Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen bereits stattgebender Beschwerdevorentscheidung.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang/Sachverhalt
Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin den Vorauszahlungsbescheid 2021, in welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2021 und Folgejahre mit € 1.105,00 festgesetzt wurden.
Die Begründung lautete wie folgt:
"Die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2019. Gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 1.014,00 um 9 % erhöht."
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin unter anderem gegen den Vorauszahlungsbescheid 2021 Beschwerde und begründete dies damit, dass sie keine Arbeit mehr habe, weil sie letztes Jahr Mutter geworden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde stattgegeben und die Einkommensteuervorauszahlung mit € 0,00 festgesetzt.
Am wurde sodann von der Beschwerdeführerin der gegenständliche Vorlageantrag eingebracht.
Am kontaktierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, wegen der unklaren Formulierungen in der Begründung zum Vorlageantrag. In diesem Telefonat teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass es in dem als Vorlageantrag bezeichneten Schreiben eigentlich um den Rückstand auf ihrem Abgabenkonto gehe, den sie derzeit nicht begleichen könne.
Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag zurückziehen werde. Dies ist bis dato nicht geschehen.
II. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig.
III. Rechtliche Beurteilung
§ 264 Abs. 5 BAO normiert: "Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."
Damit wird klargestellt, dass dann, wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit eines Vorlageantrages zu beurteilen hat (Fischerlehner, Abgabenverfahren3, § 264 Anm. 12).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2021 und Folgejahre mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom stattgegeben und die Einkommensteuervorauszahlung mit € 0,00 festgesetzt.
Damit wurde dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin vom vollinhaltlich stattgegeben.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde ( mwN).
Wie oben dargelegt, wurde dem Parteiantrag (= Beschwerde) durch die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung auf € 0 mittels Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich entsprochen, sodass der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zu erachten und mit Beschluss zurückzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit eines Vorlageantrages aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 5 BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Unzulässigkeit eines Vorlageantrages trotz dem Beschwerdebegehren vollends stattgebender Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100489.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at