Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2021, RV/7103108/2020

Eingabegebühren VfGH-Beschwerde, Verfahrenshilfeantrag abgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer N-1, betreffend Festsetzung 1. einer Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG und 2. einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Eingabe einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Gebühr von € 240,00 sowie eine Gebührenerhöhung von € 120,00 fest.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so sei eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten (als "Einspruch" bezeichneten) Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin (Bf.) ein, am eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Abhängigkeit mit der gleichzeitigen Genehmigung um Verfahrenshilfe eingebracht zu haben. Beides sei vom VfGH mit Schreiben vom abgelehnt worden, ohne eine Prüfung für eine Verfahrenshilfe durchzuführen, womit das gesamte Verfahren obsolet geworden sei und kein Anspruch auf eine Eingabegebühr bestehe. Da keine weitere Eingabe gemacht worden sei, liege keine gebührenpflichtige Eingabe nach der "Gebührenordnung" vor.

In den "Verwirrungen" im Verfassungsgerichtshof um die Bestellung dessen Präsidentin als Interimskanzlerin sei dieses erledigte Verfahren nicht abgelegt, sondern irrtümlicherweise im September 2019 noch einmal aufgegriffen worden. Das sei aber nicht die Angelegenheit der Bf.

Sie ersuche daher, dieses Verfahren unbürokratisch schnell einzustellen. Es wäre müßig, auf der Forderung zu beharren und ihre Rechtsschutzversicherung mit einer Klage gegen die Republik zu beschäftigen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG einschließlich der Beilagen sei nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a Z 1 VfGG eine Eingabengebühr in Höhe von € 240,00 zu entrichten.

Die Gebühr entstehe im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und werde in diesem Zeitpunkt fällig.

Nach dieser Bestimmung sei für die beim Verfassungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entstehe mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung sei das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.

Auf Grund des § 35 VfGG seien die die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 ff) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO sei einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Die Verfahrenshilfe könne auf Grund des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO sei bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt würden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt werde, träten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden seien.

Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe stehe der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.

Werde eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und habe daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein können, sei die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintrete, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. , zu § 9 GGG).

Im gegenständlichen Fall sei die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. Werde eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sehe somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung stehe nicht im Ermessen der Behörde.

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Mit Schreiben vom erhob die Bf. dagegen "Einspruch" und erwarte eine entsprechende Entscheidung in dieser Causa vom "Bundesverwaltungsgericht". Erst dann könne vertragsgemäß ihre Rechtsschutzversicherung tätig werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Die Bf. brachte eine ausdrücklich als Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bezeichnete Eingabe vom gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, GZ N-2, ein, die am beim Verfassungsgerichtshof einlangte.

Die Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof zur Geschäftszahl N-3 als Beschwerde iSd Art 144 B-VG protokolliert. Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang" und wurde im Formular auch ausdrücklich angekreuzt, dass eine einstwillige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG beantragt wird.

Mit Beschluss vom entschied der Verfassungsgerichtshof, dass der Antrag der Bf. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, und wies mit Beschluss vom die Beschwerde zurück, da die Bf. seiner Aufforderung, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, nicht nachgekommen war.

Mit Schreiben vom forderte der Verfassungsgerichtshof die Bf. auf, die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,00 innerhalb einer Woche auf ein bestimmtes Konto des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden.

Daraufhin wandte sich die Bf. mit Schreiben vom an den VfGH und teilte mit, am "" eine Beschwerde gegen die Entscheidung des LVwG NÖ mit der gleichzeitigen Genehmigung um Verfahrenshilfe eingebracht zu haben. Beides sei mit "Schreiben" vom abgelehnt worden, ohne eine Prüfung für eine Verfahrenshilfe durchzuführen, womit das gesamte Verfahren obsolet geworden sei und seitens des VfGH kein Anspruch auf eine Eingabegebühr bestehe. Ihre Beschwerde sei von der Genehmigung der Verfahrenshilfe abhängig gewesen, da sie sich zum damaligen Zeitpunkt weder die Verfahrenskosten noch einen Rechtsanwalt leisten habe können. Wie das Gesetz vorsehe, könne die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt werden. Sie könne im verfassungsgerichtlichen Verfahren insbesondere die einstweilige Befreiung von der Eingabegebühr nach § 17a VfGG und die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen. Daher liege keine gebührenpflichtige Eingabe nach der "Gebührenordnung" vor.

Da die Bf. der Aufforderung vom nicht nachkam, übersandte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr.

Die Gebühr für die gegenständliche Beschwerde wurde bis zur Bescheiderlassung nicht an das Finanzamt entrichtet.

Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte des Finanzamtes.

Rechtslage und Erwägungen

1. Bescheid betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG:

Gemäß § 17a Z 1 VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig.

Im Übrigen sind gemäß § 17a Z 7 VfGG auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig.

Auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird.

Gemäß § 35 Abs. 1 VfGG sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach § 64 Abs. 3 ZPO Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua ; , 0375; sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. ).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).

§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde.

Es wird informativ darauf hingewiesen, dass entgegen der Rechtsansicht der Bf. der VfGH mit dem Beschluss vom lediglich den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat, weshalb die - ohne die Entscheidung betreffend Verfahrenshilfe abzuwarten - ebenfalls bereits eingebrachte Beschwerde zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war. Eine gleichzeitige Erledigung beider Eingaben konnte deshalb nicht erfolgen, weil die Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 VfGG nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde und der Bf. gemäß § 18 VfGG Gelegenheit zur Verbesserung des Formmangels zu geben war. Da die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt nachgereicht wurde, war die von der Bf. selbst eingebrachte Beschwerde mit Beschluss vom gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c VfGG zurückzuweisen.

Eine doppelte Erledigung der Beschwerde lag daher nicht vor.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ).

Nach § 17a Z 7 VfGG iVm § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von der Bf. im eigenen Namen eingebracht und wurde sie daher vom Finanzamt zu Recht als Schuldnerin der Gebühr in Anspruch genommen.

Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Bf. ist nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, sondern erst bei der Einhebung der festgesetzten Gebühren. Rechtsakte der Einhebung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:

Nach § 17a Z 7 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14.

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Wird eine feste Gebühr (im gegenständlichen Fall gemäß § 17a VfGG) mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).

Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 7 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103108.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at