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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2021, RV/1100104/2020

Steuerpflicht von auf vorobligatorische Arbeitgeberbeiträge entfallenden ausländischen Pensionskassenleistungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Richter ***Ri1***, die Richterin ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und ***Ri4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom , zugestellt am , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bezog 2018 neben Pensionen von der Pensionsversicherungsanstalt und der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine weitere Pension aus einer Liechtensteinischen Pensionskasse, der ***X***, in Höhe von CHF 13.380,00.

Die Pensionskassenpension entfiel mit einem Betrag in Höhe von CHF 10.768,20 auf vorobligatorische, das sind vor dem eingezahlte Beiträge, und mit einem Betrag in Höhe von CHF 2.611,90 auf obligatorische Beiträge.

Mit dem angefochtenen Bescheid unterzog das Finanzamt den auf die vorobligatorischen Arbeitnehmerbeiträge entfallenden Teil der Pensionskassenpension, das waren 50% bzw. CHF 5.384,10, gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa mit 25%, die auf vorobligatorischen Arbeitgeberbeiträge entfallenden Pensionskassenpension hingegen zu 100% der Einkommensteuer. Zusammen mit dem obligatorischen Anteil an der Pension wurden damit CHF 9.341,93 der gesamten Pensionsleistung in Höhe von CHF 13.380,00 der Einkommensteuer unterworfen.

In der gegen diesen am zugestellten Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Bf. gegen die volle Besteuerung des auf die vorobligatorischen Arbeitgeberbeiträge entfallenden Pensionskassenteils zusammengefasst vor, das Finanzamt gehe bei der Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge bis einschließlich 1988 als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einer Besteuerung zugeführt worden seien, von einer tatsächlichen Besteuerung bzw. erfahrungsgemäßen Einschätzung aus. Würde daher dem Abgabepflichtigen der Nachweis gelingen, dass die gegenständlichen Arbeitgeberbeiträge bis einschließlich 1988 in Österreich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert worden seien, würde dies aufgrund der Sichtweise des Finanzamtes zu einem anderen steuerlichen Ergebnis führen, als bei jenen Abgabepflichtigen, denen ein solcher Nachweis nicht gelinge. Es könne daher letztlich weder dem Zufall noch dem Abgabepflichtigen und auch nicht dem Finanzamt überlassen werden, ob diese vorobligatorischen Arbeitgeberbeiträge als Vorteil aus dem Dienstverhältnis berücksichtigen würden oder nicht. Maßstab für die Steuerpflicht sei allein das Gesetz und nicht das Handeln Normunterworfener (so auch RV/0207-F/09).

Die in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung angeführten Überlegungen des Finanzamtes zum Nachweis der seinerzeitigen Besteuerung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis seien daher im Lichte dieser UFS-Entscheidung nicht verständlich. Da die vorobligatorischen Arbeitgeberbeiträge mangels gesetzlicher Regelungen als Vorteile aus dem Dienstverhältnis sowohl nach dem EStG 1972 als auch nach dem EStG 1988 zu versteuern gewesen seien, müsse daher nicht weiter untersucht werden, ob diese Arbeitgeberbeiträge seinerzeit tatsächlich der Besteuerung unterworfen worden seien oder nicht.

Der Behauptung des Finanzamtes, der Formulierung des § 25 Abs. 1 Z 2 EStG könne nicht entnommen werden, dass sich die 25%ige Besteuerung hinsichtlich Arbeitnehmerbeiträge It. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa EStG auch auf Arbeitgeberbeiträge erstrecke, könne nicht gefolgt werden. Soweit die Arbeitgeberbeiträge als Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtig gewesen seien, seien die Pensionskassenleistungen ebenfalls nur zu 25% zu erfassen, wenn die Beiträge die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert hätten. Da sei der Fall, wenn sie als dem Arbeitnehmer zugeflossen und als von diesem geleistet gälten und nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Die Einschränkung der 25%igen Besteuerung auf Pensionskassenleistungen, die auf vom Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge entfielen, sei in Verbindung mit § 26 Z 7 lit a EStG zu sehen. Vom Arbeitgeber verpflichtend einbezahlte Beiträge seien ja bereits bei der Einzahlung in die Pensionskasse als nicht steuerbarer Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu behandeln und sollten daher bei der Auszahlung aus der Pensionskasse nicht auch noch einer begünstigen Besteuerung unterliegen. Diese Einschränkung im Zusammenhang mit Vorobligatorien lasse sich aus dem Gesetzeszweck nicht ableiten. Soweit die Bezüge und Vorteile auf freiwilligen Beiträgen des Arbeitgebers beruhten, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt würden, seien sie ebenfalls nur mit 25% zu erfassen, da diese ebenfalls als dem Dienstnehmer zugeflossen gälten, aber eben kraft expliziter gesetzlicher Bestimmung als "Zukunftsvorsorge'' steuerfrei seien. Die Ausführung in der Beschwerdevorentscheidung zur Schweizer Regelung betreffend Renten- und Kapitalabfindungen (Art. 204 Abs. 1 lit. c. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) sei für die Frage der Höhe der Besteuerung in Österreich nicht relevant. Außerdem betreffe die in § 25 Abs. 1 Z 2 lit b EStG enthaltene Wortfolge "die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben", jene Fälle, in welchen Beiträge in die Pensionskasse in Zeiten geleistet worden seien, in denen der Steuerpflichtige nicht in Österreich ansässig gewesen sei, die Beitragsleistungen im seinerzeitigen Ansässigkeitsstaat als "Werbungskosten'' abzugsfähig gewesen seien. Der Vollständigkeit halber halte der Bf. fest, dass er immer in Österreich ansässig gewesen sei. Somit sei auch die Frage der steuerlichen Behandlung der Beitragsleistungen im Ausland im konkreten Fall nicht von Belang.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend führte es aus, eine Steuerfreiheit der mit vorobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Pensionskassenbezügen sei nur dann gegeben, wenn diese Beiträge die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert hätten, wenn sie also dem Arbeitnehmer als zugeflossen und somit auch als vom Arbeitnehmer geleistet gegolten hätten und nicht als Werbungskosten abzugsfähig gewesen seien.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen seien grundsätzlich vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Da weder behauptet worden sei, dass die Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllt seien noch entsprechende Nachweise dazu vorgelegt worden seien, werde aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis der Sachverhalt derart beurteilt, dass die vorobligatorischen Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers nicht als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt worden seien und damit das Einkommen vermindert hätten. Folglich seien diese Pensionsanteile in Anwendung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 zu 100% steuerlich erfasst worden.

Dem Einwand, die Einschränkung der 25%igen Besteuerung auf Pensionskassenleistungen, die auf vom Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge entfielen, sei in Verbindung mit § 26 Z 7 lit. a EStG zu sehen, sei entgegenzuhalten, dass diese gesetzliche Bestimmung erst mit in Kraft getreten sei und daher im Zusammenhang mit vorobligatorischen Pensionskassenbeiträgen keine Anwendung finden könne. Die aus vorobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Pensionskassenrente sei daher eben kraft expliziter gesetzlicher Bestimmung nur dann nur mit 25% zu erfassen, wenn diese Beiträge weder die in- oder ausländischen Einkünfte noch das ausländische Einkommen verringert hätte. Entgegen der Angabe des Bf. gebe es bislang keine Ausführung in einer Beschwerdevorentscheidung zur Schweizer Regelung betreffend Renten- und Kapitalabfindungen (Art. 204 Abs. 1 lit. c. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). Entsprechend der oben erläuterten Gesetzes- und Beweislage seien daher die auf vorobligatorische Arbeitgeberbeiträge entfallenden Pensionskassenrentenanteile zu 100% sowie die auf vorobligatorischen Arbeitnehmerbeiträge entfallenden Pensionskassenrentenanteil zu 25% steuerlich erfasst worden.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der pensionierte Bf. bezog im Jahr 2018 eine Rente von der ***X***, einer liechtensteinischen Pensionskasse mit Sitz in ***Y***, in Höhe von CHF 13.380.

Von dieser Rente entfiel ein Betrag in Höhe von CHF 10.768,20 auf die bis freiwillig geleisteten, sog. vorobligatorischen, Beiträge. Die restliche Rente entfiel auf die ab dem verpflichtend geleisteten Beiträge. Die vorobligatorischen Beiträge setzten sich zu 50% aus Arbeitgeber- und zu 50% aus Arbeitnehmerbeiträgen zusammen.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellung betreffend die im Jahr 2018 geleistete Pensionskassenrente und den darauf entfallenden vorobligatorischen Anteil beruht auf der vom Bf. vorgelegten Rentenbestätigung 2018 der ***X***. Die Feststellung zur Zusammensetzung der Beiträge aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes, der der Bf. nicht entgegengetreten ist. Das Bundesfinanzgericht folgt dieser Feststellung, zumal ihm keine Gründe vorliegen, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit "Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

aa) vom Arbeitnehmer,

bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen".

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ferner "Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländischen Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben".

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988 sind Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind, Werbungskosten.

Werden solche Beiträge freiwillig geleistet, sind sie Sonderausgaben (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 18 Rz 94).

Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes gehören gemäß § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Besteht keine gesetzliche Beitragspflicht, sind die Arbeitgeberbeiträge, soweit sie den Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988 übersteigen, steuerpflichtig.

Bei Pensionen von ausländischen Pensionskassen ist daher zu differenzieren:

Besteht im Ausland eine gesetzliche Beitragspflicht, gehören die Beiträge des Arbeitgebers nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind die Beiträge des Arbeitnehmers Werbungskosten. Besteht im Ausland keine gesetzliche Beitragspflicht, sind die Beiträge des Arbeitgebers im über den Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988 hinausgehenden Ausmaß steuerpflichtiger Arbeitslohn, die Beiträge des Arbeitnehmers können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 52; Jakom/Lenneis, EStG 2020, § 25 Rz 7).

Nur dann, wenn die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, sind die Teile der Pensionszahlungen, die auf die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beträge entfallen, nur mit 25 % zu erfassen. Andernfalls, das heißt, wenn die Beitragsleistungen die in- oder ausländischen Einkünfte vermindert haben, sind die Pensionsleistungen voll steuerpflichtig.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die auf die "obligatorischen", das heißt auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung an die betriebliche Pensionskasse gezahlten, Beiträge entfallenden Pensionsleistungen zur Gänze im Inland der Steuerpflicht unterliegen.

Strittig ist lediglich, in welchem Umfang die auf "vorobligatorische" Beitragszahlungen entfallenden Pensionsleistungen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Als "vorobligatorische" Beiträge werden solche Beiträge bezeichnet, die vor Einführung der gesetzlich verpflichtenden Vorsorge durch das (liechtensteinische) Bundesgesetz über die betriebliche Personalvorsorge (PBVG) am freiwillig oder aufgrund eines Dienstvertrages geleistet wurden.

Die vom Bf. vor dem geleisteten "vorobligatorischen" Arbeitnehmerbeitragszahlungen konnten die in- oder ausländischen Einkünfte bzw. Einkommen im Ausland nicht vermindert (vgl. , UFS RV/0207-F/09). Die darauf entfallenden Pensionszahlungen sind daher gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nur mit 25% zu versteuern.

Die auf die Beitragszahlungen des Arbeitgebers des Bf. entfallenden Pensionsbezüge sind von dieser Steuerbegünstigung aber nicht erfasst, denn § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa EStG 1988 schränkt diese Begünstigung ausdrücklich auf die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge entfallenden Pensionsbezüge ein.

Arbeitgeberbeiträge führen nur dann zu begünstigten Pensionskassenbezügen, wenn sie vom Arbeitgeber für sich selbst geleistet wurden. Eine Subsumierung der von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge unter § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 scheitert am klaren Wortlaut des Gesetzes. Auf Arbeitgeberbeiträge entfallende Pensionszahlungen können auch dann nicht nur mit 25% begünstigt erfasst werden, wenn die Beiträge als steuerpflichtiger Lohn erfasst wurden, denn § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Beiträge einkünftemindernd berücksichtigt wurden und nicht darauf, ob die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge als Teil des Lohnes steuerlich erfasst wurden oder nicht. Eine Ausweitung der Begünstigung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 auch auf Arbeitgeberbeiträger scheitert am eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, der eben nur auf vom Arbeitnehmer eingezahlte Beträge entfallende Pensionskassenleistungen begünstigt. Insoweit ist dem Bf. recht zu geben, dass nicht weiter untersucht werden muss, ob die Arbeitgeberbeiträge seinerzeit tatsächlich der Besteuerung unterworfen wurden oder nicht.

Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. ; ; ; ).

Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte (was an dieser Stelle aber ausdrücklich nicht der Fall ist), dass auch die auf vorobligatorische Arbeitgeberbeiträge entfallenden Pensionskassenleistungen nur zu 25% steuerlich zu erfassen wären, wenn sie einer Steuerpflicht unterlegen wären, wäre damit für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen. Denn es liegen keinerlei Nachweise über die seinerzeitige Behandlung der Arbeitgeberbeiträge durch den Arbeitgeber des Bf. und die tatsächlich erfolgte Besteuerung der vorobligatorischen Arbeitgeberbeiträge vor und kann diese Behandlung über die ganzen Beitragsjahre hinweg wohl auch gar nicht mehr zurückverfolgt werden, sodass auch gar nicht beurteilt werden könnte, ob die Arbeitgeberbeiträge nun versteuert wurden oder nicht. Da es bei dieser Frage um die Beurteilung geht, ob eine abgabenrechtlichen Begünstigung zu gewähren ist oder nicht, wäre es am Bf. gelegen, das Vorliegen jener Umstände einwandfrei vorzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird (vgl. ; RV/1100395).

Dass es nicht angeht, die vom Arbeitgeber geleisteten vorobligatorischen Beiträge in solche des Arbeitnehmers umzudeuten, hat das Bundesfinanzgericht ebenfalls schon mehrfach entscheiden. Beispielsweise dazu seien die entsprechenden Ausführungen aus der Beschwerdeentscheidung vom , RV/1100395/2015, denen sich das Bundesfinanzgericht auch für diese Entscheidung anschließt, wiedergegeben:

" ….. die steuerliche Vertretung…vertritt jedoch den Standpunkt, dass ….nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistete Arbeitgeberbeiträge als Lohn des Arbeitnehmers zu erfassen gewesen seien und die Arbeitgeberbeiträge damit zu vorobligatorischen Arbeitnehmerbeiträgen geworden seien (vgl. auch Reiner/Reiner, Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS Doralt, Wien 2007, 331ff, 346 f). Einer solchen Sichtweise kann sich das Bundesfinanzgericht nicht anschließen. Arbeitgeberbeiträge liegen dann vor, wenn sie wirtschaftlich nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber getragen werden (vgl. Doralt, EStG, 7. Lfg., § 26 Tz 145). Werden die Beiträge zu einer Pensionskasse nach dem anzuwendenden Reglement, so wie im Beschwerdefall, zur Hälfte vom Arbeitgeber aufgebracht, sind sie somit auch wirtschaftlich gesehen diesem zuzurechnen, zumal insoweit auch kein Fall einer Überwälzung von Beitragszahlungen vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer (etwa infolge eines Verzichtes auf eine Lohnerhöhung) vorliegt (nach § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 liegen keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers dann vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, es sei denn, eine lohngestaltende Vorschrift sieht dies vor). Es handelt sich demnach nicht um einen Ersatz von Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer erwachsen, sondern um einen Aufwand, der originär betrachtet dem Arbeitgeber für die Pensionsvorsorge seiner Arbeitnehmer erwächst.

Nur in den Fällen der Beitragsleistungen des § 26 Z 7 a EStG 1988 fingiert der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Beiträge des Arbeitnehmers.

Diese Beitragsleitungen, zu denen auch Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an ausländische Pensionskassen aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes gehören (§ 26 Z 7a zweiter Teilstrich EStG 1988), zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen aber dann vor, wenn Arbeitgeberbeiträge ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor (§ 26 Z 7 a zweiter Satz EStG 1988).

Die Bestimmung über die Bezugsumwandlung wurde aber erst mit BGBl. I Nr. 106/1999 mit Wirkung ab eingeführt und kann somit auf vor dem geleistete Beiträge keine Anwendung finden. Zudem findet sie gemäß § 26 Abs. 7 Z a EStG 1988 nur auf aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistete Arbeitgeberbeiträge Anwendung. Zur Zahlung der in Rede stehenden vorobligatorischen Beiträge bestand aber gerade keine gesetzliche Verpflichtung.

Von der Pensionskassenrente 2018 waren somit der auf die vorobligatorischen Beiträge entfallenden Anteil an der Pensionskassenrente, das sind CHF 5.384,10, sowie der auf obligatorische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entfallende Anteil, das sind CHF 2.611,80 zur Gänze steuerpflichtig, der auf die vorobligatorischen Arbeitnehmerbeiträge entfallende Rentenanteil, das sind CHF 5.384,10, hingegen nur zu 25% bzw. mit CHF 1.346.03.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 auch auf jene Teile der Pensionskassenbezüge, die auf vorobligatorische Arbeitgeberbeiträge entfallen, anzuwenden ist, wurde bislang noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof behandelt. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100104.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at