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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.05.2021, RV/7100589/2021

Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, jeweils vom zu Recht erkannt:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Umsatzsteuer 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist bis aufgrund von zwei Fristverlängerungsansuchen erstreckt wurde, weitere Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefrist, über den hinaus, lägen im Finanzamt nicht auf.

Im Zuge des weiteren Verfahrens legte der steuerliche Vertreter 3 Schriftstücke betreffend Fristverlängerungsansuchen vor:

1. Fristverlängerungsansuchen vom mit einem Antrag der Fristverlängerung bis plus Kuvert, datiert mit . Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom Folge gegeben.

2. Fristverlängerungsansuchen vom mit einem Antrag der Fristverlängerung bis plus Kuvert, datiert mit . Auf dem Schriftstück befindet sich ein Vermerk "Finanzämter Wien, gemeinsame Einlaufstelle eing. ".

3. Fristverlängerungsansuchen vom mit einem Antrag auf Fristverlängerung bis zum . Auf diesem Schriftstück befindet sich ein Stempel "Kopie". Das Ende der zuvor beantragten Fristverlängerung bis zum fiel auf einen Samstag, weshalb das Ende der Frist in diesem Fall der ist.

Im Vorlagebericht vom wurde der Eingang des letzten Fristerstreckungsansuchens vom nochmals verneint. Neben materiellrechtlichen Ausführungen beantragte die Abgabenbehörde die Zurückweisung der Beschwerde, da das vorgelegte Schriftstück kein Beweis dessen sei, dass der Fristerstreckungsantrag vom beim Finanzamt eingelangt ist. Die mit datierte Bescheidbeschwerde sei somit außerhalb der verlängerten Beschwerdefrist bis , sodass die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Zurückweisung der Bescheidbeschwerde zu Recht erfolgt sei. Die Zustellung des Vorlageberichtes an den steuerlichen Vertreter erfolgte ohne Zustellnachweis.

Mit Beschluss vom wies das Bundesfinanzgericht, GZ RV/7102582/2016 die Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Umsatzsteuer 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz Vorhalt des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht der Bf. keinen Beweis dafür erbracht habe, dass die vorgelegte Kopie des Fristverlängerungsansuchens vom tatsächlich beim Finanzamt eingelangt sei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde davon ausgegangen, dass dieses in Rede stehende Fristverlängerungsansuchen nicht beim Finanzamt eingelangt ist und folglich keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Dieser Beschluss wurde dem steuerlichen Vertreter per RSb-Schreiben zugestellt. Laut Übernahmebestätigung wurde dieser Beschluss zu GZ RV/7102582/2016 von einem Angestellten des steuerlichen Vertreters am übernommen.

Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.

Mittels Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht wurde zum oben angeführten Verfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

Begründend wurde ausgeführt:

"In obiger Finanzsache erging eine Entscheidung des Finanzgerichtes, womit die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, da mangels nachgewiesenen Fristverlängerungsansuchen die Einbringung verspätet erfolgte. Weiters wurde in der Entscheidung des Finanzgerichts ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen zu Handen seines steuerlichen Vertreters der Vorlagebericht zugestellt wurde, in dem dies bereits dies mitgeteilt wurde und sohin entsprechender Vorhalt dieser Fristversäumung - ohne Reaktion des Briefes - bereits ordnungsgemäß erfolgt sei.

Im Zuge einer Akteneinsicht beim Finanzgericht am wurde durch den einschreitenden Vertreter festgestellt, dass im Akt sich tatsächlich ein Vorlagebericht befindet, in dem ausgeführt wird, dass zwar ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist (in Kopie mit dem Vorlageantrag) vorgelegt wurde, aber ein Nachweis dahingehend, dass der Antrag auch tatsächlich eingebracht wurde, nicht erbracht wurde. Wie bereits anlässlich der Akteneinsicht mitgeteilt, verfügt die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft nicht über diesen Vorlagebericht, sodass im Zuge der Akteneinsicht auch überprüft wurde, ob und gegebenenfalls wann eine diesbezügliche Zustellung erfolgte. Dazu konnte im Akt beim Finanzgericht kein Zustellnachweis aufgefunden werden.

Im Hinblick darauf, dass sohin tatsächlich kein diesbezüglicher Vorhalt dahingehend, dass kein Nachweis erfolgte, liegt damit eine Tatsache vor, die zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Finanzgerichts nicht bekannt war.

Damit liege gegenständlich im Verfahren vor dem Finanzbericht ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO insoweit vor, als der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft der vermeintlich zugegangene Vorlagebericht tatsächlich dieser nicht zugegangen ist, sodass die Tatsache unrichtig vom Finanzgericht angenommen wurde und insoweit die Grundlage der gegenständlichen Entscheidung des Finanzgerichtes tatsächlich nicht gegeben ist.

Es wird sohin höflich beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Finanzgericht aufgrund des oben dargestellten Wiederaufnahmegrundes vorzunehmen, wobei dieser Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes erfolgt.

Gleichzeitig wird zum Beweis für dieses Vorbringen (erforderlichenfalls) auch die Einvernahme der Sekretärin, allenfalls Übermittlung ihrer eidesstättigen Erklärung und auch die Einvernahme des zuständigen Bearbeiters höflich beantragt.

Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird gleichzeitig in offener Frist, beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist für die gegenständliche Beschwerde, wobei ausgeführt wird, dass weder dem Bf. noch die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft insoweit ein Verschulden an einer verspäteten Rechtsmitteleinbringung trifft.

Es wurde das Fristverlängerungsansuchen fristgerecht gestellt und auch zur Post gegeben und liege aus nicht vom Bf. zu vertretenden Gründen das fristgerecht abgesandte Fristverlängerungsansuchen offensichtlich nicht beim Akt.

Zur Dokumentation (auch des gegenständlichen - in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrages) wird auch die Einvernahme der zuständigen Sekretärin, Regina Aufrichtig, per Adresse einschreitende Steuerberatungsgesellschaft beantragt.

Aufgrund vorgenannter Sachverhaltsdarstellung wird sohin beantragt, dem Wiederaufnahmeantrag und/oder dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und den gegenständlichen Beschluss des Finanzgerichtes zu beheben und das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht fortzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 303 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

  • der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

  • Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

  • der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Einleitend ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des VwGH "Tatsachen" ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände sind.

Der Antragsteller sieht in der Tatsache, dass kein Vorhalt über den fehlenden Nachweis für das Einlangen des Fristverlängerungsansuchens vom erfolgte und dem Nichterhalt des Vorlageberichtes, neue Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Beschlusses des Finanzgerichtes nicht bekannt gewesen sei.

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

Maßgebend ist, ob der Behörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahrens erlassenen Entscheidung gelängen hätte können ().

Diese Aussage geht davon aus, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des abschließenden Bescheides nicht geändert hat.

Ausgehend von obiger Definition des Terminus "Tatsache", sieht das BFG in der Antragstellung des steuerlichen Vertreters, dass er die Einbringung des in Rede stehenden Fristverlängerungsansuchens keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO, welche im Falle deren Neuhervorkommens zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt.

Die verfahrensgegenständliche zu beurteilende Frage bezieht sich nicht auf die rechtzeitige Einbringung (Brief vom …), sondern auf das rechtzeitige Einlangen des Anbringens bei der Behörde. Die vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Nachweise konnten nicht den Beweis dafür erbringen, dass das Schriftstück beim Finanzamt eingelangt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) hat ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 303 Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (hier: der Bf.) zu beurteilen ist (so auch Setina, Wiederaufnahme auf Antrag bei Säumnis des Abgabepflichtigen?, BFGjournal Nr. 2/2020, S 88 ff, wonach das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, Versäumnisse des Antragstellers zu sanieren).

Zu beachten ist, das Wiederaufnahmegründe nur im Zeitpunkt der Erlassung des (Erst-)Bescheides existente Tatsachen sind, die später neu hervorkommen (nova reperta). Hierbei ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB ; ; ; ; ).

Hinsichtlich des Kenntnisstandes des Bundesfinanzgerichtes im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses bleibt festzuhalten, dass sich dieser einerseits aus den Vorgaben des Finanzamtes, nämlich, dass der strittige Antrag nicht im Finanzamt aufliegend sei und der auf diesen Umstand hinweisenden Begründung im Zurückweisungsbescheid als nicht fristgerecht eingebracht mittels Beschwerdevorentscheidung und andererseits auf dem daraufhin erfolgten Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und den beiliegenden Beweismitteln des Bf. rekrutiert hat.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Das abgabenbehördliche Ermittlungsverfahren beginnt mit der Prüfung der eingereichten Erklärungen bzw im Beschwerdeverfahren wird zunächst die Zulässigkeit und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde geprüft (§ 260 Abs. 1 BAO).

Als Ausfluss des Parteiengehörs ist dem Steuerpflichtigen somit insbesondere Gelegenheit zur Äußerung zu Sachverhaltsannahmen () und zum Ergebnis des Beweisverfahrens () zu geben. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss aber der Partei nicht mitgeteilt werden (), ebenso nicht die Rechtsansicht, die die Behörde dem Bescheid zu Grunde legen möchte ().

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Unbeschränktheit der Beweismittel). Im Abgabenverfahren besteht freie Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Angesichts der vorliegenden Beweismittel der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Fristverlängerungsansuchen gelangte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung - in diesbezüglicher Übereinstimmung mit den Ermittlungen der Abgabenbehörde - zu der Überzeugung, dass der in Rede stehende Antrag nicht beim Finanzamt eingelangt ist und die Beschwerde somit verspätet eingebracht wurde.

Die dem BFG vorliegenden und im Akt befindlichen Beweismittel hinsichtlich der Stellung und des Einlangens der Fristverlängerungsansuchen, nämlich dass in Bezug auf die ersten beiden und im Akt aufliegenden Eingaben mit Nachweis des Einlangens bei der Abgabenbehörde und bei dem strittigen Fristverlängerungsansuchen, welches ohne Nachweis des Einlangens bei der Abgabenbehörde vorgelegt wurde, sich mit dem Kenntnisstand sowohl des Finanzamtes als auch des Bundesfinanzgerichtes bei Erlassung des Beschlusses GZ RV/71002582/2016 deckte und somit keine Tatsache, welche neu hervorgekommen ist, vorliegt.

Obigen Anforderungen wird der Wiederaufnahmsantrag nicht gerecht. Die im Antrag aufgezählten Gründe stellen keine neu hervorgekommene Tatsache dar.

In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Antrag keine neu hervorgekommene Tatsache erblicken.

Anzumerken ist, dass von der Befragung der Sekretärin abgesehen werden konnte, da die Auskunftsperson lediglich einen Verfahrensmangel aufzeigen könnte, der nur im Rahmen einer (außerordentlichen) Revision saniert werden könnte und nicht über eine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Nach obigen Ausführungen lag keine Verletzung des Parteiengehörs vor, da dem steuerlichen Vertreter bereits mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom wegen nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerde die Rechtsansicht der Behörde bekannt war und in Folge des weiteren Verfahrens die zur Bekämpfung dieses Bescheides vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Beweise, nämlich die 3 oben angeführten Fristverlängerungsansuchen, gewürdigt wurden. Die Tatsache, dass zu den beiden vorgelegten und nicht strittigen Fristverlängerungsansuchen auch das Einlangen der Anträge nachgewiesen wurde, beim strittigen Ansuchen dies jedoch nicht, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und dementsprechend entscheiden. Wie bereits oben ausgeführt, muss das Ergebnis der Beweiswürdigung der Partei nicht vorweg mitgeteilt werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100589.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at