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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2021, RV/5300013/2015

Abgabenhinterziehung durch wiederholt nicht erklärte Bankeingänge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen der Finanzvergehen der teils versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 tw. iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***StrNr***, in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten ***AB*** sowie der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung im Ausspruch über die Strafe und die Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Über ***Bf*** wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.200,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen festgesetzt.

Die Kosten werden in Höhe von € 220,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***StrNr***, zugestellt am , wurde ***Bf*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung für schuldig befunden, im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, nämlich durch die Nichtbekanntgabe von Einnahmen aus dem Internethandel für die Jahre 2010, 2011 und 2013, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 2010 in Höhe von € 179,12, Einkommensteuer für 2010 in Höhe von € 327,00, Umsatzsteuer für 2011 in Höhe von € 4.280,67, Einkommensteuer für 2011 in Höhe von € 1.503,00 und Umsatzsteuer für 2013 in Höhe von € 2.332,62, zusammen also in Höhe von € 8.622,41 bewirkt und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, wobei es für das Jahr 2013 beim Versuch gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG geblieben ist.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde dem Beschuldigten dafür eine Geldstrafe von € 3.400,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen, sowie gemäß § 185 FinStrG der Ersatz der mit € 340,00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer beim Beschuldigten im Kalenderjahr 2014 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 festgestellt worden sei, dass in den Jahren 2010, 2011 und 2013 die Einnahmen aus dem Internethandel nicht vollständig in den Steuererklärungen erfasst und die diesbezüglichen Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer ermittelt und bescheidmäßig festgesetzt worden seien.

Gegen eine am erlassene Strafverfügung sei am (fristgerecht) Einspruch eingebracht worden. In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschuldigte (im Wesentlichen) angegeben, dass er betreffend die Einzelfirma sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen einschließlich des Jahresabschlusses und der Umsatzsteuervoranmeldungen selbst durchführe. Im Zusammenhang mit der ***GmbH*** mache diesbezüglich alles der Steuerberater. Auf die Frage, warum er die Einnahmen nicht vollständig erfasst habe, habe der Beschuldigte angegeben, dass er dies nicht vorsätzlich gemacht habe. Er hätte ansonsten vor der Betriebsprüfung noch eine Selbstanzeige gemacht. Der Betriebsprüfer hätte diese Einnahmen nicht übersehen können, da der Beschuldigte nur ein Bankkonto habe. Hätte er das verschleiern wollen, hätte er ein zweites Bankkonto führen müssen. Für die GmbH habe er ein eigenes Bankkonto. Die Einnahmen der Einzelfirma würden auf seinem Privatkonto eingehen. Auf die Frage, wie hoch der fehlende Betrag im Verhältnis zum Gesamtumsatz sei, habe der Beschuldigte angegeben, dass seine Umsätze extrem schwankend seien, daher könne er auch kein konkretes Verhältnis feststellen. Ihm sei jedenfalls nicht aufgefallen, dass ein Betrag fehle. Seinen Monatsumsatz ermittle er, indem er ca. einmal in der Woche eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Excel erstelle. Die Einnahmen würden aus dem Online-banking übernommen. Er habe ganz einfach übersehen, die Beträge zu übernehmen. Das Ergebnis der Einzelfirma sei für ihn nicht so maßgeblich. Er habe nur sporadisch Rechnungen an die GmbH gestellt, sodass es für ihn nicht wirklich eine Bedeutung gehabt habe, wenn in einem Monat einmal ein Verlust herausgekommen sei. Warum der am eingegangene Betrag in Höhe von € 13.995,72 nicht erfasst worden sei, könne er nicht sagen. Dies sei aus Schlamperei bzw. Unaufmerksamkeit passiert. Der Betrag sei aber in der Jahreserklärung 2013 erfasst worden. Im Großen und Ganzen gehe es ihm darum, dass er den Vorsatz bestreite.

Bereits im Kalenderjahr 2008 habe beim Beschuldigten eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 bzw. eine Nachschau für das Jahr 2008 stattgefunden. Auch im Zuge dieser Außenprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte Bankeingänge nicht in sein Rechenwerk aufgenommen habe. Damals sei vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht worden, dass es sich diesbezüglich um Schlampigkeitsfehler gehandelt habe, nämlich um übersehene Einzelposten der über ein gesamthaftes Bankkonto gelaufenen Einnahmen in den Jahren 2005 und 2007.

Dem Beschuldigten habe dadurch bewusstwerden müssen, dass seine Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Erfassung seiner Einnahmen und Ausgaben bezüglich seiner Einzelfirma nicht korrekt gewesen sei. Es seien auch schon damals die aufgezeigten Fehler durch ihn mit seinem Bankkonto, auf welchem sich auch seine privaten Geldbewegungen "abspielten", in Zusammenhang gebracht worden. Bei der Betriebsprüfung für 2010 bis 2013 sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte diese Vorgehensweise nicht geändert habe. Nach wie vor habe er sein privates Bankkonto auch für die Einnahmen und Ausgaben seiner Privatfirma verwendet und seien wiederum die Einnahmen nicht vollständig in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgenommen worden. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung habe sich der Beschuldigte damit gerechtfertigt, dass "irrtümlich" einzelne Posten nicht übertragen worden seien, es habe sich um Schlampigkeitsfehler und Irrtümer gehandelt. Betreffend die Umsatzsteuererklärung 2013 sei durch den Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am behauptet worden, dass der Zahlungseingang vom in Höhe von € 13.995,72 in der Jahreserklärung 2013 erfasst worden sei. Aus dem elektronischen Veranlagungsakt sei jedoch ersichtlich, dass dieser Betrag in den Gesamteinnahmen (Umsätzen) nicht enthalten gewesen sei und diesbezüglich im Zuge der Betriebsprüfung eine Berichtigung erfolgt sei. Ausgabenbeträge, die am vom Bankkonto abgebucht worden seien und die sowohl vor als auch nach der Buchungszeile betreffend die nichterfasste Einnahme aufscheinen würden, seien sehr wohl in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst worden.

Generell falle auf, dass es sich bei den auf dem Bankkonto eingegangenen Einnahmen grundsätzlich um größere Beträge handle als bei den Ausgaben. Um die Ausgaben vollständig zu erfassen, sei eine lückenlose Überarbeitung der Kontoauszüge erforderlich, da es sich um sehr viele kleinere Beträge handle, die jeweils gesondert in einer Buchungszeile aufscheinen würden.

Was die nicht erfassten Beträge in Höhe von € 14.925,18, eingegangen am , und € 10.758,84, eingegangen am betreffe, falle auf, dass es sich diesbezüglich jeweils um die höchste Einnahme in dem betreffenden Monat handle und dass generell wenige Einnahmenbeträge und viele, kleinere Ausgabenbeträge vorliegen würden. Im September 2011 seien auf dem Bankkonto zwei betriebliche Einnahmen eingegangen (davon sei eine durch den Beschuldigten nicht erfasst worden) und 33 betriebliche Ausgaben abgebucht worden. Im Oktober 2011 seien auf dem Bankkonto drei betriebliche Einnahmen eingegangen (davon sei eine durch den Beschuldigten nicht erfasst worden) und 30 betriebliche Ausgaben abgebucht worden. Dass, wie der Beschuldigte behaupte, diese Beträge ganz einfach übersehen worden seien, sei daher nicht glaubwürdig.

Auf der subjektiven Tatseite habe der Beschuldigte Vorsatz zu verantworten, da er als jahrelang tätiger Unternehmer, der über eine kaufmännische Ausbildung verfüge, sich im Klaren habe sein müssen, welche Konsequenzen die nicht vollständige Erfassung seiner Einnahmen habe. Dies umso mehr, da er bereits im Zuge einer für Vorjahre stattgefundenen Betriebsprüfung mit dem gleichen Sachverhalt konfrontiert und zu einer Finanzstrafe verurteilt worden sei.

Aufgrund des Akteninhaltes sei der im Spruch genannte Tatbestand in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt und erscheine das Strafausmaß bei einer möglichen Höchststrafe von € 17.244,82 der Schuld angemessen. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die Schadensgutmachung und als erschwerend zwei Vorstrafen berücksichtigt worden.

In der dagegen am fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird Folgendes ausgeführt:

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom innerhalb der offenen Einmonatsfrist Einspruch.

Ich stelle den Antrag, in einem ordentlichen Verfahren gemäß §§ 115 ff FinStrG den korrekten zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu würdigen, da es mE zu keiner finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlung gekommen ist, keinesfalls aber zu einem in dem Straferkenntnis unterstellten Vorsatzdelikt.

Sachverhaltsdarstellung

Die vorliegende Strafverfügung resultiert aus einer steuerlichen Außenprüfung (BP) seitens des FA Freistadt Rohrbach Urfahr für die Jahre 2010 bis 2012, der auch eine USt-Nachschau für den Zeitraum 2013 folgte. Die Prüfungshandlungen erstreckten sich insgesamt über fast ein Jahr.

Aus dieser BP resultieren diverse - inhaltlich, für einen Kleinunternehmer wie ich bin, nicht wirklich außergewöhnliche - Prüfungsfeststellungen, sodass es insbesondere auch zu Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2010 (179,12) und 2011 (4.280,67) und weiters auch zu einer verspäteten Nachzahlung der USt fehlenden Ausgangsrechnung (A13047/2013) im Zuge der USt Jahreserklärung kam.

Die USt-Nachzahlungen für 2010 und 2011 resultieren aus in der BP-Niederschrift als "nicht erklärte Bankeingänge" bezeichnete Zahlungseingänge, wobei ich hier irrtümlich einzelne Posten (4) von meinem Bankauszug nicht in die laufende, für ESt- und USt-Zwecke zu führende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übertragen hatte. Dass es sich lediglich um Übertragungsfehler handelte, wird auch daraus ersichtlich, dass ich nur über ein Bankkonto verfüge, über welches die Ein- und Auszahlungen sowohl des Privatbereichs als auch sämtlicher betrieblichen Einnahmen und Ausgaben laufen. Hätte ich "vorsätzlich" Abgaben durch Nichtdeklarierung eines Teiles meiner Einnahmen verkürzen wollen, hätte ich nicht nur ein Bankkonto eingerichtet, welches den gesamten Buchungsstoff meiner Betriebs- und Privatsphäre enthält und den ich selbstverständlich auch der BP zur vollinhaltlichen Prüfung ausgehändigt habe.

Was die UVA-Zahlung für den Nachschauzeitraum 2013 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der UVA 6/2013 ebenfalls nur um einen Übertragungsfehler handelt. Dieser Fehler wurde jedoch im Zuge der USt-Jahreserklärung berichtigt bzw. nachgezahlt. Dass die sohin verspätete Entrichtung einer UVA-Zahllast, die ja Vorauszahlungscharakter hat und im Rahmen der USt-Jahreserklärung deklariert und ggf. nachgezahlt wird, eine vorsätzliche Abgabenverkürzung sein sollte, erscheint höchst befremdlich.

Rechtliche Würdigung

Aufgrund der oben dargelegten Schlampigkeitsfehler und Irrtümer, welche zu den gegenständlichen USt-Nachzahlungen bzw. Nachzahlungen der ESt führten (übersehene Einzelposten der über ein gesamthaftes Bankkonto gelaufenen Einnahmen in den Jahren 2010 und 2011) kann mE keinesfalls eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (Abgabenhinterziehung gem. § 33 FinStrG) unterstellt werden bzw. habe ich dadurch nicht eine Abgabenverkürzung "nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten". Um "vorsätzlich" Abgaben durch Nichtdeklarierung eines Teiles meiner Einnahmen verkürzen zu wollen, hätte ich wohl nicht nur ein Bankkonto eingerichtet.

Es wurde auch nicht geprüft, ob nur Einnahmen übersehen wurden oder auch Ausgaben.

Dass die angeführten Beträge (lt. Straferkenntnis kaum zu übersehen) von mir nicht bewusst und vorsätzlich "übersehen" wurden, geht auch daraus hervor, dass ich auch vor Beginn der Betriebsprüfung keine Selbstanzeige gemacht habe, die mir, hätte ich von den Fehlern gewusst, eine gänzliche Straffreiheit gebracht hätte. Damit geht der Vorwurf des Vorsatzes ins Leere.

Im Falle der verspäteten UVA-Zahlung 2013 handelt es sich mE überhaupt um einen Rechtsirrtum, der die Bestrafung als Vorsatzdelikt gänzlich ausschließt bzw. allenfalls als Fahrlässigkeit angesehen werden könnte (vgl. etwa ).

Die Tatbestandsmerkmale für ein Vorsatzdelikt iS § 8 FinStrG, wonach der Täter die Verwirklichung eines finanzstrafrechtlichen Tatbestandes ernstlich für möglich halten bzw. sich zumindest mit ihr abfinden müsste, fehlen mE im vorliegenden Fall gänzlich.

Mangels einer förmlichen Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO war es mir oder meinem steuerlichen Vertreter auch nicht möglich, die einzelnen Prüfungsfeststellungen und deren Darlegung in Niederschrift und Prüfungsbericht nochmals eingehend, insbesondere auch unter finanzstrafrechtlichen Aspekten, zu erörtern.

Zusammenfassung und Antragstellung

Zusammenfassend ersuche ich höflich, nach eingehender Würdigung der oben dargestellten Sachverhaltselemente, von einer Finanzstrafe gänzlich abzusehen, keinesfalls aber eine Bestrafung als Vorsatzdelikt iS §33 FinStrG zu verhängen.

Neben dem besonderen Interesse an meiner Straffreiheit habe ich freilich auch entsprechendes wirtschaftliches Interesse, insbesondere in der derzeitigen auch mich ganz massiv betreffenden Wirtschaftskrise. Sollte daher eine gänzliche Straffreiheit nicht erreicht werden können, sondern letztlich doch eine - gänzliche oder teilweise - fahrlässige Abgabenverkürzung konstatiert werden, so ersuche ich höflich um eine faire Ermessensübung hinsichtlich der zu verhängenden Geldstrafe, die im Ergebnis jedenfalls zu einer erheblichen Reduktion gegenüber dem im Verfügungswege festgesetzten Betrag von EUR 3.400,00 + EUR 340,00 (40 % des bislang angenommenen strafbestimmenden Wertbetrages von EUR 8.622,41) führen sollte.

Ich ersuche nochmals höflich um antragsgemäße Stattgabe und eine baldige Erledigung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Beschuldigte zur Sache Folgendes vor:

Sein Einzelunternehmen sei ein Großhandel gewesen, der unter anderem an die ***GmbH***, an der er zu 100% beteiligt gewesen sei, verkauft habe. Das Einzelunternehmen habe er seit den 90er Jahren betrieben. Er habe selbst die Rechnungen geschrieben und die Zahlungseingänge kontrolliert. Nach dem Finanzstrafverfahren im Jahr 2009 wegen nicht erklärter Einnahmen, habe er an seiner Vorgehensweise nichts geändert; er habe nicht gewusst was. Ein zusätzliches Konto sei ihm nicht erforderlich erschienen. Man könne bei jedem Konto "drüber stolpern".

Über Vorhalt, wonach auch bei der Umsatzsteuerprüfung 2012 wieder festgestellt wurde, dass Einnahmen gefehlt haben, aber trotzdem nichts geändert wurde: Darüber wisse er jetzt nichts. Es gäbe bei niemanden eine Garantie, dass keine Einnahmen fehlen würden. Zum Strafverfahren aus dem Jahr 2013 betreffend die Umsatzsteuer 2012 habe er mit Sicherheit den Vorsatz nicht zugegeben.

So ca. jede Woche, wenn er Zeit gehabt habe, habe er seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt. Er habe sein Bankkonto hergenommen und der Reihe nach die Beträge verbucht. Dass am der Zahlungseingang, der zwischen mehreren Ausgaben verbucht war, nicht erfasst worden sei, müsse beim Herunterscrollen übersehen worden sein; das müsse beim hin und her Switchen am Bildschirm passiert sein.

Über Vorhalt, wonach er 2009 wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung verurteilt wurde und er daher weiß, dass auch für den Fall fahrlässiger Abgabenverkürzung eine Selbstanzeige erforderlich wäre: Er habe gedacht die Einnahmen seien vollständig. Wenn er der Meinung gewesen wäre, dass etwas fehle, hätte er nachschauen können, aber er sei sicher gewesen, dass es passe.

Über Vorhalt, wie er sich sicher habe sein können, dass alles passt, wenn bei beiden vorangegangen Prüfungen immer wieder festgestellt wurde, dass Einnahmen fehlten: Er sei eben der Meinung, dass alles passe. Wenn er geahnt hätte, dass nicht alles passt, würde er es überprüft und eine Selbstanzeige gemacht haben.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er ca. € 2.200,00 Nettoeinkommen als Pensionist habe und keine nennenswerten Vermögensgegenstände oder Schulden bestünden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Erlöse und Einkünfte zur Gänze anzugeben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben bilden.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 u.a. mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, bewirkt.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 5 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) zufolge, handelt der Täter absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den absichtliches Handeln gefordert wird bzw. (bloß) wissentlich, wenn er den Umstand oder den Erfolg, für den Wissentlichkeit gefordert wird, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen bzw. Eintreten für gewiss hält.

Sachverhalt und objektive Tatseite:

Am wurde eine Betriebsprüfung beim Beschuldigten betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2010 bis 2012 sowie eine Nachschau für 2013 begonnen. Die Prüfung wurde am mit einer mehrstündigen Schlussbesprechung abgeschlossen. Das ist beispielweise daraus ersichtlich, dass in Tz 4 der Niederschrift festgehalten wurde, dass als Ergebnis der Schlussbesprechung diese Feststellung ersatzlos gestrichen wurde. Die Niederschrift und der Bericht über die Außenprüfung wurden zwecks Unterschrift an den Beschuldigten geschickt. Mit E-Mails vom und wurde der Beschuldigte an die ausständige Unterschrift erinnert, was jedoch vom Beschuldigten ignoriert wurde. Dass - wie vom Beschuldigten in der Beschwerde behauptet - keine förmliche Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO stattgefunden habe, trifft nicht zu, sondern resultiert diese Behauptung nur aus der unreflektierten Übernahme des Einspruchs vom gegen die damals gegenüber dem Beschuldigten erlassene Strafverfügung.

Der Beschuldigte hat eine kaufmännische Ausbildung und führt im Zusammenhang mit seinem Einzelunternehmen sämtliche Rechnungswesentätigkeiten einschließlich der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und des Jahresabschlusses selbst durch. Die Einnahmen wurden aus dem Online-Banking idR wöchentlich in die mittels Excel-Liste geführte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übernommen (Niederschrift vom ).

Betriebseinnahmen und -ausgaben liefen über das selbe Konto 5.411.475 wie die privaten Zahlungen des Beschuldigten.

Der Beschuldigte reichte am die Umsatzsteuererklärung 2010 und am die Einkommensteuererklärung 2010 elektronisch ein. In beiden Erklärungen waren steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von € 895,62 nicht erfasst, wodurch mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer 2010 um € 179,12 und die Einkommensteuer 2010 um € 327,00 zu niedrig festgesetzt und somit gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG Abgabenverkürzungen bewirkt wurden.

Ebenso wurden infolge der am elektronisch eingereichten Steuererklärungen für 2011, in welchen Einnahmen in Höhe von € 21.403,35 (brutto € 25.684,02) nicht erfasst waren, am die Umsatzsteuer 2011 um € 4.280,67 und die Einkommensteuer 2011 um € 1.503,00 zu niedrig festgesetzt und dadurch Abgabenverkürzungen gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt. Anstelle eines Gewinns von ca. T€ 18 wurde ein Verlust in Höhe von T€ 3 erklärt. Die nicht erfassten Einnahmen setzen sich aus einem Zahlungseingang vom in Höhe von € 14.925,18 und einem Zahlungseingang vom in Höhe von € 10.758,84 zusammen. Dabei handelt es sich um die jeweils höchsten Einnahmen im betreffenden Monat. Im September 2011 wurde von insgesamt zwei Zahlungseingängen einer nicht in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und in der Folge auch nicht in den Steuererklärungen erfasst, während alle 33 Zahlungsausgänge erfasst wurden. Auch im Oktober wurde von insgesamt drei Zahlungseingängen einer nicht erfasst, während alle 30 Zahlungsausgänge erfasst wurden.

Dass vom Beschuldigten in den Jahren 2010 und 2011 die o.a. steuerpflichtigen Einnahmen nicht in den jeweiligen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen erfasst wurden, ergibt sich aus den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen und wurde vom Beschuldigten eingestanden.

Ein Zahlungseingang (betreffend die AR 13047/2013 an die ***GmbH***) in Höhe von € 13.995,72 (darin enthalten € 2.332,60 Umsatzsteuer) vom war zwar in den Einnahmen in der erst am eingereichten Einkommensteuererklärung enthalten, wurde aber weder in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 noch in der am eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 erfasst. Sowohl vor als auch nach diesem Zahlungseingang verbuchte Zahlungsausgänge wurden aber sehr wohl als Ausgaben in der Buchhaltung und den Steuererklärungen erfasst.

Vom Beschuldigten wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom behauptet, dass der am eingegangene Betrag von € 13.995,72 in der Jahreserklärung erfasst worden sei. In der Beschwerde wurde nur auf die - nicht verfahrensgegenständliche - Umsatzsteuervoranmeldung 06/2013, bei welcher nur ein im Zuge der USt-Jahreserklärung berichtigter Übertragungsfehler vorgelegen sei, Bezug genommen. Zum - nicht nur in der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung - fehlenden Zahlungseingangs vom wird in der Beschwerde nichts ausgeführt. Dieser ergibt sich aber ebenfalls aus den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen.

Die am eingereichte Umsatzsteuererklärung für 2013, in welcher Erlöse in Höhe von € 11.663,10 netto fehlten, wurde aufgrund der laufenden Betriebsprüfung zunächst nicht veranlagt. Erst nach Prüfungsabschluss wurde am der Umsatzsteuerbescheid 2013 erlassen. Da der vom Beschuldigten nicht erklärte Umsatz darin berücksichtigt wurde, liegt insofern keine vollendete Abgabenverkürzung vor.

Nach § 13 Abs. 1 FinStrG ist allerdings auch bereits der Versuch strafbar. Eine Finanzstraftat ist gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Von einer versuchten Hinterziehung an Umsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG wird etwa gesprochen, wenn ein Abgabepflichtiger zumindest bedingt vorsätzlich, wissentlich oder sogar absichtlich deren Verkürzung, also die Erlassung eines Bescheids, mit welchem die Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird, bewirken will und dazu eine unrichtige Steuererklärung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet. Das Senden der wahrheitswidrigen Umsatzsteuererklärung durch den Beschuldigten an das Finanzamt ist die der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung, womit zum damaligen Zeitpunkt () der Versuch - wenn es zur Herbeiführung des deliktischen Erfolges (die Zustellung des zu niedrigen Umsatzsteuerbescheides) nach der zu diesem Zeitpunkt bestehenden konkreten Vorstellung des abgabepflichtigen Täters danach von seiner Seite keiner weiteren Handlungen mehr bedurfte (vgl. ) - bereits vollendet war (vgl. Twardosz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 13 Tz 45).

Subjektive Tatseite

Ob ein objektiv tatbildlich Handelnder letztlich vorsätzlich oder bloß fahrlässig (vgl. § 8 Abs. 2 bzw. § 9 FinStrG) bzw. nicht schuldhaft handelt, erweist sich, abgesehen von den (seltenen) Fällen eines subjektiven Schuldeingeständnisses, regelmäßig aus den objektiv, d. h. nach außen hin feststellbaren Tat- und Täterumständen bzw. unter Würdigung aller sonstigen (objektiven) Sachverhaltselemente (vgl. ).

Bereits im Zuge beider beim Beschuldigten durchgeführten früheren Prüfungen wurde festgestellt, dass betriebliche Bankeingänge von diesem nicht als Einnahmen erklärt wurden.

Im Februar 2009 wurde beim Beschuldigten eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 sowie eine Nachschau für Jänner bis November 2008 abgeschlossen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass in den Jahren 2005 und 2007 Zahlungseingänge am Bankkonto nicht in den Umsatzsteuererklärungen erfasst wurden. In einem Schreiben vom behauptete der Beschuldigte zunächst wahrheitswidrig, dass die Gelder aus privatem Vermögen und nicht aus nicht erklärten Einnahmen stammen würden. Im vom steuerlichen Vertreter des Beschuldigten gegen die infolge der Betriebsprüfung erlassene Strafverfügung eingebrachten Einspruch vom wurde im Wesentlichen argumentiert, dass es sich um Schlampigkeitsfehler ("übersehene Einzelposten") wegen des gemeinsamen Kontos für private und betriebliche Zahlungen gehandelt habe. Mit Straferkenntnis vom , Strafnummer ***StrNr2009***, wurde der Beschuldigte u.a. der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen. Die Geldstrafe wurde am entrichtet.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für 1-12/2012 wurde u.a. festgestellt, dass eine Einnahme in Höhe von € 16.791,50 in der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2012 fehlte. Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des infolge der Prüfung eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, Strafnummer ***StrNr2013***, zeigte sich der Beschuldigte nicht nur hinsichtlich der objektiven Tatseite, sondern auch hinsichtlich des (bedingten) Vorsatzes geständig. Daraufhin wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung vom der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen. Die Geldstrafe wurde am bezahlt.

Der Beschuldigte argumentierte in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, dass kein Vorsatz vorliegen würde, weil er ansonsten eine Selbstanzeige erstattet hätte. Bereits 2009 wurde er wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG bestraft, nachdem er seine Einnahmen in den Abgabenerklärungen 2005 und 2007 nicht vollständig offengelegt hatte. Er wusste daher zumindest seit 2009, dass auch eine fahrlässige Abgabenverkürzung strafbar ist und dass daher auch für den Fall fahrlässiger Verkürzungen eine Selbstanzeige für die Straffreiheit erforderlich wäre.

Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung für 2012 wurden neuerlich nicht erklärte Einnahmen festgestellt. Da der Beschuldigte an einem gemeinsamen Konto für private und betriebliche Zahlungen und an der Art seiner Einnahmenaufzeichnung nichts geändert hat, musste er daher - sofern es nicht ohnehin beabsichtigt war - damit rechnen, dass auch in den anderen Jahren Einnahmen nicht in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und in der Folge in den Abgabenerklärungen erfasst wurden, sodass er - seiner Argumentation folgend - nach der Anmeldung der Betriebsprüfung sicherheitshalber seine erklärten Einnahmen nochmals hätte überprüfen müssen um gegebenenfalls eine Selbstanzeige wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung erstatten zu können, was er aber nicht getan hat.

Seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass er sich sicher gewesen sei, dass alles passe, obwohl sich bei jeder bisherigen Außenprüfung herausgestellt hatte, dass Einnahmen nicht erklärt worden waren und er seine Aufzeichnungen trotzdem ohne jegliche Änderungen oder (zusätzliche) Kontrollen wie bisher fortgeführt hatte, ist lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es ist daher viel mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt hat und in der Hoffnung darauf, dass diese unentdeckt bleiben bzw. als private Zuflüsse anerkannt werden würden, eine Selbstanzeige unterlassen hat. Auch in diesem Punkt wurde die Argumentation im Übrigen einfach aus dem vom damaligen Verteidiger verfassten Einspruch vom übernommen.

Eine bloß irrtümliche Nichterfassung von Einnahmen erscheint auch deshalb unglaubwürdig, weil die Ausgaben trotz der Vielzahl an Einzelbeträgen (z.B. im September 2011: 33 und im Oktober 2011: 30) vollständig erklärt wurden, während von den Einnahmen in den Monaten September und Oktober 2011 - bei insgesamt nur 2 bzw. 3 Zahlungseingängen - der jeweils größte Betrag fehlte. Die behauptete irrtümliche Nichterfassung stellt sich somit als bloße Schutzbehauptung dar.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner von ihm eingestandenen (langjährigen) Schlamperei von der Möglichkeit der Unrichtigkeit (Unvollständigkeit) der von ihm verwendeten Zahlen gewusst, sodass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass er durch ein teilweises Verschweigen von Erlösen infolge der unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben in seinen Steuererklärungen zu niedrige Abgaben, also eine Abgabenverkürzung, nicht ausschließen konnte (vgl. FSRV/0157-W/08). Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen anhand der Kontoauszüge zu kontrollieren und sodann seiner Erklärungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig nachzukommen, was er aber nicht getan hat. Er hat somit die Abgabenverkürzungen nicht nur ernstlich für möglich gehalten, sondern sich auch damit abgefunden. Es liegt daher zumindest bedingter Vorsatz vor.

In der Beschwerde berief sich der Beschuldigte hinsichtlich des Jahres 2013 unter Verweis auf das Erkenntnis des auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums. In dem dem VwGH-Verfahren zugrundliegenden Finanzstrafverfahren wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ging es allerdings darum, dass der Revisionswerber der Ansicht gewesen war, er habe die Kammerumlage 1 bis zur Klärung deren Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit nicht entrichten müssen, da damals laufend über die Rechtswidrigkeit der Abgabe berichtet wurde, und dass sich die Behörde nicht mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts auseinandergesetzt hatte. Dieses Erkenntnis steht somit nicht im Entferntesten in irgendeinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, in welchem unstrittig der Einkommen- und Umsatzsteuer unterliegende Einnahmen nicht in den Jahressteuererklärungen erfasst wurden. Der absolut unpassende Hinweis auf das o.a. Erkenntnis resultiert schlichtweg aus der in großen Teilen wortwörtlich unreflektiert abgeschriebenen Begründung des zum gegen den Beschuldigten geführten Finanzstrafverfahren ***StrNr2009*** erhobenen Einspruchs vom . Das trifft im Übrigen auch auf die Behauptung einer fehlenden förmlichen Schlussbesprechung oder den Hinweis auf die derzeitige (2015) Wirtschaftskrise zu.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Bei Bemessung der Strafe sind gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt (§ 23 Abs. 4 FinStrG).

Hat jemand durch eine Tat oder - wie im vorliegenden Fall - durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Diese ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht (§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG).

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet. Dieser umfasst jene Abgabenbeträge, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Der gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG für die Bemessung der Geldstrafe heranzuziehende Strafrahmen beträgt somit ca. € 17.200.

Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 8.600.

Im Erkenntnis vom berücksichtigte die Finanzstrafbehörde bei der Strafbemessung die Schadensgutmachung als mildernd und zwei Vorstrafen als erschwerend. Sie setzte die Geldstrafe mit € 3.400, d.s. rund 20 % des Strafrahmens fest.

Zusätzlich zum bereits berücksichtigten Milderungsgrund der Schadensgutmachung ist das mittlerweile lange Zurückliegen der Taten sowie die überlange Verfahrensdauer als mildernd zu berücksichtigen.

Gemäß § 186 Abs. 1 FinStrG gelten Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Fristen als getilgt. Mit der Tilgung erlöschen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen Folgen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Die Tilgungsfrist beginnt gemäß Abs. 3 leg. cit., sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen. Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen gemäß Abs. 4 leg. cit. nur gemeinsam und zwar erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist, die am spätesten endet, ein.

Für die Beurteilung maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Entscheidung, und zwar auch dann, wenn sie erst in der Zeit zwischen Begehung der Tat und der Erlassung des Erkenntnisses getilgt wurde. Eine Tilgung, die während des (Neuerungen offenstehenden) Beschwerdeverfahrens eintritt, ist vom Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen.

Da die Geldstrafe zum Finanzstrafverfahren ***StrNr2013*** am bezahlt wurde, ist die Tilgungsfrist am abgelaufen, sodass keine Vorstrafen mehr als erschwerend zu berücksichtigen sind. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB liegt allerdings nicht vor, da die Tat - wie sich aus den mittlerweile getilgten Vorstrafen zeigt - mit seinem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch steht und bloße Unbescholtenheit nicht genügt (vgl. ).

Als von der Finanzstrafbehörde bislang nicht berücksichtigter, zusätzlicher Erschwerungsrund ist die Mehrzahl an deliktischen Angriffen über einen Zeitraum von 3 Jahren zu werten.

Zu beachten ist auch der generalpräventive Aspekt. Es darf keinesfalls für andere Personen in der Lage des Beschuldigten der Eindruck erweckt werden, dass solche Vorkommnisse, von der geschädigten Öffentlichkeit selbst toleriert werden. Andererseits tritt aufgrund der mittlerweile erfolgten Pensionierung der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund.

Eine Abwägung der o.a. Erschwerungs- und Milderungsgründe rechtfertigt eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 13% des Strafrahmens, d.s. € 2.200,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 220,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und die hier strittige Beurteilung der subjektiven Tatseite eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300013.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at