47. Einlagekonto IBAN ***79***,
13.48. Einlagekonto IBAN ***80***,
13.49. Einlagekonto IBAN ***81***,
13.50. Einlagekonto IBAN ***82***,
13.51. Einlagekonto IBAN ***83***,
13.52. Einlagekonto IBAN ***84***,
13.53. Einlagekonto IBAN ***85***,
13.54. Einlagekonto IBAN ***86***,
13.55. Einlagekonto IBAN ***87***,
13.56. Einlagekonto IBAN ***88***,
13.57. Einlagekonto IBAN ***89***,
13.58. Einlagekonto IBAN ***90***,
13.59. Einlagekonto IBAN ***91***,
13.60. Einlagekonto IBAN ***92***,
13.61. Einlagekonto IBAN ***93***,
13.62. Einlagekonto IBAN ***94***,
13.63. Einlagekonto IBAN ***95***,
13.64. Einlagekonto IBAN ***96***,
13.65. Einlagekonto IBAN ***97***,
13.66. Einlagekonto IBAN ***98***,
13.67. Einlagekonto IBAN ***99***,
13.68. Einlagekonto IBAN ***100***,
13.69. Einlagekonto IBAN ***101***,
13.70. Einlagekonto IBAN ***102***,
13.71. Einlagekonto IBAN ***103***,
13.72. Einlagekonto IBAN ***104***,
13.73. Einlagekonto IBAN ***105***,
13.74. Einlagekonto IBAN ***106***,
13.75. Einlagekonto IBAN ***107***,
13.76. Einlagekonto IBAN ***108***,
13.77. Einlagekonto IBAN ***109***,
13.78. Einlagekonto IBAN ***110***,
13.79. Einlagekonto IBAN ***111***,
13.80. Einlagekonto IBAN ***112***,
13.81. Einlagekonto IBAN ***113***,
13.82. Einlagekonto IBAN ***114***,
13.83. Einlagekonto IBAN ***115***,
13.84. Einlagekonto IBAN ***116***,
13.85. Einlagekonto IBAN ***117***,
13.86. Einlagekonto IBAN ***118***,
13.87. Einlagekonto IBAN ***119***,
13.88. Einlagekonto IBAN ***120***,
13.89. Einlagekonto IBAN ***121***,
13.90. Einlagekonto IBAN ***122***,
13.91. Einlagekonto IBAN ***123***,
13.92. Einlagekonto IBAN ***124***,
13.93. Einlagekonto IBAN ***125***,
13.94. Einlagekonto IBAN ***126***,
13.95. Einlagekonto IBAN ***127***,
13.96. Einlagekonto IBAN ***128***,
13.97. Einlagekonto IBAN ***129***,
13.98. Einlagekonto IBAN ***130***,
13.99. Einlagekonto IBAN ***131***,
13.100. Einlagekonto IBAN ***132***,
13.101. Einlagekonto IBAN ***133***,
13.102. Einlagekonto IBAN ***134***,
13.103. Einlagekonto IBAN ***135***,
13.104. Einlagekonto IBAN ***136***,
13.105. Einlagekonto IBAN ***137***,
13.106. Einlagekonto IBAN ***138***,
13.107. Einlagekonto IBAN ***139***,
13.108. Einlagekonto IBAN ***140***,
13.109. Einlagekonto IBAN ***141***,
13.110. Einlagekonto IBAN ***142***,
13.111. Einlagekonto IBAN ***143***,
13.112. Einlagekonto IBAN ***144***,
13.113. Einlagekonto IBAN ***145***,
13.114. Einlagekonto IBAN ***146***,
13.115. Einlagekonto IBAN ***147***,
13.116. Einlagekonto IBAN ***148***,
13.117. Einlagekonto IBAN ***149***,
13.118. Einlagekonto IBAN ***150***,
13.119. Einlagekonto IBAN ***151***,
13.120. Einlagekonto IBAN ***152***,
13.121. Einlagekonto IBAN ***153***,
13.122. Einlagekonto IBAN ***154***,
13.123. Einlagekonto IBAN ***155***,
13.124. Einlagekonto IBAN ***156***,
13.125. Einlagekonto IBAN ***157***,
13.126. Einlagekonto IBAN ***158***,
13.127. Einlagekonto IBAN ***159***,
13.128. Einlagekonto IBAN ***160***,
13.129. Einlagekonto IBAN ***161***,
13.130. Einlagekonto IBAN ***162***,
13.131. Einlagekonto IBAN ***163***,
13.132. Einlagekonto IBAN ***164***,
13.133. Einlagekonto IBAN ***165***,
13.134. Einlagekonto IBAN ***166***,
13.135. Einlagekonto IBAN ***167***,
13.136. Einlagekonto IBAN ***168***,
13.137. Einlagekonto IBAN ***169***,
13.138. Einlagekonto IBAN ***170***,
13.139. Einlagekonto IBAN ***171***,
13.140. Einlagekonto IBAN ***172***,
13.141. Einlagekonto IBAN ***173***,
13.142. Einlagekonto IBAN ***174***,
13.143. Einlagekonto IBAN ***175***,
13.144. Einlagekonto IBAN ***176***,
13.145. Einlagekonto IBAN ***177***,
13.146. Einlagekonto IBAN ***178***,
13.147. Einlagekonto IBAN ***179***,
13.148. Einlagekonto IBAN ***180***,
13.149. Einlagekonto IBAN ***181***,
13.150. Einlagekonto IBAN ***182***,
13.151. Einlagekonto IBAN ***183***,
13.152. Einlagekonto IBAN ***184***,
13.153. Einlagekonto IBAN ***185***,
13.154. Einlagekonto IBAN ***186***,
13.155. Einlagekonto IBAN ***187***,
13.156. Kreditkonto ***188***,
13.157. Kreditkonto ***189***,
13.158. Kreditkonto IBAN ***190***, sowie
13.159. Kreditkonto IBAN ***191***,
Kontoinhaber jeweils A, bei der Bank-13, teilweise vormals Bank-14, XXX13.

Jeweils pro Konto sollen Unterlagen vorgelegt werden, aus welchen

  • alle Kontobewegungen samt Buchungstext und Kontostand für den Zeitraum bis ersichtlich sind,

  • Information gegeben wird, von wem und wann die Konten eröffnet worden seien,

  • die Kontoeröffnungsanträge bzw. Legitimationspapiere sowie die Unterschriftenprobenblätter und Ausweiskopien ersichtlich sind,

  • Information gegeben wird, welche Personen auf diesen Konten sei wann / bis wann [neben A] noch zeichnungsberechtigt sind bzw. waren,

  • Information gegeben wird, ob Überweisungsaufträge mittels SMS getätigt worden seien und, wenn ja, wie die hinterlegte Mobilfunknummer laute,

  • für den Fall, dass auf dem Konto Gutschriften und [oder] Belastungen erfolgten und aus dem Buchungstext der Kontobewegung der Auftraggeber bzw. der Empfänger namentlich nicht erkennbar sei, die bezugnehmenden Gut- bzw. Lastschriftbelege ersichtlich sind,

  • für den Fall eines Mandatsvertrages die Korrespondenzpartner samt den dazu aufliegenden Daten ersichtlich sind,

  • Information gegeben wird, in welcher Weise die Zustellung [von Belegen bzw. Dokumenten] erfolgt sei; wie lauteten die Postanschriften, Mail-Adressen, Telefonnummern usw.,

  • für den Fall, dass Kreditkarten bzw. Bankomatkarten ausgestellt und ausgehändigt wurden, Information gegeben wird, wie viele Karten welcher Art und mit welcher Nummer wem ausgehändigt wurden,

  • ersichtlich ist, [ob bzw. zutreffendenfalls,] welche Dauer-, Abschöpfungs-, Einziehungs- und / oder sonstige derartige oder ähnliche Aufträge im Zeitraum bis bestanden haben,

  • Information gegeben wird, ob es bis dato behördliche Ermittlungen (z.B. [im Zusammenhang mit] Geldwäschemitteilungen an die FIU, Kontoöffnungsbeschlüssen, Forderungspfändungen) gegeben habe,

  • eine Darstellung des Kundenprofiling und der Risikoeinstufung betreffend A ersichtlich ist,

  • für den Fall, dass es im Zusammenhang mit dem Konto / den Konten zur Vorlage von Sicherheiten gekommen sei, Information gegeben wird, welche Sicherheiten dies gewesen sind, wobei Kopien der Dokumente vorzulegen wären,

  • der Schriftverkehr in Zusammenhang mit den Konten für den Zeitraum bis ersichtlich ist.

C. Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt wie folgt:

a) Sachverhalt:

Der vorliegende Prüfungsfall sei aufgrund der Risikoanalyse im Zusammenhang mit den Meldungen nach dem Kapitalabfluss Meldegesetz durch das PACC [das Predictive Analytics Competence Center der Finanzverwaltung des Bundes] ausgewählt und im Wege der Nachbarschaftshilfe vom FAQ1 dem FAQ2 zur Bearbeitung übertragen worden. Von den Banken seien rund € 22,8 Mio. Kapitalabflüsse für 2015 bis 2017 gemeldet worden.

Die Prüfung dieser Kapitalabflüsse habe ergeben, dass einerseits laufend Vermögensumschichtungen erfolgten, aber auch Mittel für den Kauf von Pferden (€ 400.000,00), für eine Lebensversicherung (rd. € 547.000,00), für Kapitalerhöhungen bei Firmen im Umfeld von A (rd. € 4 Mio.) und für eine Liegenschaft (rd. € 740.000,00) verwendet wurden. Die Behauptungen des Genannten, dass durch eine Vielzahl von Krediten eine vollständige Finanzierung erfolgt sei, hätte aufgrund der wenigen konkreten Unterlagen nicht nachvollzogen werden können. Die Prüfungsmethode wäre aber dahingehend geändert worden, dass aufgrund der vorliegenden Steuererklärungen eine Berechnung der verfügbaren Einkünfte von 1994 bis 2014 erfolgte. Dabei habe sich nach Gegenüberstellung mit den feststellbaren Mittelverwendungen ein hoher ungeklärter Vermögenszuwachs ergeben (ca. € 5 Mio.). Die Berechnung habe den Zweck gehabt, abzuklären, ob in der Vergangenheit hohe Einkünfte erzielt wurden, die möglicherweise zu hohen Ersparnissen oder Vermögen geführt hätten [und nun im Prüfungszeitraum vom Abgabepflichtigen verwendet worden wären], dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Für die Jahre 2015 bis 2017 sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der erhaltenen Auskünfte eine detaillierte Vermögensdeckungsrechnung angestellt worden. Auch für diesen Zeitraum sei ein hoher ungeklärter Vermögenszuwachs (It. Anhang ca. € 2,5 Mio.). Dabei sei festzuhalten, dass für die Finanzierung auch Kredite in Millionenhöhe berücksichtigt wurden, die mit Liegenschaften besichert wurden, die nicht im Eigentum von A gestanden seien.

Es sei auch eine Kontenregisterabfrage durchgeführt worden, daraus hätten sich über 200 gemeldete Konten ergeben. Auch wenn durch die Fusion im Volksbanksektor einige Konten mehrfach gemeldet wurden, seien doch weit über 100 Einlagekonten und viele Girokonten übriggeblieben, die mangels Unterlagen betraglich bisher nicht in der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigt worden seien.

Zusammenfassend werde angeführt, dass A bereits zu Beginn der Außenprüfung aufgefordert worden sei, die relevanten Kontoauszüge vorzulegen. Diese Aufforderungen seien mehrmals nachweislich [sowohl] mündlich als auch schriftlich ergangen. Der Genannte habe aber nie die von der Behörde als notwendig erachteten Kontoauszüge vorgelegt, sondern habe versucht, durch diverse Anzeigen und Eingaben Nebenschauplätze zu eröffnen. Er habe einmal ein Schreiben mit 445 Seiten und dann ein weiteres 505-seitiges Schreiben ohne Belege (Kontoauszüge) übermittelt. Anzumerken sei, dass viele Seiten dieser umfangreichen Schreiben Kopien von früheren Eingaben sind und auch ganze Textpassagen mit mehreren Seiten kopiert und wieder im selben Schriftstück an späterer Stelle nochmals angeführt wurden. Diese Stellungnahmen des A seien von der Behörde gewürdigt worden und hätten in der Geldflussrechnung ihren Niederschlag gefunden. Einige wenige Punkte hätten von der Behörde nicht berücksichtigt werden können, da etwa die Angaben nicht überprüfbar waren oder keine Belege dazu vorgelegt wurden.

In der beigelegten Geldflussrechnung könne die Behörde darlegen, dass [sowohl] alle bisher vorgelegten Unterlagen als auch die recherchierten Grundlagen und alle für die Behörde glaubhaft dargebrachten Eingaben des Abgabepflichtigen eingearbeitet worden seien. Aus der sich daraus ergebenden Gesamtheit sei eindeutig erkennbar, dass A durch seine Einnahmen bzw. Einkünfte seine Ausgaben nicht bestreiten hätte können, weshalb der begründete Verdacht bestehe, dass bisher nicht versteuerte Einnahmen sich auf den vorzulegenden Kontoauszügen [abgebildet] wiederfänden.

In den ausführlichen Schreiben des A seien manche Fragen der Behörde teilweise unbeantwortet geblieben, so habe es im Prüfungszeitraum mehr als 100 Einlagekonten mit einem Iaut dem Genannten darauf enthaltenen Guthaben von jeweils ca. € 10.000,00 bis € 15.000,00 gegeben; diese seien aber alle im Nachschauzeitraum durch A wieder aufgelöst worden. Alleine die Menge [aber] auch die gesamtbetragliche Höhe erscheine der Behörde bemerkenswert. Wobei auch hier anzumerken sei, dass etwaige Bewegungen auf diesen Konten bei der Geldflussrechnung noch gar keinen Niederschlag gefunden haben, da ja keine Auszüge darüber vorgelegt wurden.

Aber auch das nach außen erkennbare Vorgehen von A lasse Zweifel an einer gewollten inhaltlichen Aufklärung erkennen. So seien ehemalige Parteienvertreter vom Pflichtigen sofort wieder abgesetzt, da auch diese Vertreter es als einzig logisch erachtet hatten, die für die Aufklärung benötigten Kontoauszüge oder Kontostände vorzulegen.

Auch der von A beauftragten Gutachter, Universitätsprofessor Dr.B, führe auf Seite 6 aus, "All dies wird vom steuerpflichtigen Konteninhaber zu plausibilisieren, unter Umständen auch zu belegen sein. Ansonsten verbleibt ein begründeter Restverdacht, der weitere Ermittlungsschritte nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert." Die Behörde setze nun den weiteren Schritt und stelle daher, da alle anderen erdenklichen Mittel ausgeschöpft wären und eine Aufklärung der Zweifel bisher erfolglos geblieben sei, den Antrag auf Kontoeinschau.

Der Abgabepflichtige wurde somit mehrmals mit den Prüfungsfeststellungen der Abgabenbehörde konfrontiert und aufgefordert, die Zweifel an seinem Vorbringen (Erklärungen) durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (Kontoauszüge) zu beseitigen. Dass die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel an den Angaben des Abgabepflichtigen durch mehrmalige Aufforderungen und ausreichende Fristsetzungen auszuräumen, sei daher evident (§ 161 Abs. 2 BAO).

Dem Abgabepflichtigen sei Gelegenheit gegeben worden, zu den Feststellungen der Abgabenbehörde Stellung zu nehmen (s. Anhänge). Seine Antworten (s. Anhänge) kämen einer Aussageverweigerung gleich, zumal der Abgabepflichtige bereits im Frühjahr 2018 zur Vorlage der betreffenden Kontoauszüge aufgefordert worden wäre.

b) Welche begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden bzw. wären trotz Aufforderung keine Angaben gemacht worden - § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG:

b.1) Keine Vorlage von Kontoauszügen

Aus der Nichtvorlage von Kontoauszügen bzw. der Verweigerung, die Stände bekanntzugeben, könne der begründete Verdacht der Behörde nicht ausgeräumt werden. Daher bestünden begründete Zweifel an den bisherigen Angaben des Steuerpflichtigen in seinen Steuererklärungen.

b.2) Summe der Einlagekonten

Alleine die Anzahl der Einlagekonten spiegelte eine besondere Ungewöhnlichkeit wider, die zusätzliche Nichtvorlage von den dazugehörigen Kontoauszügen untermauere die Zweifel der Behörde. Den Ursprung der jeweiligen Kontostände bzw die Bewegungen darauf habe der Pflichtige bisher nicht nachweisen wollen.

b.3) Nichtaufklärbare Kapitalabflüsse

Die folgenden Kapitalabflussmeldungen wären hinsichtlich der Mittelherkunft nicht geklärt worden und daher bei der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigt worden:

Bank-14 - - -€ 70.000,00
Bank-3 - - -€ 50.000,00
Bank-9 - - -€ 547.901,55
Bank-4 - - -€ 373.479,50

Im Zeitraum 2015-2017 habe es ca. € 23 Mio. Kapitalabflüsse bei A gegeben. Durch diverse Umschichtungen erscheine eine Einsichtnahme alleine auf die vier oben angeführten Abflusskonten nicht zielführend, da ein Zusammenhang nur durch Einsicht in alle Konten geklärt werden könne.

A habe laufend Transaktionen zwischen seinen diversen Konten durchgeführt, [weshalb] eine Einsicht [nur] in einzelne Konten wahrscheinlich nicht geeignet sei, die Mittelherkunft endgültig abzuklären.

b.4) Nichtaufklärbare Mittelherkunft

Die Angaben in den Steuererklärungen stünden in einem großen Widerspruch zu den verfügbaren Mittel der Geldflussrechnung. Daher bestünden beträchtliche Zweifel an den vom Pflichtigen gefertigten Steuererklärungen.

b.5) Ungewöhnliche Kreditbesicherung

Bei den von A vorgelegten Kreditverträgen werden fremde Liegenschaften, die im Eigentum von dritten Personen (C, D) stünden, als Sicherheiten angeführt. Es gebe laut A keine Nebenabsprachen dazu, aber auch keine Zahlungen für die Zurverfügungstellung der Sicherheiten. Auch dieser Sachverhalt lasse bei der Behörde Zweifel aufkommen, dass [weil hier] fremde Personen für hohe Kreditsummen Sicherheiten unentgeltlich und ohne Absicherung zur Verfügung stellten.

b.6) Kredite an verbundene Firmen

A stelle seinen Firmen hohe Gelder zur Verfügung und finanziere dies durch private Kreditaufnahmen, obwohl er keine wesentlichen Besitztümer vorweisen könne. Auch dieser Sachverhalt lasse die Behörde an der bisher vom Abgabepflichtigen dargestellten Vermögenssituation zweifeln.

b.7) Verhalten des A während der Prüfung

Der Genannte habe dem Prüfer und dem Teamleiter gegenüber persönlich in Anwesenheit zweier Steuerberater im ersten persönlichen Gespräch erklärt, dass er ständig sechs verschiedene Rechtsanwaltskanzleien beschäftige. Im weiteren Verfahren seien dann noch ein anderer Steuerberater und ein Anwalt als Vertreter von A aufgetreten. Letztlich hat er aber sämtliche Vollmachten gegenüber dem Finanzamt zurückgezogen und vertrete sich selbst. In vielen Eingaben habe er Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Anzeigen an die Disziplinarkommission, den Kontenregisterbeauftragten, Datenschutzkommission, Steuerombudsmann, Amtshaftungsklagen, etc. eingebracht. Alle diese Anzeigen dienten nur dazu, die Durchführung der Betriebsprüfung zu be- oder zu verhindern. Kein einziges dieser vielen umfangreichen Schriftstücke habe zur Feststellung eines Fehlverhaltens der Betriebsprüfung geführt. Durch die Selbstvertretung habe A jedoch nach Ansicht der Finanzprokuratur erreicht, dass seine haltlosen Anschuldigungen nicht strafrechtlich auf ihn selbst zurückfallen könnten.

Im § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG werde ausgeführt: "im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen". Zusätzlich werde im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates vom zu § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG (607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP) ausgeführt: "Die Ergänzung der Bestimmung dient der vom Bundesfinanzgericht seinerzeit angeregten gesetzlichen Klarstellung, dass eine Konteneinschau auch in Fällen beantragt werden kann, in denen der Steuerpflichtige überhaupt keine Angaben macht, kein Kontakt zum Steuerpflichtigen hergestellt werden kann ("U-Boot") oder der Steuerpflichtige sonst eine Mitwirkung verweigert." Eben dieses Tatbestandselement werde von A erfüllt: Er sei mehrmals aufgefordert worden, zu seinen Geldbewegungen Nachweise vorzulegen, dem wäre [er] belegmäßig nie nachgekommen. Es bestehe auch Grund zur Annahme, dass A den Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen habe, um der Abgabenbehörde überhaupt erst die Möglichkeit zu verschaffen, eine etwaige Abgabepflicht des Genannten zu beurteilen. Daher sei die Behörde berechtigt, Auskunft zu verlangen.

Zur Veranschaulichung werde A in seinem Schreiben, datiert mit (eingelangt am ), Seite 470, zitiert: "Das Finanzamt moniert aber faktisch, dass ich trotz Aufforderungen keine Unterlagen übermittle, macht also geltend, dass ich keine Angaben mache. Jemand, der sich zu einer Sache nicht äußert, also keine Angaben macht, lügt aber auch nicht und kann daher ein Nichtentsprechen einer Aufforderung - also eine mangelnde Mitwirkung - auch keinen Zweifel im Sinne § 8 Abs. 1 Z. 1 KontRegG bedeuten. An nicht vorliegenden Angaben eines Abgabepflichtigen kann man sohin auch nicht zweifeln." Hier stelle A zweifelsfrei fest, dass er nicht mitwirkt und keine Unterlagen vorlegt, daher sei nach Ansicht der Behörde die oben angeführte gesetzliche Bestimmung eindeutig erfüllt, und eine Konteneinschau zu genehmigen.

c.) Warum die Kontoeinschau in diesem Fall geeignet sei, Zweifel aufzuklären - § 8 Abs: 1 Z. 2 KontRegG

Nur mit einer Konteneinschau in alle Konten kann der tatsächliche Geldfluss (Zufluss und Abfluss) bei A nachvollzogen werden. Da seit Beginn des Jahres 2018 versucht werde, die Geldflüsse und Herkunft / Stände der Darlehen aufzuklären und dies leider bisher nicht erreicht wurde, erscheine nur eine Konteneinschau in alle Konten als zielführende Maßnahme. Mit den Vorhalten sei zweifelsfrei dokumentiert, dass der Genannte die Konten nicht lückenlos vorlegen werde. Als Folge werde eine Konteneinschau beantragt, um die Geldherkunft aufzuklären.

Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von A bezögen sich im Wesentlichen auf die Herkunft bzw. die Verwendung von Geldmitteln. Derartige Zweifel könnten durch eine Konteneinschau beseitigt werden.

Die Zweifel erstreckten sich über die Jahre 2015-2017, weshalb eine Konteneinschau über den gesamten Zeitraum beantragt werde.

d.) Warum die Konteneinschau in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen sei - § 8 Abs. 1 Z. 3 KontRegG

Es liege eine bisher ungeklärte Vermögensvermehrung [bei] A vor. Die Geldherkunft sei mit einer Auflistung von Krediten argumentiert worden. Zu diesen Krediten wurden [aber] vielfach keine Kontoauszüge vorgelegt, nur vereinzelt seien Belege, die im Zusammenhang mit Werbungskosten gestanden sind, nachgereicht (und dies auch nicht vollständig). Zu den vielen Einlagekonten seien von A gar keine Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorgelegt worden.

Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen sei die Deckung der Geldabflüsse nicht erkennbar, dem gelindesten Mittel, nämlich der Vorlage von Kontoständen zu Beginn und Ende des Jahres sei A mehrmals nachweislich nicht nachgekommen. Um diese Differenzen [wohl in der Vermögensdeckungsrechnung] endgültig aufzuklären, sei nunmehr die Kontoeinschau das einzige Instrument, die Geldherkunft überprüfen zu können, da zur Mittelherkunft bisher keine umfassenden Belege vorgelegt worden seien.

Es sei zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstituts nicht unverhältnismäßig zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen stehe.

Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes stehe nicht unverhältnismäßig zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahmen, da im vorliegenden Fall durch keine andere zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben von A überprüft werden könnten.

Es handle sich keineswegs um Bagatellbeträge, weshalb [das öffentliche Interesse an der] Aufklärung über die Höhe der Eingänge und deren rechtmäßige Besteuerung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Abgabepflichtigen übersteige.

D. Beigeschlossen war dem Antrag die Darstellung einer Vermögensdeckungsrechnung des Außenprüfers.

D.1.1. Aus dieser ist ersichtlich, dass A laut erklärungsgemäß ergangenem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2015 Bruttobezüge aus Gehältern € 65.280,50 + sonstige [Einkünfte] aus Kapitalvermögen, "nicht 25%" [also die nicht einer Kapitalertragsteuer unterliegen] € 38.434,49 zugeflossen sind, womit sich ein Gesamtbetrag an Bruttoeinkünften in Höhe von € 103.714,99 ergeben hat. Davon sind € 11.481,28 an bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, € 14.582,00 an einbehaltener Lohnsteuer und € 4.384,00 an bezahlter Einkommensteuer in Abzug gebracht wurden, sodass sich rechnerisch ein Betrag von € 73.267,71 an verfügbaren Mitteln ergeben hat. Eine Verbindlichkeit der C-GmbH gegenüber A (Konto 3xxx) hatte sich von € 2,071.934,80 (Stand ) auf € 2,332.579,51 (Stand ) erhöht, woraus der Prüfer eine Mittelverwendung von -€ 260.644,71 (inklusive verrechneter Zinsen) ableitete. Ebenso hatte sich bei der E-GmbH die Verbindlichkeit gegenüber A von € 1,044.719,04 (Stand ) auf € 1,063.001,62 (Stand ) erhöht, woraus der Prüfer eine Mittelverwendung von -€ 18.282,58 ableitete. Bei der F-GmbH hatte sich hingegen die Verbindlichkeit gegenüber A von € 3,696.750,00 (Stand ) auf € 3,246.339,93 (Stand ) verringert, sodass verfügbare Mittel in Höhe von € 450.410,07 festgestellt wurden. Bei der G-GmbH hatte sich mit Stand eine neue Verbindlichkeit gegenüber A in Höhe von € 220.000,00 ergeben, sohin also eine Mittelverwendung von -€ 220.000,00. Weiters hatte sich bei der H-GmbH mit Stand eine neue Verbindlichkeit gegenüber A in Höhe von € 70.000,00 ergeben, sohin also eine Mittelverwendung von -€ 70.000,00. Die 2015 von A aufgenommenen Kredite abzüglich Tilgungen haben laut Prüfer € 2,132.423,90 betragen, wovon getragene Kontospesen und Kursverluste in Höhe von € 125.154,94 abgezogen wurden: Als verfügbare Mittel wären hier dem Abgabepflichtigen € 2,007.268,96 zur Verfügung gestanden. Bisher hätte sich im Ergebnis für 2015 ein Überschuss an verfügbaren Mitteln von € 1,966.019,45 ergeben.

D.1.2.1. Aus der der Darstellung der Vermögendeckungsrechnung beigefügten Legende ergibt sich, dass bei der Bank-14 ein Sparbuch Nr. ***192*** mit einem Guthaben in Höhe von € 400.000,00 zur Besicherung eines A gewährten Kredites existiert hat, welches am mit einem Guthabensstand von € 400.782,77 aufgelöst worden ist. Die Mittelherkunft - wohl für das Sparbuch - ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb der Betrag von -€ 400.000,00 als Mittelverwendung für 2015 in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurde. Als Zeitpunkt der Mittelverwendung ist der angegeben.

D.1.2.2. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ergibt sich weiters, dass bei der Bank-3 ab ein Sparbuch Nr. ***193*** mit einem Guthaben in Höhe von € 1,500.000,00 zur Besicherung eines von der F-GmbH aufgenommenen Kredites existiert hat. Dieses Guthaben sei am mit einem Betrag von € 1,519.587,68 für eine Kapitalerhöhung bei der genannten GmbH realisiert worden. Die Mittelherkunft - wohl für das Sparbuch - ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb der Betrag von -€ 1,500.000,00 als Mittelverwendung für 2015 in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurde. Als Zeitpunkt der Mittelverwendung ist der angegeben.

D.1.2.3. Bei der Bank-14 seien laut Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung am € 70.000,00 abgehoben worden, woraus sich eine Mittelverwendung von -€ 70.000,00 ergebe.

D.1.2.4. Ab hätte laut Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ein Sparbuch Nr. ***195*** mit einer Einlage von € 1,500.000,00 existiert, welches am mit einem Betrag von € 1,515.988,36 realisiert worden wäre. Mutmaßlich (weil in diesem Zusammenhang genannt) hat das Sparbuch als Sicherheit für bei der Bank-3 und bei der Bank-13 von A aufgenomme Kredite in Höhe von € 500.000,00 bzw. € 1,000.000,00 gedient, welche wohl am ausbezahlt worden sind. Die Mittelherkunft - wohl für das Sparbuch - ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb er eine Mittelverwendung eben in Höhe -€ 500.000,00 und -€ 1,000.000,00 zum zum Ansatz gebracht hat.

D.1.3. Insbesondere weil die Mittelherkünfte für die Sparbücher ungeklärt geblieben ist, hat sich für 2015 rechnerisch ein beträchtlicher Überhang an Mittelverwendungen von - € 1,507.980,55 ergeben. Dabei ist in der Legende zur Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung des Prüfers ergänzend angemerkt, dass in diesem Rechenwerk [bezahlte] Zinsen für Privatdarlehen an A, seine Lebenshaltungskosten und nicht näher spezifizierte Einkünfte seiner Ehegattin (?) noch nicht berücksichtigt worden wären, dass auch Kredite, für welche fremde Liegenschaften als Besicherung verwendet wurden, als verfügbare Mittel berücksichtigt worden seien. Überdies wären bei der Kontenregisterabfrage über 100 Einlagekonten und viele Girokonten angeführt, welche mangels [vorgelegter] Unterlagen bisher nicht berücksichtigt worden seien.

D.2.1. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ist ersichtlich, dass A laut eingereichter Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2016 Bruttobezüge aus Gehältern in Höhe von € 43.139,74 + sonstige [Einkünfte] aus Kapitalvermögen, "nicht 25%" [also die nicht einer Kapitalertragsteuer unterliegen] in Höhe von € 13.675,77 + Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 29.714,00 zugeflossen sind und der Überschuss von Werbungskosten gegenüber bei Einnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -€ 7.766,32 betragen hat, womit sich ein Gesamtbetrag an Bruttoeinkünften in Höhe von € 78.763,59 ergeben hat. Davon sind € 6.617,32 an bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, € 9.819,48 an einbehaltener Lohnsteuer, € 34.563,81 an bezahlter Einkommensteuer und € 99,81 an der Abgabenbehörde bezahlten Zinsen in Abzug gebracht und eine bei den Mieteinkünften geltend gemachte Abschreibung für Abnutzung in Höhe von € 7.766,32 wieder hinzugezählt worden, sodass sich rechnerisch ein Betrag von € 35.429,49 an verfügbaren Mitteln ergeben hat.

D.2.2.1. Laut Firmenbuch habe A am Anteile an der C-GmbH um € 28.875,00 erworben; am habe der Genannte € 990.000,00 für eine Kapitalerhöhung bei der GmbH aufgewendet. Am habe A weitere Anteile bei der F-GmbH um € 18.875,00 aufgewendet. Am habe A die I-GmbH um € 31.500,00 erworben. Am habe der Genannte weitere Anteile an der E-GmbH um € 5.000,00 erworben. Laut Kaufvertrag vom habe A die Liegenschaft YYY von Frau J erworben, wobei offenbar am € 740.012,00 bezahlt worden wären; die laut Steuererklärung für den Kauf zusätzlich zu begleichenden Nebenkosten haben € 36.619,90 betragen. Am habe A von der G-GmbH eine Lebensversicherung um € 546.840,00 erworben.

D.2.2.2. Eine Verbindlichkeit der C-GmbH gegenüber A (Konto 3xxx) hatte sich von € 2,332.579,51 (Stand ) auf € 1,297.035,05 (Stand ) verringert, woraus der Prüfer eine Verfügbarkeit von Mitteln für A in Höhe von € 1,035.544,46 ableitete. Ebenso hatte sich bei der E-GmbH die Verbindlichkeit gegenüber A von € 1,063.001,62 (Stand ) auf € 473.628,74 (Stand ) verringert, woraus der Prüfer eine Verfügbarkeit von Mitteln in Höhe von € 589.372,88 ableitete. Bei der F-GmbH hatte sich die Verbindlichkeit gegenüber A in Höhe von € 3,246.339,93 (Stand ) während des Jahres aufgelöst, sodass verfügbare Mittel in Höhe von € 3,246.339,93 festgestellt wurden. Ebenso hatten sich die Verbindlichkeiten der G-GmbH in Höhe von € 220.000,00 (Stand ) und der H-GmbH in Höhe von € 70.000,00 (Stand ) gegenüber A während des Jahres aufgelöst, sodass für A verfügbare Mittel in Höhe von € 220.000,00 und € 70.000,00 vorhanden waren. Der Stand der von A aufgenommenen Kredite hat sich laut Prüfer von € 5,181.011,20 (Stand ) auf € 4,066.594,86 (Stand ) verringert, woraus sich eine Mittelverwendung von - € 1,114.416,34 abgeleitet hat. Bisher hätte sich im Ergebnis für 2016 ein Überschuss an verfügbaren Mitteln von € 1,684.548,52 ergeben.

D.2.3.1. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ergibt sich, dass bei der Bank-3 ab ein Sparbuch Konto Nr. ***194*** mit einer Einlage von € 1,500.000,00 existiert hat, welches am mit € 1,515.988,36 realisiert worden ist. Die Mittelherkunft für das Sparbuch ist für den Prüfer unbekannt geblieben, weshalb der Betrag von -€ 1,500.000,00 als Mittelverwendung für 2016 in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurde.

D.2.3.2. Bei der Bank-3 seien laut Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung am € 50.000,00 abgehoben worden, woraus sich eine Mittelverwendung von -€ 50.000,00 ergebe.

D.2.3.3. Laut einer Anmerkung in der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ist Herrn K am ein Leihgeld in Höhe von € 250.000,00 zur Verfügung gestellt worden, welches am wieder zurückgezahlt worden sei. Es läge eine Mittelverwendung in Höhe von -€ 250.000,00 für 2016 vor.

D.2.4. Insbesondere weil die Mittelherkunft für das Sparbuch bei der Bank-3 ungeklärt geblieben ist, hat sich für 2016 rechnerisch ein Überhang an Mittelverwendungen von -€ 115.463,48 ergeben. Dabei ist in der Legende zur Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung des Prüfers ergänzend angemerkt, dass in diesem Rechenwerk [bezahlte] Zinsen für Privatdarlehen an A, seine Lebenshaltungskosten und nicht näher spezifizierte Einkünfte seiner Ehegattin (?) noch nicht berücksichtigt worden wären, dass auch Kredite, für welche fremde Liegenschaften als Besicherung verwendet wurden, als verfügbare Mittel berücksichtigt worden seien. Überdies wären bei der Kontenregisterabfrage über 100 Einlagekonten und viele Girokonten angeführt, welche mangels [vorgelegter] Unterlagen bisher nicht berücksichtigt worden seien.

D.3.1. Aus der Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung ist ersichtlich, dass A laut eingereichter Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2017 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 63.328,80, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 10.967,36 und sonstige [Einkünfte] aus Kapitalvermögen, "nicht 25%" [also die nicht einer Kapitalertragsteuer unterliegen] in Höhe von € 12.488,00 zugeflossen sind, womit sich ein Gesamtbetrag an Bruttoeinkünften in Höhe von € 86.784,16 ergeben hat. Davon sind € 33.467,00 an bezahlter Einkommensteuer und € 62,51 an der Abgabenbehörde bezahlten Zinsen in Abzug gebracht und bei den Mieteinkünften eine geltend gemachte Abschreibung für Abnutzung in Höhe von € 15.532,64 wieder hinzugezählt worden, sodass sich rechnerisch ein Betrag von € 68.787,29 an verfügbaren Mitteln ergeben hat.

D.3.2.1. Laut Firmenbuch habe A für eine Kapitalerhöhung bei der F-GmbH am € 2,970.000,00 aufgewendet. Am habe der Genannte die I-GmbH um € 31.500,00 wiederum verkauft, woraus entsprechende verfügbare Mittel resultierten. Am habe A € 400.000,00 für den Ankauf von 6 Pferden von Frau J aufgewendet. Der für den 2016 erfolgten Liegenschaftserwerb von Frau J bezahlte Kaufpreis sei durch einen am aufgenommenen Kredit in Höhe von € 1,400.000,00 refinanziert worden, woraus sich entsprechende verfügbare Mittel ergeben hätten.

D.3.2.2. Eine Verbindlichkeit der F-GmbH gegenüber A (Konto 3xxx) hatte sich von € 1,297.035,05 (Stand ) auf € 4,981.439,49 (Stand ) erhöht, woraus der Prüfer eine Mittelverwendung in Höhe von -€ 3,684.404,44 abgeleitet hat. In diesem Zusammenhang ist wohl die Auflösung der Verbindlichkeit bei der (mit der F-GmbH 2017 verschmolzenen) E-GmbH gegenüber dem Genannten in Höhe von € 473.628,74 (Stand ) gegenzurechnen. Der Stand der von A aufgenommenen Kredite hat sich laut Prüfer von € 4,066.594,86 (Stand ) auf € 4,029.194,86 (Stand ) verringert, woraus sich eine Mittelverwendung von - € 37.400,00 abgeleitet hat. Bisher hätte sich im Ergebnis für 2017 ein Überhang an Mittelverwendungen im Ausmaß von -€ 5,117.888,41 ergeben.

D.3.3.1. Der obige Überhang an Mittelverwendungen wird durch die Auflösung der Sparbücher Nr. ***192*** am mit einem Guthaben von € 400.782,77, Nr. ***193*** am mit einem Guthaben von € 1,519.587,68, Nr. ***195*** am mit einem Guthaben von € 1,515.988,36 und Konto Nr. ***194*** am mit einem Guthaben von € 1,508.339,66 sowie durch die Rückzahlung des Leihgeldes von € 250.000,00 von Herrn K am abgedeckt, sodass sich vorerst ein Überschuss an verfügbaren Mitteln im Ausmaß von € 76.810,06 ergeben hätte.

D.3.3.2. Am sind laut Kapitalabflussmeldung vom Girokonto IBAN ***196*** bei der Bank-9 € 547.901,55 überwiesen worden, wobei die Verwendung dieses Bargeldes offensichtlich ungeklärt geblieben ist. Von Seite des Prüfers wurde dieser Vorgang als Mittelverwendung des A qualifiziert.

D.3.3.3. Am sind laut Kapitalabflussmeldung bei der Bank-4 vom Konto IBAN ***8*** € 373.479,50 abgehoben worden, wobei die Verwendung dieses Bargeldes offensichtlich ungeklärt geblieben ist. Von Seite des Prüfers wurde dieser Vorgang als Mittelverwendung des A qualifiziert.

D.3.4. Infolge dieser oben zuletzt als Mittelverwendungen zum Ansatz gebrachten beiden Geldflüsse hat sich für 2017 rechnerisch ein Überhang an Mittelverwendungen von - € 844.570,99 ergeben. Dabei ist in der Legende zur Darstellung der Vermögensdeckungsrechnung des Prüfers ergänzend angemerkt, dass in diesem Rechenwerk [bezahlte] Zinsen für Privatdarlehen an A, seine Lebenshaltungskosten und nicht näher spezifizierte Einkünfte seiner Ehegattin (?) noch nicht berücksichtigt worden wären, dass auch Kredite, für welche fremde Liegenschaften als Besicherung verwendet wurden, als verfügbare Mittel berücksichtigt worden seien. Überdies wären bei der Kontenregisterabfrage über 100 Einlagekonten und viele Girokonten angeführt, welche mangels [vorgelegter] Unterlagen bisher nicht berücksichtigt worden seien.

Über das Auskunftsverlangen wurde erwogen:

1. Zu den Aufsichtsmaßnahmen der Abgabenbehörden nach Einlangen der Kapitalabflussmeldungen betreffend A:

1.1. Gemäß § 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes - KapMeldeG, BGBl I 2015/116 idFd BGBl I 2018/62 sind Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden. Als Kapitalabflüsse werden gemäß § 1 Z. 3 KapMeldeG idF BGBl I 2018/17 u.a. die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen (lit. a) und die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen (lit. b) bezeichnet.

1.2. Hinsichtlich des Umfanges der Meldepflicht bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 KapMeldeG idF BGBl I 2018/62, dass Kapitalabflüsse von Beträgen in Höhe von mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen (hier: A) meldepflichtig sind, unabhängig davon, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KapMeldeG). Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KapMeldeG). Keine Meldepflicht besteht hingegen für Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten desselben Eigentümers bei derselben Bank.

Es geht also um Kapitalabflüsse im Ausmaß von jeweils mindestens € 50.000,00 aus der Privatsphäre natürlicher Personen, unbeschadet, ob und gegebenfalls welche allenfalls steuerpflichtige Einkunftsquellen diese besitzen oder ob Abgabenansprüche gegen diese Person bestehen oder dem Fiskus (bereits) bekannt gewesen sind. Diese einlangenden Meldungen von Kapitalabfüssen sind von den Abgabenbehörden (nunmehr dem Finanzamt Österreich) einer elektronischen Dokumentation im Sinne des § 114 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) (also als Kontrollmaterial bezüglich des Abgabepflichtigen) hinzuzufügen.

1.3. Daneben dürfen diese Meldungen gemäß § 12 Abs. 1 KapMeldeG für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit (also mit der Sachverhaltsanalyse bzw. dem Datenabgleich als Maßnahme der allgemeinen Aufsicht) in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO (Auskunftsersuchen), § 144 BAO (Nachschauen) und § 147 BAO (Außenprüfungen) heranangezogen werden. Die Bestimmungen des FinStrG bleiben davon unberührt. Die dabei zu klärende Fragestellung ist im Grundsätzlichen wohl immer, ob die mittels der Kapitalabflussmeldungen näherungsweise dargestellten Geldabflüsse aus der privaten Sphäre der natürlichen Person ihre Deckung in den ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln bzw. in zuvor von ihr erwirtschaftetem (allenfalls steuerpflichtigem) Einkommen gehabt hat. Gefragt wird also, woher die Mittel des nunmehr verwendeten Privatvermögens stammten bzw. welche Vermögens- oder Finanzlage bestanden hat, ohne dass es zu diesem Zeitpunkt bereits eines Anfangsverdachtes in Bezug auf ein finanzstrafrechtliches Fehlverhalten geben muss. Gefragt wird aber erforderlichenfalls auch nach der Verwendung der laut Meldung abgeflossenen Mittel, weil sich aus der Art der Verwendung auch eine Erhöhung des Vermögensstandes bzw. eine weitere Verfügbarkeit der Geldmittel ergeben könnte.

1.4. Die Frage der Mittelherkunft oder -verwendung bzw. die Klärung des Geldflusses oder der den Kapitalabfluss möglich machenden Vermögenslage des Steuerpflichtigen ist in diesem Falle eine für die Erhebung von Abgaben maßgebende Tatsache im Sinne des § 143 Abs. 1 BAO. Wollte man diesen Aspekt verneinen, wäre die auf § 12 Abs. 1 KapMeldeG gestützte Aufsichtsmaßnahme des Fiskus bereits wieder beendet, ohne dass dem Rechtsinstrument ein Anwendungsbereich zugeordnet wäre. Diese Auskunft im Sinne des § 12 Abs. 1 KapMeldeG iVm § 143 Abs. 2 BAO ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, wobei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Verbindlichkeit beinhaltet, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die solcherart für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind (naheliegend etwa z.B. Bankkontounterlagen, Bankauszüge, Kontostandsanzeigen zu bestimmten Stichtagen udgl.) vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Der Antragsgegner irrt, wenn er vermeint, gleichsam eine Interpretationskompetenz im Verhältnis zur Abgabenbehörde dahingehend zu besitzen, ob nach in einer derartigen Sache gemachten Angaben angeforderte Unterlagen tatsächlich vorzulegen sind oder nicht: Diese Aufgabe ist der Abgabenbehörde übertragen, welche zur Verifizierung von Parteivorbringen berechtigterweise auch die Vorlage von Beweismittel verlangen kann.

1.5. Wenn für bestimmte, vom oben genannten Datenabgleich betroffene Zeiträume laut den Angaben des Abgabepflichtigen von ihm nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher (im Falle von Gewinnermittlungen durch Vermögensvergleich) oder Aufzeichnungen (der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bzw. der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten) zu führen waren, erscheint es wohl in der Regel angezeigt, die Überprüfung im Rahmen einer Nachschau bzw. einer Außenprüfung vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat A laut seinen Einkommensteuererklärungen für 2016 und 2017 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung erzielt, weshalb insoweit schon deswegen die Durchführung einer Außenprüfung nach § 147 BAO für das Veranlagungsjahr 2016 und einer Nachschau nach § 144 BAO für das Veranlagungsjahr 2017 unbedenklich erscheint. Der Umstand, dass auch für das Veranlagungsjahr 2015 hinsichtlich der Einkommensteuer eine Außenprüfung angeordnet worden ist, geht insoweit ins Leere, als es für den Fall einer allenfalls tatsächlich fehlenden Buch- oder Aufzeichnungspflicht mit Ausnahme jedenfalls des beschriebenen Datenabgleiches keinen Überprüfungsgegenstand geben wird.

2. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Bankauskünfte:

2.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

2.2. Gemäß § 38 Abs. 2 Z. 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht diese Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 KontRegG.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116 idFd BGBl I 2021/25, mit Wirkung ab dem (Abs. 2) bzw. (Abs. 1 und 3) lautet wie folgt:

§ 8 [KontRegG] (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen der Finanzämter oder des Zollamtes können auch vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin unterfertigt werden. […] Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, es sei denn, dass - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

2.3. Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau. Dabei prüft das Bundesfinanzgericht gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens. Die Entscheidung ist tunlichst binnen drei Tagen zu treffen.

2.4. Wie oben ausgeführt, sind in Verfahren zur Veranlagung der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer (im gegenständlichen Fall der Veranlagung des A) Auskunftsverlangen außerhalb einer Außenprüfung (also etwa im Falle einer bloßen Nachschau) nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen UND die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt), damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

2.4.1. Aktenkundig ist, dass A mit Schreiben des damaligen Außenprüfers vom um Vorlage der Bankunterlagen ersucht worden ist (siehe oben Pkt. A.1.).

Inhaltlich wurde in dem Schreiben wie folgt formuliert:

"Ersuchen um Ergänzung / Auskunft
Es wird um Ergänzung betreffend Bankkredite, Bankeinlagen und Girokonten ersucht:
Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist.
Legen Sie bitte zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
[…]
Ergänzungspunkte:
Sehr geehrter Hr. A!
Bei dem Besprechungstermin vom mit [den genannten Parteienvertretern] wurden die Eckpfeiler für eine zügige einfache Abwicklung des Prüfungsverfahrens besprochen. Da Sie mit Ihrem Schreiben vom bekannt gegeben haben, dass Sie sich ab sofort selbst vertreten werden, werden Sie hiermit unter Hinweis auf § 143 BAO auch persönlich aufgefordert, die folgenden Unterlagen bis spätestens schriftlich einzureichen:
[Benennung der Beweismittel]"

Ein derartig formuliertes Schreiben erfüllt für sich inhaltlich nicht die Erfordernisse eines Ergänzungsauftrages im Sinne des § 161 Abs. 1 BAO, wonach die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen (hier offenbar betreffend die Umsatzsteuer 2017) zu prüfen hat (§ 115 BAO) und, soweit nötig, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen hat, dass der Abgabepflichtige (A) unvollständige Angaben ergänzt und Zweifel beseitigt.

2.4.2. Wohl jedoch erfüllt das Schreiben vom (oben Pkt. A.2.) die inhaltlichen Erfordernisse des § 161 Abs. 1 BAO, indem auf die erheblichen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der in den verfahrensgegenständlichen Abgabenerklärungen (darunter die von der Nachschau betroffene Umsatzsteuer; siehe den Betreff des Schreibens) und auf die für einen Fallabschluss und eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichenden Antworten verwiesen wird und die Vorlage umfangreicher ergänzender Beweisunterlagen ersucht wird.

2.4.3. Auch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 161 Abs. 2 BAO ist betreffend das Veranlagungsjahr 2017 eingeleitet worden, nämlich die bereits genannte Nachschau, in welchem wiederum der Steuerpflichtige unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung seiner Angaben in der Steuererklärung aufgefordert wurde, neuerlich die beschriebenen Bankunterlagen angefordert und (wiederum) der beabsichtigte Antrag auf Bewilligung der Kontoeinschau angedroht wurde (Pkt. A.3.).

2.4.4. Dem Antragsgegner wurde überdies mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, weshalb im Ergebnis bezüglich einer Kontoeinschau auch betreffend den Zeitraum 2017 keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestehen.

2.4.5. Die obigen Überlegungen gelangen sinngemäß auch für den Zeitraum 2015 jedenfalls zur Anwendung, sodass auch die Fragestellung, ob nun zu Recht mit einem Auftrag zur Außenprüfung nach § 147 BAO vorgegangen worden war, wenn eventuell noch nicht ausreichend gesichert gewesen wäre, dass vom Abgabepflichtigen tatsächlich zu prüfende Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen gewesen wären (und nicht etwa lediglich entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen verdunkelt worden waren), in diesem Punkt keine Relevanz entfaltet.

3. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Bankauskünfte:

3.1. Der begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen

3.1.1. Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Die hier in Frage kommenden Zweifel sind überdies solche, die sich objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann (bereits /2017).

3.1.2. Dem Vorbringen der Abgabenbehörde ist zu entnehmen, dass sie es für möglich hält, dass die von A in seinen Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 gemachten Angaben unrichtig bzw. unvollständig sind, weil in den Vorjahren keine bedeutenden finanziellen Reserven aufgebaut worden wären und die in den Jahren 2015 bis 2017 selbst verfügbar gemachten Geldmittel nicht ausgereicht hätten, die in den letztgenannten Jahren festgestellten Mittelverwendungen zu finanzieren. Aus dieser behaupteten Diskrepanz zwischen verfügbaren und verwendeten Mitteln leitet die Abgabenbehörde ab, dass weitere Finanzquellen vorhanden sein mussten und diese (zumindest zum Teil) aus bislang verheimlichten steuerpflichtigen Einkünften bestehen mussten.

Als Anhaltspunkt für diese Möglichkeit nennt die Abgabenbehörde den Umstand, dass die Mittelherkunft bei vier gemeldeten Kapitalabflüssen (Behebung von € 70.000,00 in bar bei der Bank-14 am - Pkt. D.1.2.3., Behebung von € 50.000,00 in bar bei der Bank-3 am - Pkt. D.2.3.2., Überweisung von € 547.901,55 vom Girokonto IBAN ***196*** bei der Bank-9 am - Pkt. D.3.3.2. und Behebung von € 373.479,50 vom Konto IBAN ***8*** bei der Bank-4 in bar am - Pkt. D.3.3.3.) ungeklärt geblieben sei. Insbesondere weil der Prüfer aus diesem Grund zusätzlich entsprechend verfügbare Mittel in seiner Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht hat, errechnet sich eine Differenz zwischen verfügbaren und verwendeten Geldmitteln. Zu Gunsten des Abgabepflichtigen spricht vorerst der Umstand, dass er im Schreiben vom (Pkt. A.4.) nicht nach der Herkunft der Mittel gefragt worden ist, sondern ihm vorgehalten worden war, dass das Konto nicht offengelegt worden sei, auf welchem der überwiesene Betrag gutgeschrieben worden ist. Zu Lasten des Antragsgegners geht in diesem Zusammenhang aber, dass laut Darstellung der Abgabenbehörde bestimmte notwendigerweise angefallene Mittelverwendungen, wie die Deckung der Lebenshaltungskosten, im Rechenwerk noch nicht berücksichtigt worden sind.

Wie die Abgabenbehörde in ihrer Sachverhaltsdarstellung zum Antrag selbst referiert, konnte in der Vermögensdeckungsrechnung der Geldfluss im Zusammenhang mit über 100 Einlagekonten und vielen Girokonten noch nicht berücksichtigt werden. So gesehen ist das derzeitige Rechenwerk der vorgelegten Geldfluss- bzw. Vermögensdeckungsrechnung lediglich ein vorläufiges Ergebnis der Bemühungen des Außenprüfers, die diesbezüglich relevanten Lebenssachverhalte betraglich zu erfassen, und lediglich eine Tendenz eines Überhanges an Mittelverwendungen erkennbar. In Anbetracht der Fülle der derzeit noch verdunkelten Geschäftsfälle erscheint aber eine Prognose über die Höhe derartiger Differenzen noch nicht möglich. Da zudem noch die Ableitung von der Feststellung der zu bestimmten Zeitpunkten fehlenden Geldmittel zu der Möglichkeit, dass diese Fehlbestände tatsächlich durch steuerpflichtige Einkünfte des Antragsgegners aufgefüllt worden waren, argumentativ zu verfestigen wäre, erschließe sich aus dieser Aktenlage alleine noch kein begründeter Zweifel, dass A in seinen Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht habe.

3.1.3. Soweit A gegenüber dem Prüfer jedoch Angaben gemacht hat, erscheinen diese jedoch tatsächlich teilweise unglaubhaft, etwa wenn angeblich dritte Personen unentgeltlich und ohne Absicherung dem Steuerpflichtigen ihre eigenen Liegenschaften als Sicherheit für von Banken an A gegebene Kredite zur Verfügung stellten.

3.1.4. Die Entscheidung bringt aber das insoweit zweifelsfrei dokumentierte Verhalten des Abgabepflichtigen im Zuge des Prüfungsgeschehens, wenn er sich offenkundig wohl überlegt entschlossen hat, die von den Prüfungsorganen immer wieder angeforderten Bankunterlagen der Abgabenbehörde nicht zur Verfügung zu stellen. Es erscheint äußerst lebensnah, dass er für den Fall einer diesbezüglichen Mitwirkung an der Außenprüfung befürchtet hat, dass mit diesen Unterlagen ein Beweis zur Aufhellung bislang von ihm im Dunkeln gehaltener steuerpflichtiger Vorgänge geführt werden könnte, wobei es wohl realistisch wäre, dass davon auch die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 betroffen wären. In Anbetracht der schon aus der bisherigen Aktenlage angedeuteten Dimension der hier in Betracht kommenden Geldflüsse kann es sich sehr wohl um beträchtliche Abgabenverkürzungen handeln. Es besteht daher bei vernetzter und lebensnaher Betrachtungsweise zumal aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners tatsächlich ein begründeter Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von A eingereichten Steuererklärungen für 2015 bis 2017.

3.2. Zur Eignung der beantragten Bankauskünfte, die bestehenden Zweifel aufzuklären

Werden die geforderten Bankauskünfte zur Verfügung gestellt, ist zu erwarten, dass der Außenprüfer bzw. die antragstellende Abgabenbehörde die Herkunft bzw. Verwendung der Geldmittel in Zusammenhang mit den Kapitalabflussmeldungen aufzuklären vermag und letztendlich auch gesicherte Feststellungen treffen kann, ob A in seinen Steuererklärungen für 2015 bis 2017 tatsächlich Einkünfte verschwiegen hat. Ohne die Bankauskünfte bleiben die Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben wohl auf Dauer unaufgeklärt.

3.3. Zur Verhältnismäßigkeit der beantragten Bankauskünfte

Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des A als Kunden der Kreditinstitute steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall - wie von der Abgabenbehörde überzeugend vorgetragen - mangels einer Mitwirkung des Abgabepflichtigen durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen dessen als zweifelhaft festgestellte Angaben in seinen Steuererklärungen überprüft werden können.

4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Bankauskünfte nach § 8 KontRegG liegen daher vor.

[...]

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 38 Abs. 2 Z 11 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 8 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 143 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 9 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Schlagworte
Antrag auf Bewilligung von Bankauskünften
Kapitalabflussmeldungen
Vermögensdeckungsrechnung
Geldflussrechnung
fehlende Mitwirkung des Abgabepflichtigen
begründete Zweifel an Richtigkeit der Abgabenerklärungen
Verweise
BMF, BMF-280000/0208-IV/3/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:KE.5100001.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at