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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2020, RV/5100226/2019

Rückzahlungsverpflichtung beider Elternteile nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom und betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2011 und 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater des 2006 geborenen Kindes ***1***.

Im Zeitraum bis lebte er mit der Mutter des Kindes im gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter stellte einen Antrag auf Ausbezahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (eingelangt in der OÖ. Gebietskrankenkasse am ).

Am reichte die Kindesmutter als antragstellender Elternteil und der Bf. als zweiter Elternteil die von beiden unterfertigte "Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" nach.

In dieser Abgabenerklärung heißt es:

"Beide Ehegatten (Lebensgefährten) verpflichten sich unter der Voraussetzung, dass an den antragstellenden Elternteil ein Zuschuss nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ausbezahlt wurde, zur Leistung einer Abgabe in der Höhe des ausbezahlten Zuschusses samt allfälliger Verzinsung (§ 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz). Sie sind dabei als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Bundesabgabenordnung (BAO) anzusehen. Die Unterzeichnung einer diesbezüglichen Erklärung durch beide Elternteile hat bei der Antragstellung zu erfolgen (§ 15 Kinderbetreuungsgeldgesetz).

Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 Bundesabgabenordnung.

Eine Rückzahlung des Zuschusses hat erst zu erfolgen, wenn das Gesamteinkommen der Elternteile gewisse Beträge übersteigt. Leben die Eltern bei Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.

Jedenfalls ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches, dass gewisse jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden. Demnach beträgt die Abgabe bei einem Gesamteinkommen der Elternteile von

mehr als EUR 25.440,00 5%
mehr als EUR 29.070,00 7%
mehr als EUR 32.705,00 9%

des Einkommens. Die Rückzahlung ist somit nach der Höhe des Einkommens prozentuell gestaffelt.

Die Einhebung dieser Abgabe erfolgt im Regelfall durch das für das Einkommen des Vaters zuständige Finanzamt.

Grundlage für die Höhe der Rückzahlung ist die bis Ende März des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugebende Erklärung über das im letzten Jahr erzielte Einkommen der Abgabepflichtigen. Diese Erklärung erfolgt unabhängig von der Einkommensteuererklärung.

Darüber hinaus ist der antragstellende Elternteil verpflichtet, jede Änderung seines Familienstandes während des Kinderbetreuungsgeldbezuges dem zuständigen Krankenversicherungsträger unverzüglich bekannt zu geben.

Über die Rechtslage belehrt, verpflichten wir uns als Gesamtschuldner im Falle einer Auszahlung eines Zuschusses nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz unter Maßgabe der §§ 12 (Verheiratete) oder 13 (Eltern im gemeinsamen Haushalt) dieses Bundesgesetzes an einen der Elternteile zur Leistung einer Abgabe gemäß § 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz und somit zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (samt allfälliger Verzinsung) nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung.

Der diesbezüglichen Erklärungspflicht (siehe oben) werden wir fristgerecht nachkommen."

2011

Nach Abgabe einer Erklärung des Einkommens für das Jahr 2011 betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch den Bf. erließ das Finanzamt zunächst für das Jahr 2011 am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, in dem es auf Basis eines Gesamteinkommens iSd § 19 KBGG von 37.619,86 € die Abgabe mit 5%, d.s. 1.880,99 € festsetzte.

In der dagegen gerichteten Beschwerde führt der Bf. aus: "Wurde nicht von mir beantragt, wurde mir nicht ausbezahlt, habe nie etwas unterschrieben."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung:

"Für den Fall, dass an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder 3 KBGG ausbezahlt wurde, verpflichtet § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG beide Elternteile des Kindes zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld.

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 2 leg. cit.)

Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."

Dagegen richtet sich folgender Vorlageantrag:

"Die Regelungen über diesen Kinderbetreuungsbonus waren mir im Detail nie wirklich bekannt!

Beantragt und ausbezahlt hat und wurde es bei der Kindesmutter!

Das wäre als ob sie beide ohne mein Beisein und ohne meiner Unterschrift oder Einwilligung einen Kredit beantragt und auch erhält!

Überdies bin ich mir nicht sicher, ob wirklich ICH der "sozial Stärkere" bin!

Über die "Kreditform" dieses Bonus war ich nie informiert. Im Jahr 2011 war ich bereits unterhaltspflichtig und daher bestrebt meinen Lebensunterhalt zu verdienen, sollte die Kindesmutter Geld verdient haben, so letztlich um auch ihren Lebensunterhalt und den der Kinder zu bestreiten!"

2012

Das Finanzamt erließ sodann am auch für das Jahr 2012 einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, in dem es auf Basis eines Gesamteinkommens iSd § 19 KBGG von 49.769,48 € den restlichen ausbezahlten Zuschuss iHv 2.670,07 € rückforderte.

Die dagegen gerichtete Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie der Vorlageantrag entsprechen inhaltlich den jeweiligen Verfahrensschritten des Jahres 2011.

  • Das Einkommen des Bf. gemäß § 19 KBGG für das Jahr 2011 hat 27.384,09 €, für das Jahr 2012 33.286,36 € betragen.

  • Das Einkommen der Kindesmutter gemäß § 19 KBGG für das Jahr 2011 hat 10.235,77 €, für das Jahr 2012 16.483,12 € betragen.

Vorlagebericht des Finanzamtes für das Jahr 2011 (dieser war gemäß § 265 Abs. 4 BAO der Verständigung des Bf. über die erfolgte Vorlage angeschlossen):

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater des 2006 geborenen Kindes … ***1***. Im Zeitraum bis lebte er mit der Mutter des Kindes im gemeinsamen Haushalt.

Der Bf. stellte gemeinsam mit der Kindesmutter den Antrag auf Ausbezahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld und verpflichtete sich durch Unterfertigung der Abgabenerklärung gemeinsam mit ihr zur Rückzahlung, sobald eine gewisse Einkommensgrenze überschritten werden sollte.

Das Gesamteinkommen beider Elternteile betrug im Jahr 2011 € 37.619,86.
Ausbezahlt wurden Zuschüsse in Höhe von insgesamt € 4.551,06.

Beweismittel:

Erklärung des Einkommens für das Jahr 2011 gemäß § 23 Kinderbetreungsgeldgesetz
Einkommensteuerbescheid 2011 (
Bf.) vom
Einkommensteuerbescheid 2011 (
Kindesmutter) vom

Stellungnahme:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 184-195/10-7 wurde lediglich § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben.

Dabei wurde ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, soweit kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist das Kind 2006 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts KBGG hier weiter anzuwenden sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten. Gemäß diesem Gesamtschuldverhältnis sind beide Elternteile zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.

Leben die Eltern in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt, so ist gem. § 18 Abs. 2 KBGG die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35.000 € 5%
mehr als 40.000 € 7%
mehr als 45.000 € 9% des Einkommens.

Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Da das Kind 2006 geboren ist und die Einkommensgrenze 2011 erstmals überschritten wurde, ist der Abgabenanspruch im Jahr 2011 entstanden.

Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag hat sich der Bf. durch Unterfertigung des Antrages auf Ausbezahlung eines Zuschusses und der Abgabeerklärung betreffend Rückzahlung dieses Zuschusses gemeinsam mit der Kindesmutter sehr wohl zur Rückzahlung verpflichtet.
Aus der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom ,
RV/3177-W/09 geht hervor, dass die Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung besteht, sowie unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß dieser nachgekommen wird. Maßgeblich ist nur das Einkommen im Sinne des § 2 EStG. Eine Wechselwirkung zwischen Rückzahlungsverpflichtung und Unterhaltsverpflichtung besteht daher nicht.

Da der Bf. im Jahr 2011 über das höhere Einkommen verfügte und das Kind im Haushalt der Mutter lebte, wurde nach Ansicht der Abgabenbehörde der vom Gesetz angeordneten Interessensabwägung bei Fällung der Ermessensentscheidung entsprochen.

Es wird daher beantragt die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen."

Der Vorlagebericht des Finanzamtes betreffend das Jahr 2012 entspricht inhaltlich dem Vorlagebericht betreffend das Jahr 2011.

Mit Verfügung vom des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes wurde der Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter wegen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und dem nunmehr ausgewiesenen Richter zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Fest steht, dass der Bf. gemeinsam mit der Kindesmutter die "Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" unterfertigt und sich zur Rückzahlung des Zuschusses bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen verpflichtet hat.

Unstrittig ist das von den Kindeseltern für die Jahre 2011 und 2012 jeweils bezogene Einkommen.

Beweiswürdigung

Diese Feststellung gründen sich auf die im Akt aufliegende "Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" sowie auf die ebenfalls aktenkundigen Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 der Kindeseltern.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Das Finanzamt hat in seinem Vorlagebericht die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsgrundlagen ausführlich dargestellt und daraus auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen. Verwiesen sei insbesondere auf die Bestimmungen des §§ 18 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 KBGG betreffend die Rückzahlungsverpflichtung beider Elternteile und auf die Erhebung der Rückzahlung bei den Elternteilen nach Billigkeitskriterien, sofern die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt leben (sh. hierzu auch ).

Zutreffend ist auch, dass der Abgabenanspruch gemäß § 21 KBGG im Jahr 2011 entstanden ist.

Es wird daher ausdrücklich auf den Vorlagebericht des Finanzamtes verwiesen.

Auch die Begründung der Ermessensentscheidung iSd § 18 Abs. 2 KBGG, wonach die Rückforderung deshalb beim Bf. erfolgte, da er über das (wesentlich) höhere Einkommen verfügte und das Kind im Haushalt der Mutter lebte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abschließend sei auf die Einfügung folgenden letzten Satzes in § 49 Abs. 23 KBGG durch BGBl. I 111/2020 verwiesen: "Abgaben im Sinne des § 18 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, für die der Abgabenanspruch gemäß § 21 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009 mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 oder 2016 entstanden ist, sind nicht festzusetzen; im Fall der bereits erfolgten Festsetzung ist von Amts wegen der Festsetzungsbescheid aufzuheben und der festgesetzte Betrag zurückzuzahlen."

Da aber -wie oben ausgeführt - der Abgabenanspruch im Beschwerdefall bereits 2011 entstanden ist, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da diese Entscheidung dem klaren Gesetzeswortlaut folgt und sich auch auf die Judikatur des VwGH stützen kann (sh. ) und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100226.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at