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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2021, RV/7102636/2020

Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019

In der am - auf elektronischem Weg eingebrachten - Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge mit Bf abgekürzt) unter anderem den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung infolge von Krankheitskosten in Höhe von € 5.855,42.

  • Ergänzungsansuchen des Finanzamtes

Am richtete das Finanzamt ein Ergänzungsansuchen an den Bf, das im Hinblick auf die geltende gemachte außergewöhnliche Belastung, folgenden Inhalt hatte:
Bitte senden Sie uns die genaue Aufstellung Ihrer beantragten außergewöhnlichen Belastungen mit den folgenden Details:

  • - Rechnung inkl. Rechnungsdatum

  • - Bezeichnung der Aufwendung

  • - Einzelpreise und Summe über alle Aufwendungen

  • - Abzüglich erhaltener Ersätze (Krankenkasse, Versicherung, Fonds, usw.)

  • Zum Nachweis Ihrer beantragten Aufwendungen legen Sie bitte alle Belege bei.

  • Hinweis: Bei stationären Aufenthalten, wie z.B. Krankenhaus oder Kur, ist eine Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag von den beantragten Aufwendungen abzuziehen.

  • Beantwortung des Ergänzungsersuchens

Am beantwortete der Bf das Ergänzungsansuchen auf elektronischem Weg.
Die Antwort des Bf betraf allerdings lediglich die Bildungsausgaben. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung wurde nichts vorgelegt.

  • Einkommensteuerbescheid 2019

Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung nicht anerkannt:
Da Sie betreffend der beantragten Krankheitskosten trotz Aufforderung keine Nachweise übermittelt haben konnten diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Trotz Aufforderung haben wird nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen.

  • Beschwerde

Am wurde auf elektronischem Weg Beschwerde erhoben mit folgendem Inhalt:
"bezugnehmend auf den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom reiche ich hiermit zum heutigen Tage fristgerecht Beschwerde gegen ebendiesen Bescheid ein - ich verweise hierbei auf die angegebene Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung, nämlich auf die Unterbrechung der Beschwerdefrist gemäß 2. Covid-19-Gesetz, welches den Start der einmonatigen Beschwerdefrist auf verschiebt. Ich erhebe demnach fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom und begründe dies wie folgt: Der Bescheid hinsichtlich der nicht geltend zu machenden Krankheitskosten aufgrund fehlender Nachweise ist unrichtig, weil diese vorliegen und bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung versehentlich nicht mitübermittelte. Ich stelle daher den Antrag, die Aufwendungen für Krankheitskosten laut beiliegendem Nachweis in der Berechnung zu berücksichtigen und den Bescheid entsprechend abzuändern."
Folgende Nachweise wurden der Beschwerde angeschlossen:

  • - Honorarnote ***1*** mit Rechnungsdatum über den Betrag von EUR 2.644,42 und der Bezeichnung der Leistungen:
    Operationshonorar
    Narkose
    Konsilium
    RÖ-Thorax
    Einfache Szintigraphie Labor
    Einfache Szintigraphie Labor
    - Spitalkosten-Rechnung ***1*** mit Rechnungsdatum über den Betrag von EUR 3.210,90 und der Bezeichnung der Leistungen:
    2-Bett-Zimmer
    LAB (b) - Hämatologie
    LAB € - Organdiagnostik
    OP-Saalgebühr GR I
    OP-Saalgebühr GR V
    EKG
    Intermediate Care bis 4 Std.
    Labor

  • Beschwerdevorentscheidung

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Da die von Ihnen im Beschwerdeweg beantragten Krankheitskosten (2 Spitalskosten-Rechnungen/***1*** vom , gesamt € 5.855,42) bereits im Kalenderjahr 2018 entstanden und auch bezahlt wurden, konnten die Aufwendungen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 nicht berücksichtigt werden; Ihre Beschwerde war abzuweisen.

  • Vorlageantrag

Am wurde auf elektronischem Weg der Vorlageantrag eingebracht mit folgendem Inhalt:
"Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung gem §262 BAO in Sachen Einkommensteuerbescheid für 2019, welcher mir am auf meine am fristgerecht eingebrachte Beschwerde zugestellt wurde, mache ich an dieser Stelle mit heutigem Datum von meinem Recht auf Entscheidung über die Beschwerde via Vorlageantrag aufgrund folgender Sachverhaltsdarstellung gebrauch:
Im Unterschied zu der Darstellung in der zugestellten Beschwerdevorentscheidung wurde zwar die Rechnung für die von mir eingereichten Krankheitskosten in Höhe von gesamt EUR 5.855,42 im Jahr 2018 fakturiert; wie Sie den Belegen, die ich gerne postalisch übermitteln werde (leider ist der Upload von Belegen der Kontoauszüge nicht in der Online-Eingabe des Vorlageantrags möglich) entnehmen können folgte die ratenweise Bezahlung dieser Rechnung in 4 Teilbeträgen im Kalenderjahr 2019.
Ich ersuche deshalb um Mitteilung wie ich die entsprechenden Belege übermitteln kann und nachfolgend um Berücksichtigung und entsprechender Korrektur im Einkommensteuerbescheid für 2019."

  • Ergänzungsersuchen des Finanzamtes

Am übersandte das Finanzamt an den Bf ein Ergänzungsansuchen mit folgendem Inhalt:
Für den Nachweis, dass die im Jahr 2018 angefallenen Krankheitskosten tatsächlich erst im Jahr 2019 abgeflossen sind, werden Sie ersucht die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen.
Hat Ihnen die Krankenkasse, das Sozialministeriumservice in Form eines Zuschusses oder eine private Versicherung ganz oder teilweise Kosten ersetzt? Dann geben Sie uns diese Ersätze bitte bekannt.
Hinweis: Bei einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt sind 5,23 Euro pro Tag als Haushaltsersparnis abzuziehen.
Sie können die Belege entweder auf dem Postweg an die oben angeführte Adresse des Finanzamtes einreichen, oder zur Verfahrensbeschleunigung per E-Mail an ... schicken
.

  • Beantwortung des Ergänzungsersuchens

Der Bf übersandte am dem Finanzamt per E-Mail folgende Unterlagen:
- ***1*** "Letzte Mahnung" vom
- Ratenvereinbarung ***1*** vom betreffend Zahlung des ausstehenden Betrages von EUR 5.859,42 in vier Raten à 1.464,86, jeweils zum Quartalsende, beginnend mit .
- Kontoauszüge des Bf von der ***3*** über die Überweisung der vier Ratenzahlungen in Höhe von jeweils € 1.464,86 im Jahr 2019.

  • E-Mail des Finanzamtes

Der Amtsbeauftragte des Finanzamtes richtete am eine E-Mail an den Bf, in der er den Bf darauf hinwies, dass nach genauerer Prüfung des Falles festgestellt worden sei, dass der Fall dem BFG vorgelegt werden müsse. Nähere Details seien dem Vorlagebericht vom zu entnehmen.

  • Vorlagebericht

Der Vorlagebericht hat folgenden Inhalt:

Sachverhalt:
Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Strittig ist, ob Kosten für eine in einer Privatklinik durchgeführten Klinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Der Bf. hielt sich vom bis im
***1***, einer Privatklinik auf, um dort eine Operation durchführen zu lassen.
Die in Rechnung gestellten Beträge wurden erst im Jahr 2019 beglichen. Sozialversicherungsersätze erhielt der Bf. für diese Operation nicht.

Beweismittel:

Stellungnahme:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder für die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwachsen, auch dann als zwangsläufig anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe dar. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.
Ob die öffentlichen Krankenhäuser nicht auch die erforderlichen operativen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit getroffen hätten, kann jedenfalls nicht durch den Arzt, der die Operation durchführt oder durch das private Klinikum bestätigt werden. Es liegt vielmehr am Steuerpflichtigen, die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit seiner getätigten Maßnahmen zweifelsfrei nachzuweisen.
Aufgrund der in der Rechnung aufscheinenden Positionen "Szintigraphie" geht die ho. Behörde davon aus, dass eine Schilddrüsenoperation durchgeführt wurde. Eine solche hätte auch an einem öffentlichen Spital durchgeführt werden können und wäre dann Großteils durch die Sozialversicherung bezahlt worden. Triftige medizinische Gründe für die Durchführung in einer Privatklinik wurden vom Bf. nicht vorgebracht.
Die begehrten Krankheitskosten sind somit nicht zwangsläufig erwachsen.
Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen.

  • E-Mail des Beschwerdeführers

Der Bf übermittelte dem Amtsbeauftragten noch am eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Ich möchte noch 2 folgende Punkte klarstellen.
1. Ich verlange eine unverzügliche Richtigstellung der Sachverhaltsdarstellung für das Finanzgericht, dass es sich nicht um eine Behandlung der Schilddrüse sondern um eine Behandlung der Nasen-/Atemproblematik handelte.
2. Ich gehe davon aus, dass Sie zumindest das Äquivalent der Kosten in einem öffentlichen Krankenhaus anerkennen. Mein gesundheitlicher Zustand war jedoch so beeinträchtigend, und die Wartezeit im öffentlichen Spitalsbereich nicht annehmbar, sodass ich trotz des allgemeinen österreichischen Sozialsystems gezwungen war, mich nach Alternativen umzusehen. Ich erwarte daher einen positiven Bescheid.

  • Schreiben des BFG an den Beschwerdeführer

Das BFG richtete in der Folge ein Schreiben an den Bf, in dem es ihn u.a. darauf hinwies, dass Voraussetzung dafür, dass die Kosten für die Operation und den Aufenthalt in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, u.a. die Erbringung des Nachweises über die medizinische Notwendigkeit der Operation sei, sowie des Nachweises über feststehende oder sich konkret abzeichnende ernsthafte gesundheitliche Nachteile, die ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.

Da der Beschwerdeführer noch keinen Nachweis darüber erbracht hatte, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, einen entsprechenden Nachweis nachzureichen und die noch ausständige Antwort auf die Frage im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, ob ihm die Krankenkasse, das Sozialministeriumservice in Form eines Zuschusses oder eine private Versicherung ganz oder teilweise Kosten ersetzt hätten, einzubringen.

  • Das Schreiben des BFG blieb unbeantwortet

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Das BFG nimmt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der sich aus den Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Inhalten der Datenbanken der Finanzverwaltung ergibt, als erwiesen an und legt ihn der Entscheidung zugrunde:

Der Bf war vom bis zum in einer Privatklinik um eine Operation durchführen zu lassen.

Aus der Honorarnote betreffend die Operation, auf deren Inhalt verwiesen wird (im Verfahrensgang dargestellt), geht hinsichtlich der Operation im Einzelnen nichts hervor.

Das Vorbringen des Bf, dass es sich um eine Nasen-/Atemproblematik gehandelt habe, wird vom BFG nicht bezweifelt.

Die Kosten für die Operation und den Aufenthalt in der Privatklinik hat der Bf im Jahr 2019 in vier Teilbeträgen à 1.464,86 € entrichtet.

Vom Bf wurde nicht dargelegt, welche Operation durchgeführt worden ist. Er legte keinerlei Unterlagen hinsichtlich der Operation vor, insbesondere auch nicht im Hinblick darauf, dass die Durchführung der Operation in einer Privatklinik erforderlich war. Sein Vorbringen war lediglich allgemeiner Art, indem er mitgeteilt hat, dass sein gesundheitlicher Zustand so beeinträchtigend gewesen sei, und die Wartezeit im öffentlichen Spitalsbereich nicht annehmbar gewesen sei, sodass er trotz des allgemeinen österreichischen Sozialsystems gezwungen gewesen sei, sich nach Alternativen umzusehen.

Das BFG kann somit nicht vom Vorliegen triftiger medizinischer Gründe, die die Durchführung der Operation in einer Privatklinik erforderten, ausgehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist die Anerkennung der dem Bf entstandenen Kosten für die im September 2018 durchgeführte Operation und den Spitalsaufenthalt in der Privatklinik "***1***" als außergewöhnliche Belastung.

§ 34 EStG 1988(Einkommensteuergesetz 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung) besagt:

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...12%.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ).

Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2012/15/0117, vom , 2012/15/0136, und vom , 2007/13/0051) - so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , Rechtssatz 1.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist u.a. in dem Erkenntnis , zu entnehmen:

Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/15/0123, und vom , 2001/13/0191).

In einem auf Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führt. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (, mit Hinweis auf ).

Zu der Frage, ob auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen können, stellt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , im Rechtssatz 2 fest:

Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/15/0130). Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/15/0136, sowie weiters das Erkenntnis vom , 2001/15/0116). Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Anhang II - ABC Tz 35, mit Judikaturhinweisen).

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:

Das BFG geht aufgrund des Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass der Bf infolge einer Nasen-/Atemproblematik eine Operation durchführen ließ.

Vom Bf wurde nicht vorgebracht, dass es medizinisch geboten gewesen sei, die Operation in einer Privatklinik durchführen zu lassen. Er hat auch nicht vorgebracht, dass die bei ihm durchgeführte Operation bei Durchführung in einem allgemeinen Krankenhaus nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen worden wäre. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Wartezeit im öffentlichen Spitalsbereich nicht annehmbar gewesen sei, sodass er trotz des allgemeinen österreichischen Sozialsystems gezwungen gewesen sei, sich um Alternativen umzusehen.

Wie bereits dargelegt, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen auch dann zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG anfallen können, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, die ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.

Der Bf hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass für die Durchführung der Operation in der Privatklinik derartige "triftige Gründe" ausschlaggebend waren. Es wurde nicht einmal - unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen - im Einzelnen dargelegt, um welche Operation es sich gehandelt hat und dass die Durchführung der Operation medizinisch geboten war.

Das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Vorliegen von triftigen Gründen, das für die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 Voraussetzung ist, ist somit im Beschwerdefall bei der im September 2018 in der Privatklinik durchgeführten Operation nicht gegeben.

Das Fehlen der Zwangsläufigkeit schließt die Anerkennung der vom Bf im Zusammenhang mit der Operation entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass schon das Fehlen einer einzigen der Voraussetzungen nach § 34 EStG 1988 die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung dazu besteht, zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ).

Wenn der Bf vorbringt, dass er davon ausgeht, dass zumindest das Äquivalent der Kosten in einem öffentlichen Krankenhaus anerkannt werde, ist dem zu entgegnen, dass dafür keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Salzburg, am

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