Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2021, RV/7100490/2016

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Ungarn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer [...] zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 machte er unter anderem Kosten für Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Kosten der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung nicht. Dies wurde wie folgt begründet:

"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem ledigen Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Dieser Zeitraum wurde bereits im Kalenderjahr 2012 aufgebraucht. Kosten der doppelten Haushaltsführung stehen daher nicht mehr zu."

Der Bf. brachte dagegen eine Beschwerde ein mit folgender Begründung:

"Ich bin verlobt (lt.Beilage Lohnzettel meiner Partnerin aus Ungarn) Wir haben bereits eine Wohnung angekauft, die eben im Ausbau ist. Danach werden wir unseren gemeinsamen Haushalt gründen."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:

"Die neu angeschaffte, erstmalige gemeinsame Wohnung mit Ihrer Verlobten ist laut Ihren Angaben selbst im August des Jahres 2015 noch nicht bezugsfertig.

Es gab im Jahr 2014 daher keinen gemeinsamen Wohnsitz, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz 1988 liegen nicht vor."

Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, in dem er das Nachbringen einer Begründung ankündigte. Dazu legte er am die "Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen" (Formular E 401) vor, in der seine Lebensgefährtin (erwerbstätig in Ungarn) angeführt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen fest und stützt sich auf die Aktenlage:

Der Antragsteller machte in der Arbeitnehmerveranlagung 2014 die Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie der Familienheimfahrten geltend. Er habe mit seiner Verlobten eine Eigentumswohnung gekauft, die sie im August 2015 bezogen haben. Im Jahr 2014 hat kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Die Kosten der vorübergehenden doppelten Haushaltsführung wurden 2012 anerkannt.

Rechtliche Würdigung

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß ​ § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß ​ § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Weiters dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und am Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufs(Tätigkeit) bezogenen höchstens in § 16 Abs. 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

​Diese Bestimmung begrenzt die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten bei betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften nach dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 € im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988.

Familienheimfahrten umfassen auch Heimfahrten eines Alleinstehenden mit eigenem Hausstand (; ).

Von einer doppelten Haushaltsführung wird hingegen erst dann gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. ).

​Das Wesensmerkmal für die Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Aufwendungen ist also das Vorliegen von zwei Wohnsitzen. Liegen zwei Wohnsitze vor, so können unter gewissen Umständen die Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort als Werbungskosten beurteilt werden. Eine berufliche Veranlassung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (vgl. , ).

Entscheidungsrelevant ist zudem, dass nicht bloß zwei Wohnsitze ausreichen, sondern es müssen zwei Haushalte vorliegen, die vom Steuerpflichtigen aufrechterhalten werden müssen.

Der Bf. gab an, dass er im Streitjahr verlobt sei und dass eine gemeinsame Wohnung angekauft worden sei, die noch im Ausbau befindlich sei. Im Jahr 2014 hat somit noch kein gemeinsamer Haushalt bestanden.

Im Ergebnis sind dem Bf. im Streitjahr daher keine Kosten im Zusammenhang mit einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten entstanden.

Die vom Bf. geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung und in weiterer Folge der Familienheimfahrten sind aus diesen Gründen Kosten der privaten Lebensführung und demnach nicht einkommensteuermindernd zu berücksichtigen. (vgl. , , -G/08, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist eine Revision nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung im Sinne der im Erkenntnis dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verneint hat, und demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at