Zahlungserleichterungsansuchen, Privatkonkurs
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , Strafkontonummer x, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Erkenntnis des , wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2009 bis 2015 eine Geldstrafe in der Höhe von 17.000 € verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit 500 € festgesetzt.
Am brachte der Bf. beim BFG folgenden Schriftsatz ein:
AUFSCHUB !!!
Ich befinde mich im PRIVATKONKURS ! kann mit der Straf - Rückzahlung erst ab September 2024 !!! Beginnen !!!
Maximum Euro 200,00 Pro Monat ! (Aufgrund meiner geringen Pension.)
Hochachtungsvoll …..
Mit dem Bescheid vom wies das Amt für Betrugsbekämpfung das vom BFG weitergeleitete Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Strafe und der Geldansprüche in der Höhe von 17.500 € mit der Begründung ab, in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am folgende "BESCHWERDE - EINSPRUCH" ein:
Ich bin natürlich Zahlungswillig und werde die Stafe in der angegebenen Höhe auch begleichen.
Kann jedoch erst mit der Rückzahlung ab September 2024 beginnen.
Wie bereits mitgeteilt befinde ich mich zur Zeit im Privatkonkurs, wobei auch das Finanzamt als Gläubiger über Euro 2.000,00 pro Jahr von mir erhält (5 Jahre lang )
Die letzte Zahlung aus meinem Privatkonkurs ist im Juli 2024 = die 10 Rate an die Gläubiger !!
Ab September 2024 kann ich daher mit der Strafrückzahlung verlässlich beginnen und zwar in der Höhe von Euro 200,00 pro Monat. = (2.400,00 im Jahr)
Hochachtungsvoll …..
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich somit nach § 212 BAO ().
Die In § 172 Abs. 1 FinStrG durch das Wort "sinngemäß" ausgedrückte Einschränkung muss allerdings so aufgefasst werden, dass die für Abgaben geltenden Bestimmungen nur insoweit auf Strafbeträge anwendbar sind, als das FinStrG nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt oder als nicht ihre Anwendung mit strafpolitischen Gesichtspunkten in Widerspruch steht (Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz, Band 2, § 172, Rz 2).
Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen diese Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt nämlich eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund ().
Im vorliegenden Fall beantragte der Bf. die Stundung seiner Strafe und der verhängten Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt 17.500 € bis September 2024, weil er sich derzeit in Privatkonkurs befinde. Danach könne er auf Grund seiner geringen Pension maximal Raten in der Höhe von 200 € bezahlen.
Nach dem Vorbringen des Bf. ist somit offenkundig, dass eine Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages derzeit nicht besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes maßgebend.
Eine solche ist mit dem Beginn von Ratenzahlungen erst mehr als drei Jahre nach der Erlassung des Erkenntnisses nicht verwirklicht.
Das Anbot des Bf., ab September 2024 200 € monatlich, d.h. 2.400 € jährlich an Strafe zu entrichten, bedeutet - ohne Berücksichtigung der festzusetzenden Zinsen - eine endgültige Abstattung in mehr als sieben Jahren, d.h. im günstigsten Fall im Jahr 2031. Angesichts einer solchen Zeitspanne erscheint es äußerst fraglich, ob der Strafanspruch durch Ratenzahlungen bis 2031 erfüllt werden kann. Ein in die Nähe einer Sanktionslosigkeit rückendes Ansuchen um Zahlungserleichterungen ist im Strafverfahren aber nicht zu gewähren.
Die Sanktionierung von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG für die Jahre 2009 bis 2015 erst 15 bis 20 Jahre später widerspricht dem Strafzweck, wonach dem Täter das Strafübel wirksam vor Augen geführt werden muss.
Eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand widerspricht dem Strafzweck (). Eine solche "bequeme" Ratenzahlung, die der Bf. im Ansuchen vor Augen hat, läge auch im Fall einer das Ansuchen stattgebenden Erledigung vor, weshalb das Amt für Betrugsbekämpfung dem Ansuchen zu Recht abgewiesen hat.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist im Finanzstrafgesetz der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen.
Auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 179 Abs. 3 FinStrG in Verbindung mit § 3a StVG) anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wird verwiesen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300005.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-27958