Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.07.2021, RV/7100795/2021

Neuerungstatbestand bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1 - Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***A*** vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß § 303 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 bis 2015 zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (Bf) beantragte über FinanzOnline am die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 und begründete diese mit dem Verweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2100552/2018, wonach Vermittlungsleistungen an die ***B-AG*** keine Umsatzsteuerpflichten in Österreich auslösten. Als neu hervorgekommener Tatsachenbeweis werde angeführt, dass eine Leistungsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der ***B-AG*** bestehe.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die zitierte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes keine neue Tatsache darstelle.

Mit (sechs) Bescheiden, alle vom , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 irrtümlich erneut abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung des Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom und gegen die (sechs) irrtümlich ergangen Abweisungsbescheide, alle vom , und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sich die Abgabenbehörde in ihrer Begründung lediglich mit dem vorgebrachten Neuerungstatbestand auseinandersetze. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei die belangte Behörde allerdings an den Vorfragentatbestand gemäß § 116 BAO gebunden, da im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom festgestellt worden sei, dass Vermittlungsleistungen keine Umsatzsteuerpflicht in Österreich auslösten. Da das Bundesfinanzgericht bereits über die Rechtssache entschieden habe, könne darüber nachträglich von der belangten Abgabenbehörde in wesentlichen Punkten nicht anders entschieden werden. Aus diesen Gründen sei der Wiederaufnahmegrund als Vorfragentatbestand berechtigt. Eine andere rechtliche Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht für einen früheren Zeitraum, in denen sich die rechtliche Beurteilung zum Vorteil des Steuerpflichtigen auswirke, sei auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes () rechtskonform. Der Verfassungsgerichtshof habe den Vorfragentatbestand in verfassungskonformer Interpretation erweitert, in der gegenständlichen Steuerrechtsache liege ein Vorfragentatbestand vor und die Wiederaufnahme sei berechtigt. Weiters wurde darauf verwiesen, dass sich die belangte Behörde bislang mit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung noch nicht auseinandergesetzt habe und nach Ansicht der steuerlichen Vertretung auch ein Neuerungstatbestand vorliege, wobei als neu hervorgekommener Tatsachenbeweis geführt werde, dass eine Leistungsbeziehung zwischen dem steuerpflichtigen Bf und der ***B-AG*** bestehe. Die Leistungsbeziehung werde dadurch begründet, dass die Vermittlungsprovisionen von der ***B-AG*** direkt an den Bf überwiesen würden, der Partnervertrag und die Stammkundenvereinbarung mit dem Unternehmen ***B-AG*** abgeschlossen worden seien und die Mitglieder gegenüber der ***B-AG*** gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2008 und 2012 einen Provisionsanspruch erwerben würden, dessen Höhe sich nach den Umsätzen der Kunden bemesse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde gegen die (sechs) Abweisungsbescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 2010 bis 2015, alle vom , stattgegeben und die angefochtenen Bescheide wurden mit der Begründung aufgehoben, dass die ergangenen Bescheide vom irrtümlich ergangen und mit dem Mangel der bereits entschiedenen Sache behaftet seien und sich somit als rechtswidrig erwiesen hätten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 2010 bis 2015 vom abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme ua voraussetze, dass die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gegenüber der Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend (rechtskräftig) geworden sei, wogegen das vom Bf angesprochene BFG-Erkenntnis vom , RV/2100552/2018, nicht im Abgabenverfahren des Bf ergangen sei und daher für Abgabenverfahren des Bf mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung entfalte, weshalb es keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle. Bezüglich des Vorbringens des Bf, wonach der Umstand, dass eine Leistungsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der ***B-AG*** bestanden habe, als neu hervorgekommene Tatsache zu werten sei, wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass für das Neuhervorkommen von Tatsachen es nicht auf den Kenntnistand der Abgabenbehörde, sondern vielmehr allein auf den Kenntnistand des Abgabepflichtigen ankomme. Ein diesbezügliches Neuhervorkommen von konkreten Tatsachen aus der Sicht des Bf iZm der Leistungsbeziehung zwischen dem Bf und der ***B-AG*** sei aber im Verfahren weder behauptet noch bewiesen worden. Die Abgabenbehörde verwies ergänzend darauf, dass das vom Bf zitierte BFG-Erkenntnis vom , RV/2100552/2018, inhaltlich im Widerspruch zu den BFG-Erkenntnissen vom , RV/7100189/2015 (VwGH-Beschwerde zurückgewiesen, Ra 2019/13/0089) und vom , RV/2100510/2013 (VwGH-Beschwerde zurückgewiesen Ra 2015/15/0011) stehe.

Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung des Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht.

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und verwies im Vorlagebericht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens auf ihre Begründung in der Beschwerdevorentscheidung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 bis 2015 damit, dass laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2100552/2018, Vermittlungsleistungen an die ***B-AG*** keine Umsatzsteuerpflichten in Österreich auslösten.

In der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid monierte der Bf, dass sich die Begründung lediglich mit dem vorgebrachten Neuerungstatbestand auseinandersetze und die Abgabenbehörde sei an den Vorfragentatbestand gemäß § 116 BAO gebunden, da im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom festgestellt worden sei, dass Vermittlungsleistungen keine Umsatzsteuerpflicht in Österreich auslösten. Da das Bundesfinanzgericht bereits über die Rechtssache entschieden habe, könne darüber nachträglich von der belangten Abgabenbehörde in wesentlichen Punkten nicht anders entschieden werden. Eine andere rechtliche Beurteilung durch das BFG für einen früheren Zeitraum, in dem sich die rechtliche Beurteilung zum Vorteil des Steuerpflichtigen auswirke, sei nach Ansicht des VfGH rechtskonform (). Zudem habe sich die belangte Behörde mit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung noch nicht auseinandergesetzt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Als Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl zB ; ; ).

Keine neu hervorgekommenen Tatsachen sind hingegen zB

Soweit der Bf in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausführt, dass "sich der Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom zur GZ. RV/2100552/2018 gründe, wonach Vermittlungsleistungen an die ***B-AG*** keine Umsatzsteuerpflicht in Österreich auslösten", ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Wiederaufnahmsgründe sind (vgl Ritz, BAO6, § 303 Tz 23) und eine geänderte rechtliche Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze des Bf solcherart ungeeignet sind, eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO zu begründen.

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl ).

Gemäß § 303 Abs 2 lit b BAO hat der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung jener Umstände zu enthalten, auf die der Antrag gestützt wird. Hierbei ist der Antragsteller behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes (vgl zB ; ; ).

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht anzusehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei (vgl ).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit b iVm Abs 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl ; sowie , und die dort wiedergegebene Literatur).

Der Bf begründet seinen Wiederaufnahmsantrag näher damit, dass "als neu hervorgekommener Tatsachenbeweis angeführt werde, dass eine Leistungsbeziehung zwischen dem Bf und der ***B-AG*** bestehe. Die Leistungsbeziehung werde dadurch begründet, dass die Vermittlungsprovisionen von der ***B-AG*** direkt an den Bf überwiesen würden, der Partnervertrag und die Stammkundenvereinbarung mit dem Unternehmen ***B-AG*** abgeschlossen worden seien und die Mitglieder gegenüber der ***B-AG*** gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2008 und 2012 einen Provisionsanspruch erwerben würden, dessen Höhe sich nach den Umsätzen der Kunden bemesse". Damit zeigt der Bf aber nicht auf, welche die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2010 bis 2015 betreffenden Tatsachen und Umstände dem Bf erst nach Bescheiderlassung bekannt geworden sein sollen, zumal davon auszugehen ist, dass der vom Bf als neu hervorgekommene Tatsachenbeweis angeführte Umstand, dass eine Leistungsbeziehung zwischen dem Bf und der ***B-AG*** bestehe, dem Bf bereits im durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren bewusst gewesen sein muss, hat er doch - laut seinen eigenen Angaben - den Partnervertrag und die Stammkundenvereinbarung mit dem Unternehmen ***B-AG*** abgeschlossen und hat Letztere direkt die Vermittlungsprovisionen an den Bf überwiesen.

Aber auch die Präzisierung des maßgeblichen Wiederaufnahmegrundes kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, da es für das Neuhervorkommen von Tatsachen allein auf den Kenntnisstand des Abgabepflichtigen, als Partei des Wiederaufnahmeverfahrens ankommt (; , ). Ein diesbezügliches Neuhervorkommen von bestimmten Tatsachen im Hinblick auf den Kenntnisstand des Bf wurde aber im Verfahren weder behauptet noch bewiesen.

Umstände, die der Partei bekannt waren, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund für die Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (vgl Ritz, BAO6, § 303 Tz 23).

Als Wiederaufnahmsgründe kommen nur jene Tatsachen in Betracht, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst später hervorkommen (nova reperta).

Gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entscheiden worden ist.

Die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 lit c ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung der Vorfragenbehörde bindende Wirkung für den Wiederaufnahmewerber hat (vgl Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 303, Seite 821). Eine Bindungswirkung iSd § 116 BAO kann jedoch nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides (vgl , sowie Ritz, BAO6, § 116 Tz 5). Es muss daher Personenidentität zwischen der Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren und jener des Vorfragenverfahrens bestehen. Da sich aber die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen, ist das vom Bf zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen mangelnder Parteienidentität kein Wiederaufnahmsgrund für das gegenständliche Verfahren des Bf.

Wenn der Bf in seiner Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid - mit Hinweis auf das Erkenntnis des - ausführt, dass "die belangte Behörde an den Vorfragentatbestand gemäß § 116 BAO gebunden sei, da im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom festgestellt worden sei, dass Vermittlungsleistungen keine Umsatzsteuerpflicht in Österreich auslösten", so ist dem entgegenzuhalten, dass in dem dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt Personenidentität zwischen der Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren und jener des Vorfragenverfahrens besteht und somit nicht von einer Bindung an die Begründung eines an eine andere Person ergangenen Bescheides ausgegangen wird. Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, dass auch der Tatbestand des § 303 Abs 1 lit c BAO nicht erfüllt ist.

Wenn der Bf in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid moniert, dass sich die belangte Behörde bislang mit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung noch nicht auseinandergesetzt habe, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass Voraussetzung für eine Ermessensübung das Vorhandensein von Wiederaufnahmsgründe ist und mangels eines Wiederaufnahmsgrundes kein Ermessen zu üben war.

Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die vom Bf bekanntgegebenen Umstände eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Bf rechtfertigen, im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Parteienidentität
Neuerungstatbestand
Ermessen
Vorfragentatbestand
Wiederaufnahme des Verfahrens
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100795.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at