Gegenstandsloserklärung nach Beschwerderücknahme.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Glücksspielabgabe 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt gegenständliche Beschwerdesache an das BFG vor:
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Schreiben vom einen Antrag auf Bewilligung einer sonstigen Nummernlotterie gem. § 32 GSpG iVm §§ 36 und 37 Z 1 GSpG gestellt. Mit Bescheid vom wurde diese Lotterie - mit einem Spielkapital iHv EUR 540.000,- (Losanzahl 360.000 x Lospreis EUR 1,50) - bewilligt. Die sonstige Nummernlotterie wurde durchgeführt und fand die Ziehung am statt.
Am wurde, ausgehend von der Bemessungsgrundlage iHv EUR 540.000,-, die Glücksspielabgabe gem. § 58 Abs. 2 GSpG mit EUR 27.000,- selbst berechnet und wurde dieser Betrag am dem Finanzamt überwiesen.
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag gem. § 201 BAO auf Festsetzung der Glücksspielabgabe iHv EUR 6.033,60 sowie ein Antrag gem. § 239 auf Rückzahlung von EUR 20.966,40 gestellt. Begründet wurden die Anträge damit, dass die Selbstberechnung unrichtig sei, weil aus Sicht des Bf. die Abgabe auf Grund der tatsächlich erzielten Umsätze aus dem Losverkauf zu berechnen sei - und nicht anhand der aufgelegten (gedruckten) Lose.
Der Antrag gem. § 201 BAO wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom (zugestellt am ) abgewiesen, weil sich die Selbstberechnung als richtig erweist - Bemessungsgrundlage sind alle erzielbaren Einsätze, d.h. die aufgelegten Lose x Lospreis (Spielkapital).
Am wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom (übernommen am ) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Es wurden die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom wurde die Beschwerde zurückgezogen.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101320.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at