Keine Negativsteuer aus Familienbonus Plus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
***Bf1*** (Beschwerdeführer, Bf) am via Finanzonline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 ein. In dieser beantragte er den Familienbonus Plus (zur Gänze) für die Kinder ***K1***, geb. ***2***.2014 und ***K2***, geb. ***3***.2019 für welche seine Ehefrau, Frau ***1*** im Jahr 2020 Familienbeihilfe bezogen hatte.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom berücksichtigte das Finanzamt den Familienbonus Plus iHv 892,90 €, sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag (bei 2 Kindern) iHv 669,00 €. Aufgrund der anrechenbaren Lohnsteuer und "negativsteuerfähigen Beträge" ergab sich eine Abgabengutschrift von 2.314,00 €.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am fristgerecht Beschwerde (Finanzonline) und beantragte unter Hinweis auf den Bescheid 2019 die nochmalige Berechnung des Familienbonus Plus.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das FA die Beschwerde unter Hinweis auf § 33a EStG 1988 als unbegründet ab.
Am stellte der Bf über Finanzonline einen Vorlageantrag und begehrte die nochmalige Berechnung des Familienbonus Plus mit dem Hinweis, dass für die beiden Kinder insgesamt 3.000 € und nicht wie im Bescheid ausgewiesen 892,90 € zustünden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Dienstgebern. Sein steuerpflichtiges Einkommen unter Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in Höhe von€ 1.476,00 € sowie Werbungskostenpauschale und Sonderausgabenpauschale betrug insgesamt 14.821,07 €. Aufgrund eines durch einen - hier nicht strittigen - besonderen Progessionsvorbehalt bestehenden Umrechnungszuschlages von 643,41 € ergab sich eine Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz von 15.464,48 €
Die Ehegattin des Bf. bezog für die beiden Kinder ***K1*** und ***K2*** im gesamten Jahr 2020 Familienbeihilfe und beantragte ihrerseits keine Berücksichtigung des Familienbonus Plus.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind unter 18 Jahren, für das dem Antragsteller oder seinem Ehepartner Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus von 125 €/Monat (sohin jährlich 1.500 €/ pro Kind) zu.
Im gegebenen Fall beträgt daher der grundsätzlich zustehende Familienbonus Plus 2020 zutreffend insgesamt 3.000 € (2x 1.500€).
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer für die ersten 11 000 € 0% und für Einkommensteile über 11.000 € bis 18.000 € 20%.
Bezogen auf den Bf. ergibt sich daraus folgende Berechnung:
0 % für die ersten 11.000,00 ergibt 0,00 €, 20 % für die restlichen 4.464,48 ergibt 892,90 €
Die errechnete Tarifsteuer auf das Einkommen des Bf. von 892,90 erweist sich sohin als zutreffend.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG ergebenden Betrag (hier 892,90 €) Absetzbeträge zuerst der Familienbonus gemäß § 33 Abs. 3a abzuziehen. Der Abzug ist jedoch auf die Tarifeinkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beschränkt.
Das bedeutet, dass der Familienbonus Plus die Tarifeinkommensteuer bis auf 0,00 € reduzieren kann, eine darüberhinausgehende Berücksichtigung ist jedoch nicht möglich.
Beträgt die Tarifsteuer - wie im gegebenen Fall - weniger als der Familienbonus Plus ist der übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen.
Da der Familienbonus Plus nicht in § 33 Abs. 8 EStG 1988 angeführt ist, kann er daher nicht zu einer auszahlbaren "Negativsteuer" führen.
Der Familienbonus Plus ist daher ein Absetzbetrag, der von der zu zahlenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann. Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 begrenzt (Kanduth-Kristen in Jakom, EStG14, § 33. Rz 45).
Der bekämpfte Einommensteuerbescheid 2020 vom erweist sich sohin als rechtskonform.
Hinweis für den Beschwerdeführer:
Im Veranlagungsjahr 2019, betrug die errechnete Tarifsteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 1734,59 €. Daher konnte der gesamte für 2019 zustehende Familienbonus Plus von 1.500 € berücksichtigt werden (Tarifsteuer war höher als Familienbonus Plus).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da sich die Lösung der strittigen Frage unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101652.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at