Familienbonus Plus für den Gatten der Familienbeihilfenberechtigten?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 vom an den Beschwerdeführer (Bf) wurde die Einkommensteuer festgesetzt, ohne dass das Finanzamt (FA) einen Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a EStG 1988) ansetzte.
Mit seinem Schreiben vom brachte der Bf eine Beschwerde ein. Er und seine Frau hätten ***1*** als Pflegekind aufgenommen. Seine Frau beziehe die Familienbehilfe für das Pflegekind. Er und seine Frau hätten noch nie Unterhalt für das Pflegekind bekommen. Der Bf beantragte die Anerkennung des Familienbonus Plus für 2019 zur Gänze.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Es sei für dieses Pflegekind 2019 nachweislich Unterhalt an die Bezirkshauptmannschaft (BH) geleistet worden. Da der Bf weder der Unterhaltsleister noch der Familienbeihilfebezieher sei, stünde ihm kein Familienbonus Plus zu.
Der Bf brachte am einen Vorlageantrag ein. Wenn der Kindesvater tatsächlich Unterhalt an die BH bezahlt habe, so stünde ihm 50% des Familienbonus Plus zu. Der Bf beantragte, ihm 50% des Familienbonus Plus zuzuerkennen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf ist nicht der Kindesvater. Mit Unterhaltsvergleich vom vereinbarten der Kindesvater und die BH einen monatlichen Unterhalt von 150 € für das Pflegekind des Bf (Vereinbarung zwischen dem Kindesvater und der BH vom ). Der Kindesvater bezahlte an die BH in jedem Monat des Jahres 2019 einen Unterhaltsbetrag von 160 € (Kontoauszüge 2019). Er ist damit seiner Verpflichtung, den gesetzlichen Unterhalt für das Pflegekind des Bf zu leisten, im Streitjahr 2019 vollständig nachgekommen (Kanduth-Kristen in Jakom EStG 2021, § 33 TZ 78 m.w.N.; ; BVE vom ).
Die Familienbehilfe für dieses Kind wurde von der Gattin des Bf bezogen, die mit dem Bf im Streitjahr im selben Haushalt gelebt hat. Da der Kindesvater für seine leibliche Tochter (Pflegekind des Bf) in jedem Monat im Jahr 2019 den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat, da das Pflegekind im Jahr 2019 nicht seinem Haushalt zugehörte, da weder dem Kindesvater noch dessen von diesem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) partner für das Kind Familienbeihilfe gewährt wurde, hatte der Kindesvater im ganzen Jahr 2019 Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag wegen der Unterhaltsleistungen für das Pflegekind des Bf (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988).
Da dem Kindesvater für das Pflegekind des Bf somit ein Unterhaltsabsetzbetrag für das ganze Jahr 2019 zugestanden ist, hatten nur die familienbeihilfeberechtigte Ehefrau des Bf und der unterhaltsabsetzbetragsberechtigte Kindesvater Anspruch auf den Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988). Da der Bf in Bezug auf dieses Kind und in Bezug auf das Streitjahr weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat, noch als Familienbeihilfeberechtigter anzusehen ist, hat er keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988).
Der Bf als Ehegatte der Familienbeihilfeberechtigten hätte nur dann Anspruch auf Familienbonus Plus, wenn für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag für das Streitjahr 2019 zustünde (§ 33 Abs 3a Z 3 lit a EStG 1988). Da dem Kindesvater jedoch für das Streitjahr 2019 der volle Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, hat der Bf als Ehegatte der Familienbeihilfeberechtigten keinen Anspruch auf Familienbonus Plus.
Der Bf weist glaubhaft darauf hin, dass er und seine Gattin das Pflegekind gemeinsam im Streitzeitraum betreut haben. Allerdings kommt es darauf nicht an. Nur die Familienbeihilfenberechtigte und der Unterhaltsabsetzbetragsberechtigte haben im gegenständlichen Fall Anspruch auf den Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988).
Das Finanzamt hat daher den Familienbonus Plus zu Recht beim Bf nicht angesetzt.
Unzulässigkeit der Revision:
Der Bf begehrt als Ehegatte der Familienbeihilfenberechtigten den Ansatz des Familienbonus Plus für sein und seiner Ehefrau Pflegekind.
Im gegenständlichen Fall gibt es jedoch einen unterhaltsabsetzbetragsberechtigten Kindesvater, der in jedem Monat des Streitjahres den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988). Das Kind gehörte nicht demselben Haushalt des Kindesvaters an. Weder dem Kindesvater noch dessen von diesem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) partner wurde für das Kind Familienbeihilfe gewährt.
Daher hat der Bf keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988). Eine erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht ersichtlich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101133.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at