Umsatzsteuer-Handbuch 2021
1. Aufl. 2021
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§ 9 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
UStR zu § 9:
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Rz | |
1. Umsätze für die Seeschifffahrt | 1132 |
1.1 Betroffene Wasserfahrzeuge | 1132 |
1.2 Betroffene Leistungen | 1133 |
2. Umsätze für die Luftfahrt | 1141 |
2.1 Betroffene Luftfahrzeuge | 1141 |
2.2 Betroffene Leistungen | 1144 |
3. Buchnachweis | 1152 |
1131
Es handelt sich um eine Vorstufenbefreiung, dh. nicht die Umsätze der See- und Luftfahrt sind befreit, sondern die Umsätze für die Seeschifffahrt bzw. Luftfahrt.
Diese Steuerbefreiung kommt nur für solche Umsätze in Betracht, die unmittelbar an den begünstigten Unternehmer erbracht werden und ist auf Umsätze vorhergehender Stufen (Subunternehmer) nicht anzuwenden, außer die endgültige Bestimmung (Verwendung) der fraglichen Gegenstände oder sonstigen Leistungen für den begünstigten Zweck kann ohne Einführung zusätzlicher Kontroll- und Überwachungsmechanismen ihrem Wesen und ihrer Vereinbarung nach als sicher gelten (, A Oy; , A Oy).
Der Unternehmer A, der einen Handel mit technischen Geräten betreibt, liefert Bordinstrumente an die Fluggesellschaft B.
1. Umsätze für die Seeschifffahrt
1.1 Betroffene Wasserfahrzeuge
1132
Unter Seeschifffahrt ist die Hochsee...