TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.01.2021, RV/4100470/2014

Zurückweisung der Beschwerde wg Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer 2011 (ANV) und Einkommensteuer 2012 (ANV) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die beiden beschwerdeverfangenen Einkommensteuerbescheide (ANV) 2011 und 2012 ergingen mit Datum und wurden am via FinanzOnline dem (damaligen) steuerlichen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten StB ***S*** ***2*** zugestellt.

Die gegen diese beiden Bescheide von Seiten der Rechtsvertreterin RÄe ***1*** jeweils am (Datum der Eingabe) eingebrachten Bescheidbeschwerden langten beim Finanzamt am ein.

Mit den jeweils am erlassenen Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die beiden Bescheidbeschwerden als unbegründet ab.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Entscheidung über seine Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens brachte das Gericht in Wahrung des Parteiengehörs den Verfahrensparteien mit Vorhalt vom nachstehende aufgrund der Aktenlage vorläufig getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Beschwerdejahre 2011 bis 2014 (die Beschwerden gegen die Steuerbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 werden in einem gesonderten Verfahren beurteilt werden) zur Kenntnis:

"Vor Einlassung in die entscheidungsrelevante Streitfrage, ob Österreich das Besteuerungsrecht an den Schweizer Arbeitseinkünften des Beschwerdeführers (Bf) in den Jahren 2011 bis 2014 zusteht oder nicht, galt es in Anbetracht der vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten (lt. Vorlageberichte), sowie einer erfolgten Stellungnahme der ehemaligen anwaltlichen Vertretung des Bf, datiert mit (siehe Beilage) vom BFG vorab die Frage der fristgerechten Einbringung der Beschwerden gegen "alle" angefochten Einkommensteuerbescheide zu überprüfen.

1. Verfahrensrecht und Kommentarhinweise

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (siehe § 9 Abs 4 ZustG, zweiter Satz).

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO, erster Satz, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 245 Abs. 3 BAO ist "die Beschwerdefrist auf Antrag" von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 12 mwN).

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist der Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 4).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO, erster Satz, gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat, wobei es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) nicht ankommt (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4 mwN).

Nach § 260 Abs 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

2. Feststellungen zur "Zeit- bzw. Fristbezogenheit" des Verwaltungsgeschehens:

2.1.

Evident ist, dass "alle" gegenüber der Abgabenbehörde ausgewiesenen steuerlichen Vertreter des Bf im Zeitpunkt der jeweiligen "Bescheiderlassungen über aufrechte Zustellungsvollmachten" verfügten (Beweismittel: EDV-Ausdruck über Zustellungsbevollmächtigte [= berechtigte FinanzOnline-Nutzer], vom ).

2.2.

Evident und unstrittig ist, dass von der belangten Behörde die steuerlichen Vertreter des Bf "als Empfänger in den jeweils angefochtenen Bescheiden" korrekt iSd § 9 Abs. 3 ZustG (mit)bezeichnet worden waren.

2.3.

Evident ist, dass die Zustellung aller gegenständlich angefochtenen Einkommensteuerbescheide von Seiten des Finanzamtes sowohl (inhaltlich) mängelfrei als auch rechtskonform "via FinanzOnline" an die nach § 83 BAO bestellten steuerlichen Vertreter des Bf, unter Beachtung von erteilten bzw. bekanntgegebenen "Zustellungsbevollmächtigungen", vorgenommen worden sind.

2.3.1.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde am (Samstag) um 14:49:29+01:00 Uhrzeit (siehe Signaturangaben lt. Bescheid) in die Databox des ausgewiesenen steuerlichen Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten des Bf - ***S******2*** - zugestellt.

2.3.1.1.

Die dagegen gerichtete Beschwerde (Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei ***1***, datiert mit ) ist beim Finanzamt am (Donnerstag) eingebracht worden (Beweismittel: siehe Datenauszug des Steueraktes für 2011).

2.3.2.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurde am (Samstag) um 14:49:30+01:00 Uhrzeit (siehe Signaturangaben lt. Bescheid) in die Databox des ausgewiesenen steuerlichen Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten des Bf - ***S******2***- zugestellt.

2.3.2.1. Die dagegen gerichtete Beschwerde (Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei ***1***, datiert mit ) ist beim Finanzamt am (Donnerstag) eingebracht worden (Beweismittel: siehe Datenauszug des Steueraktes für 2012).

2.3.3. …. (betreffend Einkommensteuerbescheid 2013)

2.3.4. .… (betreffend Einkommensteuerbescheid 2014)

2.4.

Fakt ist allerdings, dass das Finanzamt alle eingelangten Beschwerden als rechtzeitig behandelt hat und über diese sodann mittels Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen abweisend "unter Anwendung von materiellem Abgabenrecht" entschieden hat. Evident ist, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen ein von Amts wegen aufzugreifenden "Zurückweisungsgrund" von der belangten Behörde unentdeckt geblieben war. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist ein Zurückweisungsgrund vom BFG jedoch aufzugreifen (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 29ff).

2.5.

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der angeführten aktenkundigen Beweisunterlagen trifft das BFG die Feststellung, dass sämtliche Bescheidbeschwerden gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 "nicht fristgerecht" beim Finanzamt eingebracht worden waren.

2.5.1.

Aus diesem Grunde ist vom BFG beabsichtigt über alle bezugshabenden Bescheidbeschwerden mittels "Formalentscheidungen" beschlussmäßig (§ 278 BAO) abzusprechen und von der beantragten mündlichen Verhandlung iSd § 274 BAO abzusehen."

Mit Eingabe vom bezog der Bf durch seine nunmehrige steuerliche Vertreterin (***3*** WP und StB) zum genannten Vorhalt Stellung. Diese führte aus, dass sämtliche der eingebrachten Beschwerden nach der Rechtsauffassung der vormaligen Rechtsvertreterin ***1*** als fristgerecht eingebracht zu qualifizieren seien.

Der Bf beantragte in eventu die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO u.a. hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012.

Der besagten Eingabe wurde ein mit datierter Aktenvermerk der Rechtsanwaltskanzlei ***1*** beigelegt.

In diesem Schriftstück hält der Verfasser RA Dr. ***1.1*** in Bezug auf die Streitjahre 2011 und 2012 fest, dass Zustellungen an berufsmäßige Parteienvertreter an Samstagen und Sonntagen auch im Wege der elektronischen Zustellungen nicht fristauslösend bewirkt werden könnten, da - wie die Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO impliziere - in einem derartigen Fall der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen könne. In diesem Fall gelte gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 BAO die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag als bewirkt. Demzufolge würde im gegenständlichen Fall die Frist nicht am (Samstag), sondern vielmehr erst am (Dienstag) zu laufen beginnen. Es entspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dass ein Empfänger während seiner Abwesenheit von der Abgabestelle von den rechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten elektronischen Zustellung geschützt sein solle (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urz, BAO, 3. Aufl., § 98, Rz 9). Aus diesem Grunde seien die eingebrachten Beschwerden jedenfalls als fristgerecht anzusehen, zumal diese innerhalb der Monatsfrist eingereicht worden seien.

Darüber hinaus habe die Behörde nach den Angaben des Bf die Zustellung der Bescheide offenbar auch an ihn persönlich im Wege der Post per vorgenommen.

Fakt sei, dass die belangte Behörde bis zur Vorlage der Rechtsmittel die Rechtzeitigkeit der Einbringung der beiden Beschwerden nicht in Zweifel gezogen habe. Die Behörde habe dementsprechende (dem Begehren nicht Folge gebende) Beschwerdevorentscheidungen erlassen und in der Rechtsmittelbelehrung dieser Bescheide die Einbringung eines Vorlageantrages an das Bundesfinanzgericht "empfohlen".

Im weiteren Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte mit Datum ein Richterwechsel.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt folgt:

Außer Streit steht, dass die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 jeweils am ergangen sind und an den damaligen steuerlichen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten StB ***S*** ***2*** im elektronischen Wege (Einspeisung in dessen Databox) zugestellt wurden. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2011 erfolgte am , 14:49:29 Uhr, die des Einkommensteuerbescheides 2012 am ; 14:49:30 Uhr. Zu den angeführten Zeitpunkten standen die genannten Bescheide dem steuerlichen Vertreter zur Abfrage bereit.

Die jeweils mit datierten Bescheidbeschwerden der Rechtsverteterin ***1*** langten beim Finanzamt am ein.

Das Gericht hatte vorab - dh vor Einlassung in eine inhaltliche Prüfung der Beschwerden - abzuklären bzw. zu überprüfen, ob die Beschwerden rechtzeitig oder aber verspätet eingebracht wurden.

Wie ausgeführt wendet der Bf ein, dass die Beschwerdeeingabe vom in Ansehung der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei und damit eine Verfristung nicht vorliege.

Das Gericht hält dazu fest:

Die Bestimmung des § 108 BAO regelt Fristen im Regime des Abgabenrechts - soweit die BAO anwendbar - wie folgt:

"(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."

Aufgrund des Abs. 3 der besagten Bestimmung ist es unschädlich, wenn der Beginn bzw. Lauf einer Frist auf das Wochenende (Samstag oder Sonntag) fällt. Relevant erweist sich ein derartiger Umstand nur bei der Beurteilung des Fristenendes.

Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides und beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO). Die Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von der Behörde über Antrag, erforderlichenfalls wiederholt, verlängert werden.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist für die Einreichung einer Bescheidbeschwerde mit dem Tag der Zustellung des jeweiligen Steuerbescheides zu laufen. Zugestellt wurden die beiden beschwerdeverfangenen Bescheide jeweils am , also an jenem Tag, an dem diese für den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten (StB ***S*** ***2***) erstmals in dessen Databox abrufbar zur Verfügung standen.

Ein Fristverlängerungsantrag wurde gegenständlich - bezogen auf die Jahre 2011 und 2012 - nicht eingebracht. Sonach endete die Frist für die Einbringung der Beschwerden gegen die Steuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 mit Ablauf des .

Die Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO in der Fassung des BGBl I Nr. 99/2007 ordnet an:

"Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Die Wortfolge "nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte" legt nahe, dass bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 98 Abs. 2 BAO der Inhalt des zuzustellenden Dokumentes beurteilungserheblich ist (Raschauer in Zustellrecht: Kommentar, Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, § 98). Rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt der Empfänger, wenn ihm für die Prüfung und Setzung allenfalls erforderlicher Prozesshandlungen (insbesondere Einbringung von Rechtsmitteln oder Erhebung von Einwendungen) bzw. zu sonstigen Reaktionen jener Zeitraum zur Verfügung steht, der ihm üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre, sodass sich seine Position wertungsmäßig nicht von jener des Großteils der berufstätigen Bevölkerung unterscheidet (OGH 5Ob 513/93; , ). Dies ist etwa bei einer zweiwöchigen Berufungsfrist der Fall, wenn der Empfänger von der Zustellung bereits am folgenden Tag erfährt und ihm solcher Art die Berufungsfrist nahezu ungekürzt zur Verfügung steht (; , 88/06/0140).

Im vorliegenden Fall führt der Bf aus, dass Zustellungen an Parteienvertreter auch im elektronischen Wege an Samstagen und Sonntagen wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtswirksam bewirkt werden könnten.

Das erkennende Gericht vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen. Dass eine Frist bei Zustellung des Schriftstückes an einem Samstag zu laufen beginnen kann, geht aus § 108 Abs. 3 BAO unmissverständlich hervor. Folgt man dem Vorbringen des Bf und geht davon aus, dass die am in die Databox eingespeisten und damit zugestellten Bescheide dem steuerlichen Vertreter, StB ***2***, erstmals am darauffolgenden Montag () zur Kenntnis gelangt seien, dann ergibt sich zwangsläufig die Schlussfolgerung, dass sich dessen Position nicht von jener eines Großteils der berufstätigen Bevölkerung unterscheidet. Durch den Umstand, dass die Zustellung außerhalb der Kanzleistunden erfolgte und die Bescheide (möglicherweise) erst am darauffolgenden Montag gelesen wurden, befindet sich der Bf bzw. dessen steuerlicher Vertreter in derselben Position wie Berufstätige, welche bei postalischer Hinterlegung des Schriftstückes am Samstag frühestens am darauffolgenden Montag die Gelegenheit hatten, das Schriftstück zu beheben. Die im Abgabenverfahren geltende einmonatige Beschwerdefrist stand dem Bf (bzw. dessen gewillkürten Vertreter) damit nahezu ungekürzt zur Verfügung.

Der zitierten Formulierung ("nicht rechtzeitig … Kenntnis erlangen") kann nach Auffassung des Gerichtes nicht jenes Verständnis beigelegt werden, das die Annahme zuließe, eine am Samstag erfolgte elektronische Zustellung würde den Beginn des Fristenlaufes jedenfalls auf den darauffolgenden Dienstag perpetuieren. Eine wochenendbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle allein (bei Rückkehr an diese am Wochenbeginn) vermag noch keine Rechtfolge des § 98 Abs. 2 Satz 3 BAO auszulösen. Eine solche wird erst bei Hinzutreten besonderer Umstände (etwa urlaubsbedingte Abwesenheit des Zustellempfängers, kurze Behördenfristen, etc.) bewirkt.

Aufgrund der vorliegenden Sachlage geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der steuerliche Vertreter des Bf in Bezug auf die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Für eine Anwendung des § 98 Abs. 2 BAO bleibt aufgrund der nahezu ungekürzten Frist von einem Monat kein Raum.

Festzuhalten ist weiters, dass das Fristenende (Dienstag, , 24:00 Uhr) auf keinen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, sodass eine Fristerstreckung ex-lege nicht zum Tragen kommen kann.

Die beiden Bescheidbeschwerden vom sind daher als verfristet zu qualifizieren. Dass die Behörde den vorliegenden Zurückweisungsgrund - wohl in dessen Unkenntnis bzw. in der Annahme, das in den Bescheidbeschwerden genannte Zustelldatum () sei korrekt- nicht aufgegriffen hatte und in der Folge das Beschwerdevorbringen einer inhaltlichen Prüfung unterzog, ist nicht als Präjudiz zu werten, welches einer Überprüfung des verfahrensrechtlichen Aspektes durch das BFG entgegenstünde.

Ob nunmehr - wie im Aktenvermerk der steuerlichen Vertretung vom festgehalten und in den jeweiligen Beschwerdeschriftsätzen ausgeführt wurde - die Zustellung der beiden beschwerdebelasteten Bescheide zudem an den Bf persönlich im Postwege, und zwar mit Datum , erfolgt ist, ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit irrelevant. Sollte tatsächlich eine weitere Ausfertigung der Bescheide an den Bf ergangen sein, so vermag eine derartige Zustellung keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist herbeizuführen. Eine diametrale Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn die am ergangene Zustellung der Bescheide an den gewillkürten Vertreter nicht rechtswirksam zustande gekommen wäre. Für eine derartige Annahme liegen allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte vor und wurde derartiges vom Bf auch nicht behauptet.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sowohl StB ***2*** als auch die RA Kanzlei ***1*** im Jahre 2014 zustellbevollmächtigt waren. Wenn eine Partei mehrerer Zustellungsbevollmächtigte hat, so gilt gemäß § 9 Abs. 4 ZustellG eine Zustellung als bewirkt, "sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist."

Wenn die Behörde die Zustellung der Bescheide an den steuerlichen Vertreter StB ***2***, welcher auch die beiden zugrundeliegenden Steuererklärungen erstellt hatte und dort als Vertreter aufscheint, vornimmt, so steht diese Vorgehensweise jedenfalls im Einklang mit der Rechtslage. Im Übrigen hielt die Rechtsvertreterin ***1*** im besagten Aktenvermerk vom fest, dass sie den Bf lediglich im "Rechtsmittelverfahren betreffend die Jahre 2011 und 2012 vertreten" habe.

Da die vorliegenden Beschwerden als nicht rechtzeitig eingebracht qualifiziert werden, ist ein meritorischer Abspruch über dieselben unzulässig.

In Bezug auf die beiden Eventualanträge ist anzumerken, dass darüber die Abgabenbehörde erster Instanz zu befinden hat (vgl. §§ 305 und 308 BAO).

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Gründe liegen gegenständlich allesamt nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung durch Beschluss
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100470.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at