Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2021, RV/5101084/2015

Betriebsausgaben für Alexander-Technik-Seminar (Kurskosten, Kilometergeld, Taggeld)

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0086. Mit Erk. vom als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) arbeitete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Reisebüroassistentin und beantragte mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 vom die Anerkennung von EUR 51,57 an Reisekosten sowie von EUR 5.367,75 an Aus- und Fortbildungskosten.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

- "Welche Tätigkeit wurde im Veranlagungsjahr ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)?

- Dienten die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf?

- Stehen die Bildungsmaßnahmen ım Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszuüben (wie z B FriseurIn FußpflegerIn bzw. eine bessere Posıtıon ın Ihrem ausgeübten Beruf erlangen zu können (bitte beschreiben)?

- Sollten Sie eine umfassende Umschulung in einen anderen Berufszweig tätigen, so ist diese nur abzugsfähig wenn sie dazu führt, dass die bisherige Tätigkeit aufgegeben wird bzw. die neue Tätigkeit in absehbarer Zeit zur Haupttätigkeit wird. Bitte erläutern Sie Ihre Beweggründe für den Wechsel und reichen Sie Unterlagen nach aus deren die konkrete Absicht eventuell bereits erkennbar ist (z B Herabsetzung der Arbeitszeit Bewerbungen).

Sollten Sie für Ihre Bildungsmaßnahme Förderungsmittel erhalten haben, so sind diese in der Aufstellung einzuführen."

Laut Vorhaltsbeantwortung vom habe die Bf. seit 2001 als Reisebüroassistentin gearbeitet, sei für Individualkunden zuständig und plane und buche daher Individualreisen für ihre Kunden. In den Jahren 2007-2011 habe die Bf. die Ausbildung zur Alexanderlehrerin absolviert. Mit dieser Ausbildung habe Sie sich beruflich zukünftig neu orientieren wollen. Sie hatte bereits in ihrem derzeitigen Beruf Stunden reduziert, um eine eigene Praxis aufzubauen.

Die diesjährigen Einkommen mit der Alexandertechnik würden voraussichtlich noch innerhalb der Zuverdienstgrenze liegen.

Die Kurse würden nicht der Verbesserung der Kenntnisse im jetzigen Beruf dienen - lediglich die gesundheitliche Gesamtverfassung der Bf. habe sich bedeutend verbessert.

Im Jahr 2011 habe die Bf. einen Zuschuss zum Bildungskonto erhalten, welchen sie beim entsprechenden Jahresausgleich berücksichtigen würde.

Der Vorhaltsbeantwortung vom waren folgende Beilagen beigefügt:

- Aufstellung Seminartermine und -kosten, Seminarkosten (EUR 3.847,00), Kilometergeld (EUR 997,15) und Taggelder (EUR 523,60), dh Gesamtkosten in der Höhe von EUR 5.367,75. Wie aus der übermittelten Übersicht ersichtlich, fanden die Kurse vom 15.02.-, 17.05.-, 17.07.-, - und .- im A, B statt.

- Teilnahmebestätigung des Institutes "C" vom betreffend "Moving Eyes - Alexandertechnik und Augenarbeit"

- Anmeldebestätigung des Institutes "C" vom betreffend "Moving Eyes - Alexandertechnik und Augenarbeit"

- Rechnung des Institutes "C" vom betreffend Lehrgang "Alexanderbewegung 2007-2008" 1. Teilbetrag in der Höhe von EUR 1.776,00.

- Rechnung des Institutes "C" vom betreffend Lehrgang "Alexanderbewegung 2007-2008" 2. Teilbetrag in der Höhe von EUR 1.776,00.

- Kontoauszüge betreffend Zahlung der Bf. in der Höhe von jeweils EUR 1.776,00 vom und mit Verwendungszweck "Inst. C"

Im Einkommenssteuerbescheid 2007 vom wurde die Berücksichtigung der Aufwendungen (iS € 5.367,75) mit folgender Begründung versagt:

"Die von Ihnen beantragten Aufwendungen (Kurskosten) für den Lehrgang "Moving Eyes - Alexandertechnik und Augenarbeit" konnten als Werbungskosten nicht anerkannt werden. Derartige Lehrgänge dienen vorwiegend der Persönlichkeitsbildung. Das dort vermittelte Wissen und das geübte Training sind allgemeiner Natur und ebenso gut im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung ist nicht erkennbar. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Nicht anerkannt daher: € 5.367,75."

In der Beschwerde vom argumentierte die Bf., dass die 4-jährige Ausbildung nicht der persönlichen Fortbildung diene. Alexandertechnik sei eine anerkannte Körperarbeit und diene der Prävention und Hilfestellung bei Erkrankungen des Bewegungsapparats. Die Ausbildung sei daher mit einem international anerkannten Zertifikat abgeschlossen worden. Ihr Ziel sei es, die Alexandertechnik in 2-3 Jahren als Hauptberuf auszuüben, weshalb sie in ihrem jetzigen Beruf Stunden reduziere, eine eigene Praxis eingerichtet und 2012 schon Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Alexandertechnik Lehrerin habe. Die Ausbildung sei daher als Umschulung zu qualifizieren.

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde über ein Telefonat mit der Bf. vom Februar2013 ist vermerkt:

"gesamte Ausbildung kostete: ca € 18.000,-- ab 2012 wurde die Wochenarbeitszeit bei Fa. D Reisen von 41 auf 38 ½ Std. reduziert."

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten (Frist , verlängert auf ):

1) Legen Sie bitte die beantragten bzw. erhaltenen Ersätze (zB Bildungskonto) vor.

2) Legen Sie bitte das Zertifikat über den Abschluß der Ausbildung und einen Gewerbeschein vor.

3) Legen Sie bitte bisherigen Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit als Alexandertechniklehrerin vor. (Einnahmen/Ausgabenrechnung 2012, ausgestellte Rechnungen 2012.

4) Legen Sie bitte eine Prognoserechnung (zukünftige Entwicklung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit) vor.

Nachdem die Vorhalte nicht innerhalb der festgelegten Frist beantwortet wurden, erging die Berufungsvorentscheidung vom . In dieser wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da ohne die angeforderten Unterlagen mangels Nachweises die beantragten Werbungskosten nicht anerkannt werden könnten.

Mit laut belangter Behörde fristgerecht eingelangtem Vorlageantrag vom beantrage die Bf. durch ihren ausgewiesenen steuerlichen Vertreter die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Diesem beigelegt waren

- ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Weiterbildung "Alexanderbewegung 2007-2008" vom ,

- ein Zertifikat (Diplom) über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges "Dipl. Alexandertechnik Practitioner" vom August 2011 samt Lehrgangsinhalten, sowie

- ein Schreiben des Amts der E. Landesregierung vom , in dem der Bf. ein Förderbetrag iHv 1.800,00 EUR zugesprochen wurde.

Die "Einnahmen" aus ihrer Tätigkeit als Alexanderlehrerin im Jahr 2012 bezifferte die Bf. mit EUR 2.683,00. Ein "Gewinn" in ähnlicher Höhe würde in den nächsten sechs Jahren jeweils jährlich erwartet werden.

Am wurde der belangten Behörde vom Steuerberater zu der Tätigkeit der Bf. eine Gewinnprognose übermittelt, die wie folgt berechnet wurde:

"Die Ausbildung zum Alexanderlehrer betragen ca. € 18.000,-. Die vollständigen Belege hierzu liegen uns noch nicht vor. Diese Ausbildung wurde durch das Bildungskonto des Landes F mit € 1.800,- gefördert. Frau G H erzielt seit dem Jahr 2012 regelmäßige Einnahmen aus der Tätigkeit als Alexanderlehrerin, welche sich jährlich steigern. Im Jahr 2012 hatte sie Einnahmen in Höhe von € 3.683,- erzielt auch in den Folgejahren ist mit Einnahmen in obiger Höhe zu rechnen. Durch die Ausübung dieser Tätigkeit in den eigenen Privaträumen oder auf Wunsch mobil in den Privaträumen der Kunden, ist mit keinem besonderen Betriebskostenaufwand zu rechnen. In der Vorschaurechnung wurde dieser mit 10 - 15% angesetzt. Daraus ergibt sich, dass Frau G H in einem Zeitraum von 7 Jahren einen Gewinn von rund € 21.000,- erzielen wird."

Die erklärten Einkünfte aus dieser Tätigkeit betrugen laut der belangten Behörde im Jahre 2012 EUR 2.619,33 und im Jahr 2013 EUR 1.117,01.

Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorlagebericht vom beantragte die belangte Behörde, der Beschwerde teilweise stattzugeben. Aufgrund der tatsächlichen Erzielung von Einnahmen lägen mit den damit zusammenhängenden Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben () vor. Die Kurskosten seien aber um die erhaltenen Ersätze zu kürzen, weshalb € 2.047,00 (€ 3.847,00 - € 1.800,00) als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Die KM-Geld würden ebenso im beantragten Ausmaß Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen.

Noch laut der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom habe der Lehrgang "Moving Eyes - Alexandertechnik und Augenarbeit" nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, da derartige Lehrgänge vorwiegend der Persönlichkeitsbildung dienen und keine spezielle berufsspezifische Fortbildung darstellen würden. Auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2164-W/12 war im Zuge des angefochtenen Bescheides verwiesen worden.

Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen sei anzuführen, dass diese immer nur bis zu dem Zeitpunkt Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen könne, an dem ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit erreicht sei bzw. die Gegebenheiten vor Ort so bekannt seien, dass im Vergleich zum Wohnort/Dienstort kein Verpflegungsmehraufwand mehr gegeben sei. Hierzu sehe die Verwaltungspraxis einen durchgehenden Zeitraum von fünf (durchgehenden) Tagen als maßgeblich an, weshalb die Verpflegungskosten ab dem zweiten Seminar (iHv. € 409,20) die Berücksichtigung zu verwehren sei. Es wäre daher in Summe € 3.158,55 steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Vorlage der belangten Behörde war der Veranlagungsakt betreffend Einkommensteuer 2007 angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. arbeitete als Reisebüroassistentin und begann im Jahr 2007 die Ausbildung zur Alexandertechniklehrerin. Die Ausbildung dauerte bis 2011. Ziel der Ausbildung war es, das erworbene Wissen in einer eigenen Praxis weiterzugeben. Um dies bewerkstelligen zu können, wurde das Stundenausmaß als Reisebüroassistentin ab 2012 (von 41 auf 38,5 h) reduziert.

In Summe wurden im Jahr 2007 Ausbildungskosten (Kurskosten) in Höhe von EUR 3.847,00 von der Bf. bezahlt. Zusätzlich wurde ein Kilometergeld für die Fahrten zum Ausbildungsort (A in B) in Höhe von insgesamt EUR 997,15, sowie Taggeld für 34 Tage in Höhe von insgesamt EUR 523,60 geltend gemacht. Das jeweilige Taggeld pro Seminar bemaß sich dabei wie folgt:


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Datum
Taggeld
Seminar
15.-
114,40
Seminar
17.-
114,40
Seminar
17.-
114,40
Seminar
25.-
114,40
Zusatzseminar
06.-
66,00

Die Seminare fanden im A, B, statt, während die Bf. in I wohnhaft war. Die Kurse wurden vom Land F mit EUR 1.800 gefördert. Die Zuerkennung und Auszahlung der Förderung erfolgte im Jahr 2011.

Die Einnahmen betrugen im Jahr 2012 EUR 2.683,00. Der von der Bf. für einen Zeitraum von sieben Jahren prognostizierte Gewinn beträgt EUR 21.000. Die erklärten Einkünfte aus Tätigkeit als Alexanderlehrerin betrugen im Jahr 2012 EUR 2.619,33 und im Jahr 2013 EUR 1.117,01.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Parteienvorbringen sowie der restlichen Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

§ 16 EStG 1988 lautet in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung:

§ 16. Abs. 1 Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

….

Z 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 161/2005 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigenaufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Der Begriff "Umschulung" setzt voraus, dass die Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (; ) und die Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (Hofstätter/Reichel, EStG (65. Lfg. 2017) § 4 Abs. 4 Z 7 EStG Rz 2).

Ob der Wille der Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ().

Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt ().

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn die Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG13, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (, , -F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ().

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkünfte-Erzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (; , 2006/15/0237).

Dass - bei eindeutigem beruflichen Bezug - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Aus-/Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Bildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Aus- oder Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879). Vom steuerlichen Abzug ausgeschlossene Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung liegen dann nicht vor, wenn im Rahmen der ausgeübten (oder - bei vorweggenommenen Betriebsausgaben - beabsichtigten) Einkunftsquelle entsprechende Kenntnisse erforderlich sind (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG (65. Lfg. 2017) § 16 Abs. 1 Z 10, Tz. 1 und 2; ; ). Die Bf. war als Reisebüroassistentin tätig und absolvierte den Kurs, um als Alexandertechniklehrerin zu arbeiten. Sie übte daher bereits eine berufliche Tätigkeit (Reisebüroassistentin) aus und zielte mit der Ausbildung zur Alexandertechniklehrerin auf die Ausübung eines weiteren, von der ursprünglichen Tätigkeit völlig unterschiedlichen Berufs ab. Da die Bf. auch bereits kurz nach Ende der Ausbildung entstandene Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Alexanderlehrerin vorweisen konnte und schon damals die Stunden in ihrem Beruf als Reisebüroassistentin reduziert hatte, lagen Umstände vor, die weit über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgingen (). Die absolvierte Ausbildung war somit als Umschulung und damit als Betriebsausgabe iSd. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 zu qualifizieren. Wie aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht hervorgeht, sind sich die Parteien des Verfahrens im Übrigen darin einig, dass dem Grunde nach Umschulungskosten vorliegen.

Als abzugsfähige Aus- oder Fortbildungsaufwendungen kommen in Betracht:

- unmittelbare Kosten der Bildungsmaßnahme (Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe);

- Fahrtkosten in tatsächlichen Ausmaß, soweit sie nicht durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten sind, also soweit zusätzliche Wegstrecken zum Weg Wohnung-Arbeitsstätte anfallen;

- sofern eine Reise vorliegt und unter den bei Reisen bestehenden Einschränkungen (insbesondere nur für die ersten fünf Tage im Bereich eines bestimmten Ortes; vgl. ): Tagesgelder;

- Nächtigungskosten (Hofstätter/Reichel, EStG (65. Lfg. 2017) § 4 Abs. 4 Z 7 Rz 4).

Die Seminarkosten beliefen sich im Jahr 2007 auf EUR 3.847,00.

Die Bf. Erhielt vom Land F eine Förderung in Höhe von EUR 1.800,00.

Lt. vorliegendem Schreiben des Landes F vom wurde die Förderung im Rahmen des Bildungskontos im Jahr 2011 ausbezahlt.

Hinsichtlich dieses Zuschusses ist auszuführen, dass der Zuflusszeitpunkt dieses Zuschusses nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 EStG 1988 zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass allfällige Erstattungen die im Zusammenhangmit einer bestimmten Einkunftsart erwachsenen Werbungskosten im Jahr des Abflusses nicht mindern, sondern dass die Erstattungsbeträge im Jahr des Zuflusses - streng nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG Einnahmen bei jener Einkunftsart, bei der sie erwachsen, darstellen (vgl. auch und vom , RV/0617-L/08). Der im Jahr 2011 geleistete Ersatz im Rahmen des Bildungskontos nimmt demnach auf das gegenständliche Veranlagungsjahr 2007 keinen Einfluss.

Die Fahrtkosten betrugen EUR 997,15.

Die Verpflegungsmehraufwendungen stellen nur bis zu dem Zeitpunkt Werbungskosten/Betriebsausgaben dar, an dem ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit erreicht ist bzw. die Gegebenheiten vor Ort so bekannt sind, dass im Vergleich zum Wohnort/Dienstort kein Verpflegungsmehraufwand mehr gegeben ist. Um einen Ort als neuen Mittelpunkt der Tätigkeit zu begründen, muss der Aufenthalt dort zumindest fünf aufeinanderfolgende Tage umfassen (). Da das erste Seminar bereits sechs Tage dauerte, war den Verpflegungskosten (spätestens) ab dem zweiten Seminar (iHv. EUR 409,20) die Berücksichtigung zu verwehren.

Der Bf. entstanden somit Umschulungskosten in Höhe von insgesamt EUR 4.958,55.

Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und der Bescheid abzuändern.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101084.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at