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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2021, RV/7105240/2016

Reisekosten einschl Diäten für Fahrten zwischen zwei verschiedenen Arbeitsstätten (verschiedene Dienstgeber), Pendlerpauschale und Flugkosten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständliche Bescheid wurde begründet wie folgt:

"Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt.

Bei Bestehen von zwei Dienstverhältnissen steht gemäß § 16 EStG ein Pendlerpauschale zu, es wurde das große Pendlerpauschale Unterricht ***4*** in Höhe von € 984,- berücksichtigt. Das beantragt Kilometergeld sowie auch die Tagesgelder wurden demzufolge nicht anerkannt, ebenso wie das Kilometergeld für den Termin in Wien am (Reisekosten Fortbildung), da für diesen Tag bereits Kilometergeld beantragt wurde. Die Kosten des Fluges nach ***9*** sind mangels Vorlage eines Teilnahmenachweises nicht anerkannt worden."

Gegen diesen beschwerdegegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf) die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde wie folgt:

"Begründung: Ich bin in einem Dienstverhältnis als Steuerberaterin bei der ***5*** Niederösterreich in der Zweigstelle ***6*** tätig. Gleichzeitig unterrichte ich, in der Regel zweimal die Woche, an den Tourismusschulen ***4*** die betriebswirtschaftlichen Fächer. Somit ist meine Hauptarbeitsstätte die ***7*** (***8***). Da ich vor und nach dem Unterricht wieder in der Kanzlei tätig bin, wurden die Fahrten von der Kanzlei zu den Tourismusschulen ***4*** als Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück als Fahrtkosten geltend gemacht. Ich ersuche daher höflichst um Absetzbarkeit dieser Fahrtkosten laut Lohnsteuerrichtlinien RZ 294.

Zu Kosten für den Flug nach ***9*** betreffen den Besuch der ***10***, der weltweit größten Tourismusmesse, welche ich als Klassenvorstand mit meiner Kollegklasse besuchen hätte sollen: Aufgrund eines unausweichlichen Termins in der Steuerberatungskanzlei musste ich die ***11*** als Begleitlehrer absagen, für den Flug gab es aber keinerlei Stornierungsmöglichkeiten mehr. Aufgrund der beruflichen Veranlassung dieser Kosten wurden diese Flugkosten von mir als Werbungskosten abgesetzt.

Aufgrund der obigen Ausführungen ersuche ich das Finanzamt höflichst um Abänderung des Bescheides und Geltendmachung der obigen Werbungskosten."

Die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom begründete das Finanzamt (FA) folgendermaßen:

"Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt.

Für das Jahr 2014 liegen zwei Dienstverhältnisse vor, die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Hauptarbeitsstätte vorliegt, sind somit nicht gegeben.

Beim Zusammentreffen von mehreren Dienstverhältnissen steht im Kalendermonat/ Kalenderjahr höchstens ein Pendlerpauschale im vollen Ausmaß zu.

Besteht bereits Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale und werden bei einem weiteren Dienstverhältnis, welches grundsätzlich auch Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale vermitteln würde, zusätzlich Wegstrecken für Fahrten zur weiteren Dienststelle zurückgelegt, ist diese zusätzliche Wegstrecke im Rahmen der Veranlagung für das Ausmaß des Pendlerpauschales zu berücksichtigen. Da bereits das volle Pendlerpauschale und der Pendlereuro als Werbungskosten berücksichtigt wurden, konnte der Beschwerde in diesem Punkt nicht stattgegeben werden. Auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 272b wird hingewiesen.

Die Kosten für den Flug nach ***9*** wurden anerkannt. Der Beschwerde wurde daher teilweise stattgegeben."

Die Bf brachte am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein und begründete diesen wie folgt:

"In Streit steht der Betrag der Kilometergelder für die Fahrten von der 1. Arbeitsstätte zur 2. Arbeitsstätte in der Höhe von EUR 1.782,52.

Wie bereits in der Beschwerde vom dargelegt wurde, bin ich in zwei Dienstverhältnissen tätig. Mein Berufsalltag beginnt in der Früh, wo ich von meiner Wohnstätte zur Arbeitsstätte der ***7***, ***12***, fahre. Dafür habe ich beim Finanzamt, laut beiliegender Berechnung des Pendlerrechners, ein Pendlerpauschale beantragt.

In der Regel zweimal die Woche unterbreche ich meine Arbeitszeit in der ***5*** und fahre direkt (ich fahre nicht nach Hause) auf den ***4***, unterrichte an den Tourismusschulen ***4***, und fahre wieder direkt (auch hierbei fahre ich nicht nach Hause) in die Kanzlei der ***7***, damit ich meiner Tätigkeit als Steuerberaterin nachgehen kann.

Irgendwann in den Abendstunden fahre ich wieder von der ***7***, ***12***, zu meiner Wohnstätte nach Hause, welches durch das beantragte Pendlerpauschale für die Fahrtstrecke Wohnstätte - Arbeitsstätte Abdeckung findet.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 vom erläutert die Finanzverwaltung, dass die Fahrten von der 1. Arbeitsstätte zur 2. Arbeitsstätte nicht anerkannt werden können, da in den Ausführungen der Randzahl 272b LStR beim Zusammentreffen von zwei Dienstverhältnissen höchsten ein Pendlerpauschale im vollen Ausmaß zusteht.

Meiner Meinung nach sind diese Erläuterungen in meinem Fall nicht anwendbar, da hierbei von zusätzlichen Wegstrecken für die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsstätte gesprochen wird. Ich fahre aber nicht von der Wohnstätte auf den ***4***, sondern von meiner Hauptarbeitsstätte, der ***7***, direkt.

Deshalb bin ich der Meinung, dass in meinem Fall nicht die Erläuterungen der Randzahl 272 b LStRL zu Anwendung kommen, sondern die Ausführungen der Randzahl 294 LStRL. Dabei heißt es: Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB in der Höhe des Kilometergeldes) zu. Die Fahrten von der Wohnung zu jener Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer im Durchschnitt am häufigsten tätig wird (Hauptarbeitsstätte; bei mir eindeutig erkennbar die ***7*** => dort arbeite ich meine meisten Stunden; siehe Gehaltszettel) und die Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro abgegolten. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten zu.

Und in der Randzahl 294 a LStRL heißt es weiters: Bei Vorliegen von mehreren Dienstverhältnissen sind für Fahrten zwischen zwei Dienststellen (bei mir ***7*** - ***4***) unterschiedlicher Arbeitgeber die Ausführungen in der Randzahl 294 LStRL analog anzuwenden.

Zusammenfassend kann ich zum Ausdruck bringen, dass ich auf die Fahrtkosten zwischen 1. und 2. Arbeitsstätte bestehe, da ich direkt von der ***5*** auf den ***4*** fahre, und ich nicht über die Zeit verfüge, dazwischen gemütlich nach Hause zu fahren."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) vom führte das Finanzamt aus wie folgt:

"Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist in einem Dienstverhältnis als Steuerberaterin tätig. Die Kanzlei und der Wohnsitz der Steuerberaterin befinden sich im selben Ort. In der Regel zweimal die Woche unterrichtet sie an einer Tourismusschule. Für die Fahrt Wohnsitz erste Arbeitsstätte steht kein Pendlerpauschale zu. Für die Fahrten von der 1. Arbeitsstätte zur 2. Arbeitsstätte beantragte die Beschwerdeführerin das Kilometergeld. Das Finanzamt anerkannte für die Fahrten zur 2. Arbeitsstätte zwei Drittel des großen Pendlerpauschales. Gegen die Nichtanerkennung des Kilometergeldes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie vor und nach dem Unterricht in der Kanzlei tätig sei. Die Fahrten von der Kanzlei zu der Tourismusschule sei als Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte zu werten und daher sind die Fahrtkosten absetzbar (Lohnsteuerrichtlinien Rz 294).

Stellungnahme:

Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass die Beurteilung der 1. Arbeitsstätte als Hauptarbeitsstätte im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da entgegen des in den Lohnsteuerrichtlinien Rz 294 dargestellten Falles zwei Dienstverhältnisse vorliegen und nicht ein Dienstverhältnis mit verschiedenen Arbeitsstätten. Finanzamt beantragt der Beschwerde teilweise stattzugeben und im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das BFG geht vom o.a. unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus, welcher vom Finanzamt im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht zusammengefasst dargestellt wurde. Es liegen zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern an Arbeitsstätten (Büro und Schule) in verschiedenen Orten vor.

Zu Spruchpunkt I.

Rechtslage

Einkommensteuergesetz 1988 (kurz: EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013, dh id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (kurz: idgF):

§ 16.

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:


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1.
... ...
6.
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a)
Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b)
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c)
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:


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Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.


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d)
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:


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Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.


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e)
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
-
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
-
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f)
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g)
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h)
Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. ...
j)
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
9.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Erwägungen

Ad Reisespesen für die Fahrten zw Arbeitsstätte 1 und Arbeitsstätte 2 (Schule), die von der Bf im Betrag von 1.782,52 (auch im o.a. Vorlageantrag) beantragt wurden:
Im Veranlagungsbescheid des Finanzamtes wurden davon bereits in Summe € 98,56 als Werbungskosten anerkannt, weshalb nunmehr der Betrag von € 1.683,96 strittig ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fahrtkosten km-Geld für die Fahrten von Arbeitsstätte 1 zu Arbeitsstätte 2 und retour (Schule/***4***) im Betrag von € 1.485,96 und 15 Tagesgelder ***4*** im Betrag von € 198,00.

zu Fahrtkosten (km-Geld) iHv € 1.485,96

Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch den Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 und - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Ob das (kleine) Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 oder das (große) Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zusteht, hängt nach dem Gesetzeswortlaut davon ab, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar ist oder nicht, wobei für das große Pendlerpauschale die Unzumutbarkeit in zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum überwiegend, dh. an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (vgl. ), gegeben sein muss. Der Gesetzgeber des EStG 1988 will damit für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - grundsätzlich nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen; nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (vgl. , mwN).

Nicht als von der Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gelten Fahrten zwischen verschiedenen Dienststellen bzw Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: was gegenständlich vorliegt) bzw. zwischen verschiedenen Mittelpunkten einer Tätigkeit. Entstehen dadurch Aufwendungen, die über jene für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, führen diese in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten (vgl. und , mwN). Befindet sich eine Arbeitsstätte jedoch in der Wohnung des Dienstnehmers (vgl. ) oder auf der Strecke von der Wohnung zur anderen Arbeitsstätte (vgl. ), ändert sich nichts am Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte, da in diesen Fällen für die Fahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen.

In dem o.a. bereits vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten anerkannten Betrag iHv 98,56 ist auch km-Geld iHv € 83,16 für gefahrene 198 km zu 0,42 Euro zw "***1***" und "***2***" enthalten, welches von der Bf ursprünglich mit der Einkommensteuererklärung doppelt als Werbungskosten beantragt wurde (sowohl mit der Aufstellung der Bf über die "Fahrten zw Arbeitsstelle 1 und Arbeitsstelle 2 (Schule)" als auch mit der Aufstellung betreffend "Reisekosten Fortbildung").

Insgesamt sind die Fahrtkosten als km-Geld iHv € 1.485,96 (vgl. Berechnungsblatt der Bf "Fahrten 1. Arbeitsstätte zur 2. Arbeitsstätte_***3***") aus angeführten Gründen iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF anzuerkennen (vgl UFS RV/0314-F/12, ).

Zu den geltend gemachten Tagesgeldern iHv Euro 198,00 für die Schultätigkeit an Arbeitsstätte 2:

Tagesgeld (Taggeld) bei Inlandsdienstreisen: Tagesgeld dient dazu, den (vermuteten) Verpflegungsmehraufwand abzugelten. (Lenneis in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 26 Z 18.)

Intention ist grundsätzlich der Ausgleich eines erhöhten Verpflegungsmehraufwandes bspw aufgrund mangelnder Ortskenntisse udgl.

Ex lege besteht kein Anspruch auf Taggelder für Tätigkeiten an einer weiteren Arbeitsstelle/-stätte bzw an einem weiteren Tätigkeitsmittelpunkt, zumal es sich bei der Arbeit an der Schule inkl Fahrten von Arbeitsplatz 1 zu Arbeitsplatz 2 (Schule) um keine Dienstreise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 idgF handelt, sondern eine langfristige dauerhafte Anstellung an einem grundsätzlich festen Arbeitsplatz, nämlich an der Schule, vorliegt.

Da es sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Schule um keine Dienstreisen (beruflich veranlasste Reisen iSd o.a. § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 idgF) der Bf zur Schule handelt, sondern die Schule ein regulärer Arbeitsplatz im Angestelltenverhältnis gleich wie das Büro der Bf in der Kanzlei bei der Tätigkeit der Bf als Steuerberaterin im Angestelltenverhältnis ist, liegen keine Dienstreisen im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Schule bzw mit den Fahrten zw Arbeitsstätte 1 und Arbeitsstätte 2 vor, und sind demgemäß die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Bf beantragten 15 Tagesgelder (6h) im Betrag von € 198,00 nicht erfüllt.

Der Beschwerdepunkt betreffend Tagesgelder ist daher abzuweisen.

Ad Pendlerpauschale und Pendlereuro:

Der Erklärung der Bf zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab , eingelangt beim Finanzamt am , wurde die Beilage "Pendlerrechner Pendlerrechnung" zum Stichtag , Arbeitsbeginn 8 Uhr, Arbeitsende 17 Uhr, mit exakten Adressangaben der Wohnadresse der Bf und der Adresse der Arbeitsstätte 1 (Stb-Kanzlei), beigefügt. Das Ergebnis der Pendlerrechnung war, dass die Benützung des Massenverkehrsmittels (öffentl. Verkehrsmittel) aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenverkehrsmittel unzumutbar ist. Es steht daher ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mind. 2 km bis 20 km zu. Angemerkt wird, dass der Pendlerrechner zum Stichtag für Arbeitsbeginn 8 Uhr und Arbeitsende 17 Uhr bei exakten Adressangaben (Wohnungsadresse, Adresse der Stb-Kanzlei als Arbeitsstelle 1) eine Wegstrecke von 2,1 km errechnete.

Die gesetzlich determinierten Voraussetzungen für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind erfüllt.

Demzufolge sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro erklärungsgemäß mit Euro 372,00 (Pendlerpauschale) sowie Euro 6,00 (Pendlereuro) für die Strecke zw Wohnung und Arbeitsstätte 1 (Stb-Kanzlei) iSd o.a. § 16 Abs 1 Z 6 lit a und lit d EStG 1988 idgF anzuerkennen. Daraus ergibt sich eine Abänderung ggü dem Einkommensteuerbescheid, in dem Pendlerpauschale iHv Euro 984,00 und Pendlereuro iHv Euro 38,67 berücksichtigt wurden.

Gesamthaft gesehen waren somit das große Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro, wie von der Bf in der Einkommensteuererklärung beantragt und weiters die tatsächliche Fahrtkosten zw Arbeitsstätte 1 (Büro in der Stb-kanzlei) und Arbeitsstätte 2 (Schule) jeweils mit den oben angeführten Beträgen anzuerkennen. Betreffend die geltend gemachten Tagesgelder war die Beschwerde abzuweisen.

Ad Flugkosten iHv Euro € 138,40:

Die Kosten des nicht stornierbaren Fluges im beruflichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf an der Arbeitsstelle 2 (Schule), den die Bf aus beruflichen Gründen im Zusammenhang mit ihrer Stb-Tätigkeit nicht wahrnehmen konnte, sind wie bereits vom Finanzamt in der o.a. BVE als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF anzuerkennen.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Beilagen: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105240.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at