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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2021, RV/3100280/2017

Bewirtungsaufwendungen und Kosten für Veröffentlichungen eines Universitätsprofessors

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Professor für ***1*** an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen die Streitjahre betreffend wurden nachstehende Werbungskosten geltend gemacht, welchen durch die angefochtenen Bescheide die Anerkennung versagt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Repräsentationsausgaben im Jahr 2011 in Höhe von 1.855 €

Hiebei handelt es sich nach den im Beschwerdeverfahren der Abgabenbehörde vorgelegten Belege um Eintrittspreise für 30 Personen für eine Schlossbesichtigung mit Führung in Höhe von 275 € sowie um eine nachfolgende Bewirtung in der Schlosswirtschaft um insgesamt 1.080 € (45 Getränke zu je 8 € sowie 45 Essen zu je 16 €) und weiters um Kosten für eine musikalische Untermalung in Höhe von 500 €.

Im angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurde den Ausgaben für die "Einladung anlässlich der Berufung zum Universitäts-Professor" die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung versagt, dass es sich hiebei um nichtabzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 EStG handeln würde, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden.

Dieser Begründung wurde in der Beschwerde entgegen gehalten, dass es sich dabei um Ausgaben für die offizielle Einladung anlässlich der Berufung zum Universitätsprofessor für ***1*** durch die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck gehandelt habe und die Einladung einerseits im Interesse des Arbeitgebers gestanden sei und der Werbung gedient habe und andererseits auch im Interesse des Arbeitnehmers zur Sicherung und Erhaltung seiner Einkunftsquelle erfolgt sei.

Im Rahmen der Einladung seien zusätzliche Kontakte geknüpft und gepflegt worden, die dazu geeignet gewesen seien, zukünftig Drittmittelprojekte für die Universität zu erhalten und zähle es zu den Aufgaben eines Universitätsprofessors, Drittmittel einzuwerben. Dazu wurde als Beispiel auf eine Ausschreibung der Stelle eines Universitätsprofessors für BWL an der Universität Innsbruck verwiesen. Die Einladung sei daher auch in Erfüllung der Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstgeber erfolgt.

Des weiteren wurde auf die Rz 4827 der Einkommensteuerrichtlinien Bezug genommen, wonach Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers bei Ersatz durch den Arbeitgeber bei diesem abzugsfähig und beim Arbeitnehmer einerseits Arbeitslohn und andererseits "nach Maßgabe der angeführten Kriterien als Werbungskosten abzugsfähig seien".

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Dazu wurde der Beschwerdeführer über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes aufgefordert, sämtliche Namen und Anschriften jener Personen bekannt zu geben, welche an der Schlossbesichtigung sowie jener Personen, welche bewirtet worden sind, und unter Hinweis auf die bestehende Nachweispflicht zu jedem einzelnen Gast mitzuteilen, worin im konkreten Fall die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung der Einladung sowie deren Werbewirksamkeit gelegen war.

Hiezu wurden in einer Vorhaltsbeantwortung 30 Personen unter Angabe deren Anschrift namhaft gemacht (13 Gäste in Begleitung von Gatte/Gattin bzw Lebensgefährte/Lebensgefährtin sowie vier weitere Gäste) und als berufliche Veranlassung unterschiedliche Gründe ins Treffen geführt und zwar mehrmals "ehemaliger Dissertant und Mitglied meiner Arbeitsgruppe", "Mitarbeiter", "Fotograpfie der Festteilnehmer", "ehemaliger Kollege und Kooperationspartner", "Kooperationskollege am Institut", "Betriebsrat und Mentor", "Auftraggeber für Gutachten und Kooperationspartner", "Post-Doktorats-Mitarbeiter und Mitglied meiner Arbeitsgruppe", "gemeinsamer Herausgeber einer Fachzeitschrift", "Dekan der Fakultät für ***2***", "Pressebeauftragte meiner Projekte", "Chemiker und Kooperationspartner in mineralogischen Fachfragen".

Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder "Repräsentationsausgaben" wird zwar im Gesetz nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat ( unter Verweis auf ).

Dazu ist festzuhalten, dass die Bewirtungkosten anlässlich einer Einladung in Zusammenhang mit der Berufung zum Universitäts-Professor angefallen sind. Die Judikatur versteht unter Repräsentationsaufwendungen solche Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern und ihm somit die Möglichkeit eines "Repräsentierens" erlauben (Doralt, EStG, Tz 83 zu § 20 mit Verweis auf zahlreiche VwGH-Erkenntnisse). Bei Nichtselbständigen kommt bei Bewirtungsspesen eine Werbekomponente darüberhinaus nur dann zum Tragen, wenn der Lohn - zumindest teilweise - erfolgsabhängig ist (vgl. Doralt, EStG, Tz 98 zu § 20).

In diesem Sinne vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung, dass ein leitender Angestellter, der aus seinem Einkommen Essenseinladungen für (potenzielle) Kunden seines Arbeitgebers vornimmt, Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 tätigt und solche Repräsentationsmaßnahmen beispielsweise mit der Bewirtung von Informanten durch einen Kriminalbeamten im Rahmen seiner Dienstpflichten () und der Bewirtungsverpflichtung im diplomatischen Dienst () nicht vergleichbar sind ().

Hiezu ist festzuhalten, dass die Frage nach der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung sowie der Werbewirksamkeit der jeweiligen Bewirtung jeweils völlig unbeantwortet verblieben. Eine Berücksichtigung der Bewirtungskosten als Werbungskosten ist daher schon aus diesen Gründen nicht zulässig.

Weiters ist aber zudem zu berücksichtigen, dass bei einer Einladung anlässlich der Berufung zum Professor nicht von einem erheblichen überwiegen der beruflichen Veranlassung gesprochen werden kann, sondern in einem solchen Fall vielmehr der Repräsentationscharakter der Einladung im Vordergrund steht.

Darüberhinaus stellen aber auch Bewirtungskosten anlässlich der Bewirtung von Berufskollegen, also weiteren Mitarbeitern des selben Arbeitgebers keine Werbungskosten dar, weil es einerseits an der geforderten Werbewirksamkeit der Bewirtung mangelt und andererseits der Repräsentationscharakter überwiegt.

Ebensowenig sind die Bewirtungskosten von Lebensgefährten/innen bzw. Gatten/innen von "Geschäftsfreunden" mangels beruflicher Veranlassung als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Abschließend wird angemerkt, dass Bewirtungsspesen die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 fallen (nochmals , mit weiteren Verweisen).

Wenn aber der Bewirtungsaufwand als solcher nicht als beruflich veranlasst beurteilt werden kann, können auch die Kosten für die musikalische Untermalung während der Bewirtung nicht als solche beurteilt werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für die Schlossbesichtigung ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Besuch von Kulturveranstaltungen unzweifelhaft zur privaten Lebensführung gehört und die entsprechenden Aufwendungen daher in vollem Umfang zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen zählen (). In diesem Sinne sind auch Einladungen zu einer Schlossbesichtigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

2. "Publikationskosten" im Jahr 2012 in Höhe von 2.600 € sowie im Jahr 2015 in Höhe von 1.300 €.

Bei den Kosten in Höhe von 2.600 € bzw 1.300 € handelt es sich nach den vorgelegten Rechnungen jeweils um Ausgaben für das zeichnen einer "Orginaltafel in Mischtechnik…" eines aus dem ***3*** in Höhe von 2.600 € (Rechnung von ***4*** vom ) sowie für eine weitere Tafel eines Minerals um 1.300 € (Rechnung von ***4*** vom ), welche vom ***15*** ***4*** gezeichnet wurden.

Diese Tafeln wurden in weiterer Folge in dem Buch "***5***" abgebildet, welches von ***4*** im Eigenverlag veröffentlicht wurde.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei dadurch für ihn die Möglichkeit entstanden, einen Fachartikel in diesem Buch zu veröffentlichen, wodurch seine berufsrelevante Zusatz-Kompetenz auf dem Fachgebiet der ***8*** unter Beweis gestellt werde.

Das Finanzamt versagte diesen Ausgaben die Anerkennung als Werbungskosten im wesentlichen mit der Begründung, dass keine Einnahmen aus der Veröffentlichung dieses Fachbuches erzielt worden seien, Werbungskosten aber nur bei der Einkunftsquelle abzuziehen seinen, bei der sie erwachsen seinen. Damit wurde vom Finanzamt insoweit der Zusammenhang der Publikationskosten mit der nichtselbständigen Arbeit verneint.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass diese Ausgaben nach den vorgelegten Rechnungen für die (Erstellung der) beiden Kunsttafeln durch ***4*** gezahlt wurden und nicht dafür, dass in weiterer Folge von diesen Kunsttafeln Abbildungen in dem oben angeführten Buch abgedruckt wurden bzw. ein vom Beschwerdeführer verfasster Artikel in diesem Buch veröffentlicht wurde.

Da Anschaffungskosten von Kunsttafeln für den Beschwerdeführer keine Werbungskosten darstellen, weil es sich bei den Anschaffungskosten nicht um Ausgaben für die Erwerbung, Sicherung bzw. Erhaltung der Einkünfte handelt, können die Kosten auch nicht als solche berücksichtigt werden.

Insoweit kann es auch dahingestellt verbleiben, ob die Publikation des Artikels in dem Buch von ***4*** im beruflichen Interesse des Beschwerdeführers gelegen war, da der Artikel nach den Ausführungen des Beschwerdeführers dazu beigetragen habe, sein Profil als ***6*** zu schärfen und er durch seine Forschung und deren Veröffentlichungen lediglich seiner Dienstpflicht als Universitätsprofessor nachkomme, eine Verletzung der Dienstpflicht zur Forschung eine Gefährdung für das Dienstverhältnis darstelle und aus diesem Grund Publikationen jedenfalls zur Sicherung oder Erhaltung der Einkunftsquelle dienen und die damit verbundenen Ausgaben Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellen würden.

"Publikationskosten" im Jahr 2015 in Höhe von 3.163,63 €

Bei diesen Kosten handelt es sich um Ausgaben für die Veröffentlichung eines Artikels des Beschwerdeführers mit Fotos in einem Sonderheft des ***9*** in Höhe von 3.163,63 €.

Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine sechsmal im Jahr erscheinende internationale (englischsprachige) Zeitschrift für ***10***. Weiters werden fallweise Sonderhefte herausgegeben. Vom Beschwerdeführer wurde in einem solchen Sonderheft unter dem Titel "***7***" ein Artikel über 8 Seiten verfasst, wobei in diesem Artikel auf einer Viertelseite ein kurz gefasster Artikel sowie auf einer weiteren Viertelseite ein Photo des Beschwerdeführers enthalten ist. Die verbleibenden 7,5 Seiten enthalten insgesamt 18 Farbabbildungen von unterschiedlichen ***11*** mit einer jeweiligen Kurzbeschreibung und Herkunftsbezeichnung.

In dem Artikel wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits als kleiner Junge für ***11*** begeistern konnte und diese zu sammeln begonnen habe, wozu er auch an vielen Ausflügen teilgenommen habe. Weiter sei er einer örtlichen ***10*** Vereinigung beigetreten. Nach seinem Studium der ***2*** habe er sich sein großes Interesse an ***11*** erhalten und sei heute Professor für ***2*** an der Universität und nach wie vor ein begeisterter ***10***.

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH-Erkenntnisse vom , Zl. 2002/15/0011 und vom , Zl. 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise das Erkenntnis vom , 2011/13/0119, mwN, zum unverändert gebliebenen Aufteilungsverbot vgl. weiters das Erkenntnis vom , 2010/15/0197, VwSlg 8613 F/2011, RdW 2011/175, 169).

In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass ein Universitätsprofessor gemäß § 165 BDG sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern habe sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen habe. Die Freiheit der Forschung umfasse die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethoden sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse. Durch die Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse in internationalen Fachzeitschriften und Fachbüchern würden die Forschungsergebnisse und die Forschungsleistung einem internationalen Fachpublikum bekannt gemacht.

Die ***12*** sei eine seiner wesentlichen Disziplinen und sein wissenschaftliches Fach an der Universität Innsbruck. Die Forschung betreffe vor allem das Gebiet der ***13*** in Organismen eine wesentliche Rolle spielen würden.

Vorweg ist festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass Forschen und Publizieren zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers als Universitätsprofessor gehören.

Der streitgegenständliche Artikel enthält aber, wie bereits ausgeführt, lediglich Abbildungen von 18 ***11*** unter Angabe deren Art und Herkunft, und einen kurzen Artikel, in dem im wesentlichen lediglich auf die bereits seit der Kindheit des Beschwerdeführers bestehenden Begeisterung und Sammlerleidenschaft für ***11*** hingewiesen wird. Insoweit kann aber in keiner Weise davon gesprochen werden, dass dieser Artikel einen wissenschaftlichen Inhalt enthält, bzw. in diesem Artikel Forschungsergebnisse des Beschwerdeführers veröffentlicht worden sind und ist daher auch nicht als ein wissenschaftlicher Artikel zu beurteilen. Vielmehr richtet sich dieser Artikel dem Inhalt nach auch nicht ausschließlich an ein an fachspezifisch wissenschaftlich interessiertes Publikum, sondern vielmehr an alle Personen, die Gefallen und Interesse an ***11*** haben.

Insoweit vertritt der Beschwerdeführer mit diesem Artikel auch nicht sein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre und beteiligt sich damit auch nicht an der Erfüllung seiner Forschungsaufgaben. Wenngleich dem Beschwerdeführer darin gefolgt werden kann, dass die Freiheit der Forschung auch die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethoden sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse umfasse, erhellt sich im konkreten Fall nicht, worin durch diesen Artikel die Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen in einer internationalen Fachzeitschrift gesehen werden könnte bzw. eine konkrete Forschungsleistung einem internationalen Fachpublikum bekannt gemacht worden wäre.

Daher sind die Kosten für die Veröffentlichung dieses Artikels vor allem der privaten Lebensführung zuzurechnen und können aufgrund des steuerlichen Aufteilungsverbotes nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

Mitgliedsbeitrag zum Haus der Völker

Bei dem für das Jahr 2011 bezahlten Mitgliedsbeitrag zum Haus der Völker, einem Kulturverein, über 15 € handelt es sich um typische nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, sodass auch diese Ausgabe weder als Werbungskosten noch als Spende Anerkennung finden kann.

Billets

Bei dem Beleg über 14,80 € handelt es sich um die Anschaffung von 4 Billets a 3,70 €, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers für die berufliche Korrespondenz benötigt worden seien.

Da Billets üblicherweise ausschließlich zu persönlichen Anlässen des Empfängers versandt werden, sind auch diese Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen und in weiterer Folge steuerlich nicht Abzugsfähig

Entsorgungskosten

In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass es sich hiebei um Kosten für die Entsorgung von Laborchemikalien handle, die ausschließlich für die wissenschaftliche Arbeit benötigt worden seien und entsorgungspflichtige Laborchemikalien nach "allgemeinem Verständnis nicht in der privaten Sphäre" anfallen würden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass es sich nach dem vorgelegten Beleg hiebei um die Entsorgungskosten von Entwickler/Fixierer gehandelt hat. Inwieweit der Beschwerdeführer für seine berufliche Tätigkeit Entwickler/Fixierer benötigt hat, lässt er in seinem Vorbringen offen. Ausgaben für beruflich benötigte Arbeitsmittel ebenso wie deren Entsorgungskosten werden aber in der Regel vom Arbeitgeber getragen.

Da es der Beschwerdeführer unterlassen, hinsichtlich der geltend gemachten Entsorgungskosten in Höhe von 19,64 € die ausschließliche berufliche Veranlassung durch konkretes Vorbringen zu behaupten bzw. nachzuweisen, war auch diesen Ausgaben die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Entscheidung im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

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