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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2021, RV/7400002/2014

Wasserentnahme durch Dritte ohne Zustimmung des Wasserabnehmers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist Wasserabnehmerin bezüglich einer Liegenschaft im ***1*** Wiener Gemeindebezirk.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde bezüglich dieser Liegenschaft für den Zeitraum bis folgende Bruttobeträge fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Gebühr
Menge in m3
Bruttobetrag in Euro
-
Wasserbezugsgebühr
3.650
4.745,00
-
Wasserbezugsgebühr
4.547
7.866,31
4. Quartal 2011
Wasserzählergebühr
4,36
1. Quartal 2012-3. Quartal 2012
Wasserzählergebühr
17,40
-
Abwassergebühr
3.650
6.497,00
-
Abwassergebühr
4.547
8.593,83
Summe festgesetzte Gebühren:
27.723,90

Abzüglich bereits entrichteter Teilzahlungen und zuzüglich der neuen Teilzahlungen ergab sich für die Beschwerdeführerin insgesamt ein zu entrichtender Gesamtbetrag von 26.339,48 Euro.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 1990 vorgeschrieben.

Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG in Verbindung mit der Kanalgebührenverordnung 1988 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte aus, die in der Schlussabrechnung erwähnte Liegenschaft ***2***, gehöre der B-AG. Sie selbst sei bis Juli 2012 Eigentümerin der Liegenschaft ***3***, Grundstück Nr. ***4***, gewesen und ersuche daher, sich mit der Schlussabrechnung an den Liegenschaftseigentümer zu wenden.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Liegenschaft mit bestandsfrei von der ***5*** erworben und mit Wirksamkeit an die Fa. P-AG verkauft. Sie habe erfahren, dass die Wasserablesung im Juli 2012 nicht stattgefunden habe und am die Wassermesser auf Ersuchen des neuen Eigentümers abmontiert und die Leitungen gekappt worden seien. Die Liegenschaft sei seit Herbst 2010 unbebaut und eingefriedet ohne irgendeine Nutzung und somit ohne Wasserbedarf gewesen. Die Wassermesser seien in der immer versperrten WC-Anlage an der Grenze zur benachbarten Badeanstalt gewesen. Während sie Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei, sei kein Gebrechen festzustellen gewesen und sei auch kein Installateur mit der Behebung eines Gebrechens beauftragt worden. Wenn tatsächlich ein Gebrechen vorhanden gewesen wäre, hätten das die Mitarbeiter des Magistrats bei der Wasserzählerdemontage und Kappung der Leitung sehen müssen. Abgesehen davon sei es völlig unverständlich, dass eine Liegenschaft drei Wassermesser benötige.

Im Jahr 2011 sei kein Wasser verbraucht worden. Es handle sich möglicherweise um einen Ablesefehler oder der betreffende Wassermesser habe eine andere Verbrauchsstelle gehabt. Der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt zu klären, weil sie von der Abtrennung und der Wasserzählerentfernung am nicht verständigt worden sei. Sie ersuche daher um Überprüfung des Sachverhaltes betreffend die Wasserzähler in der WC-Anlage in 1220 Wien, Genochplatz.

Mit Schreiben vom ersuchte die Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, die Fachgruppe Wasserzähler um Überprüfung des Wasserzählers Nr. ***6*** hinsichtlich der Anzeigefähigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz (WVG) in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin. Es möge darauf hingewiesen werden, dass eine Überprüfung des Messgeräts auch durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen Vorlage der voraussichtlichen Kosten beantragt werden könne. Der Wasserzähler möge bis auf Widerruf aufbewahrt werden.

Außerdem ersuchte die Behörde um Bekanntgabe, ob anlässlich des Zählerausbaus ein Gebrechen festgestellt worden sei. Gegebenenfalls werde ersucht bekanntzugeben, ob die ausgeflossene Wassermenge als Nichteinleitungsmenge gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) anzusehen sei.

Mit Mail vom wurde mitgeteilt, dass beim Ausbau des Wasserzählers Nr. ***6*** wegen Bezugsende keine Undichtheiten festgestellt worden seien.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte mit Mail vom vor, er habe bei der am durchgeführten Besichtigung der Liegenschaft festgestellt, dass sich dort noch ein Wasserzähler Nr. ***7*** mit einem Zählerstand von 00525 m3 befinde, der in Betrieb sei.

Ergänzend teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, dass laut Angabe des Abbruchunternehmens die Wasserentnahmestelle mit dem Wasserzähler Nr. ***7*** während der Abbrucharbeiten im Herbst 2010 verwendet worden sei.

Mit Mail vom teilte die Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei dem Zähler Nr. ***7*** offensichtlich um keinen städtischen Wasserzähler handle. Der städtische Wasserzähler mit der Nummer W-***7*** sei seit dem Jahr 2009 bis laufend in einem Wasseranschluss im 23. Wiener Gemeindebezirk eingebaut.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin das bisherige Ermittlungsergebnis wie folgt mitgeteilt:

"Zu den Einwendungen wird eingangs festgestellt, dass der von Ihnen im Schreiben vom angeführte Wasseranschluss der B-AG für die Liegenschaft in Wien ***8*** (EZ ***9***) sich auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindet und in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Gebührenvorschreibung steht. Bei dem im E-Mail vom angeführten Wasserzähler Nr. ***7*** dürfte es sich um einen privaten Subwasserzähler handeln, da der amtliche Wasserzähler mit der Nr. W-***7*** seit dem Jahr 2009 bis dato in einem Wasseranschluss im 23. Wiener Gemeindebezirk eingebaut ist. Es bestehen keine Zweifel, dass der gegenständliche Wasseranschluss mit Wasserzähler Nr. ***6*** bis der ***Bf1*** zuzurechnen ist.

Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum bis vorgenommene Gebührenfestsetzung beruht, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des städtischen Wasserzählers Nr. ***6***.

[….]

Der Wasserbezug im Bescheidzeitraum wurde auf Grund der amtlichen Ablesungen vom (Stand 555 m3) und vom (Stand 11613 m3) in analoger Anwendung der Bestimmung des Artikel II Abs. 2 der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, in der geltenden Fassung, aliquot mit 8197 m3 wie folgt ermittelt:

Bezug 11058 m3: 518 Tage: 21,34749 m3 pro Tag

Zeitraum bis : 171 Tage x 21,34749 m3 = 3650 m3
Zeitraum bis : 213 Tage x 21.34749 m
3 = 4547 m3
Summe: 8197 m
3

Laut Auskunft der MA 31 Dienstzimmer 22 vom wurde beim Ausbau des WZ ***6*** wegen Bezugsende keine Undichtheiten festgestellt.

Auf Grund der Berufung wurde der strittige Wasserzähler Nr. ***6*** von der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler bei einem Stand von 11613 m3 (= Ausbaustand ) im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (MEG-BGBl. Nr. 152/1950 in der derzeit gültigen Fassung) von Amts wegen überprüft und gemäß § 11 Abs. 3 WVG in Ordnung befunden worden ist.

Um eventuelle technische Mängel im Wasserzähler, die bei der vorherigen Genauigkeitsprüfung nicht erkennbar waren, feststellen zu können, müsste dieser geöffnet werden. Diese weitere Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers kann durch Personal der MA 31 in Ihrem Beisein bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson Ihrer Wahl in den Räumen der MA 31 erfolgen, wobei das Ergebnis auf einem Protokoll zu bestätigen wäre.

Anstatt der weiteren Prüfung bei der MA 31 kann aber auch eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt werden. Für den Fall, dass der Wasserzähler in Ordnung befunden wird, sind die dabei aufgelaufenen Überprüfungskosten von Ihnen zu bezahlen. Werden hingegen technische Mängel festgestellt, werden keine Kosten für die Überprüfung vorgeschrieben.

[…]"

Zu diesem Schreiben führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, er habe den gegenständlichen Wassermesser Wien ***2*** nie übernommen. Laut Übergabeprotokoll vom , das mit dem Verkäufer der Liegenschaft ***1***, ehemaliger ***10*** (Grundstücksnummer ***4*** der EZ ***11***) angefertigt worden sei, seien nur die Wassermesser ***12*** und ***13*** übernommen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitat der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) aus, aus dem Übergabeprotokoll vom sei ersichtlich, dass von dieser Übergabe zwei Wasserzähler umfasst gewesen seien, und zwar

  • Adresse ***12***: Wasserzähler Nr. ***14*** und

  • Adresse ***13***: Wasserzähler Nr. ***6***

Es bestünde daher nach der Aktenlage kein Zweifel, dass der Wasserzähler mit der Nummer ***6*** bis zum der Beschwerdeführerin zuzurechnen gewesen sei.

Das Grundstück ***15*** (EZ ***16***) sei - wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringe, der B-AG zuzurechnen und werde über den Wasserzähler Nr. ***17*** mit Wasser versorgt. Bei dem im Mail vom angeführten Wasserzähler Nr. ***7*** dürfe es sich um einen privaten Subwasserzähler handeln, da der amtliche Wasserzähler Nr. W-***7*** seit 2009 bis heute in einer Anschlussleitung im 23. Bezirk eingebaut sei.

Damit lägen sowohl die sachlichen als auch die gesetzlichen Voraussetzungen vor, die Beschwerdeführerin als Wasserabnehmerin der über die Anschlussleitung der Liegenschaft Wien ***2*** (Wasserzähleradresse: ***13***) bezogenen Wassermenge sowohl hinsichtlich der Wasserbezugs- und Zählergebühr als auch hinsichtlich der Abwassergebühren als Gebührenschuldnerin heranzuziehen.

Die Bemessungsgrundlage für die Zeit vom bis sei in sinngemäßer Anwendung der geltenden Wassergebührenordnung bzw. Kanalgebührenordnung unter Zugrundelegung der aktenkundigen Ablesungen per (Stand: 555 m3) und per (Ausbaustand: 11613 m3) aliquot zu ermitteln gewesen. Diese Ermittlungsmethode sei anzuwenden gewesen, weil weder die Beschwerdeführerin noch die neue Wasserabnehmerin Schlüssel für den Zutritt zum Wasserzähler hätten bereitstellen können. Erst am anlässlich des Ausbaus des Wasserzählers sei der Zutritt ermöglicht worden. Dass der Ausbaustand fehlerhaft sei, könne ausgeschlossen werden, weil dieser fotografisch festgehalten worden sei und eine Überprüfung des Ausbaufotos keine Fehlablesung bzw. Fehleingabe ergeben habe. Es seien beim Ausbau auch keine Undichtheiten am Wasserzähler Nr. ***6*** festgestellt worden.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens sei dieser Wasserzähler zudem im Sinne des Maß- und Eichgesetzes von Amts wegen überprüft und gemäß § 11 Abs. 3 WVG in Ordnung befunden worden.

Das Ermittlungsergebnis sei der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Es sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben bzw. eine weitergehende technische Überprüfung des Wasserzählers zu beantragen. Ein diesbezüglicher Antrag sei jedoch nicht eingebracht worden.

Die Anzeigen des Wasserzählers Nr. ***6*** seien daher als verbindlich anzusehen und die für die Zeit vom bis ermittelte Wassermenge von 8.197 m3 sei daher zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen worden. Die nach den verbindlichen Anzeigen des Wasserzählers ermittelte Wassermenge gelte gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) als in den Kanal abgegeben und bilde daher auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr.

Die Verbrauchsanlage falle in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin. Auf Grund der sie treffenden Obsorgepflicht habe sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, über den gegenständlichen Wasserzähler sei die öffentliche WC-Anlage neben ihrer Liegenschaft und der angrenzenden Badeanstalt versorgt worden. Im Zuge des Ankaufs sei diese WC-Anlage gesperrt und der Beschwerdeführerin von der MA 48 mit Vereinbarung vom zur Nutzung übertragen worden. Diese WC-Anlage sei für den Magistrat weiter zugänglich gewesen. Beamte der MA 28 und der MA 31 dürften von dieser Vereinbarung keine Kenntnis gehabt haben und deshalb zugestimmt haben, dass die Fa. S. im Sommer 2012 anlässlich der Durchführung von umfangreichen Abbruch und Erdaushubarbeiten große Wassermengen für die Reinigung der Straße von dieser öffentlichen WC-Anlage entnehme. Dieser im gegenständlichen Bescheid der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Wasserverbrauch würde dazu passen. Für diesen Sachverhalt gebe es Zeugen und könnten dies die zuständigen Fachbeamten und die Baufirma bestätigen.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerde der Abgabenberufungskommission mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Die Abgabenberufungskommission trug der Magistratsabteilung im Hinblick auf das Vorbringen des Vorlageantrages, wonach über den gegenständlichen Wasserzähler die öffentliche WC-Anlage neben der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und der angrenzenden Badeanstalt versorgt worden sei, diese WC-Anlage für den Magistrat weiter zugänglich geblieben und für die Reinigung der Fahrbahn benutzt worden sei, auf, den maßgeblichen Sachverhalt abzuklären und der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu gewähren.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Auftrag der Abgabenberufungskommission das bisherige Ermittlungsergebnis wie folgt mit:

"Sowohl in der Übernahmevereinbarung vom als auch im Kaufvertrag vom (Punkt Achtens) wurde auf das Vorhandensein einer WC-Anlagen explizit aufmerksam gemacht. Der Berufungswerberin wurde die WC-Anlage für die Dauer der Bauzeit, seitens der MA 48 übertragen, um diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Personal-WC und als Lager zu nutzen.

Unbestritten steht auch fest, dass der Berufungswerberin der Wasseranschluss in Wien ***2*** (Kto.: ***18***-Wasserzähler Nr. ***6***) bis zuzurechnen war und diese daher als Wasserabnehmerin und somit Gebührenschuldnerin sowohl hinsichtlich der Wasserbezugs-, der Wasserzähler-, als auch der Abwassergebühren heranzuziehen war. Andere als die Berufungswerberin kommen als Wasserabnehmer und damit Gebührenschuldner, nach der Aktenlage, nicht in Frage.

Die Verbrauchsanlage (ab dem Wasserzähler) fällt jedoch in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin (vgl. § 12 ff. WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre träge (vgl. ABK - 162689/12 vom ). Zudem hat die Wasserabnehmerin auf Grund der sie treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und in Abständen von mindestens alle 3 Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesungen des Wasserzählers).

Für die Gebührenpflicht ist es daher unerheblich, wofür das über den Wasserzähler der Berufungswerberin bezogene Wasser verwendet worden ist. Die behauptete Wasserentnahme durch die Fa. S. wäre daher mit dieser - allenfalls auf zivilrechtlichem Wege - zu klären. Offensichtlich ist die Berufungswerberin ihrer Obsorgepflicht nicht nachgekommen, da andernfalls der Mehrverbrauch nicht über einen langen Zeitraum unbemerkt geblieben wäre. Der Wasserentnahme über einen Wasserzähler, welcher einem bestimmten Wasserabnehmer zugeordnet ist, kann weder die MA 28 noch die MA 31 zustimmen, sondern lediglich der Wasserabnehmer.

Ergänzend wird noch festgehalten, dass anlässlich einer telefonischen Rücksprache mit Herrn X (***Bf1***) im März 2012 von diesem festgestellt wurde, dass der erhöhte Wasserverbrauch auf den Hausabbruch zurückzuführen sei."

Von der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zum festgestellten Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und sachverhaltsbezogen festgehalten:

"Aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Übergabeprotokoll vom , welches im Übrigen auch bereits von der ***5*** GmbH anlässlich des Verkaufs an die Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass von dieser Übergabe zwei Wasserzähler umfasst waren und zwar 1.) Adresse ***12*** - Kontonummer ***19***-Wasserzähler ***14*** und 2.) Adresse ***13*** - Kontonummer ***20***-Wasserzähler ***6***. Im Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der P-AG vom ist für die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes der Erlag des Kaufpreises samt Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr vereinbart. Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn R. (Vorstand der ***Bf1***) am wurde als Übergabestichtag der vereinbart. Nach der Aktenlage bestehen somit keine Zweifel, dass der gegenständliche Wasseranschluss mit Wasserzähler Nir. ***6*** bis der ***Bf1*** als Wasserabnehmerin und damit Gebührenschuldnerin zuzurechnen war.

Sowohl in der Übernahmevereinbarung vom als auch im Kaufvertrag vom (Punkt Achtens) wurde auf das Vorhandensein einer WC-Anlage explizit aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde die WC-Anlage für die Dauer der Bauzeit, seitens der MA 48 übertragen, um diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Personal-WC und als Lager zu nutzen.

Die Verbrauchsanlage (ab dem Wasserzähler) fällt in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin (vgl. § 12 ff. WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trägt (vgl. ABK - 162689/12 vom ). Zudem hat die Wasserabnehmerin auf Grund der sie treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG), die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und in Abständen von mindestens all 3 Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers)."

Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1046 fußt auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom , mit welcher die streitgegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 1046 zugeteilt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erwarb die Liegenschaft Grundstück Nr. ***4***, mit Kaufvertrag vom von der ***5*** und übernahm zwei Wasserzähler mit folgenden Ständen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Adresse ***12***, Wasserzähler Nr. ***14***
3.663 m3
Adresse ***13***, Wasserzähler Nr. ***6***
118 m3

Auf dieser Liegenschaft befanden sich Marktstände. Die Beschwerdeführerin veranlasste deren Entfernung im Herbst 2010.

Auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***21*** befand sich eine WC-Anlage, die der Beschwerdeführerin mit Zustimmung des Grundeigentümers für die Dauer der Bauzeit, längstens jedoch bis , unentgeltlich übertragen worden ist, um diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Personal-WC und als Lager zu nutzen. Die formelle Übergabe erfolgte durch jeweils einen befugten Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der MA 48 und in Anwesenheit des Grundeigentümers.

Am wurde beim Wasserzähler Nr. ***6*** ein Wasserzählerstand von 555 m3 abgelesen.

Die Liegenschaft wurde von der Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom weiterveräußert. Als Übergabestichtag wurde der vereinbart.

Am wurde der Wasserzähler Nr. ***6*** mit einem Zählerstand von 11613 m3 ausgebaut. Nach einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung dieses Wasserzählers wurde dieser für in Ordnung befunden. Eine weitergehende technische Überprüfung dieses Wasserzählers wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Der aliquote Wasserverbrauch im Zeitraum vom bis zum betrug 8197 m3.

Beweiswürdigung

Der oben festgestellte Sachverhalt gründet sich hinsichtlich des Zählerstandes des Wasserzählers Nr. ***6*** im Zeitpunkt des Erwerbs von der ***5*** auf das Übergabeprotokoll vom . Der Zählerstand dieses Wasserzählers im Zeitpunkt des Ausbaus am geht aus einem dabei anfertigten Foto hervor und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin die auf der benachbarten Liegenschaft befindliche WC-Anlage benutzen durfte, ist der Übernahmevereinbarung vom zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Veräußerung der Liegenschaft ist durch den Kaufvertrag vom dokumentiert. Der Übergabestichtag wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.

Auf Grund der aktenkundigen Unterlagen ist der Beschwerdeführerin der Wasserzähler Nr. ***6*** in der Zeit vom bis zuzurechnen. Selbst bei Zutreffen des Vorbringens, das Wasser sei von der Fa. S. zur Reinigung der im Zuge von Bauarbeiten verunreinigten Straße verwendet worden, vermag an der Zurechnung des Wasserverbrauchs nichts zu ändern.

Die Höhe des Wasserbezugs im Streitzeitraum wurde auf Grund der amtlichen Ablesungen am (555 m3) und vom (11613 m3) in analoger Anwendung der Bestimmung des Artikel II Abs. 2 der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, aliquot mit 8197 m3 ermittelt. Dass die Berechnung nicht rechtskonform durchgeführt worden ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

§ 7 WVG:

"Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

…."

§ 11 WVG:

"Wasserzähler

§ 11. (1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt."

§ 15 WVG:

"Obsorgepflicht

§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden."

§ 20 WVG:

"Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

§ 11 KKG:

"ABSCHNITT II

ABWASSERGEBÜHR

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen."

§ 12 KKG:

"Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. INr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten."

§ 13 KKG:

"Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

§ 14 KKG:

"Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen."

Artikel II Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderats, mit der eine Wassergebührenordnung 1990 erlassen wird (Wassergebührenordnung 1990) lautet:

"2. Bei erstmaliger Anwendung der im § 2 festgelegten und gemäß § 6 Abs. 1 geänderten Wasserbezugsgebühr ist jener Verbrauch zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung der seit der letzten Ablesung des Wasserzählers pro Tag durchschnittlich abgegebenen Wassermenge mit der Anzahl der Tage zwischen dem 31.Dezember vor Inkrafttreten der Valorisierung und der ersten nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Ablesung des Wasserzählers ergibt. Die pro Tag durchschnittlich abgegebene Wassermenge ist in der Weise zu ermitteln, dass der Wasserverbrauch zwischen der letzten vor und der ersten nach dem 31.Dezember vor Inkrafttreten der Valorisierung vorgenommenen Wasserzählerablesung durch die Anzahl der zwischen diesen beiden Ablesungen gelegenen Tage geteilt wird."

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl. ; ; ). Der Begriff "grundsätzlich" in § 11 Abs. 1 WVG bezieht sich auf § 11 Abs. 3 WVG, ihm kommt keine darüber hinausgehende Einschränkung der Verbindlichkeit der Wasserzähleranzeige zu (vgl. ).

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die von der belangten Behörde in analoger Anwendung von Art. II Abs. 2 der Wassergebührenverordnung vorgenommene Berechnung der aliquot auf den Zeitraum bis entfallenden Wassermenge nichts vor; auch für das Bundesfinanzgericht ist die aliquot mit 8197 m3 vorgenommene Ermittlung des Wasserbezuges im Streitzeitraum nachvollziehbar und schlüssig.

Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge; die im Gesetz genannten Ausnahmeregelungen etwa für Kleingärten oder Sommerhäuser kommen hier nicht zum Tragen.

Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht, die Verwendung eines nicht ordnungsgemäß geeichten Wasserzählers wird nach § 63 Maß- und Eichgesetz bestraft.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.

Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Wasserzähler nicht defekt, sondern im Sinne des Gesetzes funktionstüchtig war, ist dessen Anzeige für die Ermittlung des Wasser- und Abwasserverbrauchs entscheidend.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nicht sie selbst, sondern die Fa. S. für den hohen Wasserverbrauch verantwortlich sei, weil diese Wasser, das über den Zähler Nr. ***6*** entnommen worden ist, zur Reinigung der Straße im Zusammenhang mit einer Baustelle verwendet habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung (vgl. ). Die Abgabenbehörde hatte daher nur zu erheben, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn das Wasser ohne Zustimmung des Wasserabnehmers von Dritten entnommen wird. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgesetz).

Die behauptete Wasserentnahme durch die Fa. S. wäre - wie dies bereits die belangte Behörde im Schreiben vom ausgesprochen hat - im Zivilrechtswege zu klären.

Dass die Beschwerdeführerin die Verbrauchsanlage und die Absperrhähne mittels einer der in § 15 Abs. 4 WVG aufgezählten Maßnahmen regelmäßig (wenigsten alle drei Monate) auf ihre Dichtheit geprüft hat, behauptet sie nicht.

Der atypisch hohe Wasserverbrauch ist nicht kausal auf ein Verhalten der Stadt Wien (fehlerhafter Zuleitungshahn) zurückzuführen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig; die (zulässigerweise mit E-Mail eingebrachte, § 86b BAO) Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Art. II Abs. 2 Wiener Wassergebührenordnung 1990, ABl. Nr. 51/1989
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400002.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at