1. Kosten des Strafverfahrens/Verteidigungskosten als Werbungskosten, 2. Disziplinarrechtliches Erkenntnis, sexuelle Belästigung und andere Verfehlungen, 3. Abzugsfähigkeit der Rechtschutzversicherung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104283/2015-RS1 | Die Disziplinargerichtsbarkeit einzelner Berufsgruppen dient der Aufrechterhaltung der von der jeweiligen Gruppe akzeptierten berufsständischen Verhaltensmuster. Als Ausfluss dessen haben Disziplinarstrafen denselben Pönalcharakter wie von der Justiz oder der Verwaltung verhängte Strafen. Durch die übertragenen Aufgaben ist es zu deren Schutze erforderlich, dass das in die Beauftragten gesetzte Vertrauen durch eine stabile berufsständische Disziplinargerichtsbarkeit geschützt wird, weshalb das Signal, dass der Pönalcharakter der Strafe nicht durch Steuerabschreibung teilweise unwirksam gemacht werden soll, für Disziplinarstrafen in gleicher Weise wie für "staatliche" Strafen gilt. |
RV/7104283/2015-RS2 | Die mehrfach und über einem längeren Zeitraum begangenen verbalen sexuellen Belästigungen, die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, die wüsten Beschimpfungen und nicht zuletzt das Schauen von Pornofilmen am Dienst-PC in der Dienstzeit sind untragbare Verhaltensweisen, die mit einer ordentlichen Dienstverrichtung in absolut keinem Zusammenhang stehen können. Welche beruflichen Interessen mit Handlungsweisen wie sexuelle Belästigung, Beschimpfungen usw. gefördert werden sollen, konnte der BF im Rahmen seines Beschwerdevorbringens natürlich nicht darlegen. |
RV/7104283/2015-RS3 | Die vom BF beantragten Prozesskosten haben ihre Ursache in dem vom BF gesetzten Verhalten, das nicht einmal annähernd mit der Einnahmeerzielung im Zusammenhang steht. Umgekehrt ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion nicht kausal für das Entstehen der Verteidigungskosten. Die streitbefangenen Strafverteidigerkosten weisen keinen Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren Tätigkeit des BF auf, der einen Abzug als Werbungskosten rechtfertigen könnte. Sie sind daher als Folge eines aus privaten Gründen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens jedenfalls nicht abzugsfähig. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz BF) machte am im Zuge seiner elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) sonstige Werbungskosten in Höhe von EUR 15.030,01 geltend.
Mit Vorhalt vom wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, eine detaillierte Darstellung der geltend gemachten Werbungskosten (Bezeichnung - Gegenstand, Datum und Betrag) vorzulegen.
Am ***BF1StNr1***.***BF1StNr1***.2014 reichte der BF folgende Unterlagen ein:
[...]
Am erging erneut ein Vorhalt, mit nachstehendem Inhalt an den BF:
"Um welche Ausbildung handelt es sich hier? In welchem Zusammenhang stehen diese Kosten mit Ihrer beruflichen Tätigkeit? Dies wurde bereits im ersten Schreiben abverlangt, jedoch nicht beantwortet. Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus?? Sie machen Aufwendungen für eine Unternehmensprüfung geltend?? Um welchen Prozess handelt es sich bei den beantragten Kosten um knapp 15.000,-? Nachweise sind zu erbringen! In welchem Zusammenhang stehen diese Kosten mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit? Weiters haben Sie 1.000,- an die Wirtschaftskammer überwiesen. Um welche Aufwendung handelt es sich hier? In welchen beruflichen Zusammenhang?"
Am langte dazu folgende Antwort bei der belangten Behörde ein:
"In Beantwortung Ihres Vorhaltes vom teile ich zu den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten mit:
Seit 2003 bin ich als Aufseher im ***KH1*** tätig. Im Juli 2010 wurde ich der sexuellen Belästigung beschuldigt. Daraufhin wurde ich im August 2010 vorläufig vom Dienst suspendiert. Die anonyme Anzeige wurde auch an die Staatsanwaltschaft geleitet.
Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte gemäß §190 Abs 1 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Trotzdem das Verfahren gegen meine Person eingestellt wurde, ist die vorläufige Suspendierung im Oktober 2010 zu einer definitiven Suspendierung verschärft geworden. Meiner Berufung der Suspendierung wurde stattgegeben.
Ich wurde dann am einem anderen Krankenhaus als Hausarbeiter dienstzugeteilt. Da musste ich niedere Dienste verrichten (Kartonagen einsammeln).
Nachdem ich Protest wegen der Dienstzuteilung einlegte, wurde mir vom Magistrat schriftlich mitgeteilt, dass diese Maßnahme aufgrund meiner Defizite als Vorgesetzter erfolgte.
Im März 2011 habe ich für die Dauer von 3 Jahren Urlaub ohne Bezüge angesucht. (Reinigungsfirma ***Fa.***). Mittlerweile wurde ich ein zweites Mal bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Wegen gefährlicher Drohung.
Die Einstellung des Verfahrens erfolgte ebenfalls gemäß § 190 (1) 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Am wurde mir der Strafantrag zur Stellungnahme übermittelt.
Am hat die 4-tägige Verhandlung am Magistratischen Bezirksamt für den 11. Bezirk stattgefunden.
Am wurde folgender Beschluss gefasst:
In 19 Punkten wurde ich schuldig gesprochen.
In 19 Punkten wurde ich freigesprochen.
1 Punkt wurde zurückgezogen.
1 Punkt wurde eingestellt.
Am wurde meine Berufung gegen das Urteil eingebracht. Bis heute gibt es noch keine Entscheidung.
Die als Werbungskosten geltend gemachten Werbungskosten dienten dazu, mich gegen die beschriebenen Vorwürfe zu verteidigen und einen mir angemessenen Posten wieder zu erlangen. Diesbezüglich verweise ich auch auf meine Ausführungen zur Steuerklärung 2011.
Weiters teile ich zu den Kosten des Meisterprüfungskurses mit, dass ich gezwungen wurde, mir einen anderen Job zu suchen, (wie beschrieben musste ich Kartonagen einsammeln).
Bei der Aufnahme in der Firma ***Fa.*** wurde mir mitgeteilt, dass ich die Meisterschule besuchen muss (das wird von jeden Objektleiter verlangt).
Als Objektleiter bin ich mit heutigem Stand für 33 Objekte und 75 Mitarbeiterinnen verantwortlich. Die Firma ***Fa.*** verlangt in jeder Hinsicht Kompetenz und selbständiges Arbeiten (Reinigung, Mitarbeiterführung, Kalkulation, Umgang mit Kunden, neue Kunden akquirieren usw.) Die Unternehmerprüfung, welche ich selbst bezahlen musste, ist das 5. Modul der Meisterschule bzw. der kaufmännische Teil dieser Prüfung. Ohne Unternehmerprüfung bekommt man kein Meisterzeugnis, außer man hat einen kaufmännischen Beruf erlernt. Im Unternehmertraining erlernt man Anbote erstellen, Rechnungen schreiben, Kalkulationen erstellen usw. Als Objektleiter muss ich unter anderem Anbote bzw. Kalkulationen für die Kunden erstellen. Am musste ich EUR 1.000,- der Wirtschaftskammer für das Unternehmertraining (Kurs) überweisen. Darüber hinaus musste ich der Wirtschaftskammer am EUR 311,- Prüfungsgebühr überweisen.
Hochachtungsvoll, ***BF***"
Weiters lag der Vorhaltsbeantwortung ein Schreiben seines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters Mag. Scheiner, datiert mit , bei:
"Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie auch bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung 2010 mitgeteilt, betreffen die geltend gemachten Werbungskosten Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen Anschuldigungen sexueller Belästigung. Hrn. ***5*** entstanden sowohl 2010 als auch 2011 erhebliche Rechtsanwaltsgebühren, zur Abwehr dieser ungerechtfertigten Beschuldigungen, welche bis zur Suspendierung und zur deutlichen Reduzierung des laufenden Gehaltes führten.
Die anonyme Anzeige sowie die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft habe ich Ihnen bereits zur Erklärung 2010 beigelegt, nunmehr sende ich die im Jahr 2011 bezahlten Rechtsanwaltsrechnungen.
Mit freundlichen Grüßen, Siegfried Scheiner".
Weiters wurden erneut die Honorarnote der Rechtsanwälte Riedl & Ringhofer, Nr. 097/2013 vom , die Zahlungsbestätigung für die Unternehmerprüfung sowie für die Rechtsberatung bei Dr. Astrid Wagner, vorgelegt.
Am erfolgte die Veranlagung zur Einkommensteuer/Arbeitnehmerveranlagung. Dabei wurden Werbungskosten in Höhe von EUR 1.311,00 (1.000,- Wirtschaftskammer Wien; 311,- Prüfungsgebühr) anerkannt und in Abzug gebracht. Die darüberhinausgehenden Aufwendungen für die Prozesskosten wurden mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die Prozesskosten sind nur dann absetzbar, wenn diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und es zu keinem Schuldspruch kommt. Da dies noch ungewiss ist, wurden die Prozesskosten vorerst gestrichen. Sollte es zu einem Freispruch kommen, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Bescheidabänderung gem. § 295a BAO des Jahres 2013, in denen die Prozesskosten gezahlt wurden, führt. Wenn es zu einem Freispruch kommt, dann stellen Sie einen Antrag gem. § 295a BAO und legen eine Kopie des Beschlusses bei. Weiters ist zu erläutern, ob diese "gefährliche Drohung" im Zusammenhang mit dem damaligen Beruf stand."
Dagegen wurde form- und fristgerecht am Beschwerde erhoben. Inhaltlich bringt der BF vor:
"Geltend gemacht wird nachstehender Beschwerdegrund:
Unrichtige Begründung des Bescheides Begründung der Finanzbehörde:
[…..]
Hingegen:
§ 16 EStG 1988, Prozesskosten 385
Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (zB über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten.
Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, sind nur dann Werbungskosten, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt.
Auch Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung gemäß §§ 90a ff StPO (Diversion) stellen Werbungskosten dar, nicht jedoch die Kosten, die sich aus der Diversion selbst ergeben (zB Diversionszahlung gemäß § 90c StPO). Unter Diversion versteht man die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Strafverfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit oder nach einem außergerichtlichen Tatausgleich abzusehen.
Wird der Steuerpflichtige zum Teil freigesprochen und zum Teil schuldig gesprochen, dann sind die Prozesskosten anteilig (im Schätzungswege) abzugsfähig.
Auflistung:
Zu 1 p) zieht Disziplinaranwältin Strafantrag zurück.
Zu 3a) zieht Disziplinaranwältin Strafantrag zurück.
Zu 6a) zieht Disziplinaranwältin Strafantrag zurück
Zu 6d) zieht Disziplinaranwältin Strafantrag zurück.
Zu 9b): ***5*** ist ab beurlaubt worden; Disziplinaranwältin zieht Strafantrag hinsichtlich Kalenderwoche 28, also die Daten ab , zurück.
Freispruch in den Punkten: 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 1p, 1q, 3a, 3c, 3d, 4h, 6a, 6b, 6c, 6d, 7a, 7b, 9a, 9b
Einstellung in Punkt 8
Schuldspruch in den Punkten: 1h, 1 i, 1 j, 1k, 11, 1m, 1n, 1 o, 2, 3b, 3e, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 5
Zusammenfassung:
Strafantrag zurückgezogen: in 5 Punkten
Freispruch: in 20 Punkten
Einstellung: in 1 Punkt
Schuldspruch: in 18 Punkten
Verhältnis 26 zu 18
Die Finanzbehörde hätte die Prozesskosten anteilig (im Schätzungswege) abziehen müssen. Es ist anzuführen, dass ich, Mithilfe eines Anwaltes, eine im Raum stehende Entlassung, abwenden konnte. Der Steuerberater hat eine Gutschrift von EUR 6.688,- errechnet. EUR 509,- wurden mir gutgeschrieben. Die Prozesskosten wurden nicht berücksichtigt. Aus den angeführten Gründen ergeht der Antrag, dass die Prozesskosten, zumindest anteilig, berücksichtigt werden.
Erläuterung zur "gefährlichen Drohung"
Freispruch Punkt 1d
Es wurde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht.
Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Diese Aussage stand im Zusammenhang mit meinem Beruf als Oberaufseher insofern, da die Mitarbeiterin, Frau ***6***, welche diese Behauptung aufstellte, eine mir dienstlich unterstellte Mitarbeiterin war.
Hochachtungsvoll ***BF***".
Als Beweismittel wurde der Beschwerde im Abgabenverfahren das 27-seitige Berufungsschreiben im Disziplinarverfahren vom (Verteidigerin Dr. Astrid Wagner) sowie das 31-seitige Disziplinarerkenntnis, GZ: ***GZ*** vom beigefügt.
Am erging erneut ein Ergänzungsersuchen an den BF:
"1) Gibt es bereits eine Entscheidung über Ihre Berufung vom ? Eingebracht beim Magistratischen Bezirksamt
2) Wenn ja, bitte um Übermittlung einer Kopie der Entscheidung. Erst nach Vorlage dieser kann über die beantragten Werbungskosten entschieden werden".
Mangels Antwort darauf erging am eine Urgenz:
"Urgenz und 2. Aufforderung zu diesem Ergänzungsersuchen:
1) Gibt es bereits eine Entscheidung über Ihre Berufung vom ?
Eingebracht beim Magistratischen Bezirksamt
2) Wenn ja, bitte um Übermittlung einer Kopie der Entscheidung
Bei Nichtbeantwortung ergeht eine abweisende Beschwerdevorentscheidung".
Am erging die abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Ergänzungsersuchen vom nicht beantwortet wurde.
Am beantragte der BF fristgerecht die Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG). Dabei fügte er den Strafantrag des Disziplinaranwaltes vom sowie das Verhandlungsprotokoll vor dem Verwaltungsgericht Wien zu GZ: ***1*** vom zu.
Die belangte Behörde legte den Akt mit dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am brachte die belangte Behörde die nun ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , GZ: ***2***, ***Bf1*** dem BFG ein.
Mit Schreiben vom ersuchte die anfangs zuständige Richterin die ***8*** Versicherung AG bekanntzugeben,
.) welche Ersätze im Rahmen der Polizze Nr. ***9*** im Jahr 2013 geleistet bzw. Anwaltskosten übernommen wurden;
.) in welcher Höhe Prämienzahlungen übernommen wurden;
.) ob mit dieser Versicherung nur berufliche oder auch private Risiken abgedeckt sind und gegebenenfalls in welchem Verhältnis.
Dazu teilte die Versicherung am mit, dass sie keinen Schaden seit Vertragsbeginn, dem vorgemerkt und demnach keine Leistung erbracht hat.
Die bezahlte Prämie im Jahr 2013 beläuft sich auf EUR 206,52.
Bei dem Produkt handelt es sich um eine Rechtschutzversicherung mit den Bausteinen 24. Std. Grunddeckung, Bereich Freizeit und Vertrag, Bereich Familie und Vermögen, sowie Bereich Wohnen (1. Wohnsitz).
In der Beilage wurden die jeweiligen Vertragsbedingungen mitübermittelt.
Übergang der Zuständigkeit auf die GA 1078:
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses wurde (ua) die gegenständliche Rechtssache zum Stichtag gem. § 9 Abs. 9 BFGG der unbesetzten Gerichtsabteilung 1091 abgenommen und der Gerichtabteilung 1078 zur Bearbeitung zugeteilt.
Am hat die nunmehr zuständige Richterin folgenden Vorhalt an den BF übermittelt:
"In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1) Kosten eines Strafprozesses stellen ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen und nicht in der Ausübung des Berufes selbst liegt (vgl. ). Sie sind daher nur dann abzugsfähig, wenn auch die Strafe abzugsfähig ist oder wäre. Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind dann als durch den Beruf veranlasst zu sehen, wenn der Angeklagte von der ihm zur Last gelegten Tat, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich aus einer beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und auf deren Ausübung entsprechend Auswirkungen hat, deshalb freigesprochen wird, weil nach den Feststellungen in diesem Urteil/Erkenntnis dem Angeklagten die betreffende Straftat nicht anzulasten war, der diesbezüglich Verdacht daher zu Unrecht gegen ihn erhoben wurde (). Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind keine Werbungskosten, wenn die Anklage wegen eines Deliktes erhoben wurde, das seiner Art nach mit dem Betrieb/Beruf in keinem Zusammenhang steht.
Es gilt zu klären, ob das Fehlverhalten der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Im letzteren Fall sind Verteidigungskosten als Werbungskosten nicht absetzbar.
Im Lichte dieser Ausführungen werden Sie daher aufgefordert darzulegen, inwiefern die Ihnen vorgeworfene(n) Tat(en) ausschließlich aus Ihrer beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar waren und auf deren Ausübung entsprechend Auswirkungen hatten.
Die weiteren Punkte sind nur zu beantworten, sofern der unter Punkt 1 geforderte notwendige Zusammenhang der Strafverteidigung mit Ihrem Beruf gegeben ist.
2) Entgegen der bisherigen Vorbringen kommt das Bundesfinanzgericht entsprechend dem Spruch des Disziplinarerkenntnisses vom zu folgendem Aufteilungsschlüssel:
Schuldspruch in 15 Punkten
Freispruch in 21 Punkten
Einstellung in 3 Punkten
Zurücklegung der Anzeige in 2 Punkten
Das entspricht in Summe
Schuldspruch 36,59%
Freispruch/Einstellung/Zurückl. 63,41%
3) Strafverteidigungskosten
A) Zu Ihrem im Zuge der Vorhaltsbeantwortung eingebrachten Kasseneingangsbeleg Nr. 228, betreffend Rechtsberatung in Höhe von EUR 100,- (Rechtsanwältin Dr. Astrid Wagner):
Steht diese Beratung im Zusammenhang mit dem oben angeführten Disziplinarverfahren?
B) Fr. Dr. Wagner hat für Sie im Rahmen Ihrer Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis vom einen umfassenden Schriftsatz eingebracht. Bei der Verhandlung am wurden Sie ebenfalls von Ihr vertreten.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom weist hingegen Frau Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 7, als Ihre Rechtsvertretung aus.
Hinsichtlich dieser rechtsfreundlichen Vertretungen liegen dem Gericht keine entsprechenden Honorarnoten vor (Hinweis: lt. Steuerakt auch nicht in den Folgejahren). Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
C) Hingegen wurde im Zuge der Vorhaltsbeantwortung eine Honorarnote der Rechtsanwälte Riedl & Ringhofer, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 vom vorgelegt. Für das Bundesfinanzgericht ist bislang nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Kanzlei für Sie tätig wurde.
Weiters ist hierzu anzumerken, dass nicht der in der Aufstellung angeführte Betrag von EUR 14.718,45, bei welchem es sich lediglich um eine Zwischensumme handelt, sondern maximal der Rechnungsbetrag iHv EUR 14.443,04 als Grundlage der Prozesskosten heranzuziehen ist.
Sie werden ersucht, einen Nachweis über die Bezahlung der Honorarnote, (Quittung/Überweisung) zu erbringen.
Im Übrigen werden Sie aufgefordert belegmäßig nachzuweisen, wann die Akontozahlung in Höhe von EUR 7.200,- geleistet wurde.
4) Weiters wurde im Zuge der Vorhaltsbeantwortung der ***8*** Versicherung vom mitgeteilt, dass für das Jahr 2013 eine Prämie in Höhe von EUR 206,52 einbezahlt wurde. Der von Ihnen geltend gemachte Betrag in Höhe von EUR 211,56 war erst ab dem Folgejahr 2014 fällig.
Es wird Ihnen nun im Rahmen des Parteiengehörs nun die Möglichkeit geboten dazu Stellung zu nehmen und die belegmäßigen Nachweise zu erbringen.
Am erstattete der BF dazu folgendes Vorbringen:
"Zu Punkt 1)
"Es gilt zu klären, ob das Fehlverhalten der beruflichen oder der privaten Sphäre Zuzurechnen ist.
Es gab gar kein Fehlverhalten meinerseits. Es gab Schuldsprüche und Freisprüche. Für mich ist klar, dass diese Darstellung für einen Außenstehenden ziemlich unglaubwürdig erscheinen muss. Von 2005 - 2010 war ich als Oberaufseher im ***KH1*** für 370 MitarbeiterInnen zuständig. Reinigungskräfte, Portiere, Krankenträger, Ausspeiser usw. zählten zu meinen, mir unterstellten MitarbeiterInnen. Ich war als genauer und als strenger Vorgesetzter bekannt. Meine direkten Vorgesetzten schätzten meine Arbeitsweise, allerdings wurde diese Arbeitsweise weder von der örtlichen Personalvertretung noch einigen MitarbeiterInnen geschätzt. Im Sommer 2010 ist gegen meine Person eine anonyme Anzeige wegen sexueller Belästigung, Nötigung, Drohungen, Machtausübung usw. eingegangen. Danach wurden Ermittlungen und Befragungen bzgl. dieser Anschuldigungen eingeleitet. In dieser Zeit musste ich 4 Wochen Urlaub konsumieren. Als diese Ermittlungen und Befragungen keine Ergebnisse erzielten, durfte ich in einer Stabstellenfunktion wieder zurück an meine Dienststelle. Da gewisse Personen mit dem Ergebnis nicht einverstanden waren, wurde ich wegen denselben Delikten bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und in weiterer Folge vorläufig suspendiert. Gegen eine vorläufige Suspendierung gibt es kein Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand. Nach 4 Monaten wurde die vorläufige Suspendierung in eine Suspendierung verschärft. Diese wurde erfolgreich mit der Unterstützung von der Rechtsanwaltskanzlei, Dr. Brand, bekämpft. Nach der Suspendierung wurde ich in das Krankenhaus ***KH*** versetzt, wo ich als Hausarbeiter eingesetzt wurde. Zu meiner Demütigung musste ich niedersten Arbeiten verrichten, wie zB. Kartonagen einsammeln und in der Kartonagenpresse entsorgen. In den Jahren stellte sich bei den Verhandlungen und Zeugenaussagen heraus, dass die Personalvertretung des ***KH2*** hinter diesen Komplott stand (wurde von den Gerichten nicht so gesehen). Es kristallisierte sich heraus, dass die Personalvertretung entschieden hat, mich endgültig meines Amtes zu entfernen. Zeugen berichteten vor Gericht, dass die Personalvertretung Gesprächsprotokolle und Vorwürfe erfanden. Unterschriften wurden von der Personalvertretung auf den Gesprächsprotokollen gefälscht. Es wurden Unterschriftslisten ohne Text unter falschen Vorwand durch das Personal gereicht und danach wurde ein belastender Text von der Personalvertretung angehängt. Eine Zeugin (Leiterin Abt. Personal) berichtete, das Mitarbeiterinnen in der Dienststelle bekanntgaben, dass sie zu falsche Zeugenaussagen gezwungen wurden. Das Disziplinargericht bzw. das Verwaltungsgericht war von sämtlichen Fakten, welche auf ein Komplott hinwiesen, unbeeindruckt.
Am Disziplinargericht und im Berufungsverfahren vorm Verwaltungsgericht waren jeweils Personalvertreter mit Stimmrecht in der Richterkommission. Hauptbelastungszeugen waren Personalvertreter. Es wurde offen ausgesprochen, dass man von den einen Belastungszeugen (Herr ***7***) vorher noch nicht gewusst hat, dass er auf ihrer Seite war.
Fazit:
Die Personalvertretung hat die Anschuldigungen bzw. dieses Verfahren gelenkt.
Die Personalvertretung stellte die Hauptbelastungszeugen.
Die Personalvertretung war mit Stimmrecht in der Richterkommission dabei.
Also ja, das vermeintliche Fehlverhalten hatte ausschließlich mit meinem Beruf bzw. mit meinem Dienstposten als Oberaufseher zu tun. (Man hatte mich entfernt).
Zu Punkt 2)
Ihr Aufteilungsschlüssel ist bestimmt der Richtige!
Zu Punkt 3) A
Frau Dr. Astrid Wagner vertrat mich im Berufungsverfahren vorm Verwaltungsgericht.
Zu Punkt 3) B
Frau Mag. Anna -Maria Freiberger hatte mich im Berufungsverfahren vorm Verwaltungsgericht nicht vertreten. Diese Ausweisung als Rechtsvertretung geschah irrtümlich. Jedoch hatte mich Frau Mag. Anna -Maria Freiberger sehr wohl in anderen Fragen dieser Causa unterstützt. z.B.: Befragung bei der Gleichbehandlungskommission, Verfahren bei der Staatsanwaltschaft, erfolglose Verleumdungsklage gegen Herrn ***7*** usw.
Zu Punkt 3) C
Sie werden ersucht, einen Nachweis über die Bezahlung der Honorarnote. (Quittung/Überweisung) zu erbringen. Im Übrigen werden Sie aufgefordert belegmäßig nachzuweisen, Wann die Akontozahlung in Höhe von EUR 7.200.- geleistet wurde.
Überweisung Belege anbei.
Zu Punkt 4)
Offensichtlich ist mir ein Fehler unterlaufen, da ich meinem Steuerberater, Herr Siegfried Scheiner, die Prämie in der Höhe von 211,56 gemeldet habe."
Dem Antwortschreiben beigelegt waren die Übermittlung der Ausgaben für die Jahresveranlagung an den Steuerberater des BF vom sowie folgende Kontoabfragen:
[...]
Mit Vorhalt vom wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs das Antwortschreiben des BF vom sowie die geänderte Judikatur (und Richtlinie) zum Thema Abzugsfähigkeit der Prozesskosten mitgeteilt. Hierzu wurde keine Stellungnahme erstattet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer steht 2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe C) zur Bundeshauptstadt Wien. Seine Dienststelle ist der Krankenanstaltenverbund (KAV), ***KH1***. Sein Dienstverhältnis begann im Jahr 2003; von 2006 bis zu seiner vorläufigen Suspendierung im Jahre 2010 war er als Oberaufseher der Hausaufsicht und Leiter der Hausaufsicht des ***KH2*** tätig. Die vorläufige Suspendierung wurde im August 2010 ausgesprochen und endete im Jänner 2011, er war danach einen Monat lang als Hausarbeiter im Krankenhaus ***KH*** tätig. Er beantragte in weiterer Folge die Karenzierung unter Entfall der Bezüge. Seither ist er antragsgemäß karenziert und privatwirtschaftlich im Reinigungsmanagement tätig.
Im Zuge dieser Tätigkeit als Oberaufseher der Hausaufsicht war er unmittelbar Vorgesetzter von einer Vielzahl von Mitarbeitern (ca. 370). Das Tätigkeitsumfeld des Beschwerdeführers lag in der Organisation, Einteilung und Leitung der gesamten Hausaufsicht für das ***KH1***.
Auftrag an den Beschwerdeführer als Leiter der Hausaufsicht war unter anderem, schriftliche Prozesse festzuhalten, die Organisation festzulegen und insbesondere die Zahl der Krankenstände zu reduzieren. Dies gelang dem Beschwerdeführer. Durch seine straffe und strenge Führung hat er eine effizientere Struktur und Organisation eingeführt, was bei vielen Mitarbeitern Unbehagen ausgelöst hat.
a) Prozesskosten
Beginnend mit Juli 2010 erhoben Mitarbeiter des BF Vorwürfe der sexuellen Belästigung, gefährlichen Drohung und Diskriminierung, woraufhin der BF vorläufig suspendiert wurde. Zusammenfassend ist der BF bei Gesprächen mit und über Frauen sehr abschätzig gewesen und waren diese sexuell anrüchig. Weiters kamen es zu vielen nicht gerechtfertigten Beschimpfungen gegenüber seinen ihn unterstellten Mitarbeitern. Aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission vom (s. Erkenntnis Verwaltungsgericht, S. 28) geht unter anderem hervor, dass der BF in seinen Beziehungen zu Frauen immer wieder Grenzen überschritten hat. Ferner hat er im Besprechungs-/Sozialraum der Hausaufsicht auf einem dienstlichen PC während der Dienstzeit einen Pornofilm angesehen, den Mitarbeiter S. dazu geholt, wodurch sich dieser belästigt fühlte. Diesbezüglich hat er auch dem Verbot der Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zuwidergehandelt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde daher Anzeige wegen Verdachts der gefährlichen Drohung, Verdacht der geschlechtlichen Nötigung sowie Verdacht der sexuellen Belästigung gelegt. Das Verfahren wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren zur Zahl ***4*** am gemäß § 190 Abs. 2 StPO eingestellt.
Da gem. § 8 Wiener Gleichbehandlungsgesetzes (W-GBG) jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach §§ 3 bis 7a durch Bedienstete die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben verletzt und die nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen ist, fand auf Grundlage des Strafantrages der Disziplinaranwältin vom am , fortgesetzt am und am eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Der BF bestritt sämtliche Vorwürfe.
Am wurde der BF in 18 Punkten schuldig und in 20 Punkten freigesprochen; 1 Punkt wurde eingestellt, ein Weiterer zurückgezogen.
Am wurde durch die anwaltliche Vertretung Dr. Astrid Wagner Berufung gegen das Erkenntnis eingebracht.
Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am sowie am und am eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF, seine rechtliche Vertreterin, die Disziplinaranwältin sowie diverse Zeugen geladen waren. Im Anschluss an die Verhandlung vom wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien verkündet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat (schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom ) dabei zu Recht erkannt:
"I. Gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG in Verbindung mit § 74a Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI. für Wien Nr. 56 in der geltenden Fassung, wird der gegen den Spruchpunkt I. eingebrachten Beschwerde insofern Folge gegeben, als
a) das Verfahren gegen den Beschuldigten zu den Spruchpunkten 1) k) und 1) I) gemäß § 97 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall in Verbindung mit § 79 Abs. 3 und § 103 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 eingestellt und
b) der Beschuldigte von dem unter Spruchpunkt 5) erhobenen Vorwurf gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 erster Fall in Verbindung mit § 103 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 freigesprochen wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Disziplinarerkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt I.l) an Stelle der Wortfolge "außer in den Unterpunkten j) und k)" die Wortfolge "außer in den Unterpunkten h) und j)" tritt, sowie im Spruchpunkt I.l) h) der Halbsatz "was von dieser als unerwünscht und unangebracht empfunden wurde" ersatzlos entfällt.
Der Strafausspruch hat zu lauten:
"Gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 in der geltenden Fassung, wird über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe des Dreifachen des Monatsbezuges entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 76 Abs. 2 DO 1994 in der geltenden Fassung unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gemäß § 78 Abs. 1 DO 1994, in der geltenden Fassung, wird ein Monatsbezug unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Die verletzten Rechtsvorschriften lauten:
Zu I.l) § 18 Abs. 2 Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und - außer in den Unterpunkten h) und j) - § 7 in Verbindung mit § 8 Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG), LGBl. für Wien 1996/18, in den Unterpunkten i) und j) auch § 36 Abs. 3 Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007
Zu 1.2) § 18 Abs. 2 DO 1994
Zu 1.3) § 18 Abs. 2 DO 1994
Zu 1.4) § 18 Abs. 2 DO 1994"
Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 in Verbindung mit § 17 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) den BESCHLUSS gefasst:
I. Gemäß § 106 Abs. 1 letzter Satz DO 1994 in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Erstattung der Verteidigungskosten (Gerichtskostennote vom ) abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."
Zusammenfassend erfolgte sohin ein Schuldspruch in 15 Anklagepunkten (1h, i, j, m, n, o, 2, 3b, e, 4a, b, c, d, e, f).
Hinsichtlich der Vorwürfe 1k, l und 8 wurde das Disziplinarverfahren eingestellt.
In 21 Anklagepunkten, nämlich 1a, b, c, d, e, f, p, q, 3a, c, d, 4h, 5, 6a, b, c, d, 7a, b, 9a, b wurde er freigesprochen.
Demnach hat der BF gegenüber von Mitarbeitern entgegen der dienstrechtlichen Verpflichtung in § 18 Abs 2 DO 1994 kein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag gelegt. Er hat MitarbeiterInnen des ***KH2*** durch Handlungen bzw. verbale Äußerungen sexuell belästigt und somit auf Grund ihres Geschlechtes diskriminiert. Er hat es weiters unterlassen im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Zusätzlich hat der dem Verbot der Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zuwider gehandelt, indem er bspw. im Besprechungs-/Sozialraum der Hausaufsicht auf einem dienstlichen PC während der Dienstzeit einen Pornofilm angesehen hat und seinen Mitarbeiter S. dazu geholt hatte, wodurch sich dieser belästigt fühlte.
Das Gericht hat festgestellt, dass der BF eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorgenommen hat, da er Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung sexuell belästigt hat. Die Diskriminierung lag vor, da die sexuelle Belästigung durch Bedienstete in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der Belästigten erfolgt bzw. - ohne diese Nahebeziehung aufzuweisen - ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Belästigte oder den Belästigten geschaffen hat (vgl. § 7 Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG)).
Der Unrechtsgehalt der Übertretungen war erheblich, der Zeitraum ebenso nicht geringfügig, weiters handelt es sich um eine Mehrzahl an Übertretungen. Eine Einsicht des Beschwerdeführers liegt nicht vor (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, S. 81).
Im gesamten Disziplinargerichtlichen Verfahren konnte das Vorbringen des BF, wonach es zu einer Lagerbildung und Mobbing gegen ihn gekommen sei, nicht bestätigt werden (s. Erkenntnis Verwaltungsgericht, S. 66, 67).
Das angeführte Erkenntnis und der Beschluss sind in Rechtskraft erwachsen.
Im Jahr 2013 hat der BF für das disziplinargerichtliche Verfahren folgende Anwaltskosten beglichen:
Riedl / Ringhofer Rechtsanwälte EUR 7.243,04
Riedl / Ringhofer Rechtsanwälte EUR 3.600,00
Riedl / Ringhofer Rechtsanwälte EUR 2.400,00
Riedl / Ringhofer Rechtsanwälte EUR 1.200,00
Dr. Astrid Wagner EUR 100,00
In Summe EUR 14.543,04
Versicherung
Bei der Versicherung mit der Polizze ***9***, Mandatsreferenz ***3***, "SicherZumRecht" handelt es sich um eine Konsumenten-Rechtschutzversicherung der ***8*** Group. Umfasst vom Versicherungsschutz sind dabei die Bereiche Freizeit und Vertrag, Bereich Familie und Vermögen, sowie Bereich Wohnen (1. Wohnsitz).
Dem Vertrag liegen folgende Bedingungen zu Grunde:
"90E - RECHTSSCHUTZ - 24 STUNDEN GRUNDDECKUNG
Wenn eine selbstständige Tätigkeit mit Beschäftigten (auch Teilzeit(büro)kraft) ausgeübt wird, gilt in allen versicherten Bausteinen (sowohl im Baustein "24 Stunden Grunddeckung" als auch gegebenenfalls in den vereinbarten Zusatzbausteinen) der Berufsbereich für den selbstständig Tätigen nicht mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt somit für diese Person ausschließlich für den Privatbereich (wenn im versicherten Baustein vorhanden).
Versichert gelten folgende Rechtsschutz-Bausteine:
- Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich (Artikel 19, Pkt. 1.1 und 1.2 ARB)
- Straf- und Komplett-Straf-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich (Artikel 19, Pkt. 1.1 und 1.2 ARB)
- Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Berufsbereich (Artikel 20, Pkt. 1.1 ARB)
- Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Berufsbereich (Artikel 21, Pkt. 1.1 ARB)
- Beratungs-Rechtsschutz für den Berufsbereich (Artikel 22, Pkt. 1.1 ARB) Die Leistungen des Versicherers sind mit EUR 250,-- pro Versicherungsperiode begrenzt.
- Fahrzeuglenker-Rechtsschutz für das Lenken fremder Fahrzeuge (Artikel 18, Pkt. 1.1 ARB)
Abweichend von der in der Polizze genannten Versicherungssumme gemäß Artikel 6, Pkt. 7 ARB steht für den Schadenersatz-Rechtsschutz sowie für den Straf- und Komplett-Straf-Rechtsschutz die Versicherungssumme zweifach zur Verfügung.
Wartezeiten (gilt für die in dieser Klausel und alle anderen zu diesem Vertrag vereinbarten Rechtsschutz-Bausteine): Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) entfallen die in den jeweilig vereinbarten Rechtsschutz-Bausteinen vorgesehenen Wartezeiten, wenn für den betroffenen Deckungsbaustein eine Versicherung (Vorversicherung) unmittelbar vor Beginn der gegenständlichen Versicherung bei der ***8*** Versicherung bestanden hat. Den Nachweis über die Vorversicherung hat der Versicherungsnehmer zu erbringen.
91E - BEREICH FREIZEIT UND VERTRAG
Versichert gelten folgende Rechtsschutz-Bausteine:
- Allgemeiner Vertrags- und Reisevertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23, Pkt. 1.1 ARB)
- Beratungs-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 22, Pkt. 1.1 ARB)
Die Leistungen des Versicherers sind mit EUR 250,-- pro Versicherungsperiode begrenzt.
- Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für den Privat- und KFZ-Bereich
Der Versicherungsschutz gemäß Artikel 23 ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen in gerichtlichen Verfahren. Der Ausschluss gemäß Artikel 7, Pkt. 4.4 ARB gilt insofern gestrichen.
Voraussetzung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus KFZ-Versicherungsverträgen ist, dass für das betroffene Kraftfahrzeug eine aufrechte Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzversicherung bei der ***8*** Versicherung AG besteht.
Als Versicherungsfall gilt das Schadenereignis, welches den Leistungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ursächlich begründet.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der ***8*** Versicherung AG als eigener Rechtsschutzversicherer. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für dieses Risiko vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
92E - BEREICH FAMILIE UND VERMÖGEN
Versichert gelten folgende Rechtsschutz-Bausteine:
- Rechtsschutz aus Familienrecht (Artikel 25 ARB)
- Rechtsschutz aus Erbrecht (Artikel 26 ARB)
- Rechtsschutz aus Vermögensveranlagung
[…]
93E - BEREICH HAUS UND WOHNEN (1 Wohnsitz)
Versichert gilt folgender Rechtsschutz-Baustein:
- Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für den Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und seiner Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1 ARB) gemäß Artikel 24 ARB in Bedingung Nr. 882 bzw. Artikel 24 Punkt 1.1 ARB in Bedingung Nr. 883.
Bei Einfamilienhäusern gelten das dazugehörige Grundstück bzw. alle Grundstücke (Liegenschaften, Parzellen) derselben Grundbuchseinlage (EZ) ohne m²-Begrenzung mitversichert. Bei Einfamilienhäusern einer aufgelassenen Landwirtschaft gilt nur das Grundstück bzw. die Benützungsabschnitte "Baufläche" (ohne m²-Begrenzung) mitversichert.
Dem Vertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010 in der Fassung 2012)" zugrunde. Darin heißt es auszugsweise in Artikel 7:
"Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen….
3. Aus dem Bereich des…
3.6. Disziplinarrechts…"
Im Jahr 2013 hat der BF EUR 206,52 an Jahresprämie entrichtet.
Die Versicherungsgesellschaft hat seit Vertragsabschluss im Jahr 2011 bis zum Abfragestichtag keinen Schaden vorgemerkt und auch keine Leistung daraus erbracht.
Von der Versicherungsgesellschaft konnte keine Aufteilung in privat und beruflich umfasste Risiken bescheinigt werden.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit sowie zum konkreten dienstlichen Aufgabengebiet sind unstrittig und ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und den umfassenden Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom .
Ebenso unstrittig ist, dass dieses disziplinarrechtliche Erkenntnis, welches sich tiefgehend mit jeder einzelnen dienstlichen Verfehlungen auseinandersetzt, in Rechtskraft erwachsen ist.
Uneinsichtig ist der BF was die die Rechtskraft dieser Entscheidung anbelangt. Die formelle und materiellrechtliche Rechtskraft wird zwar im gesamten Vorbringen nicht explizit in Rede gestellt, inhaltlich ist der BF aber zusammengefasst davon überzeugt, dass es sich um ein sog. "Fehlurteil" bzw. ein "Komplott" der Personalvertretung handelt, wenn er vorbringt:
"[….] Ich war als genauer und als strenger Vorgesetzter bekannt. Meine direkten Vorgesetzten schätzten meine Arbeitsweise, allerdings wurde diese Arbeitsweise weder von der örtlichen Personalvertretung noch einigen MitarbeiterInnen geschätzt. Im Sommer 2010 ist gegen meine Person eine anonyme Anzeige wegen sexueller Belästigung, Nötigung, Drohungen, Machtausübung usw. eingegangen. Danach wurden Ermittlungen und Befragungen bzgl. dieser Anschuldigungen eingeleitet. In dieser Zeit musste ich 4 Wochen Urlaub konsumieren. Als diese Ermittlungen und Befragungen keine Ergebnisse erzielten, durfte ich in einer Stabstellenfunktion wieder zurück an meine Dienststelle. Da gewisse Personen mit dem Ergebnis nicht einverstanden waren, wurde ich wegen denselben Delikten bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und in weiterer Folge vorläufig Suspendiert. Gegen eine vorläufige Suspendierung gibt es kein Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand. Nach 4 Monaten wurde die vorläufige Suspendierung in eine Suspendierung verschärft. Diese wurde erfolgreich mit der Unterstützung von der Rechtsanwaltskanzlei, Dr. Brand, bekämpft. Nach der Suspendierung wurde ich in das Krankenhaus ***KH*** versetzt, wo ich als Hausarbeiter eingesetzt wurde. Zu meiner Demütigung musste ich niedersten Arbeiten verrichten, wie zb. Kartonagen einsammeln und in der Kartonagenpresse entsorgen. In den Jahren stellte sich bei den Verhandlungen und Zeugenaussagen heraus, dass die Personalvertretung des ***KH2*** hinter diesen Komplott stand. (wurde von den Gerichten nicht so gesehen). Es kristallisierte sich heraus, dass die Personalvertretung entschieden hat, mich endgültig meines Amtes zu entfernen. Zeugen berichteten vor Gericht, dass die Personalvertretung Gesprächsprotokolle und Vorwürfe erfanden. Unterschriften wurden von der Personalvertretung auf den Gesprächsprotokollen gefälscht. Es wurden Unterschriftslisten ohne Text unter falschen Vorwand durch das Personal gereicht und danach wurde ein belastender Text von der Personalvertretung angehängt. Eine Zeugin (Leiterin Abt. Personal) berichtete, das Mitarbeiterinnen in der Dienststelle bekanntgaben, dass sie zu falsche Zeugenaussagen gezwungen wurden. Das Disziplinargericht bzw. das Verwaltungsgericht war von sämtlichen Fakten, welche auf ein Komplott hinwiesen, unbeeindruckt. Am Disziplinargericht und im Berufungsverfahren vorm Verwaltungsgericht waren jeweils Personalvertreter mit Stimmrecht in der Richterkommission. Hauptbelastungszeugen waren Personalvertreter. Es wurde offen ausgesprochen, dass man von den einen Belastungszeugen (Herr ***7***) vorher noch nicht gewusst hat, dass er auf ihrer Seite war.
Fazit: Die Personalvertretung hat die Anschuldigungen bzw. dieses Verfahren gelenkt.
Die Personalvertretung stellte die Hauptbelastungszeugen.
Die Personalvertretung war mit Stimmrecht in der Richterkommission dabei.
Also ja, das vermeintliche Fehlverhalten hatte ausschließlich mit meinem Beruf bzw. mit meinem Dienstposten als Oberaufseher zu tun. (Man hatte mich entfernt)".
Hierzu wird entgegnet: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch eines die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden. Die Bindung ist auch für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen, handelt es sich doch dabei ebenfalls um in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidungen, wobei das Gericht bei der Ermittlung des der Strafverfügung zugrundeliegenden Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat (). Voraussetzung der Bindungswirkung ist, dass der Spruch des erkennenden Gerichtes rechtskraftfähig ist und der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt wurde (vgl. hierzu , , Ro 2016/15/0021). Die amtswegige Ermittlungspflicht ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 75 Abs 1 Dienstordnung 1994 - DO 1994.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH erstreckt sich die in § 116 Abs 2 letzter Satz BAO angeordnete Bindungswirkung bei einem rechtskräftigen Strafurteil auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (Hinweis E , 85/16/0044; ).
Von einer Vorfrage kann immer nur dort die Rede sein, wo der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptsache erst dann gefällt werden kann, wenn eine in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallende Frage geklärt ist. Bei einer Vorfrage handelt es sich sonach um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist. Durch § 116 Abs 2 BAO wird lediglich geregelt, inwieweit die Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte über privatrechtliche Fragen gebunden sind. Dagegen ist im § 116 BAO ebenso wenig wie im § 38 AVG die Frage der Bindung der Abgabenbehörden an bereits vorliegende gerichtliche Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Fragen (zB an Strafurteile) geregelt. Nach der zu § 38 AVG zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung und nach der Literatur, die auch für den Rechtskreis der Bundesabgabenordnung von Bedeutung sind, haben allerdings auch Strafurteile, soweit deren Rechtskraft (Spruch) reicht, für die Abgabenbehörde, in deren Verfahren die rechtskräftig entschiedene Frage eine Vorfrage darstellt, bindende Wirkung ().
Die Judikatur zu § 116 BAO knüpft an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfaltet (Hinweis , AnwBl 1995/12/6067, 900), und erstreckt sich diese Wirkungen auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsmitteilung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem Verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die höchstmögliche Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet. Von einem in einem solchen Verfahren festgestellten Sachverhalt darf die Abgabenbehörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht abweichen. Die steuerrechtliche Beurteilung des Lebenssachverhaltes, nämlich im konkreten Fall die Entscheidung darüber, ob die Prozesskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, obliegt dessen ungeachtet natürlich weiterhin der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde, hier dem BFG. (vgl. ).
Aufgrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich zweifellos, dass das Bundesfinanzgericht nicht dazu berufen ist, sich über rechtskräftig gewordene Gerichtsentscheidungen hinwegzusetzen und selbstständig zu beurteilen, welche Verfehlungen der BF in Ausübung seiner Vorgesetztenfunktion beim Magistrat Wien begangen hat und welche nicht (vgl. ). Diese Judikatur geht sogar soweit, dass eine Bindung selbst dann bestünde, wenn die maßgebliche Entscheidung, die eine Vorfrage für die Entscheidung der Hauptfrage bildet, rechtswidrig ist (). Dafür gibt es für das nun erkennende Gericht im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht fest gestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen ().
Hierzu auch in VwGH, , Ro 2016/15/0002: Der BF behauptete schon im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, dass er die Verfehlungen, derentwegen er bestraft worden sei, gar nicht begangen habe. Mit einem derartigen Vorbringen kann die Werbungskosteneigenschaft der Verteidigungskosten nicht begründet werden. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts vor, sind auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 5; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 164).
Demnach wurde der Sachverhalt hinsichtlich der sexuellen Belästigungen, der Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, der widerrechtlichen Verwendung von Arbeitsmitteln und der Verletzung der Dienstpflicht, wonach der BF zu höflichen und hilfsbereiten Verhalten angehalten war, auf Basis des rechtskräftigen Erkenntnisses des VerwG Wien vom festgestellt.
Die Höhe der im Jahr 2013 entrichteten Anwaltskosten konnte mittels Barzahlungsbeleg und Überweisungsbestätigungen nachgewiesen werden. Darüber hinaus wurden vom BF noch zahlreiche weitere Zahlungen (aus anderen Jahren) an Anwaltskanzleien bescheinigt. Nachdem Werbungskosten dem Zu- und Abflussprinzip folgen (§ 19 Abs 2 EStG) und diese nicht das verfahrensgegenständliche Jahr 2013 betrafen, waren diese nicht zu berücksichtigen.
Die Grundlagen zur Rechtschutzversicherung (Vertrag, Auszug der Bedingungen, Prämienhöhe, Anzahl der übernommenen Schäden) wurden durch Nachfrage bei der Versicherung erhoben und durch den BF außer Streit gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Disziplinargerichtsbarkeit einzelner Berufsgruppen dient der Aufrechterhaltung der von der jeweiligen Gruppe akzeptierten berufsständischen Verhaltensmuster. Als Ausfluss dessen haben Disziplinarstrafen denselben Pönalcharakter wie von der Justiz oder der Verwaltung verhängte Strafen. Durch die übertragenen Aufgaben ist es zu deren Schutze erforderlich, dass das in die Beauftragten gesetzte Vertrauen durch eine stabile berufsständische Disziplinargerichtsbarkeit geschützt wird, weshalb das Signal, dass der Pönalcharakter der Strafe nicht durch Steuerabschreibung teilweise unwirksam gemacht werden soll, für Disziplinarstrafen in gleicher Weise wie für "staatliche" Strafen gilt. Der BF wurde mangelnde Gewissenhaftigkeit und diverse schwerwiegende Verfehlungen (Diskriminierung, sexuelle Belästigung, einschüchternde, feindselige und demütigende Handlungsweisen) und somit ein Verhalten vorgeworfen worden, das nicht zur normalen Berufsausübung eines Vorgesetzten beim Magistrat Wien gehört.
Nunmehr strittig ist, ob und in welcher Höhe die Ausgaben aus Honorarnoten div. Rechtsanwaltskanzleien für Beratungs- und Verteidigungsleistungen sowie die Aufwendungen für die Rechtschutzversicherung durch die Dienstnehmertätigkeit des BF im Rahmen der Einkommensermittlung als Werbungskosten (bzw. als außergewöhnliche Belastung) abgezogen werden können.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 34. (1) EStG 1988 lautet: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
…
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Eine einkünftemindernde Berücksichtigung verstieße diesfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt jedoch die Abzugsfähigkeit dann nicht aus, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist bzw. das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Bei der Abgrenzung betrieblich bzw. beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. zB -K/03; ; -G/06). Eine Abzugsfähigkeit scheidet demnach dann aus, wenn die fraglichen Aufwendungen nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen haben (vgl. zB ).
Prozesskosten
Kosten eines Strafprozesses stellen ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Sie sind dann abzugsfähig, wenn auch die Strafe abzugsfähig ist oder wäre. Eine Abziehbarkeit von Verteidigungskosten kann dann zu bejahen sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der BF zur Wehr gesetzt hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist (vgl. , betreffend Verteidigungskosten iZm EU-Wettbewerbsverstößen; nimmt hingegen ein Wirtschaftstreuhänder Scheinbuchungen für einen Klienten vor, widerspricht dies seiner Verpflichtung zur Gewissenhaftigkeit. Die Strafprozesskosten fallen daher nicht in den Rahmeneiner normalen Betriebsführung ()). Kosten eines Verwaltungsverfahrens sind abzugsfähig, sofern das Verfahren objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt (zB Erlangung einer Baubewilligung für Betriebsgebäude), (), vgl. Marschner in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 4, IX. Betriebsausgaben [Rz 330].
Die Kosten des Strafverfahrens, der Urteilsveröffentlichung und die Verteidigerkosten sind nicht in § 20 Abs 1 Z 5 geregelt. Soweit sie mit den nicht abzugsfähigen Strafen im Zusammenhang stehen, sind sie ebenfalls nicht abzugsfähig (; , vgl Lachmayer, RdW 2011, 311 f; Schrottmeyer, ÖStZ 2011, 493; Dalbauer, RdW 2009/254, 305; Thiele, ÖStZ 2008/702, 365; aA zu Strafverteidigungskosten Bachl, ecolex 2006, 245; Renner, SWK 7/2015, 369). Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten werden dabei dem Bereich der privaten Lebensführung zugerechnet; ihre Ursache liegt nämlich im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes (; E , 2013/15/0182). Allerdings werden Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet und die zur Last gelegte Handlung betrieblich veranlasst ist (; Lachmayer in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg), KStG, § 12 Abs 1 Z 1 bis Z 8 KStG, Tz 66). Die zur Last gelegte Handlung muss ausschließlich aus der beruflichen (betrieblichen) Tätigkeit heraus erklärbar sein (E , 84/13/0257, 1986, 40). Der Freispruch allein wegen Verjährung rechtfertigt nicht den Abzug der Strafverfahrenskosten (E , 83/13/0050, 1985, 56; E , 84/13/0257, 1986, 40).
In der E , 2013/15/0182, anerkannte der VwGH die Verteidigerkosten im konkreten Fall zwar nicht als Betriebsausgaben, führte allerdings an: "Dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt hat, im Beschwerdefall ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit … erklärbar und damit betrieblich veranlasst gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar." Die Entscheidung des VwGH zeigt, dass Kosten des Strafverfahrens (insb Verteidigerkosten) anerkannt werden können (vgl. B.R., SWK 2016, 833, zu Bußgeldzahlungen einer Körperschaft). Der deutsche BFH stellt darauf ab, ob das strafrechtlich relevante Veralten, das dem Steuerpflichtigen vorgeworfen wird, ausschließlich und unmittelbar aus seiner Einkunftserzielungssphäre heraus erklärbar ist. Er formuliert hierzu regelmäßig folgende Rechtssätze (vgl BFH , VI B 133/14, Rz 5 f; , IX R 5/12, Rz 12, und Thiele, ÖStZ 2008, 364): Strafverteidigungskosten sind nach der Rsp des BFH abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Die dem Steuerpflichtige vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Für die betriebliche/berufliche Veranlassung der Strafverteidigungskosten kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen der strafrechtliche Vorwurf zu Recht oder im Ergebnis zu Unrecht gemacht worden ist. In diesem Sinn anerkannte das BFG sodann im Erk , RV/5100764/2015 Strafverteidigungskosten iZm mit Bußgeldern in einem EU-Kartellverfahren einer Kapitalgesellschaft als Betriebsausgabe (vgl Laudacher, SWK 2016, 1240 und Marschner/Renner, BFGjournal 2017, 7. Rechtsanwalts- und Prozesskosten wegen einer den privaten Bereich betreffenden Ehrenbeleidigung stellen keine Betriebsausgaben dar, auch wenn sich aus ihr betriebliche Nachteile ergeben), (RME, ÖStZ 1995, 51 zu einem Gerichtsverfahren gegen einen Zeitungsredakteur; anders zu einem wegen übler Nachrede iZm der beruflichen Tätigkeit angestrengten Verfahren E , 2012/15/0040).
Es ist also streng zwischen den generell nicht abziehbaren Strafen einerseits und den Verfahrenskosten andererseits zu unterscheiden. Die Verfahrenskosten sind abziehbar, wenn das Delikt nicht den Bereich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen betrifft, sondern ausschließlich den Bereich der Einkünfteerzielung (, 0002, RdW 2018, 328, betreffend die Abziehbarkeit von Verteidigungskosten in einem - letztlich verlorenen - Verfahren betreffend EU-Kartellbußen; , 2013/15/0182, RdW 2016, 634; die Erk sind zwar zum betrieblichen Bereich ergangen, müssen aber in gleicher Weise für außerbetriebliche Einkünfte gelten); siehe hiezu auch Renner, VwGH bejaht Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten, ÖStZ 2018, 178; Marschner, BFGjournal 2018, 138; siehe auch EStR Rz 1621, 3516.)
Für das Verhalten des BF und dem daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwurf ergibt sich in Zusammenschau mit den Feststellungen im Erkenntnis, vom , ab S 45ff.: unter Zugrundlegung der angeführten Judikatur folgendes:
Dem Beschwerdeführer wird natürlich zugestanden, dass er mit seinen Maßnahmen der Führung und der Aufsicht die davor bestandenen Missstände und die lasche Struktur beendet hat. Dass mit den von ihm eingeführten Änderungen nicht alle Mitarbeiterinnen, insbesondere jene, die zuvor aufgrund kulanter Führung weniger Leistungsdruck hatten, nicht einverstanden waren, dass dies bei vielen Stress ausgelöst hat, liegt auf der Hand. Wenn der BF vorbringt, dass er (teilweise) einer hasserfüllten Stimmung gegenübergestanden ist, so kann dies zum Teil zutreffen. Jedoch wäre es ihm als Dienstvorgesetzter oblegen, entsprechende Maßnahmen zu setzen und hätte er allenfalls Uraschenforschung betreiben müssen. Diese Umstände allein rechtfertigten kein gravierend pflichtwidriges Verhalten.
Dass aufgrund der subjektiven Empfindung je nach Aufgabengebiet und je nach persönlicher Wahrnehmung daher die einzelnen Aussagen nicht 100-prozentig übereinstimmen in ihrer Wertung, Würdigung und Bewertung der Situation, ist ebenso nachvollziehbar. Darüber hinaus ist es im sozialen Gefüge naturgemäß so, dass auch Sympathien oder sonstige emphatische Empfindungen mitschwingen und unsachliche, jedoch menschlich nachvollziehbare Beweggründe, womöglich auch aus früheren Ereignissen heraus resultierend im Detail auch die Wahrnehmungen der Zeugen etwas beeinflusst haben mögen. Andererseits entstand vor dem VerwG der Eindruck, dass einige Mitarbeiter - dies wohl aufgrund ihrer persönlichen Strukturierung - sich von derartigen Gerüchten und der allgemeinen Unruhe persönlich geschützt und abgegrenzt haben. Diese wirkte im unmittelbaren Eindruck für das Verwaltungsgericht Wien glaubwürdig und korrekt, jedoch innerlich distanziert.
Jedoch war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Vorgesetzter und es wäre an ihm gelegen nicht nur Vorbild zu sein, sondern insbesondere auch einen angemessenen Umgangston zu pflegen und - wie diverse Zeugen glaubhaft schilderten - im Wissen um die Nichtakzeptanz Zurückhaltung zu üben und die anderen Mitarbeiter darauf hinzuweisen.
Die grundlegende Verpflichtung, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, erfordert auch eine "zuverlässige" und "aufmerksame" Aufgabenerfüllung unter Beachtung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen. Ein Vorgesetzter hat seine persönliche Unabhängigkeit mit sachlicher Distanz zu wahren, um seine Dienstaufsicht wahrzunehmen und für einen reibungslosen Dienstbetrieb zu sorgen. Ein Oberaufseher der Hausaufsicht in einer Krankenanstalt, welchem ca. 370 Mitarbeiter unterstellt sind, hat im Interesse eines geordneten und gefahrlosen Dienstbetriebes und auch zur Vertrauenswahrung nach außen hin jedenfalls als Vorgesetzter persönlich wertende und abwertende Bemerkungen zu unterlassen. Er hat insbesondere sexuell anzügliche Bemerkungen gegenüber (und über) sämtlichen seiner Mitarbeiter zu unterlassen. Die Innehabung einer derartigen Vorgesetztenposition verpflichtet zu einem umsichtigen Umgang mit den unterstellten Mitarbeitern. Gerade einem Vorgesetzten kommt auch eine Vorbildfunktion zu in seinem gesamten dienstlichen Verhalten. Es reicht, wenn der Vorgesetzte diese Verhaltensweisen nicht unterbindet, ungeachtet ob er Spiritus rector war oder nicht (wie z.B. beim Anschauen eines Pornofilmes). Besonders in einem Umfeld, wie es berufsbedingt auch gegenständlich war, ist eine entsprechende Vorbild- und Leitfunktion auch deswegen von besonderer Bedeutung, da die Funktion des Vorgesetzten auch subjektiv noch elementarer wahrgenommen wird, als etwa in anderen Bereichen, in denen eigenständig gearbeitet wird. Beispielsweise werden die Mitarbeiter über verschiedene Diensteinteilungen, inklusive Wochenenden und Randzeiten, relevant spürbar von ihrem Vorgesetzten geleitet. Es ist daher allgemein, jedoch umso mehr in einem derartigen Umfeld, wie sich im Zuge des disziplinargerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergeben hat, von einem Vorgesetzten zu erwarten, dass er danach zu trachten hat und alles dazu tun muss, dass unter den Mitarbeitern ein höflicher und respektvoller Umgang herrscht. Es ist eine der Kernaufgaben eines Vorgesetzten, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln und nicht danach, ob er zu diesen ein enges privates Verhältnis hat oder nicht. Er hat alles zu vermeiden, das seine Achtung und das Vertrauen untergraben könne, verbale sexuelle Belästigungen sind auch ansatzweise zu unterlassen.
Es steht außer Zweifel, dass die nach Abschluss des Beweisverfahrens feststehenden Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer jenen Anforderungen, die an einen Oberaufseher einer Krankenanstalt im Bereich der Hausaufsicht gestellt werden in erheblicher und massivster Weise widersprechen. Die sexuellen anzüglichen Bemerkungen sind untragbar für einen Vorgesetzten. Einen ihm unterstellten Mitarbeiter mit herabwürdigenden Worten zu beschimpfen, stellt eine massive mangelnde Personalkompetenz dar. Ebenso wenig ist es mit der Funktion als Vorgesetzter vereinbar, während der Dienstzeit mit dienstlichen Arbeitsmitteln (PC) einen Pornofilm zu schauen.
All seine Handlungen und Unterlassungen im Dienst lassen auf eine grobe Unzuverlässigkeit als Vorgesetzter schließen. Es handelt sich hier um Dienstpflichtverletzungen des BF als Vorgesetzten, welche ihm als solche hätten bewusst sein müssen, ferner er diese als solche in der Reaktion seiner Umgebung darüber hinaus zumindest als belästigend und ungehörig hätte wahrnehmen können müssen und damit hat er zumindest grob sorgfaltswidrig gehandelt. Auch handelte es sich hier nicht nur um Einzelfälle, sondern wiederholtes Zuwiderhandeln über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg. Die Dienstpflichtverletzungen sind in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht als erheblich zu werten. Die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht wurden, wurden durch die angelasteten Verhaltensweisen und Äußerungen des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt und in erheblichem Ausmaß untergraben. Auch der Umstand, dass es massive Differenzen zwischen den Mitarbeitern untereinander ab Juli 2010 gegeben hat, ebenso Unterschriftenlisten und notwendige psychologische Betreuung sowie - und dies war erst etwa zeitgleich mit der vorläufigen Suspendierung der Fall - einer Lagerbildung innerhalb der Belegschaft, zeigen anschaulich, dass ein Vorgesetzter in besonderem Ausmaß seiner Vorbildfunktion nachzukommen hat und diese nachhaltig auf das Verhältnis innerhalb der Belegschaft stören kann, wenn er dem nicht nachkommt. Auch wenn zu Beginn verschiedene Gerüchte, welche sich als nicht haltbar herausgestellt habe, kursiert sind, so ist dies gerade aufgrund der aufgewühlten und aufgeregten Situation erklärbar. Auch ungeachtet dieser überschießenden Gerüchte zeigt dies deutlich, dass mit derartigen Verhaltensweisen auch das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung als Vorgesetzter gegenständlich entgegengebracht wurden, erheblich untergraben worden sind.
Die vom BF gesetzten Verhaltensmuster wurden zwar in der Dienstzeit gesetzt, daher offenbar der Verweis auf "Verhaltensweisen der BF mit ausschließlich dienstlichem Bezug" im Erkenntnis des VerwG, (S. 76), widersprechen jedoch zutiefst seiner Verpflichtung zur ordentlichen Berufsausübung und Gewissenhaftigkeit. Die mehrfach und über einem längeren Zeitraum begangenen verbalen sexuellen Belästigungen, die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, die wüsten Beschimpfungen und nicht zuletzt das Schauen von Pornofilmen am Dienst-PC in der Dienstzeit sind untragbare Verhaltensweisen, die mit einer ordentlichen Dienstverrichtung in absolut keinem Zusammenhang stehen können. Welche beruflichen Interessen mit Handlungsweisen wie sexuelle Belästigung, Beschimpfungen usw. gefördert werden sollen, konnte der BF im Rahmen seines Beschwerdevorbringens natürlich nicht darlegen. Dass er mit seinen Maßnahmen der Führung der Aufsicht die davor bestandenen Missstände und lasche Struktur beendet hat und mit den von ihm eingeführten Änderungen nicht alle Mitarbeiterinnen einverstanden waren liegt auf der Hand. Dies rechtfertigt jedoch keinesfalls ein dermaßen gravierendes, pflichtwidriges Verhalten wie das vom BF gesetzte. Daher fallen die Verteidigungskosten unter Anlegungen eines strengen Maßstabes nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung/Berufsausübung (vgl. ) und sind daher nicht abzugsfähig.
Die Kosten werden deshalb dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, weil Ihre Ursache im schuldhaften Verhalten des BF und nicht in der (ordentlichen) Führung des Betriebes/Ausübung seiner Vorgesetztenfunktion liegt (E , 99/13/0221; E , 2013/15/0182). Auch wenn das gegenständliche Strafverfahren zwar (zumindest) zum Teil mit einem Freispruch endete (und weitere Anklagepunkte eingestellt wurden), ist die zur Last gelegte Handlung (sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Beschimpfungen, Schauen von Pornofilmen am Dienst-PC in der Dienstzeit) keinesfalls ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar, sondern hat hier das Fehlverhalten als private Komponente das Band zur beruflichen Sphäre durchschnitten. Weiters wird an dieser Stelle festgehalten, dass die vorgeworfenen, wenn auch freigesprochenen Anklagepunkte auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Die berufliche Notwendigkeit kann nur dann bejaht werden, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dieser Einkunftsquelle, gemacht werden (vgl. BFH , VI R 31/78, BStBl 1982 II, 467). Die Handlung darf allerdings nicht - wie im gegenständlichen Fall - aus dem Rahmen der üblichen Tätigkeit fallen. Der betriebliche Zusammenhang wird verneint, wenn die Tätigkeit nur eine Gelegenheit dazu liefert, persönliche Motive zu verfolgen (vgl. U , XI R 35/01, DStRE 2002, 1359; Absetzbarkeit bei einer Krankenpflegerin, die wegen Mordes an Patienten verurteilt wurde; hier war zwar ein beruflicher Zusammenhang gegeben, der allerdings durch das private Motiv der Habgier durchbrochen war). Beim hier zu beurteilenden Fall wurden die Taten zwar in der Dienstzeit gesetzt weshalb von einem beruflichen Zusammenhang ausgegangen wird, jedoch wird dieser durch persönliche Motive (Diskriminierung, sexuelle Belästigungen, etc.) massiv durchbrochen. Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind dann keine Betriebsausgaben, wenn die Anklage wegen eines Deliktes erhoben wurde, das seiner Art nach mit dem Betrieb in keinem Zusammenhang steht (hier Untreue/Veruntreuung, GRS wie 0664/72 E VwSlg 4437 F/1972; RS 1; Hinweis Lit: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 4 (4) EStG 1972, Schubert/Pokorny/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S 172 ff). Bei Verteidigungskosten, die durch das eigene Verhalten des BF ausgelöst wurden, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung/Berufsausübung fallen und demnach nicht im Betrieb/Beruf als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des BF ihre auslösende Ursache haben (vgl. , VwSlg 4355 F/1972, ). Die vom BF beantragten Prozesskosten haben ihre Ursache in dem vom BF gesetzten Verhalten, das nicht einmal annähernd mit der Einnahmeerzielung im Zusammenhang steht. Umgekehrt ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion nicht kausal für das Entstehen der Verteidigungskosten. Die streitbefangenen Strafverteidigerkosten weisen keinen Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren Tätigkeit des BF auf, der einen Abzug als Werbungskosten rechtfertigen könnte. Sie sind daher als Folge eines aus privaten Gründen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens jedenfalls nicht abzugsfähig.
Abschließend wird noch auf die geänderte Rechtsprechung und in Folge Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (LSt-RL, Rz 385) (sowie ESt-RL, Rz 1621) angeführt, dass die LSt-RL lediglich ein Auslegungsbehelf zum EStG, nicht aber eine vom Finanzamt zwingend zu beachtende Dienstanweisung darstellt. Dem Abgabepflichtigen kommt demgemäß ein Rechtsanspruch auf Beachtung der LSt-RL durch das Finanzamt nicht zu. Mangels Normcharakters der LSt-RL stellt daher deren Nichtbeachtung keine Unrichtigkeit des Bescheides/Erkenntnisses dar. Im Übrigen wurden die LStRL unter Hinweis darauf, dass Verfahrenskosten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit beruflich veranlasst ist, sohin der Judikatur des VwGH (Ro 2017/15/0001) angepasst.
Zur Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ):
"Dem BF ist einzuräumen, daß in der Rechtsprechung die Nichtabsetzbarkeit einer GELDSTRAFE unter anderem damit begründet wurde, es sei mit dem Strafzweck unvereinbar, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 4437/F). Würde eine Geldstrafe zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen, so würde sie der Täter - anders als eine an ihre Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe - nur zum Teil persönlich tragen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 5489/F).
Mit dieser Begründung könnte den Verteidigungs- und sonstigen Verfahrenskosten des einer Straftat überführten Steuerpflichtigen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben in der Tat nicht versagt werden. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Aufwendungen ist vielmehr davon auszugehen, daß das Steuerrecht - wie jedes andere Rechtsgebiet - seine eigenen Tatbestände prägt.
Steuerrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelungen zu interpretieren (vgl. den Beschluss des deutschen BVerfG vom , 2 BvR 72/90, DStR 1992, 106). Würde die Betriebsausgabenqualifikation von Strafverteidigungskosten tatsächlich deswegen verneint werden, weil damit der Strafzweck (teilweise) vereitelt werden würde, so würde dem Abgabengesetz tatsächlich - wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vertritt - ein über das jeweilige Strafgesetz hinausgehender Charakter einer Strafnorm beigemessen werden. So hat auch der deutsche Bundesfinanzhof in dem - vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten - Urteil vom , VI R 31/78, BStBl 1982, S. 467, die Auffassung vertreten, die "Einheit der Rechtsordnung" rechtfertige es nicht, Strafverteidigungskosten vom Werbungskostenabzug auszuschließen. Selbst wenn es wegen dieses Grundsatzes geboten sein sollte, Geldstrafen wegen krimineller Vergehen nicht über das Steuerrecht zu mildern, hätte eine solche Auffassung jedenfalls keine Auswirkung auf Strafverteidigungskosten.
Auch wenn somit bei einer auf die Bedeutung des Steuerrechts reduzierten Betrachtungsweise der Zweck der Strafe hinsichtlich der damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Folgekosten für die Beurteilung als Betriebsausgaben nicht von Bedeutung ist, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Vielmehr ist für den Beschwerdefall wesentlich, daß bei Geldstrafen ebenso wie bei Verteidigungskosten, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst wurden, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass die Zuwiderhandlung, die zur Bestrafung führt, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fällt und demnach nicht im Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ihre auslösende Ursache hat…"
Eine - wenn auch nicht vorgebrachte - außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG kann hier ebenso wenig vorliegen, da es an der im Gesetz normierten Zwangsläufigkeit schon dem Grunde nach mangelt.
Aus § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/15/0005, mwN), ().
Versicherung
Der BF hat in seiner Steuererklärung am EUR 211,56 an Kosten für die Rechtschutzversicherung geltend gemacht. Die belangte Behörde hat diese Aufwendungen ohne weitere Begründung abgwiesen. In den Beschwerdepunkten sowie im Vorlageantrag wird diese vom BF nicht (explizit) vorgebracht, dennoch ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Beschwerdepunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (vgl. ; , 2008/16/0139; , Ra 2015/13/0048).
Wurde eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, mit der ausschließlich oder weit überwiegend berufliche Risiken versichert sind, stellen die Prämien Werbungskosten dar; deckt die Versicherung auch private Risiken ab, dann können die Prämien anteilsmäßig aufgeteilt werden, sofern eine eindeutig nachvollziehbare Aufteilbarkeit gegeben ist und die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Aufteilung bescheinigt (vgl. BFH , VI R 97/94, NV 1997, 346; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16, Rz 220).
Laut der vorliegenden Versicherungspolizze umfasst der im gegenständlichen Fall abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Konsumentenrechtsschutzversicherung. Inkludiert ist eine 24-Stunden Grunddeckung, der Bereich Freizeit und Vertrag, Bereich Familie und Vermögen sowie der Bereich Haus und Wohnen. In der Haus- und Wohnversicherung sind auch Familienangehörige des BF mitversichert.
Gegenständlicher Versicherungsvertrag bezieht sich, wie nicht zuletzt aus dem Titel "Konsumenten"rechtsschutz hervorgeht, überwiegend auf private Risiken wie die nachstehende Aufzählung/Gegenüberstellung zeigt:
- Allgemeiner Vertrags- und Reisevertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich
- Beratungs-Rechtsschutz für den Privatbereich.
- Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für den Privat- und KFZ-Bereich
- Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich
- Rechtsschutz aus Familienrecht
- Rechtsschutz aus Erbrecht
- Rechtsschutz aus Vermögensveranlagung
- Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für den Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und seiner Familienangehörigen.
- Fahrzeuglenker-Rechtsschutz für das Lenken fremder Fahrzeuge
Im untergeordneten Ausmaß sind folgende berufliche Risiken mitversichert, wie:
Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Berufsbereich
Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Berufsbereich
Beratungs-Rechtsschutz für den Berufsbereich. Die Leistungen des Versicherers sind mit EUR 250,-- pro Versicherungsperiode begrenzt.
Ein Herausrechnen der einzelnen beruflichen und privaten Komponenten ist nicht möglich. Fest steht jedoch, dass die Versicherung primär und weitaus überwiegend private Risiken umfasst und die beruflichen mitumfassten Klauseln lediglich ein untergeordnetes Ausmaß darstellen. Im vorliegenden Fall liegt weiters die Besonderheit vor, dass es sich bei dem BF um einen Magistratsbediensteten handelt, der als öffentlich Bediensteter dem Disziplinarrecht untersteht. Nicht zuletzt ist gerade dieses disziplinargerichtliche Verfahren lt. Versicherungsbedingungen explizit ausgenommen und hat der BF offenbar auch aus diesem Grund die Kosten für die Rechtsberatung und Verteidigung zu keiner Zeit bei der ***8*** Versicherung geltend gemacht.
Weites können Prämien für eine Rechtsschutzversicherung nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn durch die Versicherung ein berufliches Risiko abgedeckt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten, von denen der Versicherte durch die Rechtsschutzversicherung befreit wird, Werbungskosten darstellen würden, wenn er nicht versichert wäre (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (Loseblatt), 45. Lfg, § 18 Abs. 1 Z 2 Rz 4.4).
Nachdem aber die Prozesskosten im gegenständlichen Fall eben nicht absetzbar sind, siehe oben "3. Prozesskosten", geht auch die Abzugsfähigkeit derartiger Versicherungskosten hinsichtlich dieser Voraussetzung ins Leere.
Da nach dem Vertragsinhalt daher ein (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasster Aufwand nicht vorliegt, das versicherte Risiko keine Werbungskosten darstellt und sich der berufliche vom privaten Teil der Ausgaben nicht trennen lässt, gilt für diese Aufwendungen das "Aufteilungsverbot".
Dem Beschwerdebegehren konnte daher in keinem der zwei Punkte entsprochen werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfragen zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten und Rechtschutzversicherungen, die überwiegend nicht berufliche Risiken abdecken sowie die Bindungswirkung von strafgerichtlichen Erkenntnissen wurden in der unter Punkt 3 angeführten umfassenden und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Eine Revision ist deshalb unzulässig.
Insoweit sich die Beschwerde im Weiteren auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes Wien wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. ). Derartiges wird aber nicht aufgezeigt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 Abs. 2 DO 1994, Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | BFH , VI R 97/94 BFH , VI B 133/14 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104283.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at