Septorhinoplastische Operation durch einen Wahlarzt in einem Krankenhaus im Ausland als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom
Die Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bf. abgekürzt) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 auf elektronischem Weg ein.
Unter dem Titel Werbungskosten machte sie u.a. Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 500,00 € geltend.
Im Bereich Außergewöhnliche Belastungen "Krankheitskosten" machte sie den Betrag von 3.025,00 geltend.
Weiters wurde die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen unter "Begräbniskosten" mit dem Betrag von 350,00 und unter "Sonstige außergewöhnliche Belastungen" mit Betrag von 500,00 beantragt, die nicht näher erläutert worden sind.
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes enthielt folgende Ergänzungspunkte:
… Sie haben Werbungskosten beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen.
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z.B. Land oder Arbeiterkammer Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Sie haben Bildungsausgaben beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Bitte beantworten Sie auch die folgenden Fragen:
∙ Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)?
∙ Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?
∙ Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt?
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Sie haben außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Kurkosten oder sonstige Kosten beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Hat Ihnen die Krankenkasse, das Sozialministeriumservice in Form eines Zuschusses oder eine private Versicherung ganz oder teilweise Kosten ersetzt? Dann geben Sie uns diese Ersätze bitte bekannt.
Hinweis: Bitte ziehen Sie bei einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt 5,23 Euro pro Tag als Haushaltsersparnis ab und führen Sie diese in der Kostenaufstellung an.
Beantwortung des Ergänzungsansuchens am
Die Beantwortung des Ergänzungsansuchens hat folgenden Inhalt:
… Ich habe Master Biotechnologie studiert und ich habe als Technikerin und Forscherin gearbeitet. Ich war beim ***1*** GmbH (Zentral Adresse: xxx) gearbeitet. Aber meine Arbeitsplatz war an der Universität ***2***. Ich habe immer in eine internationale Umgebung gearbeitet und manchmal wie haben Praktikanten aus Ausland gehabt, deswegen war es ganz wichtig, dass man unbedingt eine Gute Englisch Sprache Kenntnisse haben. Das war der wichtigste Grund, dass ich Englisch Kurse während meiner Arbeit besuchen musst.
Außerdem, in meinem Fachbereich alle Protokolle und Vielzahl von Literaturen sind auf Englisch und man muss auch alle Dokumentationen in Englisch schreiben. Ich war in viele Bewerbungsgespräche, I wurde immer nach mein Englisch Kenntnisse gefragt und sie haben auch mir gefragt, ob ich eine Sprache Kenntnisse Zeugnis zeigen kann. Ich habe schon B2 Zeugnisse in Deutsch Sprache gehabt, damit ich meine Arbeitsplatz Chance zu erhöhen können, möchte ich unbedingt ein Englisch Zeugnisse auch haben. Anbei schicke ich mein Englisch Sprache Zeugnisse und Überweisungen von meinem Konto. Ich habe auch keine extra Geld dafür für Arbeiterkammer oder Arbeitnehmer bekommen.
Ich habe für viele Jahre Nasen-Septum Probleme gehabt. Ich konnte nicht gut schlafen, Atmen und Sport machen. Ich habe unterschiedliche Arzt besucht und die haben gesagt, das wird eine sehr komplizierte Operation sein, weil meine Nase von unterschiedliche Bereich korrigiert werden muss und je ich älter wird, dieses Problem wurde immer schlimmer werden, deswegen sie haben mir ein Kostenanschlag gemacht in Höhe ca. 7000, davon war ca.5000 nur Ihre private Leistung. Ich habe mit Versicherung geredet und die haben gesagt, dass sie nur die Spital kosten zahlen werden. Ich habe mit meinem allgemeine Arzt darüber geredet und er hat gesagt eine Verwandt von Ihm in ***3*** operiert würde mit wenige Kosten und sie ist sehr zufrieden mit Operation. Danach habe ich ein Experte in Septorhynoblastie gefunden. Insgesamt habe ich 2500 Euro bezahlt und Versicherung hat nur 470,42 Euro mir zurückbezahlt. Ich habe auch 147,58 Euro für Aufenthalt (ich musste eine Woche in ***4*** bleiben und nicht zurückreisen durfte), in Konto Auszüge sind zwei unterschiedliche Buchung, Airbnb bucht machmal in zwei unterschiedliche Datum das Geld aus dem Konto. Meine Flüge nach ***4*** auch 132,23 Euro gekostet. Anbei schicke ich Ihnen auch alle Unterlagen.
Alle meine Familie wohnen im ***5*** und ich fliege einmal pro Jahr meine Familie zu besuchen. Die Ticket und Kontoauszug schicke ich Ihnen als Bestätigung.
Ich habe auch Wienerlinien Kosten (zu Arbeit zu gehen) für Sie geschickt.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
Überweisungen vom Konto der Bf an Britisch Council Austria
Zeugnis vom betreffend Englisch Fortbildung
Flug nach ***4*** und Bezahlung
Unterlagen betreffend die Operation in ***4*** (ohne deutsche Übersetzung)
Zahlungsbestätigung über 2.500 Euro an ***6*** Clinic betr. Op. Dr. ***7***
Bankauszüge betreffend Flüge ***4***
Erstattung Wiener Gebietskrankenkasse KH-Kosten 470,42 €
Zahlung an Wiener Linien Jänner bis Dezember 2018, insgesamt in Höhe von 385,00 €
Einkommensteuerbescheid 2018 vom
Im Einkommensteuerbescheid 2018 wurden an "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" 990,00 € zum Ansatz gebracht und ein Betrag von 850,00 € als "Außergewöhnliche Belastungen" anerkannt. Der als Außergewöhnliche Belastung zum Ansatz gebrachte Betrag blieb ohne steuerliche Auswirkung, da er niedriger als der "Selbstbehalt" war, der in der Begründung des Bescheides mit 2.043,33 beziffert wurde.
Der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2018 ist zu entnehmen:
§ 16 (1) EStG DHHF und FHF - Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes:
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist beispielsweise in folgenden Fällen unzumutbar: - bei ständig wechselnder Arbeitsstätte - bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen (die am Familienwohnsitz wohnen) - solange aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen ein Familiennachzug nicht möglich ist - wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberichtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Da Sie keine Gründe nachgewiesen haben, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen, konnten die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nicht gewährt werden.
Krankheitskosten gem. § 34 EStG - Nasenwand OP:
Grundsätzlich werden die Kosten für die Nasenwand-Operation von der Krankenkasse übernommen. Aufwendungen die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können grundsätzlich nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind.
Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung stellen nach höchstgerichtlicher Entscheidung für sich alleine noch keine triftigen medizinischen Gründe für die Aufwendungen dar ( 85/14/0181; , 87/14/0116; , 531/59).
Die triftigen medizinischen Gründe müssten vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbunden medizinische Betreuung eintreten würden ( 85/14/0181).
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.043,33 Euro.
…
Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018
Die Bf. erhob Beschwerde mit folgendem Inhalt:
Bei der Arbeitnehmer-/Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 wurden außergewöhnliche Belastungen und Operation im Ausland nicht berücksichtigt.
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von: anbei Aufstellung/Belege/Beweismittel
∙ Operation Rechnung, mein Flüge und Aufenthalt
∙ Heimfahrt Kosten
Ergänzend zu den bereits vorgelegten Unterlagen wurde vorgelegt:
Ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr.med.univ. ***8***, datiert mit , mit folgendem Inhalt:
Frau ***9*** geb., ***10*** ist seit 2019 Patientin in meiner Ordination.
Diagnose z.n. Komplexe Rhinoplastik mit Transplantat
Bei Frau ***9*** wurde am eine Rhinoplastik OP durchgeführt.
Aus medizinischer Sicht war die Operation notwendig.
…
Auf der Bestätigung hat die Bf. Folgendes handschriftlich vermerkt:
Bestätigung von Artz: er hat die Operationsbericht gelesen und dann bestätigt, dass die Operation war notwendig.
Ich habe angerufen und Ihre Kollege hat gesagt, dass ich diese bestätigung bringen muss.
Deutsche Übersetzung des Berichtes aus dem ***11*** Krankenhaus ***12*** mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Name der Bf., Aufnahme/Entlassung /22.11/2018
Op.Dr.***7***
Diagnosen
Erstdiagnose (J34.2) Deviation des Nasenseptums
Beschwerden Die Patientin kam in unsere Klinik mit folgenden Beschwerden: Verstopfung der Nase, Schlafen mit offenem Mund, Nasenausfluss, Nasenverformung
…
Befunde Bei der Untersuchen des Patienten. Septum Deviation, Postnasaler Ausfluss, Krest. Minimaler Knorpel. Knorpelauswuchs. Operation empfohlen.
Operation
: P601610 Komplexe Rhinoplastik, mit Transplantat
Operationsdurchführung
G.A.A. Unter Vollnarkose wurde die Patientin auf die Operation vorbereitet. Die Nasenhaut wurde nach der offenen Technik gehoben. Es wurde eine Reduzierung der Naenmuschel durchgeführt. Dorsale Kammer wurde reseziert. Die Septoplastik wurde nach der kllian-methode durchgeführt. Abschnitte mit Deviation von Knochen und Knorpel wurden entfernt. Bitmen-Knochen wurde korrigiert. Spreizklappe wurde angebracht. Doum-Synchronisationsnähte wurden gemacht. Die Nasenspitze wurde nach der Gruppenmethode von Tongue geformt. Es wurde eine geringere Alar-Reduktion durchgeführt. Es wurden bilaterale und laterale mediane Osteotomien durchgeführt. Gehackter Knorpeltransplantat wurden in den Nasenrücken platziert. Radiofrequenz wurde an beiden unteren Zapfen durchgeführt. Interne und externe Puffer wurden platziert und die Operation wurde beendet.
Entlassung: Nach Genesung entlassen
Bestätigung in englischer Sprache, vom ***6*** clinic, Op.Dr. ***7***, dass die Bf. am eine septorhinoplastik Operation gehabt habe und dass kein medizinischer Grund vorliege, der gegen einen Flug spreche.
Unterlagen betreffend Miete und Energie im Jahr 2018: 8.648,00 Euro, Ablichtung des Mietvertrages
Händischer Vermerk der Bf.: im 2018 habe nur Ich gearbeitet und das Lebenskosten für mich und mein mann übertragen. Er hat erst ab Dezember 2018 sein Vollzeit Arbeit begonnen.
Beschwerdevorentscheidung vom
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Mit folgender Begründung:
Die Belastung muss außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig erwachsen, muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen. Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Nach § 34 EStG 1988 erwächst eine Belastung zwangsläufig, wenn man sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen.
Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind.
Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Bestätigung von Dr. ***8******8*** vom sei die Operation aus medizinischer Sicht notwendig gewesen.
Für die Anerkennung als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung der durchgeführten Operation ist jedoch abzuklären, warum eine solche Operation - wenn medizinisch notwendig- nicht in einem allgemeinen Krankenhaus in Österreich, wobei hier die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, möglich war.
Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können grundsätzlich nur dann zwangsläufig erwachsen und damit zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung führen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind.
Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemeine gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung stellen nach höchstgerichtlicher Entscheidung für sich alleine noch keine triftigen medizinischen Gründe für die Aufwendungen dar ( 85/14/0181; , 87/14/0116; , 531/59).
Die triftigen medizinischen Gründe müssten vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden ( 85/14/0181). Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen sind Nachweise betreffend die triftigen Gründe durch Stellungnahmen nach der Art medizinischer Gutachten zu erbringen, d.h. diese müssen einem Qualitätsmaßstab entsprechen, der sie auf eine Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit zugänglich macht und auch standhalten lässt.
Die Kosten der Operation im Ausland waren daher mangels triftiger medizinischer Gründe, dass die Operation nicht auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen finanzierten medizinischen Einrichtungen in Österreich durchgeführt werden hätte können, nicht abzugsfähig.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Kosten für die Miete sind daher grundsätzlich als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Da Sie weder im Erstverfahren noch im Zuge Ihres Beschwerdebegehrens darlegen konnten, dass Gründe für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, konnten auch aus diesem Titel die beantragen Mietkosten keine Berücksichtigung finden.
Die Besuchsfahrten zur Familie stellen grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar.
Die Kosten für den Englischkurs wurden bereits im Erstbescheid berücksichtigt. Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen blieben mangels steuerlicher Auswirkung (zu berücksichtigender Selbstbehalt) ungeprüft.
Ihr Einkommensteuerbescheid wurde nochmals überprüft und für richtig befunden. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Am wurde auf elektronischem Wege Vorlageantrag erhoben mit folgendem Vorbringen:
... Ich habe Master Biotechnologie studiert und ich habe als Technikerin und Forscherin gearbeitet. Ich schreibe diese Beschwerde gegen meien Steuerbescheid am . Ich habe mit meine Sachbearbeiterin unter Telefon-Nummer: ***13*** gesprochen und sie hat mir erzählt dass ich in Finazonline eine Vorlage Antrag zu diesem Bescheid machen kann und es wird durch Bundes Finanz Gericht weiter gearbeitet. Im November 2018 habe ich eine Operation im Ausland gemacht und ich habe meine Operationsbericht und Arzt-Bestätigung in Österreich zum Finanzamt gegeben und auch denen erzählt warum musste ich die Operation im Ausland machen. Ich habe für viele Jahren Nasen-Septum Probleme gehabt. Ich konnte nicht gut schlafen, Atmen und Sport machen. Ich habe unterschiedliche Ärzte in Österreich besucht, damit ich meine Probleme ohne Operation lösen können aber wegen große Septum Deviation in meine Nase es war unmöglich. Ich habe erst zu Krankenhäuser gegangen und mit unterschiedliche Ärzte gesprochen und die haben gesagt, das wird eine sehr komplizierte Operation sein, weil meine Nase von unterschiedliche Bereich korrigiert werden muss und je ich älter wird, dieses Problem wurde immer schlimmer werden. Mansche haben nicht akzeptiert meine Nase zu operieren und nur eine Arzt in AKH akzeptiert die Operation machen aber er hätte keine Erfahrung und die Risiko war Hoch, dass ich nach einem Jahr nochmal die Operation machen soll. Deswegen, habe ich zu Private Arzt in Österreich gegangen, oder angerufen, sie haben mir ein Kostenanschlag gemacht in Höhe ca. 7000, davon war ca.5000 nur Ihre private Leistung. Ich habe mit Versicherung geredet und die haben gesagt, dass sie nur die Spital und Operation Kosten zahlen und die extra Private Leistung soll ich selber zahlen, es war unmöglich für mich 5000 Euro zu Zahlen.Danach habe ich ein Experte in Septorhynoblastie gefunden, er hätte mehr als 10 Jahren Erfahrung mit Nasen Probleme wie ich.
Anhänge: keine
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Das BFG nimmt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der sich aus den Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Inhalten der Datenbanken der Finanzverwaltung ergibt, als erwiesen an und legt ihn der Entscheidung zugrunde:
Die Bf. hat seit 2014 ihren Wohnsitz in ***14***, bzw. ***15*** und ***16***. Sie hat Master Biotechnologie studiert und hat als Technikerin und Forscherin gearbeitet. Sie ist verheiratet und hat eine Mietwohnung in ***14***.
Im streitgegenständlichen Jahr hat sie (u.a.) bei der ***1*** GmbH (***17***) gearbeitet, ihr Arbeitsplatz war aber an der Universität für ***18***. Da ihre Arbeit dort gute Englischkenntnisse erforderte, hat sie einen Englischkurs absolviert.
Da ihre Familie im ***5*** wohnt, fliegt sie einmal pro Jahr in den ***5*** um ihre Familie zu besuchen.
Wie die Bf. glaubhaft vorgebracht hat, hatte sie schon seit Jahren gesundheitliche Probleme, die durch eine "Nasenscheidewandverbiegung" (Septumdeviation) verursacht waren. Sie konnte nicht gut schlafen, atmen und Sport betreiben.
Im Jahr 2018 ließ sie in ***4*** von einem Arzt ihrer Wahl eine Septorhinoplastik Nasenoperation durchführen.
Dem OP-Bericht ist als Befund zu entnehmen: Septum Deviation (Nasenscheidewandverkrümmung), Postnasaler Ausfluss, Krest. Minimaler Knorpel, Knorpelauswuchs. Es wurde eine Operation empfohlen.
Operation: Komplexe Rhinoplastik, mit Transplantat
Auf die Beschreibung der Operationsdurchführung im Einzelnen in der Darstellung des Verfahrensganges wird verwiesen.
Von Dr. ***8***, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde am , das heißt, nach der am durchgeführten Operation bestätigt, dass bei der Bf. eine Rhinoplastik OP durchgeführt wurde und die Operation aus medizinischer Sicht notwendig war.
Eine Operation betreffend die funktionelle Korrektur der Nasenscheidewand (Septumdeviation) war somit - nach der Überzeugung des BFG - aus medizinischen Gründen zur Heilung bzw. Linderung der Beschwerden grundsätzlich erforderlich.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In der Beschwerde beantragte die Bf. die Berücksichtigung von "Heimfahrtkosten" (Kosten betreffend den Besuch ihrer Familie im ***5***) und von "außergewöhnlichen Belastungen".
Zu "Heimfahrtkosten":
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so genanntes "Aufteilungsverbot"). Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. z.B. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 13, mwN).
Die geltend gemachten "Heimfahrtkosten" (Besuche der Bf. bei ihrer Familie im ***5***) stellen als Aufwendungen für die Lebensführung keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Zu "Außergewöhnliche Belastungen":
Strittig betreffend die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ist die Anerkennung der Kosten der Bf. im Zusammenhang mit ihrer Nasenoperation in ***4***.
§ 34 EStG 1988(Einkommensteuergesetz 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung) besagt:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...12%.
…
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ).
Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2012/15/0117, vom , 2012/15/0136, und vom , 2007/13/0051) - so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , Rechtssatz 1.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist u.a. in dem Erkenntnis , zu entnehmen:
Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/15/0123, und vom , 2001/13/0191).
In einem auf Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führt. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (, mit Hinweis auf ).
Zu der Frage, ob auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen können, stellt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , im Rechtssatz 2 fest:
Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/15/0130). Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/15/0136, sowie weiters das Erkenntnis vom , 2001/15/0116). Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Anhang II - ABC Tz 35, mit Judikaturhinweisen).
Zum Begriff Septoprhinoplastik:
Der Begriff Septumplastik bezeichnet einen chirurgischen Eingriff zur Korrektur der Nasenscheidewandverbiegung (Septumdeviation). …
Nasenscheidewandverbiegungen und begleitende Nasenmuschelhyperplasien können zu Behinderung der Nasenatmung mit Schlafstörungen und Schnarchen sowie Begleiterkrankungen wie Nasennebenhöhlenentzündungen und Rachenentzündungen führen. … (https://de.wikipedia.org/wiki/Septumplastik , , 15:45).
Als Rhinoplastik (abgeleitet von altgriechisch ῥίς rhīs - Nase und griech. plattein - bilden, formen, gestalten), auch Nasenplastik oder Nasenkorrektur, wird die operative Korrektur der äußeren menschlichen Nase bezeichnet. Sie dient der Behandlung von angeborenen Formveränderungen wie z. B. einer Höckernase oder Verletzungsfolgen wie Schiefnase und Sattelnase. Auch die Korrektur von Nasenspitzen- oder Nasenflügelveränderungen im Rahmen von Schönheitsoperationen fällt unter diesen Begriff. Die operative Korrektur der inneren menschlichen Nase heißt Septumplastik, der häufige Fall von gleichzeitiger Korrektur des inneren und äußeren Nasengerüstes Septo-Rhinoplastik. Bei der Rhinoplastik kann überschüssiges Körpergewebe wie z. B. der Knochen oder Knorpel eines Nasenhöckers entfernt werden (Nasenreduktionsplastik), oder zerstörtes oder fehlendes Gewebe wird durch Gewebeverpflanzung erneuert oder ersetzt (Nasenaufbauplastik, Nasenersatzplastik).
(https://de.wikipedia.org/wiki/Rhinoplastik , , 15:48)
Im Rahmen der Septorhinoplastik werden somit ästhetische Wünsche mitberücksichtigt.
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
Das BFG geht aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Bf. und der von ihr vorgelegten Unterlagen davon aus, dass die Korrektur der Nasenscheidewandverbiegung ("Septumdeviation") eine erforderliche Gesundheitsmaßnahme dargestellt hat. Von der Kostenübernahme bei Durchführung der notwendigen Operation der Nasenscheidewandverbiegung in einem allgemeinen Krankenhaus ist daher auszugehen.
Von der Bf. wurde nicht vorgebracht, dass die aus gesundheitlichen Gründen notwendige Operation zur Korrektur der Nasenscheidewandverbiegung (Septumdeviation) bei Durchführung in einem allgemeinen Krankenhaus nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen worden wäre. Ihrem Vorlageantrag ist dazu zu entnehmen: "Ich habe mit Versicherung geredet und die haben gesagt, dass sie nur die Spital und Operation Kosten zahlen und die extra Private Leistung soll ich selber zahlen."
Der von der Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Dr. ***8*** vom ist lediglich die - nicht näher ausgeführte - Feststellung zu entnehmen, dass bei der Bf. am eine Rhinoplastik OP durchgeführt worden ist und dass diese Operation aus medizinischer Sicht notwendig war.
Im Befund (Teil des "Berichtes" aus dem Krankenhaus, in dem die Operation durchgeführt worden ist) vom wurde von Dr. ***7*** (Arzt, der die Operation durchgeführt hat) festgestellt, dass die Operation empfohlen wird.
Diesen vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist nicht zu entnehmen, dass die Durchführung der Operation durch einen privat gewählten Arzt ausdrücklich für erforderlich erachtet wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Aufnahme einer Sachverhaltsfeststellung in die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals als Berufungsvorentscheidung bezeichnet) wie ein Vorhalt (vgl. , 0244; : ).
Aus der Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass vom Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Aufwendungen betreffend die Operation nicht ausgegangen werden kann.
Es wurde darauf hingewiesen, dass "für die Anerkennung als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung der durchgeführten Operation abzuklären ist, warum eine solche Operation - wenn medizinisch notwendig - nicht in einem allgemeinen Krankenhaus in Österreich möglich war".
Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass nach höchstgerichtlichen Entscheidungen Nachweise betreffend die triftigen Gründe durch Stellungnahmen nach der Art medizinischer Gutachten zu erbringen seien, d.h. dass diese einem Qualitätsmaßstab entsprechen müssten, der sie auf eine Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit zugänglich mache.
Im Rahmen des Vorlageantrages wurden keine derartigen Nachweise erbracht.
Bei der Operation handelte es sich um eine septorhinoplastische Operation.
Dem Operationsbericht ist unter "Erstdiagnose" zu entnehmen: "Deviation des Nasenseptums" und unter "Operation": "Komplexe Rhinoplastik, mit Transplantat".
Aus dem Operationsbericht, der bereits unter "I. Verfahrensgang" im Einzelnen dargelegt wurde, und auf den verwiesen wird, geht hervor, dass bei dieser Operation nicht nur die funktionelle Nasenkorrektur (Septumdeviation) durchgeführt wurde, sondern auch eine ästhetische Korrektur (Rhinoplastik) vorgenommen wurde.
Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass es sich deshalb um eine komplizierte Operation gehandelt hat und die Bf. diese Operation von einem - wie die Bf. im Vorlageantrag angeführt hat - "Experten in Septorhynoblastie", das heißt, von einem Arzt ihrer Wahl durchführen ließ.
Die Bf. hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass für die Durchführung der Operation durch einen Arzt ihrer Wahl "triftige Gründe" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend waren. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass die Durchführung des ästhetischen Teiles der Operation medizinisch indiziert oder geboten war und die Durchführung durch einen Arzt nach der Wahl der Bf. erforderlich war.
Das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Vorliegen von triftigen Gründen, das für die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG Voraussetzung ist, ist somit im Beschwerdefall bei der im Ausland durchgeführten septorhinoplastischen Operation durch den von der Bf. gewählten Arzt nicht gegeben.
Das Fehlen der Zwangsläufigkeit schließt die Anerkennung der von der Bf. im Zusammenhang mit der Operation entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass schon das Fehlen einer einzigen der Voraussetzungen nach § 34 EStG 1988 die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung dazu besteht, zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ).
Vom Finanzamt wurde im Einkommensteuerbescheid ein Betrag von 850 € als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz gebracht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, was der Grund für die Geltendmachung dieser außergewöhnlichen Belastung ist.
Der Ansatz dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung hat allerdings keine steuerliche Auswirkung, da er unter dem Selbstbehalt ist.
Die Beschwerde der Bf. enthielt auch kein diesbezügliches Vorbringen - eine Ermittlungstätigkeit in dieser Richtung erübrigte sich daher.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106406.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at