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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2021, RV/5101009/2015

Zusammenfassung von landwirtschaftlichen Betrieben von Ehegatten zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., , über die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , vom und vom betreffend Feststellung des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Hofstelle1, T, EZ 1 u.a., KG K, zum , zum und zum , EW-AZ ***-1-****, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde betreffend Feststellung des Einheitswertes zum wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Einheitswert zum beträgt 46.300 Euro.
Der Anteil am Einheitswert beträgt für Bf.1 und für Bf.2 je 23.150,00 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Einheitswertes sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Beschwerde betreffend Feststellung des Einheitswertes zum und zum wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer Bf.1 und Bf.2 (im Folgenden als Bf. bezeichnet) waren je zur Hälfte Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Hofstelle in T, Hofstelle1, EZ 1 u.a., KG K.
Zur Einlagezahl 1 der KG K gehörten Grundstücke in den Katastralgemeinden K und R (Gesamtfläche laut Grundbuch 20,0073 ha).
Der strittige land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfasste laut den von der Abgabenbehörde vorgelegten Einheitsakten auch die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der Einlagezahl 2 der KG H mit einer weiteren Hofstelle in N, Hofstelle2. Eigentümer waren je zur Hälfte die Bf. Die zu dieser Einlagezahl gehörenden Grundstücke lagen in den Katastralgemeinden D, G, H und L (Gesamtfläche laut Grundbuch 41,2192 ha).
Ebenfalls umfasste der strittige land- und forstwirtschaftliche Betrieb die Einlagezahl 3, KG L mit einer Gesamtfläche laut Grundbuch von 1,5194 ha und die Einlagezahl 4, KG K mit einer Gesamtfläche laut Grundbuch von 1,1241 ha.

Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Grieskirchen Wels zum eine Wert- und Zurechnungsfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BewG vor und stellte den Einheitswert für den beschwerdegegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 49.400 Euro fest.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 48,1702 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 1.013,0599 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 2,4284 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 267,1092 bewertet.
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 43,6 unterstellt. Der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde mit 4,5 % und der Zuschlag für die Betriebsgröße wurde mit 6 % bemessen, sodass sich eine Betriebszahl von 44,254 ergab.
In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt:
"Die Feststellung war wegen Übergabe erforderlich. Die Fortschreibung war erforderlich, weil durch Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit Änderungen durchzuführen waren."

Mit Eingabe vom erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter gegen diesen Einheitswertbescheid zum Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) und beantragten für den am übergebenen Betrieb in T, Hofstelle1 einen eigenen Einheitswertbescheid zu erlassen.
In der Begründung führten sie aus, dass die Bf. im Jahr 1998 von ElternBf.1 den landwirtschaftlichen Betrieb in N, Hofstelle2, übernommen hatten. Bewirtschafterin dieses Betriebes sei seit diesem Zeitpunkt Bf.2.
Am hätten die Ehegatten von ElternBf.2 den landwirtschaftlichen Betrieb in T, Hofstelle1, übernommen. Bewirtschafter dieses Betriebes sei Bf.1.
Es handle sich um zwei völlig eigenständige und auch eigenständig bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe, welche fünf Kilometer entfernt lägen. Jeder Betrieb habe eigene Maschinen, eine eigene AMA Nummer, eigene Bankkonten, etc. Diese beiden Betriebe hätten also nichts miteinander zu tun und seien in keiner Weise verflochten. Es sei auch in Zukunft geplant, dass beide Betriebe eigenständig bleiben, weil die Beschwerdeführer beabsichtigten, in den nächsten Jahren den Betrieb in N, Hofstelle2, an die Tochter T1 zu übergeben.

Am wurde durch den amtlichen Bodenschätzer ein Lokalaugenschein beim strittigen landwirtschaftlichen Betrieb mit Liegenschaften in T, Hofstelle1, und N, Hofstelle2, durchgeführt.
Dabei wurde eine von den Bf. unterschriebene Niederschrift aufgenommen, wo Folgendes festgehalten wurde:
"Die Flächen werden als Acker, nur Restflächen (Obstgarten) als Grünland bewirtschaftet. Auf beiden Adressen sind Tierhaltungen vorhanden. Zum war der Standort Hofstelle1 ein geschlossener Schweinezucht- und Schweinemastbetrieb. Im Jahr 2003 wurde die Zuchtschweinehaltung aufgegeben und der Zuchtschweinestall umgebaut. Derzeit sind 520 Mastplätze für Mastschweine vorhanden.
Auf der Adresse
Hofstelle2 ist seit ein reiner Schweinemastbetrieb. Die Anzahl der Mastplätze beträgt 520. Durchschnittlich werden 2,5 Umtriebe durchgeführt. Der Einkauf der Ferkel erfolgt über V für beide Adressen. Der Verkauf der Mastschweine erfolgt an die Firma M für beide Adressen. Beide Adressen werden bei der AMA getrennt geführt. X hat die Betriebsnummer ****** und die Anträge (AMA) werden von Bf.2 gestellt. Hofstelle1 hat die Betriebsnummer ****** und die Anträge (AMA) werden von Bf.1 gestellt. Unter beiden Betriebsnummern sind laut AMA Pachtflächen vorhanden: bei Hofstelle2 sind 5,5 ha und bei Hofstelle1 sind 27,26 ha vorhanden.
Für beide
Adressen sind gesonderte Bankkonten vorhanden:
Hofstelle2: Raika1
Hofstelle1: Raika2
Der Futtermitteleinkauf (Eiweißergänzung, Wirkstoffmischungen und Mineralstoffmischungen) werden von der Firma
F bezogen. Getreide und Mais wird nicht zugekauft.
Auf beiden Standorten sind sämtliche Maschinen vorhanden.
Hofstelle2:
Traktor MF 6290 (140 PS, Bj. 2003), Traktor MF 3185 (125 PS, Bj. 1995),
Lindner Geo 83 (80 PS, Bj. 2006)
4-schariger Wendepflug Bj. 2005, Marke Vogel Not
Sämaschine Reform Semo 99, 3 m Arbeitsbreite, ca. 20 Jahre alt
Kreiselegge Lely, 3 m Arbeitsbreite, ca. 16 Jahre alt mit Pokerwalze
Feldspritze 15 m Arbeitsbreite, Marke Jessernig 5 Jahre alt
Handelsdüngerstreuer, 1000 l Fassungsvermögen, Marke Bogballe, 5 Jahre alt
Güllefass
Marke Vakutec mit 8.000 l, 10 Jahre alt
Maismühle mit LKW-Motor 260 PS, ca. 20 Jahre alt
Feldegge, 6 m Arbeitsbreite, Marke Gehmair
1 Einachskipper
2 Tandemkipper
Schläglhäcksler Marke Kirchner ca. 18 Jahre alt
Hofstelle1:
Traktor MF 6270 (120 PS, Bj. 2003), Traktor MF 382 (80 PS, Bj. 1996),
Traktor MF 4245 (85 PS, Bj. 1995), Traktor MF 135 (47 PS, Bj. 1976),
Traktor Steyr 18 (18 PS, Bj. 1962) mit Mähbalken
Wendepflug 4-scharig, Marke Pöttinger, Bj. 2008
Sämaschine Reform Semo 99, 3 m Arbeitsbreite, ca. 20 Jahre alt
Kreiselegge Stabwalze, Marke Lely, 3 m Arbeitsbreite, ca. 20 Jahre alt
Einzelkornsämaschine für Mais 5 reihig, Marke Gaspardo, ca. 15 Jahre alt
Feldspritze 12 m Arbeitsbreite, Marke Jessernig, ca. 15 Jahre alt
Handelsdüngerstreuer, Lely, Fassungsvermögen
ca. 450 l,ca. 20 Jahre alt
Güllefass Marke Morawetz
5.000 l,ca. 20 Jahre alt
4 Einachskipper (Lastwagenkipper)
Feldegge, 4,6 m Marke Gehmair
Maismühle mit LKW-Motor 220 PS, ca. 20 Jahre alt
Schläglhäcksler Marke Kirchner, 3 m Arbeitsbreite, ca. 15 Jahre alt
Die Liegenschaft
Hofstelle2 wurde im Jahr 1998 von den Eltern des Bf.1 an die Bf. übergeben. Die Bewirtschaftung dieser Liegenschaft wurde seit der Übergabe von der Bf.2 geführt, weil der Bf.1 bei der Firma F als Angestellter beschäftigt ist. Die Bewirtschaftung dieser Liegenschaftwurde seit der Übergabe vom Bf.1 geführt.
Die Liegenschaft
Hofstelle1 wurde im Jahr 2002 von den Eltern der Bf.2an die Bf. übergeben.
Frau und Herr
Bf. haben eine Haushaltsgemeinschaft auf der Adresse Hofstelle1, T. Die Liegenschaften sind 4,8 km voneinander entfernt.
Die Bf. bestätigten mit ihrer Unterschrift die in der Niederschrift angeführten Angaben."

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt Grieskirchen Wels der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum teilweise statt und stellte den Einheitswert für den beschwerdegegenständlichen den landwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 46.300 Euro fest.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 47,7218 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 955,1662 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 2,8768 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 254,8863 bewertet.
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 43,6 unterstellt. Der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde mit 10,3 % und der Zuschlag für die Betriebsgröße wurde mit 6 % bemessen, sodass sich eine Betriebszahl von 41,725 ergab.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Da die Ehegatten Bf. entsprechend § 24 BewG zum in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, dies in der Niederschrift vom durch die Unterschriften von Frau Vorname und Herrn Bf.1 bestätigt wurde, ist für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit § 2 Abs. 1 BewG maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen, auf den Willen der Eigentümer, Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zum einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die Verkehrsauffassung spricht auch für die Vermutung, landwirtschaftliche Betriebe würden von den Ehegatten gemeinsamen geführt. Vorliegend haben sich keine Umstände ergeben, die diese Vermutung als unzutreffend erscheinen ließen. Dass die im Eigentum der Ehegatten stehenden Flächen nicht von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden können, wird in der Berufung nicht behauptet und wäre auch nicht glaubhaft. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit oder zwei wirtschaftliche Einheiten vorliegen, ist eine zukünftige Planung nicht von Bedeutung.
Die Entfernung der einzelnen Flächen zum Betrieb war im Vergleich zu den kundgemachten Vergleichs- und Untervergleichsbetrieben zu wenig berücksichtigt, weshalb der Abschlag für
wirtschaftliche Ertragsbedingungen auf 10,3 % von der Bodenklimazahl neu zu berechnen war."

Mit Eingabe vom stellten die Bf. durch ihren Vertreter einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid zum durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Zur Begründung führten sie aus, dass in der Bescheidbegründung im Wesentlichen auf die Haushaltsgemeinschaft der Bf. verwiesen werde und daraus die Vermutung in den Raum gestellt werde, dass die beiden Betriebe von beiden Ehegatten gemeinsam geführt werden. Auf die tatsächlichen Verhältnisse in diesem konkreten Fall werde in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen: völlig eigenständige Bewirtschaftung vom jeweiligen Hof aus, eigene Maschinen - für eine Bewirtschaftung von einem Hof müsste mit den Maschinen durch den Marktplatz von N gefahren werden, was mit einigen Maschinen fast unmöglich sei, eigene Bankkonten, eigene AMA-Nummer, keine Verflechtung der Betriebe untereinander, etc.
Es sei richtig, dass eine zukünftige Planung für die derzeitigen Verhältnisse nicht von Bedeutung sei. Beide Betriebe sollten aber langfristig lebensfähig gehalten werden. Eine gemeinsame Bewirtschaftung und dadurch eine Verflechtung der Betriebe untereinander mache in diesem Fall keinen Sinn. Es sei geplant, den Betrieb in X an die Tochter T1 und den Betrieb in Ort an die Tochter T2 zu übergeben. Beide Töchter hätten eine landwirtschaftliche Fachschule absolviert.

Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Grieskirchen Wels zum eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert für den beschwerdegegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 54.400 Euro fest.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 51,964 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 1.013,7543 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 2,8309 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 253,1157 bewertet.
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 44,1 unterstellt. Der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde mit 7,6 % und der Zuschlag für die Betriebsgröße wurde mit 10 % bemessen, sodass sich eine Betriebszahl von 45,158 ergab.
In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt:
"Die Fortschreibung war wegen erfolgten Zukaufes erforderlich. Die Feststellung war erforderlich, weildie maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des Hektarsatzes zugrunde zu legen waren."

Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Grieskirchen Wels zum eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert für den beschwerdegegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 62.900 Euro fest.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 59,5345 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 1.037,5772 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 4,3357 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 277,0030 bewertet.
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 44,7 unterstellt. Der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde mit 8,6 % und der Zuschlag für die Betriebsgröße wurde mit 10 % bemessen, sodass sich eine Betriebszahl von 45,325 ergab.

Mit Eingabe vom erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter gegen die Einheitswertbescheide zum vom und zum vom Beschwerde.
In der Begründung verwiesen sie auf ihre Berufung vom gegen den Einheitswertbescheid zum . Sie behaupteten wiederum, dass zwei landwirtschaftliche Betriebe zu Unrecht in einem Einheitswertbescheid zusammengefasst worden seien und beantragten, dass für jeden Betrieb ein eigener Einheitswertbescheid erlassen werden möge.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) als unbegründet ab.
In der Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung der Berufungsvorentscheidung vom betreffend die Einheitswertfeststellung zum (Wert- und Zurechnungsfortschreibung) wiederholt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum als unbegründet ab.
In der Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung der Berufungsvorentscheidung vom betreffend die Einheitswertfeststellung zum (Wert- und Zurechnungsfortschreibung) wiederholt.

Mit Eingabe vom beantragten die Bf. durch ihren Vertreter die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ergänzend zur Beschwerde brachten sie vor, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes die Betriebe der Bf. besichtigt habe, dieser sich aber mit dem konkreten Fall zu wenig auseinandergesetzt habe. Erst auf Drängen des Bf.1 habe dieser Mitarbeiter den zweiten Betrieb besucht. Dort habe er lediglich in die Maschinenhalle geschaut und die Besichtigung habe 5 bis 10 Minuten gedauert. Weiters wollte der Bf.1 noch AMA-Unterlagen und Bankkonten vorlegen, was der Mitarbeiter aber ablehnte, da er diese Unterlagen nicht benötigen würde.
Sie beantragten eine mündliche Verhandlung, um den Bf. die Möglichkeit zu geben, sämtliche Beweismittel vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerden betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum , zum und zum dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
In der Stellungnahme zum Vorlageantrag wurde im Wesentlichen die Begründung in den Beschwerdevorentscheidungen wiederholt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang sowie aus der nachfolgend dargestellten Beweiswürdigung.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund der von der Abgabenbehörde vorgelegten Einheitswertakten und insbesondere der auch von den Bf. unterschriebenen Niederschrift vom , sowie aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer.

Zu den von den Bf. beantragten Beweisaufnahmen betreffend Vorlage von AMA-Unterlagen und Bankkonten ist auszuführen:

In der Niederschrift vom wurde festgehalten, dass die AMA-Anträge von den Bf. getrennt gestellt wurden und dass für die Bf. jeweils eigene Betriebsnummern vergeben wurden. Ebenfalls wurde in der Niederschrift festgehalten, dass für jede Betriebsadresse eigene Bankkonten vorhanden seien.

Die Bf. bemängeln also mangelnde Beweisaufnahmen von Tatsachen, die ohnedies bereits in der Niederschrift vom unbestritten festgehalten wurden. Eine neuerliche Beweisaufnahme ist bei unbestrittenen Tatsachen jedenfalls entbehrlich.

An dieser Entbehrlichkeit von neuerlichen Beweisaufnahmen ändert auch der Einwand der Bf. nichts, wonach der Mitarbeiter der Abgabenbehörde beim zweiten Betrieb lediglich in die Maschinenhalle geschaut habe und die Besichtigung lediglich 5 bis 10 Minuten gedauert habe.
Verwiesen wird wiederum auf die Niederschrift vom , in welcher detailliert die auf den beiden Hofstellen vorhandenen Maschinen und Geräte aufgelistet sind (s. oben im dargestellten Verfahrensgang). Gegen diese detaillierte Auflistung, die wohl kaum in 5 bis 10 Minuten gemacht werden kann, haben die Bf. keine Einwendungen vorgebracht. Aus dieser detaillierten Auflistung ist ersichtlich, dass die meisten Maschinen und Geräte an beiden Hofstellen vorhanden sind. Warum diese Tatsache trotzdem nicht zu der von Bf. beantragten Einheitswertfeststellung zweier wirtschaftliche Einheiten (von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) führt, sondern warum bewertungsrechtlich nur eine einzige wirtschaftliche Einheit "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" vorliegt, ist der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen.

Voraussetzung für eine neuerliche Beweisaufnahme ist jedenfalls, dass zumindest die Unrichtigkeit von bereits festgestellten Sachverhalten behauptet wird. Dies ist hier nicht der Fall, da die Bf. keinen Sachverhalt, der der Niederschrift vom widerspricht, vorgebracht haben.

Da die von den Bf. beantragte Vorlage von Beweismitteln aus den oben angeführten Gründen absolut entbehrlich ist, war es auch nicht nötig, zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Einen anderen Grund für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Bf. nicht vorgebracht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.
Abweisung betreffend Feststellung des Einheitswertes zum und zum und
teilweise Stattgabe betreffend Feststellung des Einheitswertes zum

Gemäß § 2 Abs. 1 BewG 1955 ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Abs. 2 BewG 1955 kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie dem selben Eigentümer gehören.
Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift normiert § 24 BewG 1955. Danach wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Das Vorliegen der dauernden Haushaltsgemeinschaft ist im Beschwerdefall nicht strittig.
Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 BewG vorliegen. Dafür ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 89/15/0064, vom , Zl. 96/15/0088 und vom , Zl.96/15/0054) die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet.

Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht, es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Die Verkehrsauffassung spricht für die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsamen führen (s. Zl. 99/14/0268, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Bf. bringen vor, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Vermutung, wonach Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsamen führen, nicht zutreffe.
Es handle sich um zwei getrennte Betriebe mit eigenständiger Bewirtschaftung vom jeweiligen Hof aus, mit eigenen Maschinen, mit eigenen Bankkonten und eigenen AMA-Nummern.

Für die Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (entsprechend der Verkehrsauffassung) sprechen jedenfalls die folgenden Tatsachen:

1. Die Eigentumsverhältnisse zu den strittigen Stichtagen , und .
Zu diesen Stichtagen waren die beiden Beschwerdeführer jeweils Hälfteeigentümer der beiden "Betriebe". Gleiche Eigentumsverhältnisse lassen jedenfalls auch eine gemeinsame Bewirtschaftung vermuten.

2. Die beiden Betriebe sind ein Schweinezucht- und Schweinemastbetrieb bzw. ein reiner Schweinemastbetrieb. Die gleiche betriebliche Ausrichtung auf Schweinehaltung verstärkt ebenfalls die Vermutung einer Bewirtschaftung durch beide Ehegatten gemeinsam.
Die völlig unabhängige Bewirtschaftung der beiden Betriebe durch jeweils einen Ehegatten würde der Lebenserfahrung widersprechen. Eine Konkurrenzsituation der beiden Betriebe zueinander wurde auch nicht behauptet.

3. Beim Lokalaugenschein am hat der amtliche Bodenschätzer festgestellt, dass sowohl der Einkauf der Ferkel als auch der Verkauf der Mastschweine für beide Adressen gemeinsam erfolgt. Auch der Futtermitteleinkauf erfolgt über die gleiche Firma.

Dem Einwand der Bf., wonach getrennte AMA-Unterlagen und getrennte Bankkonten beweisen würden, dass ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Betrieben nicht besteht, kann nicht gefolgt werden.
Auch bei einer vollkommenen finanziellen Trennung der beiden Betriebsteile - und somit eigener Rechnungskreise für die jeweiligen Betriebsteile - bleibt die Vermutung, dass die Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe mit allen ihren (auch finanziell getrennten) Betriebsteilen gemeinsamen führen. Diese Vermutung entspricht den Anschauungen des Verkehrs im Sinne des § 2 BewG.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung (s. oben) bei der Frage, welche Teile bzw. Flächen nach der Verkehrsanschauung zu einem einheitlichen Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gehören, darauf ab, ob die strittigen Flächen nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können.

Die Entfernung von 4,8 km (laut Niederschrift vom ) zwischen den beiden Hofstellen ist kein Hindernis für eine gemeinsame Bewirtschaftung. Bei den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen waren die Entfernungen teilweise größer (z.B. , mit einer Entfernung von 13 km).

Auch die beschwerliche bzw. mit großen Maschinen unmögliche Durchfahrt durch ein Ortszentrum hindert die gemeinsame Bewirtschaftung zweier Hofstellen ebenso wenig wie die Tatsache, dass die meisten Maschinen und Geräte jeweils an beiden Hofstellen vorhanden sind (s. Pkt. Beweiswürdigung). Die Verkehrsanschauung, wonach eine Bewirtschaftung durch beide Ehegatten gemeinsam zu vermuten ist, kann mit diesen Umständen und Tatsachen nicht widerlegt werden.

Die Planung, dass jeweils eine Tochter einen Betrieb(steil) übernimmt und danach wiederum zwei unabhängige land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestehen sollen, kann nicht bewirken, dass bereits zu Zeiten, in denen Ehegatten diese beiden Betriebs-(teile) gemeinsam besitzen, ein Zusammenfassen zu einem einzigen land- und forstwirtschaftliche Betrieb unterbleibt.

Da es den Bf. nicht gelungen ist, die Verkehrsauffassung zu widerlegen, wonach zu vermuten ist, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsamen führen, war von einer einzigen wirtschaftlichen Einheit auszugehen.

Aus den angeführten Gründen waren daher die Beschwerden gegen die Einheitswertfeststellungsbescheide zum und zum als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerde gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid zum war teilweise Folge gegeben und der Einheitswert in Höhe von 46.300 Euro festzustellen.
Auf die Berufungsvorentscheidung vom und die dort angeführten Entscheidungsgründe (betreffend wirtschaftliche Ertragsbedingungen) wird verwiesen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Strittig war die Frage, ob die beiden land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Hofstelle2 und Hofstelle1 zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind. Dazu besteht
eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da das Bundesfinanzgericht dieser Rechtsprechung gefolgt ist, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101009.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at