Familienbonus Plus des Unterhaltsverpflichteten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des A., Adr1, Ort1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem am Ende der Entscheidungsgründe dem/n als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) machte in seiner Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 (elektronisch eingebracht beim Finanzamt am ) u.a. für ein Kind (volljährige Tochter) den halben Familienbonus Plus (für das ganze Jahr 2019) und den Unterhaltsabsetzbetrag (für das ganze Jahr 2019) geltend.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom hat das Finanzamt den beantragten halben Familienbonus Plus für das Kind (volljährige Tochter) in Höhe von 41,68 Euro (= halber Familienbonus Plus von 20,84 Euro für zwei Monate) als abzugsfähig zuerkannt. Der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag wurde (zur Gänze) nicht anerkannt. Als Begründung dazu hat das Finanzamt angegeben: "Wir berücksichtigen Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder nicht, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird (§ 34 Abs. 7 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 und Verfassungsbestimmung BGBl 1996/201)."
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde (eingereicht per FinanzOnline am ) wurde vom Bf. vorgebracht, dass im Einkommensteuerbescheid vom seine Alimentenzahlungen für seine Tochter nicht mitberücksichtigt worden seien. Weiters wurde in der Beschwerde nunmehr auch der ganze Familienbonus Plus für 1-12/2019 beantragt.
5. In der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde (teilweise stattgebend) für die volljährige Tochter der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro (für zwei Monate) und unverändert wie bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom der halbe Familienbonus Plus in Höhe von 41,68 Euro (= halber Familienbonus Plus von 20,84 Euro für zwei Monate) als abzugsfähig berücksichtigt. Als Begründung wurde vom Finanzamt angegeben: "Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht nur für jenen Zeitraum, in welchem für ein Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wurde. Bei volljährigen Kindern besteht der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde.
Sie beantragen den vollen Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate für das volljährige Kind T., geboren am ***1***. Für T. wurde für das Kalenderjahr 2019 nur für 2 Monate Familienbeihilfe bezogen. Sowohl der Familienbonus Plus als auch der Unterhaltsabsetzbetrag stehen daher 2019 nur für 2 Monate zu. Entsprechend Ihrer Beschwerde haben wir jedoch den vollen Familienbonus Plus anstatt dem bisherigen halben Familienbonus Plus berücksichtigt."
6. Dagegen wurde vom Bf. ein Vorlageantrag (am über FinanzOnline) eingebracht. Im Vorlageantrag wurde vom Bf. begründend im Wesentlichen angegeben, dass die Tochter "wahrscheinlich ab März 2019 selber die Familienbeihilfe bezogen hat … und nur weil Sie die Beihilfe jetzt selber bezogen hat, kann es ja nicht sein, dass der FAMILIENBONUS nicht mehr bezahlt wird …"
7. Der eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).
Im Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes ergänzend ausgeführt, dass die Familienbeihilfe im Veranlagungsjahr 2019 nur in den Monaten November und Dezember bezogen worden sei. Für diese beiden Monate sei auch antragsgemäß der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt worden. "Dem Beschwerdeführer steht der volle Familienbonus Plus für die Monate November und Dezember 2019 zu. Seitens der Ehegattin wurde kein Antrag auf Familienbonus Plus gestellt. Aufgrund eines Eingabefehlers wurde dennoch im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nur der halbe Familienbonus Plus für diese beiden Monate berücksichtigt. Es wird beantragt, für die Monate November und Dezember 2019 dies entsprechend zu korrigieren und den gesamten Familienbonus Plus im Ausmaß von EUR 83,36 zu gewähren. Im Übrigen steht der Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Oktober 2019 nicht zu."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. leistete im Jahr 2019 für seine volljährige Tochter Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800 Euro (monatlich 400 Euro). Im Jahr 2019 wurde für die Monate Jänner bis Oktober keine Familienbeihilfe bezogen. Für die Monate November und Dezember des Jahres 2019 wurde die Familienbeihilfe von der volljährigen Tochter bezogen. Die Tochter des Bf. ist seit Jänner 2019 in Ort2, Adr2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Feststellung hinsichtlich des Familienbeihilfenbezugs ergibt sich aus den vorliegenden Daten im elektronischen Familienbeihilfensystem. Aufgrund des Vorbringens des Bf. im Vorlageantrag vom , wonach die Tochter "wahrscheinlich ab März 2019 selber die Familienbeihilfe bezogen hat …" wurde das Finanzamt diesbezüglich seitens des Bundesfinanzgerichts um Stellungnahme ersucht (e-mail vom ). Seitens der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes wurde dazu mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe im Jahr 2019 nur für die Monate November und Dezember bezogen wurde (e-mail des Finanzamtes vom ). Dem Bundesfinanzgericht wurde dazu vom Finanzamt auch der bezügliche Antrag der Tochter des Bf. auf Zuerkennung Familienbeihilfe übermittelt (beim Finanzamt eingereichter Antrag der Tochter vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab auf Grund eines begonnenen Lehrverhältnisses). Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Akteninhalt. Strittig ist, in welchem Umfang der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2019 zu berücksichtigen ist.
Gesetzliche Grundlagen
§ 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet (auszugsweise):
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. …
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) …
…
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. …
…
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
[…]"
In § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 wird gesetzlich bestimmt (Verfassungsbestimmung): "Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
Rechtliche Würdigung
Die Regelungen über den Familienbonus Plus im o.a. Absatz 3a des § 33 EStG 1988 wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988).
Weiters ergibt sich aus § 33 Abs. 3a EStG 1988, dass der Familienbonus Plus nur dann zusteht, wenn für ein Kind die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird. Aufgrund der gewählten Textierung reicht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus, die Familienbeihilfe muss vielmehr gemäß § 10 FLAG beantragt (soweit die Gewährung nicht gemäß § 10a Abs 1 FLAG automatisch erfolgt) und auch tatsächlich gewährt werden. Es gilt eine monatsweise Betrachtung. Bei Beginn oder Ende des Bezugs von Familienbeihilfe während eines Kalenderjahres steht der Familienbonus Plus nur für Kalendermonate zu, für die Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 33 Rz 31, unter Hinweis auf ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 9). In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass über die Frage, ob rückwirkend die Familienbeihilfe (rückwirkend für weitere Monate des Jahres 2019) allenfalls beansprucht werden könnte, nicht im gegenständlichen Verfahren durch das Bundesfinanzgericht zu entscheiden wäre. Für einen solchen allfälligen Antrag wäre die Abgabenbehörde zuständig (wie auch für die Frage einer allfälligen Auswirkung auf den Einkommensteuerbescheid 2019 nach Ergehen einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über diese Beschwerde).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass im vorliegenden Fall die Familienbeihilfe nur in den Monaten November und Dezember des Jahres 2019 bezogen wurde, ist der Familienbonus Plus nur für diese beiden Monate zu gewähren. Wie bereits vom Finanzamt im Vorlagebericht vom ausgeführt wurde, steht für diese beiden Monate der volle Familienbonus Plus in Höhe von 83,36 Euro (2x 41,68 Euro) zu, da neben dem Bf. kein weiterer Antrag auf Zuerkennung des Familienbonus Plus des gestellt wurde. In diesem Punkt war der angefochtene Bescheid daher zu Gunsten des Bf. abzuändern. Im Übrigen bzw. im Umfang der beantragten Zuerkennung des Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Oktober 2019 bzw. für das gesamte Jahr 2019 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Was den geltend gemachten Unterhaltstabsetzbetrag betrifft, ist § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 zu beachten. Danach sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Damit steht dieser im vorliegenden Fall gleich wie der Familienbonus Plus nur für die Monate zu, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wurde. Seitens des Finanzamtes wurde der Unterhaltsabsetzbetrag in der Beschwerdevorentscheidung vom für die beiden Monate November und Dezember 2019 in richtiger Höhe von 58,40 Euro (2x 29,20 Euro) in Abzug gebracht. Hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages für die Monate Jänner bis Oktober 2019 bzw. für das gesamte Jahr 2019 war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100001.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at