Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2021, RV/7102604/2020

Mehrfache Gebühr für Eingaben an VfGH

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102604/2020-RS1
Bei Anträgen an den VfGH auf Aufhebung mehrerer gesetzlicher Bestimmungen in unterschiedlichen Materiengesetzen liegt ein kumulierter Antrag vor, der mehrere Eingabegebühren gemäß § 17a VfGG iVm § 12 GebG zur Folge hat, da auch bei gleichlautenden Bestimmungen kein innerer Zusammenhang besteht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Eingabegebühren gemäß § 17a VfGG, Steuernummer N-1, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Eingabe vom gaben die Beschwerdeführer (Bf.) bekannt, dass sie in der Rechtssache P-1 im Zuge der Berufung eine Gesetzesbeschwerde erhoben hätten, die mit € 240,00 zu vergebühren sei.

Eigenwilligerweise habe diese Gesetzesbeschwerde zwei Geschäftszahlen erhalten, was sie natürlich nicht gestört habe. Sehr wohl störe die Bf., dass für ein und dieselbe Gesetzesbeschwerde für beide Geschäftszahlen € 240,00 von ihrem Konto abgebucht worden sei. Sie hielten jedoch nur die einmalige Abbuchung für begründet.

Die Bf. ersuchten daher die postwendende Rücküberweisung des zu Unrecht abgebuchten Betrages von € 240,00 auf ihr Kanzleikonto.

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Das Finanzamt ersuchte den Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom um Bekanntgabe, warum für den Antrag auf Gesetzesaufhebung zwei Geschäftszahlen vergeben worden seien und warum die Gebühr in der Höhe von je € 240,00 zweimal eingehoben worden sei.

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In Beantwortung dieses Ersuchens teilte der Verfassungsgerichtshof am mit:

Werde mit einem Antrag die Aufhebung mehrerer Gesetze bzw. eines Gesetzes und einer Verordnung beim VfGH begehrt, so stelle dies nach Auffassung des VfGH eine Eingabe mit mehreren Ansuchen iSd § 17a VfGG iVm § 12 GebG dar.

Da mit dem in Rede stehenden Parteiantrag die Aufhebung von näher bezeichneten Bestimmungen des ASVG einerseits und des B-KUVG andererseits begehrt worden sei, sei dieser Antrag zu zwei Geschäftszahlen protokolliert und die Eingabegebühr zweifach angestoßen worden.

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Das Finanzamt wies den Antrag auf Rückerstattung der Eingabegebühr mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten sei, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt würden.

Diesbezüglich werde der Auffassung des VfGH gefolgt, dass Anträge auf Aufhebung mehrerer Gesetze oder eines Gesetzes und einer Verordnung zwei unterschiedliche Anträge darstellten, die zweimal der Eingabengebührenpflicht unterlägen.

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Dagegen erhoben die Bf. am die Beschwerde und brachten vor, dass sie sich in ihrem Antrag auf Gesetzesaufhebung gegen das ASVG und gegen die Anlage 1 zum ASVG gewendet hätten, weshalb offenkundig zwei Anträge vorlägen.

Diese Sichtweise lasse sich jedoch vor der Judikatur des VwGH zum § 12 Abs. 1 GebG nicht aufrechterhalten:

Richtig sei, dass dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem VfGH oder dem VwGH mehrere Bescheide bekämpft würden, die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten sei (so etwa ).

Weiters ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vorlägen, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch nur von einer Person, mehrere Amtshandlungen begehrt würden, die untereinander in keinem Zusammenhang stünden. Liege allerdings ein innerer Zusammenhang vor, dann sei eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen (so etwa ).

Der Beschwerdeführer (Anmerkung: P-1) habe im Berufungsverfahren um Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit an der Gesetzeslage Anstoß genommen, wonach für seinen Beruf als Berufsfahrer jene Erkrankung, die in anderen Berufen als Berufskrankheit gewertet werde, eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Betracht komme.

Um überhaupt eine Chance zu haben, habe der Beschwerdeführer die seines Erachtens gegebene Verfassungswidrigkeit der Rechtslage thematisieren müssen, die darin bestehe, dass § 177 Abs. 1 und 3 ASVG und der wortgleiche § 92 Abs. 1 und 3 B-KUVG auf die Anlage 1 zum ASVG hinwiesen, in welcher seine Berufsgruppe nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung, die bei anderen Berufsgruppen durchaus als Berufserkrankung qualifiziert werden könne, enthalten sei.

Letztlich habe der VfGH unter Hinweis auf die gesetzgeberische Freiheit seiner Gesetzesbeschwerde keine Folge gegeben, weswegen der Beschwerdeführer wenig überraschend das Berufungsverfahren verloren habe.

Bereits daraus erhelle sich der innere Zusammenhang zwischen den im Rahmen der Gesetzesbeschwerde gestellten Anträgen auf Aufhebung genereller Normen, mögen es auch mehrere gewesen sein (bei strenger Betrachtung sogar drei und nicht bloß zwei: nämlich ASVG, B-KUVG und Anlage 1 zum ASVG).

Vor diesem Hintergrund sei die Sichtweise nicht haltbar, von zwei Gesetzesbeschwerden auszugehen, die Aktenzahlen G 210/2018 und G 212/2018 zu vergeben und insbesondere aufgrund der Zustimmung der Bf. als dessen ausgewiesene Vertreter zum Gebühreneinzug zweimal die Eingabengebühr von jeweils EUR 240,00, folglich EUR 480,00, einzuziehen.

Statt einen "Beharrungsbescheid" zu fällen, hätte die belangte Behörde sohin dem Antrag auf Rücküberweisung von EUR 240,00 auf das Kanzleikonto der Bf. Folge geben müssen.

Der Bescheid erweist sich folglich schon aus rechtlichen Erwägungen als verfehlt.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus:

Würden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so sei für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten (§ 12 Abs. 1 GebG).

Die Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Gesuch, ohne dass ein Begehren von einem anderen derart abhängig ist, dass es an das Bestehen eines anderen gebunden sei, führe zur mehrfachen Gebührenpflicht ().

Zwischen mehreren Ansuchen bestehe kein innerer Zusammenhang, wenn über jedes einzelne selbständig und unabhängig von anderen zu entscheiden sei, das rechtliche Schicksal der mehreren Ansuchen also verschieden sein könne.

Bei der Bemessung der Gebührenschuld sei nicht auf das tatsächliche rechtliche Schicksal mehrerer Ansuchen abzustellen, sondern auf den Umfang der aus dem Verfahrensstand ableitbaren Entscheidungspflicht (). Aus der Zusammenfassung der Anträge durch den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung mit einem Beschluss sei daher nicht abzustellen.

Da die Anträge der Bf. auf Aufhebung von zwei verschiedenen Gesetzen (ASVG, B-KUVG) beträfen, hätten unterschiedliche Entscheidungen ergehen können und seien die Anträge daher vom Verfassungsgerichtshof zu zwei Geschäftszahlen protokolliert worden.

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Der Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass sich die Beschwerdevorentscheidung im Sinne der Judikatur als verfehlt erweise.

In der Sache selbst führe das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel an, dass die Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Gesuch, ohne dass ein Begehren vom anderen derzeit abhängig sei, dass es an das Bestehen des anderen gebunden sei, zu mehrfachen Gebührenpflicht führe. Dieser Sichtweise vermöge durchaus nicht widersprochen zu werden.

Wohl aber sei der weiteren Sichtweise zu widersprechen, dass zwischen mehreren Ansuchen hier kein innerer Zusammenhang bestehe, wenn über jedes einzelne selbstständig und unabhängig voneinander zu entscheiden sei, das rechtliche Schicksal mehrerer Ansuchen also verschieden sein kann. Gerade dies sei im vorliegenden Fall nur möglich, wenn man sich der rechtlichen Lösung aktenwidrig nähere.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer eine Bestimmung im Wege einer Gesetzesbeschwerde angefochten habe, die im ASVG, im B-KUVG und in der Anlage 1 zum ASVG, auf dieses das B-KUVG zurückverweise, gleichlautend gefasst sei. Dass hier ein unterschiedliches Schicksal im Rahmen der Anfechtung möglich sei, sei eine reine "petitio principii", weil die Anfechtung hier sich gegen die identische Wortfolge richte und daher nur einmal, dann aber für alle durchschlagend erfolgreich oder erfolglos sein könne.

Dass der Verfassungsgerichtshof hier mehrere Geschäftszahlen angelegt habe, sei schön und gut, ändere aber nichts am inneren Zusammenhang.

Wie aus dem Verfahren hervorgehe, habe der Verfassungsgerichtshof die Gesetzesbeschwerde inhaltlich verworfen und sei der Beschwerdeführer P-1 hinsichtlich der von ihm erhobenen Gesetzesbeschwerde gescheitert, sodass letztlich den Bf. vom Konto die Eingabegebühr abgebucht worden sei; dies zur allgemeinen Überraschung aber nicht nur einmal, sondern zweimal, wogegen sich die nunmehrigen Bf. einerseits im Namen des P-1, aber auch im eigenen Namen als von der Abbuchung Betroffene verwahrt hätten.

In Wirklichkeit sei hier entgegen der Sichtweise der Finanzbehörden genau die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden, im Vergleich zu jener, die das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ins Treffen zu führen meine. Es handle sich zwar um Anträge, die aber im inhaltlichen Zusammenhang stünden.

Mit der Beschwerde sei thematisiert worden, dass das B-KUVG und die Anlage 1 zum ASVG, auf die das B-KUVG verweise, den Katalog von Berufskrankheiten diskriminierend einschränkten, sodass dem seinerzeitigen Berufungswerber im Zivilverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht P-1 die Möglichkeit genommen werde, sich mit einer Erkrankung auf eine Berufskrankheit stützen zu können. Hier sei insbesondere die Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine Ungleichbehandlung von Gleichen thematisiert worden.

Auch sei thematisiert worden, dass die sogenannte Generalklausel keine wirkliche Generalklausel sei, indem sie die Anerkennung weiterer Berufskrankheiten nach § 92 Abs. 3 BKUVG (der gleich laute wie die Bestimmung des § 177 Abs. 3 ASVG) davon abhängig mache, dass die Versicherungsanstalt aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststelle, dass diese Krankheit ausschließlich oder überhaupt durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz entstanden sei.

Diese Feststellung bedürfe obendrein zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Soziale Verwaltung.

Hier sei thematisiert worden, dass der Antragsteller hierauf keinen Einfluss habe und es sich nur um eine scheinbare Generalklausel handle, die dieses Wort nicht verdiene.

Auch seien gemeinschaftsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden.

Mehrfach sei angeführt worden, dass Erschütterungen, die der Antragsteller geltend mache, bei anderen Berufen sehr wohl zur Anerkennung als Berufskrankheit führten, nicht aber bei ihm als Busfahrer aufgrund defekter Fahrersitze.

Wenn nunmehr entgegengehalten werde, dass unterschiedliche Entscheidungen zu gewärtigen wären, sei das viel zu kurz hergeholt. Wenn P-1 mit seiner Gesetzesbeschwerde das B-KUVG und die Anlage 1 zum ASVG erfolgreich anfechte, sei klar, dass für einen ASVG-Pensionisten hieraus nichts zu gewinnen sei. Mehr noch: Ihm werde es nicht gelingen, als dem B-KUVG Unterworfener einen Erfolg nach dem ASVG zu zeitigen.

Durch die aus verfassungsrechtlicher Sicht erfolgende Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 zum ASVG würde aber ein Erfolg der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erzielt, die sich dann auf alle Berufsgruppen - sei es auf ASVG-Pensionisten, sei es auf Beamte - erstrecke.

Insofern seien die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich vollkommen verfehlt und fernab der Realität.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 17a Z 1 VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten.

Wird der Antrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter gemäß § 17a Z 5 VfGG das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist (…) anzugeben.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig.

Im Übrigen sind gemäß § 17a Z 7 VfGG auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Strittig ist, ob mit dem Schriftstück vom , mit dem die Bf. als Vertreter des Antragstellers P-1 Anträge auf Aufhebung des § 177 Abs. 1 und 2 ASVG, der Anlage 1 des ASVG sowie des § 92 Abs. 1 und 3 B-KUVG wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof einbrachte, mehrere Eingabegebühren iSd § 17a Z 1 VfGG iVm § 12 Abs. 1 GebG verbunden seien.

Sinn der Vorschrift des § 12 Abs. 1 GebG ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen ().

Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Betreffend die Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (zB ).

Daraus erhellt bereits, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den gestellten Anträgen auf Aufhebung unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen nicht besteht, da einerseits ein Akzessorium nicht vorliegt und andererseits das rechtliche Schicksal der kumulierten Anträge verschieden sein kann, da nicht auszuschließen gewesen wäre, lediglich die Anlage 1 zum ASVG oder § 177 Abs. 1 oder 2 ASVG oder § 92 Abs. 1 oder 3 B-KUVG als verfassungswidrig aufzuheben.

Aus dem Umstand, dass der VfGH die Behandlung der Anträge mit einem Beschluss vom , G 210/2018 und G 212/2018, ablehnte, lässt sich für die Bf. gleichfalls nichts gewinnen, weil nach der Bestimmung des § 17a Abs. 1 VfGG für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden im Zeitpunkt der Überreichung der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt ist. Wie der VfGH letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss ().

Da für die Gebühren nach § 17a VfGG grundsätzlich die für Eingaben maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes - mit Ausnahme des § 11 Z 1 GebG und des § 14 GebG - gelten, kommt hier die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG zur Anwendung. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Die Eingabe vom an den Verfassungsgerichtshof enthält ausdrücklich den Antrag auf Aufhebung von Teilen zweiter verschiedener Materiengesetze (vgl. ).

Die begehrte Rückzahlung des Betrages von € 240,00 kommt daher nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 7 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 5 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102604.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at