Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2021, RV/1100380/2016

Abschluss eines Verfahrens nach § 300 BAO mit Erkenntnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** und ***Bf2***, vertreten durch ***Stb***, ***AdrStb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2010 zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die im Jahr 2010 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO wie folgt festgestellt:


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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
137.842,20 €
Anteil ***Bf1***, ***AdrBf1***
68.054,78 €
Anteil ***Bf2***, ***AdrBf2***
69.787,42 €

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Im Beschwerdefall war der Veräußerungsgewinn aus dem mit Kaufvertrag vom um einen Kaufpreis in Höhe von 350.000,00 erfolgte Verkauf des Forstgutes ***X***, Liegenschaft ***L*** in Oberösterreich, durch die Beschwerdeführer strittig.

Das Finanzamt setzte nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 vom den Veräußerungsgewinn mit dem auf den Bestandswert (Waldwert) entfallenden Anteil am Kaufpreis, das waren 49,43% bzw. 173.005,00 Euro, abzüglich den auf den Wald entfallenden Anschaffungskosten in Höhe 15.592,31 Euro mit 157.412,69 Euro fest und verteilte diesen Gewinn zu je 50% auf die Gesellschafter.

Zu diesem Gewinn kamen noch ein weiterer Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Hälfteanteils von ***Bf2*** an einer weiteren Liegenschaft an ***Bf1*** in Höhe von 7.990,78 Euro, der zur Gänze ***Bf2*** zugeteilt wurde, und dem laufenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.282,20 Euro, der wieder zu je 50% an die Miteigentümer verteilt wurde.

Die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2010 betrugen demnach 166.685,67 Euro (laufender Gewinn 1.473,80 Euro abzüglich 13% Gewinnfreibetrag bzw. 191,60 Euro, somit 1.282,20 Euro, Veräußerungsgewinn Forstgut ***X*** 157.412,69 Euro, Veräußerungsgewinn ***Bf2*** 7.900,78 Euro). Von diesem Gewinn wurde ein Anteil in Höhe von 79.347,44 Euro an ***Bf1*** und ein Anteil in Höhe von 87.338,23 Euro zugeteilt.

In der Beschwerde vom macht der Steuervertretung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf des Forstgutes ***X*** zusätzliche Kosten für die Wiederaufforstung nach Sturmschäden in Höhe von 17.500,00 Euro, für die Errichtung einer Forststraße in Höhe von 29.120,00 Euro, für Forstwege in Höhe von 45.444,00 Euro, für einen Zaun in Höhe von 4.780,00 Euro, für zwei Dämme in Höhe von 500,00 Euro und für Tafeln und Schranken in Höhe von 1.000,00 Euro, insgesamt daher 98.344,00 Euro, geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht, änderte aber den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Forstgutes ***X*** infolge einer Berücksichtigung weiterer Anschaffungskosten auf 154.599,36 Euro und den Veräußerungsgewinn von ***Bf2*** auf 1.732,64 Euro ab und gelangte so zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 2010 in Höhe von 157.614,20 Euro mit einem Anteil von ***Bf1*** in Höhe von 77.940,78 Euro und einem Anteil von ***Bf2*** in Höhe von 79.673,42 Euro.

Im Vorlageantrag vom beantragte die Steuervertretung erneut, die oberwähnten Kosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf des Forstgutes ***X*** zu berücksichtigen.

Nach Durchführung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung am unterbreitete die Steuervertretung dem Richter den Vorschlag, die geltend gemachten Investitionen in das Forstgut ***X*** in Höhe von ursprünglich 98.000,00 Euro nunmehr derart zu berücksichtigen, dass die mit diesen Investitionen geschaffenen Wirtschaftsgüter (Forststraßen, Forstwege etc.) mit einem Restbuchwert in Höhe von 40.000,00 bewertet und in ebendieser Höhe vom Veräußerungserlös in Höhe von 350.000,00 Euro abgezogen würden. Der restliche Verkaufserlös in Höhe von 310.00,00 Euro solle nach dem Verhältnis Bodenwert (50,57%) zu Bestandswert (49,43%) gemäß dem Schätzgutachten aus dem Jahr 2014 auf das stehende Holz und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Dieser Vorschlag wurde dem Finanzamt übermittelt und von diesem mit E-Mail vom zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Veräußerungsgewinn Forstgut ***X*** mit 49,43% vom reduzierten Veräußerungserlös in Höhe 310.000,00 Euro = 153.233 Euro abzüglich 49,43% der Anschaffungskosten in Höhe von 37.235,76 Euro = 18.405,64 Euro, somit mit 134.827,36 Euro anzusetzen war.

Auch der Richter hielt diesen Einigungsvorschlag für vertretbar.

In der Folge wurde mit den Parteien übereingekommen, diesen Vorschlag im Wege des § 300 BAO umzusetzen.

Nach Einlangen der Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer zur Aufhebung des Bescheides vom und der Beschwerdevorentscheidung vom übermittelte das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung mit Beschluss an das Finanzamt und gewährte eine Frist zur Bescheidaufhebung von drei Wochen.

Mit dem Beschluss verlor das Bundesfinanzgericht vorübergehend die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde.

Am benachrichtige das Finanzamt das Bundesfinanzgericht über die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2010 vom und der Beschwerdevorentscheidung vom und die Erlassung eines neuen Sachbescheides (Feststellungsbescheides).

Mit der Mitteilung über die Bescheidaufhebung lebte die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes wieder auf (§ 300 Abs. 5 BAO). Der neue Sachbescheid trat an die Stelle der aufgehobenen Bescheide, die gegen diese erhobene Beschwerde galt gemäß § 153 BAO auch als gegen den neuen Sachbescheid gerichtet.

Eine Einsicht in die in der Folge dem Richter übermittelten Bescheide ergab, dass das Finanzamt die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2010 vom und die Beschwerdevorentscheidung vom mit Bescheid vom aufgehoben und dieser Aufhebungsbescheid mit einem neuen Bescheid über die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2010 verbunden hat, mit dem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2010 mit 144.100,34 Euro festgestellt und diese Einkünfte mit einem Anteil in Höhe von 68.054,78 Euro an ***Bf1*** und mit einem Anteil in Höhe von 76.045,56 Euro an ***Bf2*** verteilt wurden.

Mit dieser Gewinnfeststellung hat das Finanzamt zwar den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Forstgutes ***X*** entsprechend der Einigung richtig mit 134.827,36, angesetzt, für den Veräußerungsgewinn des ***Bf2*** aber irrtümlich den Ansatz aus der Betriebsprüfung bzw. dem Bescheid vom (7.990,78 Euro) übernommen. Dieser Gewinn wurde aber mit Beschwerdevorentscheidung richtig auf 1.732,64 Euro verringert.

Es ist für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft, dass das mit dem Einigungsvorschlag modifizierte Beschwerdebegehren auch die Beibehaltung dieses reduzierten Veräußerungsgewinnes beinhaltet hat.

Mit dem neuen Sachbescheid wurde dem Beschwerdebegehren somit nicht zur Gänze Rechnung getragen, sodass die Bescheidbeschwerde nicht gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären, sondern mit Erkenntnis zu erledigen war.

Der Bescheid vom war daher abzuändern und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2010 wie folgt einheitlich und gesondert festzustellen:


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***Bf2***
***Bf1***
Summe
Lfd. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft -13% GewinnfreibetragGesamt
736,90-95,00641,10
736,90-95,00641,10
1.473,80-191,001.282,20
Veräußerungsgewinn 1 (Forstgut ***X***)
67.413,68
67.413,68
134.827,36
Veräußerungsgewinn 2 (nur ***Bf2***)
1.732,64
0,00
1.732,64
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
69.787,42
68.054,78
137.842,20

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dieses Erkenntnis beinhaltet lediglich die Korrektur eines im angefochtenen Bescheid unterlaufenen Versehens bei der Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Damit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden und ist eine (ordentliche) Revision daher an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 300 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100380.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at