Vorlage der Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten exkulpiert den handelsrechtlichen Geschäftsführer
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen B-1, A-1, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und
Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom , GZ N-1, beschlossen:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Strafverfahrens zu tragen.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom wurde B-1 (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt:
"1. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Mai 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 104,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2019 bis zum mit dem Betrag von € 1.060,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
2. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Juni 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 104,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2019 bis zum mit dem Betrag von € 1.060,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
3. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Juli 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 104,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2019 bis zum mit dem Betrag von € 1.060,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
4. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im August 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 104,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2019 bis zum mit dem Betrag von € 1.060,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
5. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im September 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 104,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2019 bis zum mit dem Betrag von € 1.060,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
6. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Oktober 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 104,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2019 bis zum mit dem Betrag von € 1.060,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-3 war erst mit wirksam.
7. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Mai 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 26,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2019 bis zum mit dem Betrag von € 265,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
8. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Juni 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 26,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2019 bis zum mit dem Betrag von € 265,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
9. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Juli 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 26,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2019 bis zum mit dem Betrag von € 265,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
10. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im August 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 26,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2019 bis zum mit dem Betrag von € 265,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
11. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im September 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 26,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2019 bis zum mit dem Betrag von € 265,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
12. Datum:
Ort: A-2
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Oktober 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 26,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2019 bis zum mit dem Betrag von € 265,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-3 war erst mit wirksam.
13. Datum:
Ort: A-4
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Mai 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 24,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2019 bis zum mit dem Betrag von € 244,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
14. Datum:
Ort: A-4
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Juni 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 24,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2019 bis zum mit dem Betrag von € 244,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
15. Datum:
Ort: A-4
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Juli 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 24,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2019 bis zum mit dem Betrag von € 244,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
16. Datum:
Ort: A-4
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im August 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 24,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2019 bis zum mit dem Betrag von € 244,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
16. Datum:
Ort: A-4
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im September 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 24,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2019 bis zum mit dem Betrag von € 244,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 war bis wirksam.
18. Datum:
Ort: A-4
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma G-1 mit Sitz in A-3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 im Oktober 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 24,00 m² genutzt, wobei Sie hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2019 bis zum mit dem Betrag von € 244,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Hinweis: Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-3 war erst mit wirksam.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1.-18. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013 folgende Strafen verhängt:
1.-6. 6 x je € 1.100,00 Geldstrafen, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 2 Stunden,
7.-12. 6x je € 270,00 Geldstrafen und je 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen,
13.-18. 6 x je € 240,00 Geldstrafen und je 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 966,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 10.626,00.
Die G-1 haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.
Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung wurden die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede gestellt und ausgeführt, dass lediglich vergessen worden sei, rechtzeitig um die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis anzusuchen. Sobald dies aufgefallen sei, wäre die MA 46 über dieses Versäumnis informiert und um eine rückwirkende Bewilligung samt weiteren Verlängerung bis Ende Februar 2020 ersucht worden.
Nachdem die Taten letztlich unbestritten blieben, war es als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ().
Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. 94/69).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.
Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend.
Als erschwerend waren sechs zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen zu werten.
Als mildernd war die gezeigte Schuldeinsicht zu werten.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom , mit der bekannt gegeben wurde, dass P-1 als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Eine Bestellurkunde samt Unterschrift von P-1 wurde vorgelegt und um entsprechende Berücksichtigung ersucht.
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Die Behörde führte zur Beschwerde im Vorlagebericht aus, dass (erst) in der Beschwerde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten geltend gemacht worden sei, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es werde daher ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, da es der Verwaltungsbehörde wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist verwehrt sei, selbst mit Beschwerdevorentscheidung vorzugehen.
Rechtslage:
§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9 Abs. 1 VStG:
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 9 Abs. 2 VStG:
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich ().
Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. ).
Unstrittig gab es in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen einen verantwortlichen Beauftragten, dessen Verantwortungsübernahme auch in einer rechtskräftigen Bestrafung seiner Person endete.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer dennoch strafrechtlich verantwortlich geblieben wäre, daher war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Kosten des Verfahrens waren somit wegen des Beschlusses auf Einstellung nicht festzusetzen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 44 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500404.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at