Verlegung des Wohnsitzes einer Alleinstehenden nicht an den neuen Arbeitsort, sondern Ins 200 km entfernte Elternhaus: Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. (FH) Wolfgang Mader, Belruptstraße 59, 6900 Bregenz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in ihrer elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 Werbungskosten (Pendlerpauschale 3366 €, Pendlereuro 416 € und Arbeitsmittel 240 €) sowie Sonderausgaben (Kirchenbeitrag 208,64 € und Steuerberatungskosten 474,72 €).
Nach einem von der Bf. nicht beantworteten Ergänzungsersuchen erging der Einkommensteuerbescheid 2016 am ohne Berücksichtigung des Pendlerpauschales und Pendlereuros, die sonstigen beantragten Kosten wurden gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit der Begründung, dass ihr als Alleinstehende Familienheimfahrten für sechs Monate (eine Fahrt pro Monat) zustehen würden, pro Fahrt wird eine Pauschale von 306 € (höchstes Pendlerpauschale) beantragt. Auf Grund der schlechten Arbeitsmarktsituation habe in der Nähe des Familienwohnsitzes kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden können.
Familienwohnsitz: ***1***
Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz: ***2***
Arbeitsplatz: ***3***
Zusätzlich beantragt die Bf. die Kosten der Kranken- und Unfallversicherung von 1403,66 € als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen wurden Belege für die Arbeitsmittel und die beantragten Sonderausgaben sowie um Mitteilung, ob die Bf. am Familienwohnsitz über eine eigene Wohneinheit verfüge und deren Beschreibung der Ausstattung, ersucht. Auch dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und berücksichtigte den Pauschbetrag für die Werbungskosten von 132 €, die Steuerberatungskosten und der Kirchenbeitrag wurden nicht mehr gewährt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die beantragten Aufwendungen nicht angefallen sind, da die Bf. trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht habe.
Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass die Bf. ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ***1*** habe, es stehe ihr dort eine Wohnung im elterlichen Haus zur Verfügung. Auf Grund der schlechten Arbeitssituation in der Region sei sie gezwungen gewesen, eine Arbeitsstelle im 208 km entfernten ***3*** anzunehmen Für die Probezeit des Arbeitsvertrages habe sie eine Unterkunft im Hotel ***4*** http://www.hotel-***4***.co.at/ vom 31.1. bis genommen. Danach habe sie ein Zimmer in der Nähe des Arbeitsplatzes in ***2*** gemietet. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei am Hauptwohnsitz, wo sich ihre gesamten Beziehungen befinden würden, die Ausstattung der Wohnung sei entsprechend und am Arbeitsort habe sie nur eine Arbeitsunterkunft. Am Hauptwohnsitz sei sie auch im Musikverein und ihre Mithilfe in der Landwirtschaft der Eltern sei unabdingbar.
Nach den Bestimmungen der Rz 341 ff. LStR werden die Kosten im Hotel ***4*** von 1675 € und nach Rz 354 ff. LStR die Familienheimfahrten für sechs Monate mit monatlich 174,72 € (208 km x 2 x 0,42 €), gesamt 1048,32 € beantragt.
Beigelegt wurden
- die Rechnung des Hotel ***4*** vom über eine Boarding Wohnung, Anreise: , Abreise: in Höhe von 1675 €,
- ein Ausdruck des Pendlerrechners, wonach für die Strecke Hauptwohnsitz und Arbeitsort für 208 km ein Pendlerpauschale von 3672 € jährlich bzw. 306 € monatlich errechnet wurde,
- ein Nachsendeauftrag der Bf. wegen Umzug vom für den Zeitraum bis von der bisherigen Anschrift ***5*** zur neuen Anschrift ***2***,
- Vorschreibung des Kirchenbeitrages für 2016 in Höhe von 208,64 €,
- Bestätigung der Prämienvorschreibung für die Kranken- und Unfallversicherung für 2016 in Höhe von 1403,66 €,
- Honorarnote des Steuerberaters vom von 474,72 € und
- je ein Foto aus google/maps von den Adressen ***1*** und ***2***.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde informativ zusätzlich ausgeführt:
"Die Bf. studierte Kunststofftechnik und war bereits während dem Masterstudium in der Schweiz (ab Mai 2010) nichtselbständig beschäftigt. Laut Aktenvermerk hat die Mutter der Bf. persönlich im November 2010 im Infocenter des Finanzamtes vorgesprochen und mitgeteilt, dass die Bf. ab November 2010 ein fixes Dienstverhältnis in der Schweiz hat und ihren Hauptwohnsitz nach ***5*** verlegen wird. Das Studium wird fortgesetzt.
Dies deckt sich annähernd mit den Daten laut ZMR.
Es wurde somit bereits im Jahr 2010 ein eigener Wohnsitz in ***5*** begründet und können nun auf Grund des Arbeitsplatzwechsels keine Kosten der doppelten Haushaltsführung oder Familienheimfahrten geltend gemacht werden.
Die Bf. erzielt keine Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, sodass eine eventuelle Mithilfe am Hof nicht von Relevanz ist.
Die Bf. war bis Herbst 2015 nichtselbständig in der Schweiz beschäftigt. Seit Februar 2016 arbeitet sie bei der ***6*** in Österreich."
Nach den Daten im ZMR war die Beschwerdeführerin an folgenden Adressen gemeldet:
vom bis mit Hauptwohnsitz in ***5***,
vom bis mit Hauptwohnsitz in ***1***,
vom bis mit Nebenwohnsitz in ***2***,
vom bis mit Hauptwohnsitz in ***2***,
seit mit Nebenwohnsitz in ***1***, und
seit mit Hauptwohnsitz in ***7***.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die beantragten Aufwendungen für die Sonderausgaben können auf Grund der nachgereichten Unterlagen berücksichtigt werden.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Kosten der Familienheimfahrten beruflich veranlasst sind und als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 berücksichtigt werden können.
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im ***5*** unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl. zB ; Ritz, BAO6 § 167 Rz 8 mwN).
Beweislose Behauptungen muss das Gericht dann nicht als Glaubhaftmachung gelten lassen, wenn Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut eher gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen (vgl. ).
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Geht es um die Anmietung einer Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb, kann der Umstand, dass das Zimmer durchgehend angemietet wurde, ein Indiz für das Verweilen des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort sein (). Als Arbeits(Tätigkeitsort)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (s ). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Begründet ein allein stehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist (LStR 343a). Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen () (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz 56).
Ab 2014 definiert § 4 PendlerVO (BGBl II 276/2013) den Begriff des Familienwohnsitzes. Demzufolge liegt ein Familienwohnsitz dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Die Definition entspricht somit im Wesentlichen den von der Verwaltungspraxis und der Judikatur entwickelten Kriterien. (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz 56).
Als Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes haben der VwGH bzw. das BFG hingegen folgende Sachverhalte beurteilt:
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (; ) (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz 56).
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz 56).
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen (iSd § 4 der PendlerVO) außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist bzw. eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (). Eine berufliche Veranlassung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (; ). Auf die melderechtliche Bezeichnung der Wohnung kommt es nicht an (). Nicht nur am Beschäftigungsort, sondern auch am Familienwohnsitz muss ein eigener Hausstand mit einer gewissen Selbständigkeit und Abgeschlossenheit bestehen () (vgl. Peyerl in Jakom, EStG, § 20, Rz 90).
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E , 96/15/0259). Für diese Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (Hinweis E , 88/14/0081). Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (Hinweis E 96/15/0259); ( und ).
Soweit die Beschwerde auf die Lohnsteuerrichtlinien verweist, lässt sich daraus für den Beschwerdefall nichts gewinnen, da ein BMF-Erlass keine für das Bundesfinanzgericht verbindliche Rechtsquelle darstellt. In Erlässen geäußerte Rechtsansichten des BMF sind mangels Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtlich nicht verbindlich.
Im hier zu beurteilenden Fall war die allein stehende Beschwerdeführerin vom November 2010 bis Herbst 2015 in der Schweiz nichtselbständig beschäftigt. Während dieser Zeit meldete sie ihren Hauptwohnsitz vom bis in ***5*** an.
Im Februar 2016 wechselte sie zu ihrem neuen Arbeitgeber in Österreich (***3***) und verlegte ihren Hauptwohnsitz am nicht in die Nähe des neuen Arbeitsortes, sondern in das 208 km entfernte Elternhaus in ***1*** und meldete am in der Nähe des Arbeitsortes in ***2***, einen Nebenwohnsitz an.
In der Zeit zwischen und bewohnte sie in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes lt. vorgelegter Rechnung eine "Boardingwohnung" im Hotel ***4***. Diese werden auf der Homepage https://www.hotel-***4***.co.at/boardingwohnungen-attersee.html beschrieben:
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Für das Vorhandensein einer eigenen abgeschlossenen Wohnung mit entsprechender Ausstattung im Elternhaus erbrachte die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis noch erfolgte eine Glaubhaftmachung, auf dem vorgelegten Foto aus google-maps - eine Hofansicht aus der Vogelperspektive - ist dies jedenfalls nicht ersichtlich.
Die der Arbeitsstätte nächst gelegene, gemietete "Boardingwohnung" verfügt lt. Homepage des Hotels über eine entsprechende Ausstattung und ist daher als eine zumindest gleich entsprechende Wohnung anzusehen. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Ansicht des BFG eine Verlegung des (Familien )Wohnsitzes von ***5*** in die Nähe des neuen Arbeitsortes zumutbar.
Dass durch die Anmietung der "Boardingwohnung" Mehraufwendungen angefallen sind, wurde von der Bf. nicht einmal behauptet.
Das weitere Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass die Bf. an ihrem Nebenwohnsitz in ***2***, nur ein Zimmer gemietet habe, erscheint genau so wenig wahrscheinlich, da sie an dieser Adresse zwei Jahre später für ca. zwei Jahre ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatte, wie die Behauptung die Bf. habe im Jahr 2016 ihren Lebensmittelpunkt im 200 km von ihrem Arbeitsort entfernten Elternhaus, wenn sie fünf Jahre davor ihren Hauptwohnsitz in ***5*** hatte, auch der link auf die Facebook-Seite des Musikvereines ***1*** kann die Beschwerde nicht unterstützen.
Im ***5*** verfügt die Bf. über keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, auch die behauptete Mithilfe am elterlichen Hof genügt nicht um den Rechtstandpunkt der Beschwerde zu bekräftigen.
Fahrten, die bei einem allein Stehenden dadurch veranlasst sein können, dass er an seinem "Hauptwohnsitz" nach dem Rechten sehen muss, fallen nach Ansicht des BFG hier auch nicht an, da sich dieser im Elternhaus befinden soll.
Das Bundesfinanzgericht vertritt die Meinung, dass die Beschwerdeführerin nach der Übersiedlung aus ***5*** in der nächst gelegenen Wohnung zur neuen Arbeitsstätte in Österreich ihren neuen steuerlichen (Familien-)Wohnsitz begründet hat. Auf die melderechtliche Bezeichnung der Wohnung kommt es nicht an. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes im 200 km entfernten Elternhaus wird als privat veranlasst angesehen.
Aus diesen Gründen sind die von der Bf. beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten im Jahr 2016 nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen, die beantragten Ausgaben sind ausschließlich der privaten Lebensführung zuzurechnen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. ; ; ; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 346 ff zu § 4 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis (einen Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | VwGH, 2012/15/0074 VwGH, 2011/15/0173 VwGH, 86/14/0030 VwGH, 89/14/0100 VwGH, 2005/13/0037 VwGH, 2006/14/0013 VwGH, Ra 2016/15/0028 UFS, RV/0662-L/07 BFG, RV/5100311/2013 BFG, RV/3100473/2019 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100295.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at