Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2021, RV/5100050/2020

Vorliegen einer Berufsausbildung bei Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***R1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***TochterBf1*** für den Zeitraum 05/2019 bis 05/2021 zu Recht:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf Familienbeihilfe für das Kind ***TochterBf1*** für den Zeitraum ab Februar 2021 abgewiesen wird.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Anbringen beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre 1999 geborene Tochter ***TochterBf1*** ab und begründete dies mit dem Status ihrer Tochter als Polizeischülerin.

Mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") vom wurde der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2021 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die erfolgreiche Absolvierung eines öffentlich Bediensteten seiner Grundausbildung nicht eine Überstellung in ein anderes Dienstverhältnis zur Folge habe. Dem öffentlich Bediensteten solle die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden, worin bereits die Ausübung eines Berufs liege. Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangle es eines Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (Verweis auf das Erkenntnis des ).

In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Absolventen der Grundausbildung für den Grenzdienst anzuwenden sei. Die vierundzwanzigmonatige Polizeigrundausbildung sei von diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht betroffen, da sich der Polizeigrundausbildungslehrgang in wesentlichen Punkten von der Grundausbildung für den Grenzdienst unterscheide.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer einleitenden Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und einer auszugsweisen Wiedergabe der zum Begriff der "Berufsausbildung" ergangenen Rsp des VwGH ausgeführt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt hat, betreffe. Jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten verneint und dies als Berufsausübung qualifiziert. Es liege somit auch im Beschwerdefall eine Berufsausübung - und keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 - vor.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass der seitens der belangten Behörde vorgenommene Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, im Beschwerdefall ins Leere gehe, da die Tochter der Beschwerdeführerin keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviere. Der Verwaltungsgerichtshof habe sehr deutlich den Unterschied der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen (fremden- und grenzpolizeilicher Exekutivdienst versus Grundausbildung für den Exekutivdienst) aufgearbeitet. Es entspreche zudem der Rsp des VwGH, dass im Zuge einer Berufsausbildung auch praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen können. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht absolviere die Tochter der Beschwerdeführerin somit eine Berufsausbildung.

Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wurde von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl Ra 2019/16/0202 anhängigen Verfahrens ausgesetzt, weil Gegenstand dieses Verfahrens die auch im Beschwerdeverfahren strittige Rechtsfrage war, ob es sich bei der exekutivdienstlichen Ausbildung um eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 handelt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , dem der Ausbildungsplan zur Grundausbildung für den Exekutivdienst beigelegt war, wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu folgenden Punkten bzw um Vorlage folgender Beweismittel ersucht:

  • Vorlage des Sondervertrages für die exekutivdienstliche Ausbildung, aus welchem der zeitliche Beginn sowie das Ende der Ausbildung hervorgehen.

  • Bekanntgabe allfälliger Abweichungen der konkreten Grundausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin vom Ausbildungsplan zur Grundausbildung für den Exekutivdienst.

  • Übermittlung einer Ablichtung des Dienstprüfungszeugnisses betreffend die am Ende des zweiten Theorie-Ausbildungsblockes (vor Absolvierung des Berufspraktikums II) zu absolvierenden Dienstprüfung.

  • Bekanntgabe, auf welcher Polizeiinspektion das Berufspraktikum I absolviert wurde und auf welcher Polizeiinspektion die Tochter der Beschwerdeführerin zur Ableistung des Berufspraktikums II eingesetzt wird.

Mit Schreiben vom bestätigte die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung der konkreten Grundausbildung ihrer Tochter mit dem Ausbildungsplan, welcher dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom beigelegt war und gab bekannt, dass ihre Tochter das Berufspraktikum I auf der Polizeiinspektion ***Ort1***, ***Adresse1***, absolviert habe. Seit absolviere ihre Tochter das Berufspraktikum II auf der Polizeiinspektion ***Ort2***, ***Adresse2***. Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin den Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung ihrer Tochter, welcher die Teilnahme an der Polizeigrundausbildung, beginnend mit , bestätigt. Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin das Dienstprüfungszeugnis ihrer Tochter, welches bestätigt, dass ihre Tochter die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst am mit Auszeichnung bestanden hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die 1999 geborene Tochter der Beschwerdeführerin absolviert seit die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) und steht die Tochter der Beschwerdeführerin seit in einem Sondervertragsverhältnis zum Bund (Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung). Dieses Dienstverhältnis ist auf 24 Monate befristet.

Die Polizeigrundausbildung ist in der auf der Grundlage der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des § 11 Abs 4 SPG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl II 2017/153, geregelt. Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Z 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) ua die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung. Ausbildungsziel der in § 1 leg cit genannten Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 leg cit). Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 leg cit angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs 1 leg cit). Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs 1 leg cit). Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen (§ 5 Abs 1 leg cit). Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11 leg cit) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs 2 leg cit definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs 1 und 2 leg cit).

Nach der Anlage 1 zur Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI weist der Lehrgang für die Polizeigrundausbildung folgende Inhalte auf:


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A - LEHRPLAN
LEHRGEGENSTAND
AUSBILDUNGSMODUL
MINDESTSTUNDEN-ANZAHL
Personale und Sozial-Kommunikative Kompetenzen
Einführung und Behördenorganisation
204
Angewandte Psychologie
Kommunikation und Konfliktmanagement
Berufsethik und Gesellschaftslehre
Menschenrechte
Polizeifachliche
Kompetenzen
Dienstrecht
1134
Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre
Straf- und Privatrecht
Verfassungsrecht und Europäische Union
Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht
Kriminalistik
Bürokommunikation
Situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- & Reflexionskompetenzen
Modulares Kompetenztraining
806
Einsatztraining
Sport
Erste Hilfe
Fremdsprachen
Themenzentrierter Unterricht
Berufspraktikum
Berufspraktikum I
468
2612


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B - DIENSTPRÜFUNG
MÜNDLICHE GESAMTPRÜFUNG
Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei in den
polizeifachlichen Kompetenzen, wobei seitens der Prüfer auch
Themengebiete aus den anderen im Lehrplan angeführten
Ausbildungsmodulen berücksichtigt werden sollen.

Dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des BMI zur Grundausbildung für den Exekutivdienst zufolge gliedert sich die zweijährige Grundausbildung für den Exekutivdienst in folgende Ausbildungsteile und werden darin Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung wie folgt beschrieben (https://bmi.gv.at/104/files/Lehrplan_Polizeigrundausbildung.pdf; zuletzt abgerufen am ):

"Die Polizeigrundausbildung soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung sind Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens.

BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.

BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.

VERTIEFUNG - 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.
"

In der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des BMI zur Grundausbildung für den Exekutivdienst ferner enthaltenen Stundentafel werden die in der Anlage 1 zur Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten wie folgt näher aufgegliedert:


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LEHRGEGENSTAND
UNTERRICHTSEINHEITEN
GESAMT
1. PERSONALE UND SOZIALKOMMUNIKATIVE KOMPETENZEN
204
Einführung und Behördenorganisation
24
Angewandte Psychologie
48
Kommunikation und Konfliktmanagement
48
Berufsethik und Gesellschaftslehre
28
Menschenrechte
56
2. POLIZEIFACHLICHE KOMPETENZEN
1134
Dienstrecht
40
Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre
240
Straf- und Privatrecht
172
Verfassungsrecht und Europäische Union
32
Verkehrsrecht
176
Verwaltungsrecht
160
Kriminalistik
164
Bürokommunikation
150
3. SITUATIONSADÄQUATE HANDLUNGSKOMPETENZEN SOWIE WAHRNEHMUNGS- UND REFLEXIONSKOMPETENZEN
806
Modulares Kompetenztraining
160
Einsatztraining
424
Sport
120
Erste Hilfe
16
Fremdsprachen
4
Themenzentrierter Unterricht
82
4. BERUFSPRAKTIKUM
468
SUMME
2612

Von den im oa Ausbildungsplan angeführten Ausbildungsteilen wurden von der Tochter der Beschwerdeführerin bereits die ersten drei Teile absolviert (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung), wobei in der konkreten Durchführung nicht vom Ausbildungsplan abgewichen wurde. Entsprechend dem Ausbildungsplan wurde die Dienstprüfung am Ende des zweiten Theorie-Ausbildungsblockes, konkret am , mit Auszeichnung abgelegt. Anschließend wurde ab das viermonatige Berufspraktikum II auf der Polizeiinspektion ***Ort2*** begonnen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum bis laut Lohnzettel einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 15.494,87 € (brutto), woraus sich steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 10.137,19 € ergaben. Im Jahr 2020 ( bis ) betrug der Ausbildungsbeitrag laut Lohnzettel 31.063,63 € brutto, woraus sich steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 19.553,64 € ergaben. In Summe erzielte die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 laut Einkommensteuerbescheid vom ein Einkommen im Gesamtbetrag von 19.040,05 €. Für das Jahr 2021 liegt noch kein Lohnzettel vor. Der Ausbildungsbeitrag für den Monat Jänner 2021 lag jedenfalls unter der mit BGBl I 109/2020 auf 15.000 € angehobenen Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 FLAG 1967.

Beweiswürdigung

Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten, den Informationen des Bundesministeriums für Inneres auf seiner Homepage und dem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Vorliegen einer Berufsausbildung

Gemäß § 2 Abs 1 lit b erster Satz FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I 2019/24 und BGBl I 2020/28 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , mwN).

Im Zuge einer Berufsausbildung können der Rsp des VwGH zufolge auch praktische - und nicht nur theoretische - Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen (vgl zB ; ). Wie sich auch aus § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung somit insbesondere auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; ; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ).

Während der VwGH etwa im Fall einer Absolventin eines Lehramtsstudiums im Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung gesehen hat (), hat er die Tätigkeit eines Rechtspraktikanten als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gewertet (): Im Erkenntnis betreffend das Unterrichtspraktikum hat der VwGH unter Wiederholung älterer Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen, dass weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe einer einem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zukomme. Vielmehr sei entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Das Unterrichtspraktikum stellte sich seinem näher dargestellten Inhalt nach als Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers dar. Dass der Gesetzgeber diese Einstiegsphase vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt hatte (nach § 1 Abs 3 des damaligen Unterrichtspraktikumsgesetzes - UPG wurde durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet), rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Berufsanfängern nicht. Demgegenüber sah der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Fall eines Rechtspraktikanten in der Ableistung der Gerichtspraxis eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967. Es liege keine Einschulung am Arbeitsplatz vor, denn es handle sich um eine Berufsvorbildung (§ 1 Abs 1 des Rechtspraktikantengesetzes). Dieser Unterschied zum Unterrichtspraktikumsgesetz (§ 1 Abs 1 UPG - Einführung in das Lehramt an mittleren und höheren Schulen) sei ausschlaggebend, nicht die gleichlautenden Bezugnahmen auf die Begründung eines Ausbildungs- statt eines Dienstverhältnisses (§ 2 Abs 4 des Rechtspraktikantengesetzes und § 1 Abs 3 des damaligen UPG).

Betreffend das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des , ist festzuhalten, dass Sache des Revisionsverfahrens die Rückforderung von Familienbeihilfe ausschließlich für den Zeitraum einer "Kursunterbrechung" war, welche - den damaligen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zufolge - nach der mit Abschlussprüfung beendeten sogenannten Basisausbildung oder Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst erfolgte und während welcher bereits eine Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich stattfand. An diese sollte sich wiederum eine - außerhalb der Sache des Revisionsverfahrens liegende - Ergänzungsausbildung im Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) anschließen. Zu (nur) diesem Zeitraum hat der VwGH in jenem Erkenntnis daher tragend ausgeführt, dass mit der Berufsausübung der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht erfüllt sei, womit der VwGH die damals in Rede stehende Zeit der Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst als Ausübung des Berufs (Grenzpolizist) gesehen hat und - in Anknüpfung an frühere Rechtsprechung - die dienstrechtliche Bezeichnung "Ausbildungsphase" (§ 66 VBG) und die dienstrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung als nicht entscheidend betrachtet hat (vgl dazu , Rz 29 f).

Betreffend die im gegenständlichen Beschwerdefall strittige Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst ist der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0039, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine am Beginn des Exekutivdienstes vor einer Verwendung als Polizist stehende "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht, noch eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 darstellt (vgl auch ).

Angesichts der oa höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl ). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikum I noch keine Berufsausübung darstellt.

Anderes gilt dagegen für das Berufspraktikum II. In diesem werden "während der Einführung in den Dienstbetrieb die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt". Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum ist damit vergleichbar mit der im Rahmen eines Unterrichtspraktikums erfolgenden Einschulung von Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers (vgl dazu ). Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz, somit bereits eine Berufsausübung.

Insgesamt gesehen stellen daher die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeführten Teile (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar (vgl dazu auch bereits ; ; ; ).

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Der Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin endet daher im gegenständlichen Fall mit Ablauf des Monats Jänner 2021 (Ende des zweiten Theorie-Ausbildungsblockes mit erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung am ), sodass der verfahrensgegenständliche Beihilfenantrag für den Zeitraum ab Februar 2021 abzuweisen ist.

Eigenes Einkommen des Kindes

§ 5 Abs 1 FLAG 1967 lautet in der seit geltenden Fassung des ARÄG 2013 (BGBl I 2013/138) - soweit für den Beschwerdefall relevant - wie folgt:

"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
"

Durch die mit BGBl I 2020/109 vorgenommene Änderung des § 5 Abs 1 FLAG 1967 wurde die Einkommensgrenze auf 15.000 € angehoben. Diese ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (§ 55 Abs 48 FLAG 1967).

Zu prüfen ist im gegenständlichen Beschwerdefall die Frage, ob der Ausbildungsbeitrag, den ein Polizeischüler/eine Polizeischülerin während seiner/ihrer Berufsausbildung erhält, einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 gleichzuhalten ist. In diesem Fall ist das Überschreiten der in § 5 Abs 1 FLAG 1967 normierten Einkommensgrenze nicht beihilfenschädlich.

Diese Frage war bereits wiederholt Gegenstand der Rsp des BFG. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des . Darin vertrat das Bundesfinanzgericht folgende Rechtsansicht, der sich seinerzeit auch das Bundesministerium für Familien und Jugend angeschlossen hatte:

"Nach Nowotny (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 5 Tz 6 mit Hinweisauf und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar,§ 30j Tz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz(Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der - vergleichbar mit einer Berufsschule - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl550/1979, die auf ein ,gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis' abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus ,gesetzlich' anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt () und das Wort ,gesetzlich' aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht ,Lehrverhältnisse' im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes), sondern sprach von ,Ausbildungsverhältnissen' (im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Dies war schon deswegen geboten, weil unter ,Lehrverhältnissen' im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem ,anerkannten Ausbildungsverhältnis' (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem ,anerkannten Lehrverhältnis' im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein ,anerkanntes Ausbildungsverhältnis' zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 430/2006 idgF geregelt. Der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene ,Ausbildungsbeitrag' ist damit unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu subsumieren. Damit wurde im gegenständlichen Fall der Grenzbetrag von 10.000 € nicht überschritten
."

Die Grundausbildung für den Exekutivdienst ist nach wie vor durch eine generelle Norm, nunmehr die oben zitierte Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II 2017/153, geregelt. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgebracht, die ein Abgehen von der oa Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Frage der Qualifikation des Ausbildungsbeitrages eines Polizeischülers/einer Polizeischülerin rechtfertigen würden. Hinzukommt, dass es bei Berücksichtigung des Ausbildungsbeitrages bei der Ermittlung des im Sinne des § 5 Abs 1 FLAG 1967 zu versteuernden Einkommens zu unsachlichen Ergebnissen käme, da der Zeitraum, für den Familienbeihilfe letztlich bezogen würde, vom zufälligen Zeitpunkt des Beginns der Grundausbildung abhängen würde (siehe dazu mit näherer Begründung ).

Im Übrigen hat sich auch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt dieser Rechtsansicht, wonach der Ausbildungsbeitrag einer Lehrlingsentschädigung im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 gleichzuhalten ist, angeschlossen, und wurde das Finanzamt Österreich in einer am veröffentlichen Information der AbteilungVI/1 der Sektion Familie und Jugend im BKA zum Thema "Polizeischüler/innen" entsprechend in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführerin steht daher unabhängig von der Höhe des von ihrer Tochter bezogenen Ausbildungsbeitrages für den Zeitraum Mai 2019 bis Jänner 2021 Familienbeihilfe zu. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Frage, ob die während der Polizeigrundausbildung dem/der Auszubildenden gewährte Ausbildungsbeiträge Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 gleich gehalten werden können, liegt eine Rechtsprechung des VwGH nicht vor. Es ist daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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