Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2021, RV/5101526/2017

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 Steuernummer ***1*** (nunmehr ***4***) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehen abgeändert, als die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 mit € 1.328,12 festgesetzt wird.

Die Fälligkeit ist der gesondert übermittelten Buchungsmitteilung zu entnehmen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer lebte bis Oktober 2010 in aufrechter Ehe mit der Mutter seiner Kinder, wobei für eine der beiden Töchter, ***2***, in den Jahren 2008 bis 2010 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv € 5.526,72 bezogen wurden.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt am eine Erklärung des Einkommens gem § 23 KBGG für das Jahr 2011 übermittelt, welche vom Beschwerdeführer unbeantwortet blieb.

Am erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 in Höhe von € 1.897,31. Dieser Betrag errechnete sich gem. § 19 Abs. 1 KBGG aus 5% des Gesamteinkommens der Eltern. Der für die Folgejahre verbleibende Rückzahlungsbetrag wurde mit € 3.683,95 bestimmt. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

Für Ihr Kind ***2*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es seit dem Jahr 2010 keinen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter mehr gegeben habe, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht einsehe, dass er für die Rückzahlung von Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 herangezogen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:

Für das Kind ***2***, geb. ***3***, sei an den Beschwerdeführer von bis von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt € 5.526,72 ausbezahlt worden. Beim

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung. Im Vorlagebericht wurde wie folgt Stellung genommen:

Für das Kind ***2***, geb. ***3***, sei vom Beschwerdeführer vom bis von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt 5.526,72 € ausbezahlt worden. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handle es sich um eine Darlehen, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von sieben Jahren ab der Geburt des Kindes wieder zurückzuzahlen sei. Der Beschwerdeführer sei von der Kindesmutter mittlerweile getrennt, lt. Abfrage im ZMR wohnten sie jedoch von bis an derselben Adresse. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 ein Einkommen von € 19.040,24, die Kindesmutter ein Einkommen von € 18.906,05 erzielt. Die Eltern des Kindes hätten daher mit einem Gesamteinkommen von € 37.946,29 die Einkommensgrenzen des § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten und es sei daher mit Ablauf des Jahres 2011 die Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse in Höhe von € 1.897,31 (5% des Gesamteinkommens) entstanden.

Wenn im Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses eine Ehe oder Lebensgemeinschaft der Eltern bzw eine Meldung beider Elternteile an derselben Adresse vorlag, so werde der zurückzuzahlende Betrag im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses gem § 6 BAO vom Finanzamt einem Elternteil vorgeschrieben.

Unter dem Begriff Gesamtschuldner seien mehrere Mitschuldner zu verstehen, von denen jeder für die ganze Abgabenschuld herangezogen werden könne. Es läge im Ermessen der Behörde, von welchem Mitschuldner wieviel verlangt werde. Das Finanzamt habe das Ermessen im angefochtenen Bescheid mit den Einkommensverhältnissen der Elternteile und mit den die Kindesmutter iZm der Haushaltszugehörigkeit des Kindes treffenden Lasten begründet. Der Beschwerdeführer sei somit zu Recht zur Rückzahlung gem § 18 Abs 1 Z 2 KBGG herangezogen worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vater der am ***3*** geborenen ***2***.

Für das Kind wurde in der Zeit von bis von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt € 5.526,72 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter lebten im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in aufrechter Ehe in einem gemeinsamen Haushalt (***Adr***). Die eheliche Gemeinschaft wurde im Oktober 2010 aufgelöst (Ausspruch eines Betretungsverbotes durch die Polizei und Rückkehrverbot) und in weiterer Folge geschieden.

Der Beschwerdeführer wurde alleine zur Rückzahlung herangezogen.

Im Jahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG im Betrag von € 19.040,24. Die Mutter erzielte im Jahr 2011 ein Einkommen im Betrag von € 18.906,05.

Das Kind war im Jahr 2011 bei der Mutter haushaltszugehörig.

Im Jahr 2016 wurde durch die Abgabenbehörde ein Ersuchen um Erklärung des Einkommens für das Jahr 2011 (gemäß § 23 KBGG) verschickt.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und die im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten sowie die Eintragungen im Zentralen Melderegister.

Rechtliche Beurteilung

Die §§ 9 und 13 des Abschnittes 3 KBGG lauten (Wiedergabe des § 9 erfolgt auszugsweise):

§ 9 KBGG: (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11)
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13
[…]

§ 12 KBGG: Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €.

Abschnitt 4 des KBGG lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

§ 18 KBGG: (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zunehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19 KBGG: (1) Die Abgabe beträgt jährlich
[…]
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen
der beiden Elternteile von
mehr als 35.000 € ...................................... 5%
mehr als 40.000 € ...................................... 7%
mehr als 45.000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
[…]

§ 20 KBGG: Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG: Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG: Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommender Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 184/10 die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen, dass diese nicht mehr anzuwenden sei. Andere Bestimmungen des KBGG wurden von diesem Erkenntnis nicht berührt. Im gegenständlichen Fall beruht die Rückzahlungsverpflichtung auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG treten die Abschnitte 3 und 4 jeweils in der Fassung BGBl.I Nr. 24/2009 mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist das Kind im Juli 2007 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des KBGG weiter anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Die Zustellung der Aufforderung zur Erklärung des Einkommens 2016 im Zusammenhang mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2011 stellt eine Verlängerungshandlung gemäß § 209 Abs. 1 BAO dar, sodass keine Verjährung des Abgabenanspruchs aus 2011 eingetreten ist.

Für das Kind ***2*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bezogen, die maßgebliche Einkommensgrenze für die Rückzahlungsverpflichtung wurde 2011 überschritten.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist seinem Wesen nach einem Darlehen vergleichbar, das bei Überschreiten der im Gesetz definierten Einkommensgrenzen zurückzuzahlen ist (auf diesen Umstand wird bereits im Antrag hingewiesen).

Die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 KBGG ist gegeben, da die (nunmehr geschiedenen) Kindeseltern im Jahr 2011 mit einem Gesamteinkommen von € 37.946,29 die Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten haben.

Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2011 für beide Elternteile nach § 18 KBGG erfüllt und der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 (nach § 21 KBGG) entstanden.

Der Beschwerdeführer hat eingewendet, dass er nicht zur Rückzahlung heranzuziehen sei, da er ab 2010 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt und keine gemeinsame Adresse mehr mit der Kindesmutter gehabt habe.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG nicht voraus, dass er und die Kindesmutter im Jahr 2011 (also dem Jahr, in dem die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde und mit dessen Ablauf der Abgabenanspruch entstanden ist) an derselben Adresse angemeldet waren oder anzumelden gewesen wären. Der Gesetzgeber knüpft die Rückzahlungsverpflichtung der Eltern des Kindes vielmehr an den Umstand, dass an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 KBGG ausbezahlt wurde.

Nach § 18 Abs. 2 KBGG ist bei den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ende 2011) dauernd getrennt lebenden (geschiedenen) Eltern die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (vgl. ).

Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lässt für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.

Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO6, § 6 Tz 2).

Im Rahmen dieser Ermessensübung sind jedoch die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen (vgl. auch ; und vom bzw. vom , RV/2101503/2015).

Das im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Einkommen der im Gesamtschuldverhältnis zur Rückzahlung verpflichteten Elternteile im Jahr 2011 ist annähernd gleich hoch, das des Beschwerdeführers geringfügig höher.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die geschiedene Gattin die Belastungen, die durch die Haushaltszugehörigkeit der damals (2011) vierjährigen Tochter entstanden sind, zu tragen hatte. Neben der Versorgung der Grundbedürfnisse des Kindes waren seitens der Kindesmutter auch umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten zu leisten, wobei der Beschwerdeführer zum Unterhalt beitrug.

Somit erachtet es das Bundesfinanzgericht im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt, dass der Rückforderungsbetrag 70 % zu 30 % zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter aufgeteilt wird.

Dieser beträgt somit € 1.328,12 beim Beschwerdeführer (ausgehend vom Gesamteinkommen der Eltern = € 37.946,29; davon 5 % = € 1.897,31; davon 70 % = € 1.328,12). Insoweit war der angefochtene Bescheid daher abzuändern.

Da die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zurecht besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101526.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at