Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.06.2021, RV/7400075/2016

Zurückweisung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers bzw. Antragstellers

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1*** und die weiteren Beschwerdeführer/innen bzw. Antragsteller/innen laut beiliegender Liste, vertreten durch ***1***, diese vertreten durch ***2***, Adresse***2***,

1.) über den Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren vom , und vom , alle zur Zahl MA 31 - XXXXX betreffend Stattgabe eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis , bis und vom bis durch das Bundesfinanzgericht

2.) über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren vom , und vom , alle zur Zahl MA 31 - XXXXX betreffend Stattgabe eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom , bis und vom bis

beschlossen:

1.) Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF, (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

2.) a) Die Beschwerde des Herrn ***Bf1*** vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

b) Die Beschwerde der weiteren Beschwerdeführer/innen laut beiliegender Liste vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheiden vom , und wurde dem Antrag von Herrn ***Bf1***, vertreten durch ***1*** auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattgegeben und diese für die Zeiträume bis , bis und bis herabgesetzt. Es wurden folgende Nichteinleitungsmengen anerkannt:


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bis
260 m3
bis
424 m3
bis
298 m3

Die Bescheide wurden der ***1*** als Zustellbevollmächtigter am zugestellt.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom , beim Magistrat eingelangt am , von der ***1*** vertreten durch Herrn Sachverständigen ***2*** im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Die Behörde habe in keiner Weise dargelegt, wie die von ihr angenommenen Nichteinleitungsmengen ermittelt worden seien. Soweit erkennbar, leite die Behörde diese Änderung aus der am erlassenen ÖNORM L 1112 "Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen" ab. Diese Norm regle jedoch nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge. Es werde ein fachgerechtes Gutachten erstellt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , dem Vertreter der ***1*** Beschwerdeführerin, Herrn Sachverständigen ***2***, am zugestellt, wurde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die ***1*** sei nicht antragslegitimiert, da die angefochtenen Bescheide nicht an sie, sondern an Herrn ***Bf1*** ergangen seien.

Mit Schreiben vom stellte die "WEG, Herrn ***Bf1*** u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die ***1***, diese wiederum vertreten durch Herrn Sachverständigen ***2***, einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide, in denen sie der belangten Behörde vorwarf, gegenständliche Bescheide rechtswidrig nur an Herrn ***Bf1*** und nicht an sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft gerichtet zu haben. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass eine seit 25 Jahren bestehende Rechtspraxis nunmehr ohne Setzung einer Frist zur Berichtigung abgeändert worden sei. Es hätte auch zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2007 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Dies stelle im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar. Sofern notwendig werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Des weiteren brachte die "WEG, Herrn ***Bf1*** u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die ***1***, diese wiederum vertreten durch Herrn Sachverständigen ***2***, mit Schreiben vom (Richtigstellung am ), der Behörde per E-Mail am übermittelt, unter Wiederholung der bereits von der ***1*** in ihrer Beschwerde vorgetragenen Argumente Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide ein.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. b. BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung erging an Herrn ***Bf1***, zuhanden von Herrn Sachverständigen ***2*** und wurde diesem am zugestellt.

Mit Schreiben vom , welches als "Klarstellung des Einschreiters auf Grund der Beschwerdevorentscheidung vom " tituliert wurde, beantragte die "WEG, Herrn ***Bf1*** u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die ***1***, diese wiederum vertreten durch Herrn Sachverständigen ***2***, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2012 mit 635 m3 festzusetzen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und verwies im Vorlagebericht vom zunächst darauf, dass die ***1*** nicht berechtigt gewesen sei, eine Beschwerde gegen Bescheide einzubringen, die an Herrn ***Bf1*** ergangen seien. Des weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerde der "WEG, Herrn ***Bf1*** u.a. lt. Grundbuchsauszug" nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1046 fußt auf dem Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom , mit welchem die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 1046 zur Entscheidung zugeteilt worden ist.

Folgende Erwägungen wurden getroffen:

Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung(§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. z.B. /00179).

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 257 Tz 4).

Gemäß § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl. ; sowie Ritz, BAO6, § 258 Tz 1).

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 17).

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (§ 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.

Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:

1.) Betreffend Vorlageantrag vom :

Da die Beschwerde von der ***1*** im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl die angefochtenen Bescheide gegenüber Herrn ***Bf1*** erlassen und durch die Zustellung an seine Vertretung nur ihm gegenüber wirksam geworden waren, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen.

Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die ***1***. Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.

Eine Antragslegitimation zur Einbringung des Vorlageantrages vom durch die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs. 2 lit. b iVm § 257 Abs. 1 BAO nicht, weil einerseits von den Antragstellern keine Beitrittserklärungen zur Beschwerde der ***1*** abgegeben wurde, und andererseits die ***1*** zur Einbringung einer Beschwerde gar nicht legitimiert war, weshalb eine Beitrittserklärung auch nichtrechtswirksam gewesen wäre.

Der von den Wohnungseigentümern eingebrachte Vorlageantrag vom war daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2.) Betreffend Beschwerde vom :

Was die Beschwerde vom anbelangt, so steht unzweifelhaft fest, dass diese von Herrn ***Bf1*** keinesfalls innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, da die angefochtenen Bescheide ihm gegenüber bereits am rechtswirksam geworden waren. Damit war aber die Beschwerde - soweit sie im Namen von Herrn ***Bf1*** eingebracht wurde - als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist festzuhalten, dass von diesen keine Beitrittserklärungen zur Beschwerde des Herrn ***Bf1*** abgegeben wurden, weshalb die Bescheidbeschwerde bereits mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. z.B. , ).

Soweit im Vorlageantrag erklärt wird, es handle sich bei gegenständlicher Bescheidbeschwerde gar nicht um eine Beschwerde, sondern nur um eine Richtigstellung der von der ***1*** eingebrachten Beschwerde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht aus dem Schriftsatz hervorgeht, der eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Andererseits ist es auch nicht möglich, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sogenannte Richtigstellung einfach auszutauschen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO abgesehen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ), entspricht, und sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels bereits aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 9 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400075.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at