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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2021, RV/5100791/2020

Abänderung eines Spruches (Formalerledigung) in Familienbeihilfenrechtssachen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, Spittelwiese 4, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***15*** vom betreffend Familienbeihilfe 12.2018,SVNr. ***16***,Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

  • Der Spruch des Bescheides wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der Antrag von ***1***, geb. am ***2***, vom auf Familienbeihilfe wird für den Zeitraum ab Dezember 2018 bis November 2020 als unzulässig zurückgewiesen.

  • II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bfin. abgekürzt) beantragte am die Familienbeihilfe wegen ihrer Polizeiausbildung (Grundausbildung als Berufsausbildung) ab Dezember 2018 bis November 2020.

Mit Abweisungsbescheid v. wurde die Familienbeihilfe ab 12/2018) unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des nicht gewährt.

Beschwerde v. (über Finanzonline)

"Ich erhebe innerhalb offener Beschwerdefrist gegen den Abweisungsbescheid vom , zugestellt am , das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Sie berufen sich bei der Ablehnung auf ein Erkenntnis des VwGH ( Ra 2018/16/0203-3), das sich aber ausschließlich auf die Kollegenlnnen der FGB-Lehrgänge bezieht. Ich hingegen, absolviere die 2-jährige Exekutivdienstausbildung und bin daher nicht vom Erkenntnis des VwGH betroffen. Dies wurde uns seitens Gewerkschaft explizit mitgeteilt. Ich stelle daher den Antrag auf Familienbeihilfe".

Beschwerdevorentscheidung v. (Abweisung der Beschwerde)

In der gesonderten Bescheidbegründung wurde vom Finanzamt ausgeführt: "Der VwGH vertritt in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, die Auffassung, dass Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentliche Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen sind, weshalb ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben ist. Demzufolge besteht ua. für Personen, die eine Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung ("Polizeischüler/innen") Ausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Grenzpolizisten/Grenzpolizistinnen) exekutivdienstliche Ausbildung für den Justizwachdienst ("Justizwachdienstschüler/innen") absolvieren, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."

Vorlageantrag der anwaltlichen Vertretung v.

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom zum Abweisungsbescheid vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung ist falsch, weil die Polizeigrundausbildung sehr wohl eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist. Das im bekämpften Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung als Begründung für die Nichtgewährung der begehrten Familienbeihilfe angeführte Erkenntnis des VwGH zu ZI. 2018/16/0203-insbesondere die Annahme einer gegebenen Berufsausübung während der Grundausbildung ist auf diesen Fall nicht anzuwenden. Zunächst möchte ich klarstellen, dass mein Dienstverhältnis ein Sonderfall eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, welches per Sondervertrag zwischen mir und dem Bund geschlossen wurde, ist. Demzufolge erhalte ich während der Grundausbildung im Exekutivdienst einen fix festgesetzten Ausbildungsbeitrag (im Sinne einer Lehrlingsentschädigung) und bin in keiner Besoldugs- oder Verwendungsgruppe eingestuft, wie dies der Regelfall im öffentlichen Dienst ist. Ich bin somit als "Ausnahmefall" Im öffentlichen Dienst zu werten und findet auf mich das grundsätzlich für öffentlich Bedienstete - im privatrechtlich und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - geltende Prinzip, dass bereits die Ausbildungszeitraum Beginn des Dienstverhältnisse mit einer entsprechender Einstufung in eine Gehaltsstufe und Zuordnung zu einer Verwendungsgruppeverbunden ist, keine Anwendung (Anmerkung: Die vormals praktizierte Vorgangsweise, "Polizeischüler " bereits im Zuge ihrer Grundausbildungin die Verwendungsgruppe E2c zu übernehmen, findet aktuell keine Anwendung mehr).Folglich werde ich erst nach erfolgreichem Abschluss meiner zweijährigen Grundausbildung, welche mit einer abzulegenden Dienstprüfung endet, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis derVerwendungsgruppe E 2 b überstellt. Somit sind klar die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG erfüllt und steht dies auch in keinem Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH zu ZI. 2018/16/0203. Zum zitierten Erkenntnis des VwGH im Falle eines in Ausbildung zur Verwendung zum grenz- und fremdenpolizeilichen Exekutivdienst stehenden Bediensteten ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausbildung zwar ebenfalls im Rahmen eines Sondervertrags erfolgt, aber im Unterschied zu meinem Fall die erste Phase der Ausbildung auch eine praktische Verwendung (nach einer Erstausbildung und vor einer Ergänzungsausbildung) einschließt. Dieser Ausbildungsabschnitt ist bereits von einer faktischen Berufsausübung geprägt, was dieser Phase der Grundausbildung auch nicht zumTeil die Qualität eines Berufs nimmt. Folglich erfolgt in diesem Zeitraum auch eine verwendungs- und besoldungsspezifische Einordnung (hier in die Entlohnungsgruppe v 4, Bewertungsgruppe 1), wie dies auch in anderen öffentlichen Dienstverhältnissen üblicherweise der Fall ist. Somit ist eben für diese Fallkonstellation von keiner Berufsausbildung als Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auszugehen. Der VwGH stellt darüber hinaus dezidiert fest, dass dieser Zeitraum einer praktischen Verwendung (zwischen zwei Ausbildungsmodulen) deshalb keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967gleichzustellen ist, da damit weder die Erlangung einer fachlichen Qualifikation noch die Ablegung entsprechender Prüfungen verbunden ist. Die erfolgreiche Absolvierung dieser "ersten Phase der Dienstausübung" stelle auch keine Voraussetzung für die Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis dar, sondern diene lediglich dazu, die zur Erfüllung kommender Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu erlangen. In meinem - gegenständlichen Antrag zu Grunde liegenden - Fall eines außerordentlichen Dienstverhältnisses sind jedoch genau diese Erfordernisse im Sinne des FLAG gegeben und erfolgt während des zweijährigen Zeitraums meiner Grundausbildung zu keiner Zeit die Einordnung in eine Entlohnungsgruppe bzw. Bewertungsgruppe. Dazu hat auch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom zu GZ.RV/5100538/2014 unter Berufung auf eine einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, dass selbstverständlich auch unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit b) FLAG 1967 zu verstehen ist. Ansonsten müsste auch von Gleichheitswidrigkeit im Vergleich zu Lehrlingsentschädigungen ausgegangen werden. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid entsprechend abzuändern und meinem Antrag auf Auszahlung und Nachzahlung der gebührenden Familienbeihilfe vollinhaltlich zu entsprechen. Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde vom und beantrage, diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."

Im Vorlagebericht v. wurde vom Finanzamt die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdefall wurde von der anwaltlichen Vertretung am urgiert.

Mit Schriftsatz des Finanzamtes v. (E-Mail) vertrat das Finanzamt unter Berufung auf die nachträgliche Meldeabfrage des Finanzamtes v. sowie den erst ab geänderten HWS der Bfin. in ***17***. den geänderten Standpunkt, dass - mangels eines eigenen Anspruches der Bfin. selbst - eine Korrektur des Spruches vom Bundesfinanzgericht vorzunehmen wäre.

Am wurde dieser Sachverhalt betreffend originärem FB-Anspruch eines Elternteiles für ihr Kind (der Bfin.) in Wahrung des Parteiengehörs an die anwaltliche Vertretung übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Bfin. mit ihrem Antrag v. Familienbeihilfe wegen ihrer Polizeigrundausbildung für den Zeitraum ab Dezember 2018 bis November 2020 begehrte.

Dem Bundesfinanzgericht liegt kein Antrageines Elternteiles der Bfin vor, über den die Abgabenbehörde abgesprochen hätte. Der Eigenantrag der Bfin. "wirkt" auch nicht für einen Eltenteil.

Unbestritten ist weiters, dass sie die Grundausbildung zum Polizeidienst im Zeitraum bis leistete (siehe Bestätigung der Sicherheitsakadmie v. in ***3***).

Nach der Aktenlage ergaben sich folgende Meldedaten:

Meldedaten der Bfin, Frau ***4*** ab bis :

An der Adresse ***5*** sind auch gemeldet:

1 ***8***, Kindesmutter, ***6***, verheiratet ,***7***

-***9***, ***10***, Kindesvater, verheiratet, ***11***. Dieser hat die FBH lt. Auskunft des zuständigen Finanzamtes bis 9/2017 für ***18*** bezogen.

-***12***, ***13***, Bruder der Bfin.,***11***

Durch die Meldeabfrage des Finanzamtes v. wurde schließlich festgestellt, dass die Bfin. ab ihren HWS nach ***14*** ,verlegte.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig. Er ergibt sich aus dem an das Bundesfinanzgericht vorgelegten elektronischen Aktenmaterial, insbesondere der Bestätigung der Sicherheitsakademie v. betreffend den polizeilichen Grunddienst bei der LPOl.L. zu ***19*** den übermittelten Kontodaten , der Sozialversicherungsabfrage des Finanzamtes v. sowie der ergänzenden Meldeabfrage des Finanzamtes v. betreffend den für den Beschwerdezeitraum gültigen Hauptwohnsitz der Bfin bei ihren Eltern in ***5*** .

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

§ 279 Abs. 1 BAO in der für den Beschwerdezeitraum lautenden Fassung normiert:

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl den Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Abänderungsbefugnis "nach jeder Richtung" ist durch die Sache begrenzt. Einen anderen Sachverhaltsbereich darf das Verwaltungsgericht dabei allerdings nicht annehmen (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 279, III. Abänderung des angefochtenen Bescheides [Rz 10 - 19] sowie ).

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).

Ritz, BAO 2017, Kommentar, 6. Aufl. führt in Rz 11 zu § 279 BAO in diesem Zusammenhang ("Sache") aus:

Daher darf das Gericht beispielsweise nicht:

…..

Derselbe führt weiters in Rz 18 aus:

…Die Judikatur zur Frage, ob meritorische Berufungserledigungen ex tunc oder ex nunc wirken, war widersprüchlich (die Ex-tunc-Wirkung einer Berufungsvorentscheidung bejaht 2004/16/0036, 0037; aM 2006/17/0357, wonach Berufungs[vor]entscheidungen nur ex nunc wirken). Für die Rückwirkung von Erkenntnissen spricht nunmehr auch § 279 Abs 2 (ebenso wie bisher zB § 118 Abs 9 zweiter Satz)."

Abweisungsbescheid v.

Im Bescheid vom wurde der Antrag der Bin.v. abgewiesen. Damit hat die Abgabenbehörde materiell-rechtlich (Polizeigrundausbildung von 12/2018 bis 11/2020) über den Antrag der Bfin. v. abgesprochen.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. ). Der Spruch macht das Wesen des Bescheides aus. Er normiert Rechte und Pflichten oder stellt ein Rechts- bzw. Tatsachenverhältnis verbindlich fest (). Der Inhalt des Spruches eines Bescheides ergibt sich inhaltlich aus dem Verfahrensgegenstand. Der Gegenstand des Verfahrens ist im Spruch zur Gänze zu erledigen. Es bedarf im Bescheidspruch stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes notwendig sind und damit die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhaltes.

Es hätte aber keine inhaltliche Entscheidung erfolgen dürfen (lediglich bloße Formalerledigung). Auf die Änderungsbefugnis des Gerichtes gem. § 279 BAO wird verwiesen. Familienbeihilfenanspruch:

Gemäß § 2 lit. a Z. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen der BAO auch in Angelegenheiten der von Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.

Dazu zählt auch die Familienbeihilfe. Dementsprechend gelten für die Antragstellung nach § 10 FLAG 1967 die Bestimmungen des 3. Abschnitts A. §§ 85 ff der BAO über die Anbringen von Parteien (Vgl. Ritz, BAO 5 , TZ 1 zu § 2 und Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG TZ 1 zu § 10).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen - wie die FB und KAB - ist ein zeitraumbezogener Abspruch.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist, wie sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (). Es kann daher ein Abspruch hinsichtlich jedes einzelnen Kalendermonats vom Abspruch hinsichtlich anderer Zeiträume trennbar sein, soferne den jeweiligen Monaten auch entsprechende Anträge zugrundeliegen.

Das österreichische Recht sieht grundsätzlich nicht einen Familienbeihilfenanspruch des Kindes selbst vor, sondern einen Anspruch der Eltern und diesen gleichgestellten Personen. Nur in Ausnahmefällen besteht ein sogenannter Eigenanspruch des Kindes.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist - nach dem Schriftsatz des Finanzamtes v. - klargestellt, dass kein Eigenanspruch der Bfin besteht. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (). Gleiches gilt für einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967.

Die Geltendmachung eines allfälligen Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2018 (siehe § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) steht daher einzig und allein dem Elternteil zu.

Wer (welcher Elternteil) letztlich als primärer Anspruchsberechtigter für eine zumindest in einem Teilzeitraum zustehende Familienbeihilfe (im Sinne der Rechtsprechung des VwGH im Zeitraum von 12/2018 bis 07/2020) in Frage kommt, hatte hier das Bundesfinanzgericht nicht zu prüfen.

Ergänzend wird dazu vom Bundesfinanzgericht als Hinweis (Information) ausgeführt:

Anspruchsberechtigung eines Elternteiles für die Bfin. wegen Haushaltszugehörigkeit

Einleitend ist unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG festzuhalten, dass der Anspruch eines Elternteiles auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpft (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH, , 2008/15/0325 u. ). Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann.

Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes wird von Merkmalen verschiedenster Art geprägt. Die Haushaltszugehörigkeit leitet sich aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren ab. Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind ständig in diesem Haushalt (Familienwohnung) anwesend ist. Sie verlangt jedoch sowohl einen Familienwohnsitz (Haushalt), der vom Elternteil und dem Kind gemeinsam regelmäßig genutzt wird, als auch, dass der Elternteil die Verantwortung für das materielle Wohl (Wirtschaftsführung und Kostentragung) des haushaltszugehörigen Kindes trägt (vgl. ).

Nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben. Ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des gemeinsamen Wohnens in diesem Zeitraum stellt das Gesetz bei einer vorübergehenden Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt (vgl. ).

Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf. Eine derartige bloß vorübergehende Abwesenheit steht der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegen. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (vgl. ).

Zusammenfassung

Das Finanzamt hat - wie es in seinem ergänzenden Schriftsatz v. dem BFG bekannt gab, somit zu Recht ausgeführt, dass der Eigenantrag der Bfin. v. nicht zulässig war. Eine Zurückweisung hätte anstelle einer Abweisung vorgenommen werden müssen. Es war daher - wie im Erkenntnisspruch ersichtlich- zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da das BFG im Erkenntnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur primären Anspruchsberechtigung des Elternteiles u. ) folgt. Die mangelnde Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin selbst ergab sich direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abänderung (Spruch)
Familienbeihilfe
Polizeigrundausbildung
keine primäre Anspruchsberechtigung der Antragstellerin
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100791.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at