NoVA und KfzSt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen
1. den am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2012,
2. den am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, über einen Verspätungszuschlag für den Zeitraum 07/2012,
3. den am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 8-12/2012,
4. den am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2013 und
5. den am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2014
zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit den am ausgefertigten Bescheiden hat die Abgabenbehörde für den Zeitraum 07/2012 die Normverbrauchsabgabe mit € 1.208,11 und einen Verspätungszuschlag mit € 60,41 festgesetzt. Die Normverbrauchsabgabe wurde für das Fahrzeug der Marke Mercedes B 180 CDI mit der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) ***Nr1*** berechnet. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus (kursive Schreibweise im Original):
Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieb. Der Verspätungszuschlag war wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen.
2. Die Kraftfahrzeugsteuer hat die belangte Behörde mit den am ausgefertigten Bescheiden für die Monate 08-12/2012 mit € 168,00, für die Monate 01-12/2013 mit € 403,20 und für die Monate 01-12/2014 mit € 449,12 festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide enthalten dazu folgende Begründung (kursive Schreibweise im Original):
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 (1) Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werde (widerrechtliche Verwendung). Da Ihr Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ***Nr1*** seit August 2012 (1 Monat Anmeldefrist lt. KFG) widerrechtlich verwendet wurde, musste die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 (1) Z3 festgesetzt werden. Die genaue Berechnung ist der Beilage zum Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu entnehmen.
3. Mit gesonderten Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2012 und Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-12/2012, 01-12/2013 sowie 01-12/2014 eingebracht. Sie begründet diese sie wie folgt (kursive Schreibweise im Original):
Die Bescheide sind rechtswidrig.
Ich habe niemals ein Fahrzeug, Marke Mercedes B 180 CDI mit einem amtlichen polnischen Kennzeichen am nach Österreich gebracht und seither ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend in Österreich verwendet.
Das ***FA*** versucht wissentlich mit wahrheitswidrigen Behauptungen eine Abgabenpflicht zu konstruieren.
Das ***FA*** will offensichtlich mich wie schon in der Vergangenheit rechtlich schikanieren und diskriminieren. Dabei kennt das ***FA*** keinerlei Skrupel mich auch in Sippenhaftung zu nehmen und versucht nun willkürlich für ein Fahrzeug mit polnischen Kennzeichen, welches ich als polnischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz Wroclaw in Polen von 2009 - 2014 ausschließlich in Polen benützt habe, eine Normverbrauchsabgabe für Österreich aufgrund von Vermutungen von mir einheben.
Jeder Amtsträger in Österreich hat normalerweise die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht im wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt.
Das ***FA*** verletzt diese Pflicht erheblich und hat keinerlei Skrupel einen falschen Sachverhalt als Grundlage für diese Steuerbescheide zu nehmen.
Mit Schreiben vom erhielt mein Ehemann, Herr ***Name1***, damals wohnhaft in der ***Adr1*** eine Mitteilung vom ***FA*** über den Bezug der Ausgleichszahlung für unsere gemeinsame Tochter ***Name2***. Weiters erhielt er auch Ausgleichszahlungsbescheide für 2011 und 2012 mit folgender Feststellung: "Aufgrund der Tatsache, dass die Kindesmutter in Polen beschäftigt ist, liegt die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für ***Name2*** wurde daher als Antrag auf Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 gewertet."
Beweis: Ausgleichszahlungsbescheid für 2012, ***FA*** vom
Ausgleichszahlungsbescheid für 2011, ***FA*** vom
Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung, ***FA*** vom 17. April
Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom Jänner 2013 - Sep. 2013
Zum weiteren Beweis, dass ich vom - 06.2016 in Österreich nicht abgabenpflichtig sein kann, lege ich folgende Beweise:
Mein Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom bezüglich meines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab .
Handelsregisterauszug bezüglich meiner Firma ***Firma1***, in der ich seit 2008 als Geschäftsführer tätig bin, als Beweis für meine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen
Einkommenssteuererklärungen beim Finanzamt in Polen für die Jahre 2013 und 2014
Kopie meines Universitätsdiploms in Polen vom
Exelkurs vom
Aufbaustudium für Dolmetscher vom
Bestätigung des Hauptwohnsitzes in Polen
Zahlungsbestätigung für den Kaufpreis eines Mercedes 180 GDI in der Höhe von PLN 26.000,00 inklusive 23% polnischer MwSt
Verkaufsvertrag von mir an ***Name3*** für den Mercedes 180 GDI vom
Buchungsbeleg für den Verkauf des Fahrzeuges an mich von der Firma ***Firma1***
Meine angebotenen Beweise belegen eindeutig die Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide.
Ich beantrage somit die Aufhebung der oben genannten Bescheide.
Für den Fall, dass meiner Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wird, bin ich mit der Erlassung einer zweiten Beschwerdeentscheidung einverstanden.
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzgericht.
[…]
4. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2012 und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013 als unbegründet abgewiesen. Mit gleicher Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 08-12/2012 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung für den Zeitraum 07-12/2012 erfolgte sowie der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2014 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung für den Zeitraum 01-09/2014 erfolgte. In der Begründung führt die belangte Behörde aus (kursive Schreibweise im Original):
Im Zuge von Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem ***Ort2*** Stadtmagistrat, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, wurde festgestellt, dass auf die Beschwerdeführerin (Bf.) zumindest von bis max. ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, ***Nr1***, Erstzulassung , mit Kennzeichen ***Nr2*** in Polen zugelassen war.
Auf Grund dessen wurde die Bf. unter anderem wegen dem Verdacht der widerrechtlichen Verwendung von einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zur Klärung der Sache mehrmals vorgeladen. Der Termin für die Einvernahme kam dann am in Anwesenheit der Bf., ihrem Ehemann, Herrn ***Name1*** als Vertreter und den Mitarbeitern des ***FA*** zustande, jedoch verweigerte die Bf. die Beantwortung der gestellten Fragen und wies auf ihr Recht auf Akteneinsicht hin. Folglich wurde die Einvernahme auf Grund der Verweigerung unterbrochen. Auf Grund dessen ergingen die Fragen der Einvernahme an die Bf. als Auskunftsersuchen, deren Beantwortung die Bf. mit der Begründung der Aussageverweigerung nach § 171 Bundesabgabenordnung (BAO) ebenfalls unterließ.
Folglich ergingen die im spruchgenannten Bescheide, wogegen die Bf. fristgerecht Beschwerde erhob und dazu im Wesentlichen anführt, dass sie niemals am das gegenständliche Fahrzeug nach Österreich eingebracht und seither ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend in Österreich verwendet habe. Das ***FA*** versuche willkürlich für ein Fahrzeug mit polnischem Kennzeichen, welches sie (die Bf.) als polnische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Polen von 2009 bis 2014 ausschließlich in Polen benützt habe, Steuern für Österreich aufgrund von Vermutungen einzuheben. Jeder Amtsträger in Österreich habe normalerweise die Pflicht, von einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet sei, einen andern in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibe. Das ***FA*** verletze diese Pflichten erheblich, denn ihr Ehemann, Herr ***Name1*** habe vom ***FA*** eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichzahlungen für ihre gemeinsame Tochter ***Name2*** erhalten. Weiters habe ihr Mann Ausgleichszahlungsbescheide für die Jahre 2011 und 2012 mit der Feststellung, dass auf aufgrund der Tatsache, dass die Kindesmutter in Polen beschäftigt sei, die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden liege, erhalten. Zum weiteren Beweis, dass sie vom bis 06.2016 in Österreich nicht abgabepflichtig sein könne, lege sie folgende Beweise bei:
Schreiben an den UFS (jetzigem BFG) vom
Handelsregisterauszug bezüglich ihrer Firma ***Firma1***, in welcher sie seit 2008 als Geschäftsführerin tätig sei, als Beweis für ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Polen
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 fürs Finanzamt in Polen
Kopie ihres Universitätsdiploms in Polen vom
Excel-Kurs vom
Aufbaustudium für Dolmetscher vom
Bestätigung des Hauptwohnsitzes in Polen (dieses wurde jedoch in den beigefügten Unterlagen nicht gefunden)
Zahlungsbestätigung für den Kaufpreis eines Mercedes 180 CDI in der Höhe von PLN 26.000,00 inkl. 23% polnische MwSt
Verkaufsvertrag von ihr an Herrn ***Name3*** für den Mercedes 180 CDI vom
Buchungsbeleg für den Verkauf des Fahrzeuges an die Bf. von der Firma ***Firma1***
All diese Beweise würden eindeutig die Rechtswidrigkeit der im Spruch stehenden Bescheide belegen, daher beantrage sie die Aufhebung der Bescheide.
Daraufhin erging an die Bf. ein Ergänzungsersuchen vom , welches die Bf. dahingehend beantwortet hat, dass keine Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich stattgefunden habe. Sie sei polnische Staatsbürgerin und habe erst Anfang Jänner 2016 ihren Hauptwohnsitz von Polen nach Österreich verlegt. Das gegenständliche Fahrzeug habe sie am von der Firma ***Firma1*** in Polen gekauft. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Hauptwohnsitz in Polen befunden, was dem ***FA*** bekannt gewesen sein muss. Das Fahrzeug sei von ihr am in Polen weiterverkauft worden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Hauptwohnsitz in Polen befunden. Abschließend weit die Bf. auf den § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 hin, in welchem die Voraussetzung der Einbringung eines Fahrzeuges ins Inland mit Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verknüpft wird. Da sie jedoch ihren Hauptwohnsitz bis Ende 2015 in Polen gehabt habe, habe sie das gegenständliche Fahrzeug nicht, wie im § 82 Abs. 8 KFG dargelegt wird, ins Inland einbringen können.
Trotz Aufforderung wurden von der Bf. keine Fahrzeugpapiere, kein Zulassungsschein oder anderes bis dato vorgelegt.
Es wird folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt:
Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Gebrauchtwagen der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, ***Nr1***, Erstzulassung , mit dem polnischen Kennzeichen ***Nr2***.
Das gegenständliche Fahrzeug wurde laut dem Europäischen Fahrzeuginformationssystem, Stand , am in Polen auf die Bf. als natürliche Person mit dem Kennzeichen ***Nr2*** zugelassen. Die im System hinterlegte Personenkennzahl ***Nr3*** entspricht derselben Kennzahl wie auf dem polnischen Personalausweis der Bf. Als Versicherungsbeginn ist der und als -ende der vermerkt.
Die Bf. ist polnische Staatsbürgerin. Geborene ***Name4***. Seit 2010 mit Herrn ***Name1*** verheiratet. Die Heiratsurkunde wurde vom Standesamt ***Ort2*** am ausgestellt.
Laut Versicherungsdatenauszug (Sozialversicherungsnummer ***Nr4***), Stand , ist die Bf. seit bei der ***Firma3*** mit Sitz in ***Ort1*** tätig. Zuvor bezog sie vom 18.01. bis Arbeitslosengeld und war vom bis mit Unterbrechungen als arbeitsuchend beim AMS gemeldet. Die Bf. war auch als Angehörige bei der Versicherung von ihrem Ehemann bei der SVA mitversichert. Weitere ältere Einträge sind nicht vorhanden.
Laut Zentralem Melderegister, Stand , hatte die Bf. vom bis zum ihren Hauptwohnsitz in ***12***. Vom bis zum war sie dann mit ihrem Nebenwohnsitz in ***12*** gemeldet. Seit ist sie wiederum mit ihrem Hauptwohnsitz in ***12*** gemeldet.
Der Mann der Bf., Herr ***Name1***, hat seit seinen Hauptwohnsitz in ***12***. Die Bf. und ihr Mann sind jeweils immer an denselben Adressen gemeldet, zuletzt an der oben genannten Adresse.
Die Bf. hat zwei Töchter, ***Name5***, geboren am in Polen und ***Name2***, geboren am in Polen. Beide Kinder sind seit hauptwohnsitzlich in ***12*** gemeldet und besuchen hier die Schule. In den bescheidrelevanten Zeiträumen waren die Kinder jeweils 9 und 7 Jahre alt.
Die Mutter der Bf., Frau ***Name4***, geboren am , hat seit ihren Hauptwohnsitz in ***12***. Seit ist sie an der ehemaligen Wohnadresse der Bf., ***Adr1*** gemeldet.
Weder auf die Bf., noch auf ihren Ehegatten, Herrn ***Name1*** war bzw. ist ein Fahrzeug im Inland zugelassen.
Die Bf. gibt an, dass sich ihr Hauptwohnsitz bis Ende 2015 in Polen an der Adresse ***Adr2***, befunden hat. Diese Adresse ist auch in diversen Schriftstücken, als Kontaktangabe auf ihrer Homepage (http://www.***com1***). auf welcher die Bf. mit ihrem Ehegatten die Hundezucht präsentiert, und in ihren Ausführungen wiederzufinden.
Laut CLO Anfrage vom befinden sich an dieser Adresse ein Mehrfamilienhaus, dessen Eigentümer die Firma ***Firma1***. ist. Dort wiederrum befindet sich auch der Firmensitz der Gesellschaft ***Firma2*** . Die Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss des Gebäudes, 10m2, wurden von der ***Firma1*** an die ***Firma2*** vertraglich am auf unbestimmte Zeit vermietet.
Laut Orbis-Abfrage wurde die ***Firma2*** am gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Die Bf. ist zu 50% Gesellschafterin und Vorstandsvorsitzende (Geschäftsführerin) seit der Gründung der Gesellschaft. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die angeführte Kontaktnummer der Gesellschaft nicht verfügbar. Die Firmentätigkeit lautet "Tiefbau und Abbrucharbeiten".
Die CLO-Anfrage und Internetrecherchen haben ergeben, dass die Gesellschaft seit dem ihre Tätigkeiten erweitert/verändert und die Tätigkeit "Arbeitsvermittlung, Zeitarbeitsunternehmen, Arbeitsmittel" aufgenommen haben. Im Sozialen Netzwerk "Linkedln" ist Frau ***Bf1*** als Eigentümerin der Gesellschaft bezeichnet. Als Gebiet der Geschäftstätigkeit wird dort Österreich angegeben, als Branche "Personalberatung & -Vermittlung". Dass die Bf. bei der ***Firma2*** eine Vorstandstätigkeit hat, wurde auch von ihrem Ehegatten in einem anderen Verfahren betreffend ein anderes Fahrzeug, welches durch die ***Firma2*** geleast wurde, am den Mitarbeitern des ***FA*** mitgeteilt.
Für ihre Tätigkeiten bei der Gesellschaft hat die Bf. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 in Polen abgegeben, welche als weitere Beweise vorleget wurden. Die Erklärungen wurden unter Bevollmächtigung von einer Frau ***Name6*** abgegeben, welche in einer Buchhaltungsagentur, ***Adr3*** (Polen) tätig ist.
Die ***Firma1*** hat ebenfalls ihren Firmensitz an der Adresse ***Adr2***. Laut Orbis-Abfrage wurde die ***Firma1*** am gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Die Bf. ist bei der Gesellschaft Gesellschafterin mit der höchsten Einlage und auch hier seit der Gründung Vorstandsvorsitzende (Geschäftsführerin). Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die angeführte Kontaktnummer der Gesellschaft nicht verfügbar.
Auch die angeführte Webseite der Gesellschaft www.***com2*** ist im Internet nicht aufrufbar. Die Firmentätigkeit lautet "Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Tiefbau sowie Abbrucharbeiten".
Mit dem gegenständlichen Fahrzeug wurden folgende Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 lit. a Tiroler Parkabgabegesetz begangen, nämlich
, ***Adr1*** (ehemaliger Haupt- und Nebenwohnsitz der Familie ***Bf1***),
, ***Adr4***,
, ***Adr5***,
, ***Adr1*** (ehemalige Haupt- und Nebenwohnsitz der Bf. und ihrer Familie),
, ***Adr6***,
sowie 1 Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO, nämlich am in ***Adr1***, im Zuge dessen eine Radklammer ans Fahrzeug angebracht worden ist, da eine offene PAG-Strafe nicht beglichen worden war. Dazu wurde auch vom Stadtmagistrat ***Ort2*** ein Foto als Beweis am vorgelegt.
Am um 14:31 wurde der Gatte der Bf., Herr ***Name1*** von Organen der MÜG (Mobile Überwachungsgruppe der Stadt ***Ort2***) beobachtet, als er mit einem Fahrzeug der Marke Opel Astra (Leasingfahrzeug der Gesellschaft ***Firma2***) mit polnischem Kennzeichen in die Falkstraße einbog. Nachdem er die MÜG gesehen hatte, wendete er jedoch umgehend. Kurz darauf wurde er beobachtet, als er das gegenständliche Fahrzeug geparkt hatte und mit dem Opel davonfuhr.
Laut vorgelegtem Diplom vom erhielt die Bf. am nach Beendigung des Studiums der Philologie, Spezialgebiet Deutsche Philologie, an der Universität Wroclawski den Titel Magistra. Trotz Aufforderung wurden von der Bf. keine weiteren Unterlagen vorgelegt, an deren der Beginn, Ablauf und Umfang des Studiums erkennbar gewesen wäre. Auch die Universität war nicht bereit Informationen über den Beginn des Studiums der Bf. mitzuteilen. Weiters wurde von der Bf. ein Zertifikat über den Abschluss eines Excel-Kurses vom vorgelegt, aus welchem aber nicht erkennbar ist, wie lange der Kurs gedauert und wo er stattgefunden hat. Laut der Website der NobleProg, Anbieter dieses Kurses, können die angebotene Kurse/Seminare auch im Rahmen eines online Fernstudiums absolviert werden, daher wäre eine Anwesenheit nicht verpflichtend. Zudem wurde ein Zeugnis - wahrscheinlich über den Abschluss des Aufbaustudiums vom vorgelegt, an Hand dessen jedoch auch nicht festgestellt werden kann, wie umfangreich und in welcher Form das Studium absolviert worden ist.
Von der Bf. wurde als weiterer Beweis ein Auszug aus der Buchhaltung von der ***Firma1*** für den Zeitraum - vorgelegt, in welchem lediglich drei Buchungen vorhanden sind und zwar für den Jänner (Vermietung von Räumlichkeiten -najem pomieszczen), für den Mai (Verkauf eines LCD Fernsehers - sprzedaz telewizora LCD) und für den Juni (Verkauf des Mercedes an Vertriebsmitarbeiter ***Nr8***). Die letzte Buchung sollte den Verkauf des gegenständlichen Fahrzeuges um 26.000,00 (Polnischer Zloty) inkl. 23% polnische Mehrwertsteuer durch die ***Firma1*** an die Bf. darlegen. Zudem wurde dazu ein Zahlungsnachweis über die Zahlung des Zahlungsbetrages in der Höhe von 26.000,00 (Polnischer Zloty) vom vorgelegt. Die Zahlung wurde nicht über die Bank durchgeführt, da kein Bankvermerk oder ähnliches auf dem Beleg ist und offensichtlich hat die selbe Person - wahrscheinlich die Bf. - als Auftraggeber und Empfänger der Zahlung den Beleg unterschrieben, was im vorliegenden Fall nicht verwerflich ist, da die Bf. die Geschäftsführerin der ***Firma1*** ist und hier als Käuferin auftritt.
Die Frage, ob die Abkürzung "***Nr5***" in der Buchhaltung betreffend den Verkauf an die Bf. durch die ***Firma1*** womöglich eine Fahrgestellnummer eines anderen Fahrzeuges darstellt, da die die 17-stellige Fahrgestellnummer (FIN, Fahrzeugidentifizierungsnummer) des gegenständlichen Fahrzeuges mit "***Nr6***" beginnt, wurde von der Bf. im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom ignoriert.
Der angeführte Kaufpreis in der Höhe von 26.000,00 (Polnischer Zloty) waren damals umgerechnet € 6.038,93.
Laut Verkaufsvertrag wurde das Fahrzeug von der Bf. am an einen Herrn ***Name3*** um 32.000,00 (Polnischer Zloty) verkauft, umgerechnet € 7.730,83. Eine Abmeldung der Zulassung in Polen wurde von der Bf. nicht vorgelegt.
Als letzten Beweis legte die Bf. die Mitteilungen über den Bezug der Ausgleichzahlung vom und vom sowie die. Ausgleichszahlungsbescheide jeweils vom vor. Die Bescheide wurden vom ***FA*** dahingehend begründet, dass die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden liege, weil die Kindesmutter (Bf.) in Polen beschäftigt sei und daher der Antrag auf Familienbeihilfe für ***Name2*** als Antrag auf Ausgleichszahlung gewertet wird. In den Berechnungen der Ausgleichszahlungen erscheint jedoch keine ausländische Beihilfe, weshalb dem Kindesvater die Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 176,60 für die Monate Mai bis Dezember 2011 durch das ***FA*** zugesprochen wurde, was im vorliegenden Fall nicht in den bescheidrelevanten Zeitraum fällt. Dann wurden wiederum Ausgleichszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2012, Jänner bis Dezember 2013 sowie Jänner bis Oktober 2014 dem Kindesvater zugesprochen. Die Bf. beantragte ebenfalls die Gewährung der Familienbeihilfe ab , dieser Antrag wurde jedoch vom ***FA*** abgewiesen, weshalb die Bf. am dagegen Beschwerde erhoben hatte. Diese Beschwerde zog die Bf. am zurück.
Über diesen Sachverhalt wurde rechtlich erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) unterliegt der Normverbrauchsabgabe:
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. Z 2 NoVAG im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Abgabeschuldner ist gemäß § 4 Z 3 NoVAG im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG (Kraftfahrgesetz) gilt Folgendes:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG ist der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz). Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (; ; ). Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher bedarf es zwingender Nachweise für die größere Bindung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat als zu Österreich.
Die Bf. hatte in den bescheidrelevanten Zeiträumen ihren Familienwohnsitz (Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen) eindeutig in ***12***, denn ihr Ehemann und ihre zwei minderjährigen Töchter, welche beide in ***12*** zur Schule gehen, lebten zu diesem Zeitraum im Inland. Auch die Bf. war zu den gegebenen Zeiträumen mit ihrem Haupt- bzw. Nebenwohnsitz, was in diesem Falle lediglich Indizwirkung hat, im Inland an der gleichen Adresse (***Adr1***) wie ihre Familie gemeldet. Dem Einwand, dass die Bf. im Ausland Studentin war, ist entgegenzuhalten, dass beim Umkehrfall, in welchem Studenten ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwenden, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz gilt. Das bedeutet im Fall der Bf. liegt der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland und nicht in Polen, wo sich die Universität befindet. Weiters ist hier anzumerken, dass die Bf. mit einem Fahrzeug die Strecke zwischen ihrem Wohnsitz in Polen und ihrem Wohnsitz in ***Ort2*** gefahren ist und die Strecke zwischen 850 und 900 Kilometer je nach Streckenauswahl beträgt und zwischen 9 und 11 Stunden dauert. Da die Bf. kein weiteres Fahrzeug auf sich zugelassen hat, liegt nahe, dass sie diese Strecke, wenn überhaupt, mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren sein muss.
Dass die Bf. steuerlich in Polen erfasst sei und im Inland keine Einkünfte hatte, wird nicht bestritten und ist auch korrekt so, jedoch hat die Einkommensteuer keine Relevanz für die Anwendung der Normverbrauchsabgabe. Auch die sozialversicherungsrechtliche Komponente hat keinen Einfluss.
Die Normverbrauchsabgabe stellt primär auf den Wohnsitz/Hauptwohnsitz bzw. Familienwohnsitz ab, welcher beim Bf. eindeutig in Österreich liegt. Weiters ist anzumerken, dass die persönlichen Anknüpfungspunkte den wirtschaftlichen vorgehen, welche bei der Bf. im Inland reichlich gegeben sind (Kinder, Ehemann, Hundezucht, Mutter).
Betreffend den Einwand über die Ausgleichszahlungen ist anzuführen, dass in diesem Verfahren lediglich festgehalten wurde, dass die Mutter der Kinder einer Beschäftigung in Polen nachgeht und keine Feststellungen über den Familienwohnsitz getätigt wurden.
Die Bf. hat das Fahrzeug laut eignen Angaben im Juni 2012 um (Polnischer Zloty) 26.000,00 inkl. Polnische Mehrwertsteuer von der ***Firma1***, in welcher die Bf. Geschäftsführerin ist, gekauft. Das Fahrzeug wurde am in Polen auf die Bf. zugelassen, daher liegt es Nahe, dass die Bf. das Fahrzeug im Anschluss ins Inland eingebracht hat, zumal zu diesem Zeitpunkt Sommerferien sind, auch an einer polnischen Universität und sich die Familie der Bf. zu diesem Zeitpunkt im Inland befand.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einer Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges ins Inland vom Tag der Zulassung in Polen auszugehen.
Die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe wurde geschätzt, da die Bf. trotz Aufforderung keine Dokumente vorlegte. Die Schätzung erfolgte nachvollziehbar.
Gemäß 6 1 Abs. 1 KfzStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3.Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß 6 3 KfzStG ist Steuerschuldner
1.bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß 6 4 Abs. 2 Z 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Der Tatbestand der Verwendung ohne kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland (= der widerrechtlichen Verwendung), an den die Kraftfahrzeugsteuerpflicht anknüpft, ist zu jenem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 abläuft. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht in diesen Fällen vom Beginn des Monats, in dem die Verwendung ohne kraftfahrrechtlich gebotene Zulassung einsetzt (dh. in dem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt ist), bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die (widerrechtliche) Verwendung endet (vgl. Grubmann, Kraftfahrgesetz3, 5 690).
Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer immer quartalsweise zu erfolgen. Weshalb der Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer 08-12/2012 dahingehend abgeändert wurde.
Die Bf. legte als Beweis den Verkaufsvertrag vom über den Verkauf des gegenständlichen Fahrzeuges vor. Zudem wurde ab April 2014 keine weitere Verwaltungsübertretung im Raum ***Ort2*** mit dem Fahrzeug wahrgenommen, weshalb die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-12/2015 sowie 01-06/2016 aufzuheben waren und der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2014 dementsprechend abzuändern war.
Die Bemessungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer wurde geschätzt, da die Bf. trotz Aufforderung keine Dokumente vorlegte. Die Schätzung erfolgte nachvollziehbar.
Gemäß § 135 BAO (Bundesabgabenordnung) gilt Folgendes:
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Die Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit anzurechnen, wenn die objektive gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
Der Bf. war es zuzumuten, sich über die Normverbrauchsabgabepflicht in Österreich zu informieren. Von der Bf. wurde kein subjektiver Umstand bekanntgegeben, der ihr Verschulden ausschließen könnte.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom beantragt, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt darin aus (kursive Schreibweise im Original):
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 31.10..2016, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
Das ***FA*** führt als rechtliche Begründung für die Abweisung meiner Beschwerde wissentlich wahrheitswidrige Behauptungen und Feststellungen an. Es besteht der begründete Verdacht der Rechtsbeugung und des Amtsmissbrauchs.
Auf Seite 2,1. Absatz, behauptet das ***FA***:
"Im Zuge von Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem ***Ort2*** Stadtmagistrat, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, wurde festgestellt, dass auf die Beschwerdeführerin (Bf.) zumindest von bis max. ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, ***Nr1***, Erstzulassung , mit Kennzeichen ***Nr2*** in Polen zugelassen war."
Für diese tatsachenwidrige Feststellung kann das ***FA*** keinen einzigen Beweis vorlegen, weil das gegenständliche Fahrzeug eben nicht auf die Bf. bis max. zugelassen war. Folglich wurden deshalb auch die angefochtenen Bescheide vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2015 sowie 01-06-16 vom ***FA*** aufgehoben.
Auf Seite 3, Absatz 6, wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt vom ***FA*** festgestellt:
"Das gegenständliche Fahrzeug wurde laut dem Europäischen Fahrzeuginformationssystem, Stand , am in Polen auf die Bf. als natürliche Person mit dem Kennzeichen ***Nr2*** zugelassen. Die im System hinterlegte Personenkennzahl ***Nr3*** entspricht derselben Kennzahl wie auf dem polnischen Personalausweis der Bf. Als Versicherungsbeginn ist der und als -ende der vermerkt."
Das ***FA*** hat in der Zwischenzeit bereits richtig festgestellt, dass die Bf. gegenständliches Fahrzeug nicht vom - auf ihren Namen versichert haben kann, nachdem das Fahrzeug von ihr bereits im Jahr 2014 verkauft worden ist.
Auf Seite 4, Abs. 1, behauptet das ***FA*** weiter wahrheitswidrig:
"Die Bf. hat 2 Töchter, ***Name5***, geboren am in Polen und ***Name2***, geboren am in Polen. Beide Kinder sind seit hauptwohnsitzlich in ***12*** gemeldet und besuchen hier die Schule. In den bescheidrelevanten Zeiträumen waren die Kinder jeweils 9 und 7 Jahre alt.
Die Mutter der Bf., Frau ***Name4***, geboren am , hat seit ihren Hauptwohnsitz in ***12***."
Offenbar hat man den Akt zu meinem Antrag auf Familienbeihilfe beim ***FA*** bis heute ignoriert, sonst könnte man nicht solche wahrheitswidrigen Feststellungen treffen. Im Abweisungsbescheid, adressiert an meine Wohnadresse in Polen, ***Adr2***, vom betreffend meines Antrages vom betreffend der Gewährung der Familienbeihilfe wird dieser wie folgt begründet:
"Das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat ergeben, dass die Wohnung, welche Sie im Antrag auf Familienbeihilfe als Wohnort angegeben haben, im gegenständlichen Zeitraum unbewohnbar und auch tatsächlich nicht von ihnen bewohnt wurde. Auch eine Strom- und Wasseranmeldung für diese Wohnung ist weder auf Ihren Namen noch auf den Namen Ihres Gatten erfolgt.
Sie selbst studieren laufend in Polen und halten sich ständig mit ihren Kindern dort auf. Die Tatsache, dass Sie mit den Kindern nicht ständig in Österreich leben, wurde auch von ihrem Gatten mehrmals bestätigt, wie auch im Zuge der persönlichen Vorsprache am .
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben.
Am erschien Frau Mag. ***Name7*** mit 3 Finanzpolizisten und einem weiteren Finanzbeamten in der ***Adr1***. Alle 5 Personen sind dann in die Wohnung gewaltsam eingedrungen und haben diese rechtswidrig besichtigt. In der Wohnung war auch meine 4-jährige Tochter anwesend.
Ich lebte zu diesem Zeitpunkt nachweislich mit meiner Mutter und meiner kleinen Tochter ***Name2*** in ***Adr2*** in Polen, mein Ehemann, ***Name1*** mit meiner älteren Tochter ***Name5*** in ***Adr1***.
Erst Ende September 2013 sind meine Mutter, Frau ***Name4***, mit meiner Tochter ***Name2*** nach ***Ort2*** übersiedelt. Seit diesem Zeitpunkt besuchte auch meine Tochter ***Name2*** den Kindergarten in ***Ort2***.
Es ist offensichtlich, dass man gar kein Interesse an seriösen Ermittlungen beim ***FA*** hat, sonst würde man doch einfach die Akte zu meinem Antrag auf Familienbeihilfe sorgfältig lesen, damit man keine falschen Behauptungen und Feststellungen macht.
Beweis:
Abweisungsbescheid vom zu ***Nr7***
Aktenvermerk vom
Mag. ***Name7***, per Adresse ***FA***
Schreiben Stadtmagistrat ***Ort2*** vom
Die Absicht des ***FA*** mich in Sippenhaftung für die Auseinandersetzungen zwischen meinem Ehemann und dem ***FA*** zu nehmen, begründet bereits den Verdacht des Amtsmissbrauches.
Auf Seite 6, Abs. 5 der Beschwerdevorentscheidung wird vom ***FA*** festgestellt:
"Die Bf. beantragte ebenfalls die Gewährung der Familienbeihilfe ab , dieser Antrag wurde jedoch vom ***FA*** abgewiesen, weshalb die Bf. am dagegen Beschwerde erhoben hatte. Diese Beschwerde zog die Bf. am zurück."
Das rechtsstaatliche Verständnis von ***FA*** und des UFS zu meinem Antrag auf Familienbeihilfe zeigt wie Steuerverfahren in Österreich rechtswidrig ablaufen.
Im April 2013 habe ich Akteneinsicht beim Unabhängigen Finanzsenat betreffend meiner Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab zu GZ. ***Zahl1*** beantragt.
Referent für dieses Verfahren am UFS war Herr HR Mag. ***Name8***.
Bei der Akteneinsicht war mein Ehemann, ***Name1***, und Herr HR Mag. ***Name8*** anwesend.
Es kam zu einem ausführlichen Gespräch mit Herrn HR Mag. ***Name8*** bezüglich meiner Berufung und hat dieser zu meiner völligen Überraschung einen Vorschlag gemacht, wie man das Problem rasch im Interesse auch meiner Familie rechtlich lösen könnte.
Er hat vorgeschlagen, dass ich meine Berufung zurücknehmen und mein Ehemann einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe stellen solle. Er könne uns garantieren, dass wir dann unverzüglich die Familienbeihilfe für unsere Kinder erhalten werden und auch die rückständige Familienbeihilfe vom ***FA*** unverzüglich überwiesen würde.
Nachdem wir bereits fast 2 % Jahre für unsere Kinder keine Familienbeihilfe erhalten haben und auch der Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz erst mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe rechtlich besteht, habe ich und mein Ehemann entschieden, uns auf diesen "Handel" einzulassen.
Am habe ich dem Unabhängigen Finanzsenat, z.Hd. Herrn HR Mag. ***Name8***, mein Schreiben betreffend der Rücknahme der Berufung übermittelt.
Beweis: Mein Schreiben an den
Kurze Zeit später wurden vom ***FA*** alle rückständigen Familienbeihilfen auf das Bankkonto meines Ehemanns überwiesen und in weiterer Folge erhielt mein Ehemann dann monatlich für unsere ältere Tochter ***Name5*** Familienbeihilfe und für die jüngere Tochter ***Name2*** eine Ausgleichszahlung, nachdem diese zu diesem Zeitpunkt noch in Polen lebte.
Am hat dann auch noch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Dienstleistungszentrum Kinderbetreuungsgeld, 6.044,48 Euro überwiesen.
Die Leiterin für die Familienbeihilfe beim ***FA***, Frau Mag. ***Name7***, hatte plötzlich keine rechtlichen Probleme mehr den Antrag auf Familienbeihilfe meines Mannes positiv zu bescheiden und den Rückstand an Familienbeihilfe (ca. 2 1/2 Jahre) auszuzahlen.
Erst viel später hat mein Ehemann herausgefunden, dass Herr HR Mag ***Name8*** ein Parteifreund von Frau Mag. ***Name7*** ist. Beide sind SPÖ-Parteimitglieder und sind auch Mitglieder des SPÖ Bezirksparteivorstandes. Herr HR Mag. ***Name8*** ist Schriftführer im Bezirksparteivorstand und Frau Mag. ***Name7*** stv. Vorsitzende und 2. Stv. Klubobfrau und Gemeinderätin der Stadt ***Ort2***.
Auf Seite 7, Abs. 4, kommt dann das ***FA*** zu der abenteuerlichen Feststellung:
"Die Bf. hatte in den bescheidrelevanten Zeiträumen ihren Familienwohnsitz (Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen) eindeutig in ***12***, denn ihr Ehemann und ihre zwei
minderjährigen Töchter, welche beide in ***12*** zur Schule gehen, lebten zu diesem Zeitraum im Inland."
Auf Seite 8, Abs. 3 und 4, werden skrupellos vom ***FA*** wissentlich falsche Feststellungen gemacht:
"Das Fahrzeug wurde am in Polen auf die Bf. zugelassen, daher liegt es Nahe, dass die Bf. das Fahrzeug im Anschluss ins Inland eingebracht hat, zumal zu diesem Zeitpunkt Sommerferien sind, auch an einer polnischen Universität und sich die Familie der Bf. zu diesem Zeitpunkt im Inland befand."
Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einer Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges ins Inland vom Tag der Zulassung auszugehen."
Diese bewusst falschen Behauptungen begründen den Verdacht auf Rechtsbeugung und des Amtsmissbrauchs. Ich werde daher auch eine Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft ***Ort2*** diesbezüglich übermitteln.
Ich beantrage die rechtswidrigen Bescheide vom aufzuheben. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
6. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtslage
1.1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991)
1.1.1. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
1.1.2. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
1.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
1.2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KfzStG 1992)
1.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
1.2.2. Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
1.2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
1.3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967)
1.3.1. Für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, sieht § 36 KFG 1967 eine grundsätzliche Zulassungsverpflichtung vor. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.
1.3.2. § 37 Abs. 2 KFG 1967 regelt die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung und § 40 KFG 1967 das Zulassungsverfahren. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
1.3.3. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und demnach über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitglied eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommens ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge ist aber zeitlich begrenzt, wobei zwei Konstellationen zu unterscheiden sind, die nach § 79 KFG 1967 mit einer Jahresfrist und jene nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 mit einer Monatsfrist.
1.3.4. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
1.3.5. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, lautet:
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
1.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (; ), dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.
1.3.7. Der Gesetzgeber hat darauf § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit dem BGBl. I Nr. 26/2014 wie folgt geändert:
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
1.3.8. Der Gesetzgeber stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
1.3.9. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967, womit der durch BGBl. I Nr. 6/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (). Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, somit mit Ablauf des , in Kraft getreten.
. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG befindet sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelbpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen, es ist jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (; ; ).
2. Beurteilung
2.1. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuerst geklärt werden muss, ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Rz 84 ff):
Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (Nutzung auf inländischen Straßen) vorliegen.
Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (dem Verwender) zugerechnet werden.
Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.
2.2. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und es wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NovAG 1991, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt.
2.3. Ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, weil die drei genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Gegenbeweis zum vermuteten inländischen Standort erbracht wird, ist die Frage der widerrechtlichen Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und die Verwendung innerhalb der dort festgelegten Jahresfrist zulässig.
2.4. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in dem für den Beschwerdefall relevanten Zeitraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Dies aus den folgenden Gründen:
2.4.1. Die Beschwerdeführerin war nach der Auskunft des zentralen Melderegisters vom bis zum an der Adresse ***Adr1***, mit Zweitwohnsitz gemeldet. Vor und nach diesem Zeitraum war sie an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
2.4.2. Die belangte Behörde hat am den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Kinder ***Name5*** und ***Name2*** vom bis einschließlich mit Bescheid abgewiesen. Nach der Begründung des Bescheides sollen weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte im relevanten Zeitraum in Österreich erwerbstätig gewesen sein. Durchgeführte Ermittlungen hätten ergeben, dass die Wohnung, welche die Beschwerdeführerin im Antrag auf Familienbeihilfe als Wohnort angegeben habe, in diesem Zeitraum unbewohnbar gewesen und von ihr auch tatsächlich nicht bewohnt worden sei. Auch sei eine Strom- und Wasseranmeldung für diese Wohnung weder auf den Namen der Beschwerdeführerin noch auf den ihres Gatten erfolgt. Die Beschwerdeführerin studiere laufend in Polen und halte sich ständig mit ihren Kindern dort auf. Die Tatsache, dass sie mit ihren Kindern nicht ständig in Österreich lebe, sei auch von ihrem Gatten mehrmals bestätigt worden. Die belangte Behörde hat den Bescheid an die Adresse in Polen, ***Adr2***, zugestellt.
2.4.3. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit den am ausgefertigten Bescheiden Ausgleichszahlungen inklusive Kinderabsetzbeträge nach der Verordnung (EG) Nr. 888/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Zeiträume Mai 2011 bis Dezember 2011 und Jänner 2012 bis Dezember 2012 gewährt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass für die Tochter ***Name2*** Ausgleichszahlung gewährt würden, da die Kindsmutter in Polen beschäftigt sei und daher die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden liege. Im vorgelegten Akt befinden sich noch eine Mitteilung vom über den Bezug von Ausgleichszahlungen für die Tochter ***Name2*** über den Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 und eine Mitteilung vom über den Bezug von Ausgleichszahlungen für die Tochter ***Name2*** über den Zeitraum Jänner 2013 bis September 2013.
2.4.4. Nach dem Auszug aus dem polnischen Handelsregister sowie der Auskunft des KSV 1870 war die Beschwerdeführerin seit der Gründung am am Kapital der der Gesellschaft ***Firma1*** zu 75% beteiligt, in der Geschäftsleitung hatte sie die Funktion der Vorstandsvorsitzenden. Die Firma hatte 35 Mitarbeiter (Stand ). Als Geschäftsgegenstand der Gesellschaft vermerkt ist Kauf und Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Tiefbau und Abbrucharbeiten.
2.4.5. Nach der Auskunft des KSV 1870 war die Beschwerdeführerin seit der Gründung am am Kapital der der Gesellschaft ***Firma2*** zu 50% beteiligt. In der Geschäftsleitung hatte sie die Funktion der Vorstandsvorsitzenden. Als Geschäftsgegenstand der Gesellschaft vermerkt ist Tiefbau und Abbrucharbeiten.
2.4.6. Die Beschwerdeführerin hat in Polen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 bei der polnischen Abgabenbehörde eingereicht, ausgewiesen ist ihre Wohnadresse in Polen, ***Adr2***.
2.4.7. Nach dem Diplom der Universität Wrocklawski (Breslauer Universität) vom hat die Beschwerdeführerin das Studium der Philologie (Spezialgebiet Deutsche Philologie) am mit dem Titel Magistra abgeschlossen. Ebenfalls von der Universität Wroclawski wird mit Zeugnis vom bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ein zweisemestriges studia podyplomowe (Aufbaustudium, Master-Studiengang) zur Dolmetscherin in deutsche Sprache mit dem Ergebnis dobrym plus absolviert hat.
2.4.8. Die Beschwerdeführerin war (mit Unterbrechungen) vom bis in Österreich als arbeitssuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog sie in Österreich vom bis . Ab dem war sie bei der österreichischen Firma ***Firma3*** beschäftigt.
2.4.9. Der Stadtmagistrat ***Ort2*** hat der Beschwerdeführerin am eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsberechtigung für mehr als drei Monate in Österreich) ausgestellt.
. Nach einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom , 1240 Uhr, über ein Telefonat mit Frau ***Name9***, einer Miteigentümerin des Hauses in der ***Adr1*** melde sich der Ehemann der Beschwerdeführerin ca. 1 x pro Woche telefonisch und frage nach ob Post gekommen sei. Mit Frau und Kindern sei er nur sporadisch in ***Ort2***.
. Die belangte Behörde geht im Beschwerdeverfahren davon aus, die Beschwerdeführerin habe im relevanten Zeitraum (2012 bis 2014) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt. Diese Annahme steht im Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen in den Verfahren betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für sie und ihren Ehegatten. Das Bundesfinanzgericht hat mit Schreiben vom von der belangten Behörde die Vorlage der Akten für die Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betreffend die Jahr 2010 bis 2014 angefordert. Die belangte Behörde hat die angeforderten Akten dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
. Das Bundesfinanzgericht hat mit Schreiben vom von der belangten Behörde die zu den Erhebungen der Finanzpolizei betreffend die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Gatten geführten Akten (namentlich hinsichtlich der Ermittlungen am in Anwesenheit von drei Finanzpolizisten sowie der Leiterin des Fachbereichs für Familienbeihilfe an der Wohnadresse ***Adr1***) angefordert. Die belangte Behörde hat den angeforderten Akt dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
. Das Bundesfinanzgericht hat von der belangten Behörde mit Schreiben vom weitere Unterlagen und Beweise angefordert (zur behaupteten Sichtung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin am ). Aufgetragen wurde ihr auch, nicht (vollständig) lesbare Kopien aus dem vorgelegten Akt in lesbarer Form vorzulegen, Beweisthemen und deren Bedeutung für das Beschwerdeverfahren für diverse Aktenteile zu erläutern sowie bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführerin die am bei ihrer Einvernahme beantragte Akteneinsicht vollständig oder auf Teile bezogen gewährt wurde. Sofern die Akteneinsicht nicht gewährt wurde, sollte erläutert werden, welche Gründe gegen eine umfassende oder auf Teile bezogene Akteneinsicht gesprochen haben. Die belangte Behörde hat die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und die gestellten Fragen nicht beantwortet.
. Mangels Vorlage der geforderten Unterlagen (Akten und sonstigen Beweise) durch die belangte Behörde und ohne Antwort auf die im Schreiben vom gestellten Fragen kann das Bundesfinanzgericht die Widersprüche zur strittigen Wohnsitzfrage in den Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren einerseits und in den Verfahren betreffen Gewährung der Familienbeihilfe andererseits nicht nachvollziehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin dagegen ist schlüssig, anhand der Aktenlage nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in den erwähnten Bescheiden betreffend die Familienbeihilfe (oben Punkt 2.4.2. und 2.4.3.). Sie hat in der für die Beschwerde relevanten Zeit (2012 bis 2014) in Polen an der Adresse ***Adr2***, gewohnt, dort studiert und gearbeitet. In Polen befanden sich jedenfalls die Tochter ***Name2*** und die Mutter der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag sind glaubwürdig, nicht dagegen die Feststellungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, ihre beiden Kinder hätten in ***Ort2*** die Schule besucht. Die Tochter ***Name2*** war in den Jahren 2012 bis 2014 jedenfalls nicht im schulpflichtigen Alter (Geburtsdatum: ), zudem widerspricht die Feststellung der Aussage im Bescheid der belangten Behörde vom , die Beschwerdeführerin halte sich ständig mit ihren Kindern in Polen auf, wo sie studiere (oben Punkt 2.4.2). Die angeführten familiären und wirtschaftlichen Beziehungen belegen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen. Dass der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum in Österreich stärkere familiäre und wirtschaftlichen Bindungen hatte, ist nicht erwiesen, auch nicht, dass ihr eine benutzbare Wohnung zur Verfügung stand. Fünf Parkvergehen und eine Verwaltungsübertretung mit dem PKW der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bis 2014 deuten darauf hin, dass sie sich gelegentlich in ***Ort2*** aufgehalten hat und ihren Ehegatten besuchte. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden von der belangten Behörde intensiv kontrolliert und überwacht. Nachdem die Leiterin der Familienbeihilfenstelle persönlich mit drei Finanzpolizisten und einem weiteren Finanzbeamten die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin inspiziert hat und festgestellt wurde, dass die Wohnung in der ***Adr1***, nicht bewohnbar war und tatsächlich auch nicht bewohnt wurde, ist anzunehmen, dass diese Feststellungen anhand der im Rahmen der Ermittlung erhobenen Beweise belegbar war. Aufgrund der nicht alltäglichen und intensiven Kontrolle im Vergleich zu den üblichen Massenverfahren in Familienbeihilfeangelegenheiten sieht das Bundesfinanzgericht keinen Grund, die in den von der Familienbeihilfestelle ausgefertigten Bescheiden getroffenen Feststellungen anzuzweifeln, schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde durch Nichtvorlage der geforderten Akten dem Bundesfinanzgericht dazu keine Gelegenheit gibt. Unbrauchbar und in Anbetracht des Gebots eines rechtsstaatlichen Verfahrens unverhältnismäßig waren für das Beschwerdeverfahren die Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2016 (Auskunftsersuchen an die Volksschule ***Ort3*** und den ***K*** Kindergarten mit dem Auftrag an die Direktoren, selbst oder durch Mitarbeiter Kinder und Eltern zu überwachen, allenfalls die Kinder auch zu befragen; Aktenvermerke vom und vom über Telefonate mit der Schuldirektorin der Volksschule ***Ort3***). Für das Beschwerdeverfahren, das die Jahre 2012 bis 2014 betrifft, sind diese Ermittlungen jedenfalls nicht relevant. Sie waren schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin bereits mit Datum ihren Hauptwohnsitz wieder in Österreich registrieren ließ und beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war (ab ). Das Fahrzeug, für das die belangte Behörde eine widerrechtliche Verwendung annimmt, wurde von der Beschwerdeführerin am verkauft. Das Aufbaustudium für Dolmetscher hat sie am abgeschlossen. Damit ist auch anhand der Chronologie nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst nach Beendigung ihrer Studien in Polen den Mittelpunkt der Lebensinteressen zurück nach Österreich verlagert hat. Im Ergebnis steht für das Bundesfinanzgericht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 (die letzte belegbare Verwaltungsübertretung mit dem PKW erfolgte am ) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich, sondern in Polen hatte. Dort war jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis bestand, namentlich die familiäre Anbindung zur Mutter und ihrer Tochter ***Name2***, die Studien an der Universität Breslau sowie die beruflichen Aktivitäten als Vorstandsvorsitzende in den Firmen ***Firma1*** und ***Firma2*** Die gelegentlichen Aufenthalte in Österreich, wo sich der Ehegatte und ihre zweite Tochter befanden, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen.
2.5. Da die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nicht im Inland hatte, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar. Eine widerrechtliche Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 des in Polen zugelassenen Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, mit dem Kennzeichen ***Nr2*** liegt nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall hat Sachverhaltsfragen zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich dabei nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100468.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at