Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung gem. § 12 FLAG
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Mitteilung über den Bezug von Ausgleichszahlungen des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, SVNr. ***1***, vom 9. Sept. 2020 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl ).
Mit Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) Folgendes mit:
Der Bf. brachte gegen diese Mitteilung vom die gegenständliche Beschwerde vom ein.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung folgend, dass gemäß § 12 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) eine Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe kein Bescheid und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar sei, war die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Dahingestellt kann bleiben, ob der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom verspätet eingebracht wurde (im Akt befindet sich kein Rückschein betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung), da gegen eine Mitteilung eine Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101444.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at