Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2021, RV/7101205/2020

Pauschalbetrag für Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2018 die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung (Pauschale für auswärtige Berufsausbildung). Im Einkommensteuerbescheid 2018 wurde der Pauschbetrag nicht anerkannt (Ausbildungsstätten, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, zum Einzugsbereich des Wohnortes gehören, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort zumutbar ist).

In Beschwerde beantragt der Bf. den auswärtigen Schulbesuch des Sohnes zu berücksichtigen: Gem. § 2 (2) der VO zu § 34 Abs. 8 EStG ist der auswärtige Schulbesuch jedoch auch dann anzuerkennen, wenn die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort mehr als eine Stunde beträgt. Wie aus beiliegendem Ausdruck ersichtlich, beträgt die Fahrtzeit sowohl bei der Hinfahrt als auch bei der Rückfahrt mehr als eine Stunde.

Mit Beschwerdevorentscheidung nach § 262 BAO wurde die Beschwerde vom gegen den ESt-Bescheid 2018 als unbegründet abgewiesen. Begründung BVE:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes zu. Es müssen durch die auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen; diese sind allerdings nicht im Einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag steht auch bei täglichem Pendeln ohne Aufwendungen für ein auswärtiges Quartier zu (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 55). Nach dem § 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Der ab anzuwendende § 2 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II 2001/449 lautet: "(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."

Der § 2 der Verordnung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Diese Bestimmung lautet: "(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar." Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führt in ihrem § 1 Gemeinden an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. In diese Verordnung wurde mit der Verordnung BGBl. II 2001/295 ein § 22 eingefügt, der lautet: "§ 22. Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar." Diese Verordnungsbestimmung entspricht dem § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001. Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in diesen Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht ausdrücklich angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen. Da die Entfernung Ort1 - Ort2 weniger als 80 km und die Fahrzeit laut ÖBB-Fahrplanauskunft nicht mehr als eine Stunde beträgt (Haltestelle Ort1GasseXY - Bahnhof Ort2 5:52 Uhr bis 6:51 Uhr bzw. Bahnhof Ort2 - Haltestelle Ort1GasseXY 17:08 Uhr bis 18:03 Uhr), konnten die Berufsausbildungskosten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 … nicht gewährt werden.

Der Vorlageantrag wurde von der steuerlichen Vertretung eingebracht. Eine Fahrplanauskunft wurde beigelegt. Diese zeigt neben einen Fußweg von 8 min (5:44 bis 5:52) zur Einstiegsstelle eine Fahrzeit von 59 min (Ort1 5:52 bis Ort2 Bahnhof 6:51).

Ausgeführt wird im Vorlageantrag Folgendes: Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde meines oben angeführten Mandanten gegen den oben angeführten Bescheid nicht stattgegeben. Innerhalb offener Frist gem. § 264 BAO wird die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird grundsätzlich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Beschwerde wurde deshalb vom Finanzamt nicht positiv erledigt, da It. Ansicht des Finanzamtes die Fahrtzeit von der Haltestelle GasseXY in Ort1 zum Bahnhof in Ort2 nur 59 Minuten bei dieser einzigen unter einer Stunde möglichen Verbindung um 5:52 beträgt. Die Berechnung der Fahrtzeit ist insofern falsch, als die mit BGBL II 2017/103 erlassene Verordnung betreffend die Erreichbarkeit von Studienorten auf § 26 Abs. 4 StudFG verweist. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass bei der Berechnung der Wegzeit auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist. Wie aus beiliegendem Ausdruck ersichtlich, beträgt der Fußweg bis zur Haltestelle 8 Minuten, womit die Wegzeit insgesamt 1:07 beträgt. Der notwendige Fußweg wurde in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt. Zusätzlich ist in dieser Verordnung in § 3 Abs. 4 auch geregelt, dass für die Berechnung der Fahrzeit vom Elternwohnort zum Studienort die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 und 8:00 heranzuziehen sind, was bei der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Abfahrtszeit um 5:52 nicht der Fall ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG1988 lautet:

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes StF: BGBl. Nr. 624/1995, zuletzt geändert durchBGBl. II Nr. 37/2018, lautet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden.

Anmerkung: Mit BGBl. II Nr. 37/2018 wurde die Bestimmung des § 2 obiger Verordnung dahingehend geändert, dass sämtliche Verweise auf "§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305" durch den Verweis auf § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305 "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016" ersetzt wurden.

§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, StudFG, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, lautet: Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

§ 26 des Studienförderungsgesetz 1992 wurde zwar mit BGBl I 54/2016 novelliert und ein Abs. 4 in dieser Bestimmung wurde eingefügt. Auf diese Änderung des § 26 Studienförderungsgesetzes 1992 und der Einfügung des Abs. 4 wird jedoch mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen nicht Bezug genommen, wenn statisch auf die Fassung vor dieser Änderung verwiesen wird. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen ist weiterhin zur steuerlichen Beurteilung des Einzugsbereiches bzw. der zumutbaren Entfernung von Wohnort und Studienort heranzuziehen. Mit der Änderung des § 26 Abs. 4 Studienförderungsgesetz erfolgten Änderungen im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe und einer automationsgestützten Abfrage vergleichbar mit dem Pendlerrechner (vgl. Peyerl in Jakom, EStG, 13. Auflage, § 34, Rz. 78, GZ. RV/7103499/2019, GZ. RV/3100042/2020,).

Unter dem Einzugsbereich (des Wohnorts) ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist (; Jakom/Peyerl, EStG, 13. Auflage, § 34 Tz 77).

§ 26 Abs. 3 StudFG, auf dessen Grundsätze in der Verordnung verwiesen wird, sieht vor, dass durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen ist, "von welchen Gemeinden" eine tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an (eine Zumutbarkeitsprüfung, die vergröbernd auf Gemeinden abstellt, ist grundsätzlich zulässig; ; s zB auch ). Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird.

Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts sind (weiterhin) nicht zu berücksichtigen. Laut Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, März 2013, § 34 Anhang II, Tz 7, ist durch den Verweis in § 2 Abs.1 der VO auf die Grundsätze des § 26 Abs.3 StudFG nur die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort/Ausbildungsort erheblich. Nicht einzurechnen sind also Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (vgl. , vgl. ). Auf individuelle Unterrichtszeiten wird nicht Rücksicht genommen; es kommt nicht auf die zeitliche Lagerung des Einzelfalls (der im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen) an (; Jakom/Peyerl, EStG, 13. Auflage, § 34 Tz. 79).

Bei Katastralgemeinden ist dabei zu prüfen, ob die Ortsgemeinde, zu der sie gehören, in einer Verordnung angeführt ist. So sich in einer Katastralgemeinde ein eigener Bahnhof befindet, ist dennoch auf den Bahnhof in der Ortsgemeinde abzustellen (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 13. Auflage, § 34 Tz. 79).

Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungsort und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung des Kindes grundsätzlich innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes und außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG) können nicht berücksichtigt werden. Es kann aber nachgewiesen werden, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel je mehr als eine Stunde beträgt (Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 34 Tz. 79).

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Bf. wurde für den Sohn das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung für 12 Monate beantragt (wohnhaft Ort1). Als Ausbildungsort wurde die PLZ von Ort2 angegeben. Die Berücksichtigung des Pauschales wurde vom FA verwehrt. Unstrittig ist, dass die Ausbildungsstätte vom Wohnort weniger als 80 km entfernt ist.

Der Beschwerde wurden Ausdrucke von Routenplanern (VOR) beigelegt, die jeweils Fahrtzeiten von über einer Stunde ausweisen, Fußwege am Wohnort und Ausbildungsort beinhalten und regelmäßig von Abfahrtszeiten zwischen 6:00 Uhr bis ca. 6:30 ausgehen. Dem Vorlageantrag hat die der steuerlichen Vertretung offensichtlich jene Fahrplanauskunft beigefügt, die vom FA ermittelt wurde. Hier wird neben einem Fußweg von 8 min (5:44 bis 5:52) zur Einstiegsstelle eine Fahrzeit von 59 min angegeben (Ort1 5:52 bis Ort2 Bahnhof 6:51). Die steuerliche Vertretung kommt insgesamt auf 1:07 Stunden bei Einrechnung des Fußweges und bemängelt, dass für die Anfahrtszeit Verbindungen zwischen 7:00 und 9:00 heranzuziehen seien (unter Anführung der mit BGBL II Nr. 103/2017 erlassenen Verordnung betreffend die Erreichbarkeit von Studienorten).

Wie aus der Präambel/Promulgationsklausel ersichtlich, erging die von der steuerlichen Vertretung eingewendete Verordnung, BGBl. II Nr. 103/2017, betreffend die Erreichbarkeit von Studienorten, auf rechtlicher Grundlage der Verordnungsermächtigung nach "§§ 26 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992". Diese Bestimmung findet in vorliegenden Sache keine Anwendung (vgl. GZ. RV/3100042/2020).

Entgegen der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist bei der Berechnung der Wegzeiten lediglich auf die Gemeinden abzustellen, an denen die Fahrten mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet werden, ohne dass Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts einbezogen werden (vgl. auch GZ. RV/7103499/2019, GZ. RV/3100042/2020).

Das FA hat in seiner BVE darauf hingewiesen, dass die Fahrzeit laut ÖBB-Fahrplanauskunft nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hinfahrt: Haltestelle Ort1 GasseXY - Bahnhof Ort2 5:52 Uhr bis 6:51 Uhr (somit 59 Minuten). Rückfahrt: Bahnhof Ort2 - Haltestelle Ort1 GasseXY 17:08 Uhr bis 18:03 Uhr (somit 55 Minuten).

Abgesehen davon, dass in der Beschwerde selbst keine Abfahrtszeiten zwischen 7:00 und 9:00 Uhr ins Treffen geführt wurden (sondern solche zwischen 6:00 Uhr bis ca. 6:30), ergeben sich aus den vorgelegten Ausdrucken des FA (Fahrplanauskunft ÖBB) noch zusätzliche Fahrtzeiten unter einer Stunde:

Ort1 GasseXY - Bahnhof Ort2 4:59 - 5:51 (52min)

Ort1 GasseXY - Bahnhof Ort2 8:56 - 9:51 (55 min)

Ort1 GasseXY - Bahnhof Ort2 11:59 - 12:51 (52min)

Nichtzulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Die Entscheidung hing weiters von den Umständen des Einzelfalles ab (wie Fahrverbindungen). Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde und wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. oder ). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt zu einer bestimmten Rechtsnorm fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101205.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at