Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2021, RV/5300018/2019

Anordnung und Durchsuchung von dem Hausrecht unterliegenden Räumlichkeiten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300018/2019-RS1
Der Umstand, dass eine Beschwerde gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchführung einer Hausdurchsuchung damit begründet wird, eine solche Anordnung wäre gar nicht ergangen, berechtigt nicht zur Zurückweisung derselben. Die Prüfung der nach § 153 Abs.1 FinStrG geforderten Vollständigkeit des Rechtsmittels bezieht sich nicht auf dessen inhaltliche Schlüssigkeit.

Entscheidungstext

Weitere GZn. RM/5300009/2018
RV/5300019/2019
RM/5300009/2019

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXA, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee, wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Aktenzahl der Steuerfahndung: qqqqw, Amtsbeauftragter: Mag.Q, über die Beschwerde des B, geb. xxxb, whft. XXB, ebenfalls vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee, vom gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des damaligen Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) XXC (Sitz und Betriebsanschrift der D-GmbH, FNddd, der C-GmbH, FNccc, der E-GmbH, FNeee, und der F-GmbH, FNfff), und b.) XXB (Hauptwohnsitz des B), durch Mitglieder der Steuerfahndung, Team Linz, und auch gegen die Durchführung dieser Anordnung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des B gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXC, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die übrigen Beschwerden des B werden als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde, GZ. qqqqw, gerichtet an die Organe der Steuerfahndung, Team Linz, dieses beauftragt durch die Finanzstrafbehörde [und im Ergebnis empfangsberechtigt zur Entgegennahme einer derartigen Anordnung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG], angeordnet, die nachfolgenden Orte oder Räumlichkeiten nach Beweismitteln zur Aufklärung eines Verdachtes von durch A begangenen Finanzvergehen zu durchsuchen: 1.) die Räumlichkeiten an den Anschriften a.) XXC (Sitz und Betriebsanschriften der D-GmbH, FNddd, der C-GmbH, FNccc, der E-GmbH, FNeee, und der F-GmbH, FNfff) und b.) XXB (Hauptwohnsitz des B, geb. xxxb, Geschäftsführer der genannten GmbHs), sowie 2.) den Inhalt aller Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung B befugt gewesen ist.

Folgende Gegenstände kämen [als zu suchende Beweismittel] in Betracht: Schriftliches oder elektronisches Datenmaterial "zumindest" [einschließlich] ab dem Jahr 2010 mit [beweisrelevantem] Bezug 1. zu den in weiterer Folge angeführten Gesellschaften der Firmengruppen "MMM" und "NNN" sowie zu der C-GmbH, 2. zum Verdächtigen A und dessen Ehegattin G, geb. xxxg, als Beitragstäterin, 3. zu B, geb. xxxb, sowie 4. zu H, geb. xxxh, I, geb. xxxi, J, geb. xxxj, K, geb. xxxk, und weiteren noch nicht bekannten Personen, die A als Geschäftsführer der L-GmbH mit Vollmacht zur Abwicklung ihrer finanziellen Angelegenheiten ermächtigt hatten.

Als solche zu suchenden Beweismittel wurden beispielsweise ("unter anderem", "insbesondere") aufgezählt:
• Unterlagen betreffend die Tätigkeit des B als Geschäftsführer der C-GmbH, der E-GmbH, der F-GmbH und der D-GmbH,
• alle Aufzeichnungen über Geschäftsfälle im Zusammenhang mit A und den in der Begründung angeführten Gesellschaften der Firmengruppen "MMM" und "NNN",
• Schriftverkehr, E-Mails [in obigem Zusammenhang],
• EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Palms, Handys, etc.) und sonstige Speichermedien [zur Auswertung in obigem Zusammenhang],
• sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen [in obigem Zusammenhang].

In der Begründung der Anordnung führte der Spruchsenatsvorsitzende aus wie folgt:

Der Verdächtige A habe in den Jahren 2003 bis 2010 die Firmengruppe "MMM" gegründet, welche im Immobilienbereich tätig sei (Errichtung von Wohnhäusern zum Verkauf und zur Vermietung, Finanzierung, Hausverwaltung). Bei diesen nachstehend angeführten, zu dieser Firmengruppe gehörenden Gesellschaften sei bzw. wäre A als handelsrechtlicher Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen gewesen:

• M-GmbH, FNmmm, gegründet ,
• O-GmbH, FNooo, gegründet ,
• P-GmbH, FNppp, gegründet [Konkurs laut Firmenbuch eröffnet am ],
• R-GmbH, FNrrr, gegründet ,
• S-GmbH, FNsss, gegründet ,
• T-GmbH, in Liquidation, FNttt, gegründet ,
• U-GmbH, in Liquidation, FNuuu, gegründet ,
• V-GmbH, in Liquidation, FNvvv, gegründet ,
• W-GmbH, FNwww, gegründet .

Die P-GmbH habe Liegenschaften erworben, die M-GmbH habe Gebäude errichten und sanieren lassen, die O-GmbH habe die Innenbauarbeiten ausgeführt; die S-GmbH habe an die Kunden (Haus- und Wohnungskäufer) der M-GmbH bzw. der P-GmbH Darlehen gegeben bzw. vermittelt.

Im Jänner 2012 sei über das Vermögen der Hauptfirma P-GmbH ein Konkursverfahren eröffnet worden. Bis dato [also bis zum ] seien drei weitere Firmen der "MMM"-Gruppe insolvent geworden.

Anfang 2012 habe die Ehegattin des Verdächtigen, G, mit der Gründung der nachstehenden Gesellschaften die Firmengruppe "NNN" "geschaffen" [siehe aber sogleich die Einlassungen des A, wonach er als faktischer Machthaber fungiere]. Die Gruppe "NNN" sei wie die Vorgängerin "MMM" im Immobilienbereich tätig:

• N-GmbH, FNnnn, gegründet ,
• NA-GmbH, FNnana, gegründet ,
• L-GmbH, FNlll, gegründet ,
• D-GmbH, FNddd, gegründet ,
• F-GmbH, FNfff, gegründet .

Bei diesen Gesellschaften wäre G bis einschließlich 2016 (bei der F-GmbH bis 2015) als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen.

Zur "NNN"-Gruppe habe zudem das Unternehmen der E-GmbH, FNeee, gehört. Diese GmbH sei von Y, geb. xxxy, welche der Familie AA nahestehe, gegründet worden. Bis zur Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile im November 2013 wäre die Genannte zudem im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen gewesen.

Bei vielen Gesellschaften der Firmengruppen "MMM" und "NNN" fänden bereits seit 2015 abgabenrechtliche Prüfungen statt.

Im Zuge dieser Prüfungen habe A eingestanden, dass er neben den "MMM"-Gesellschaften auch die Gesellschaften der Firmengruppe "NNN" [kontrollierte, weil] er hinter den vorgeschobenen Scheingeschäftsführern der "NNN"-Firmen von Beginn an als faktische Machthaber fungierte und De-facto-Geschäftsführer gewesen sei. Seit Jänner 2017 sei er bei diesen Gesellschaften auch "offiziell" als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.

Alle Liegenschaften der insolventen P-GmbH seien im Zuge des Konkursverfahrens verwertet worden. Weil der Geschäftsführer A noch vor Eröffnung des Konkurses mehrere Liegenschaften an nahestehende Personen (z.B. an seine Schwiegermutter H) unter dem [Verkehrswert] veräußert hatte, sei der Masseverwalter von diesen Kaufverträgen zurückgetreten und habe in weiterer Folge höhere Kaufpreise erzielt.

Ab 2012 sei im Insolvenzverfahren auch die C-GmbH mit Sitz in XC als Käuferin einer Vielzahl von Liegenschaften aufgetreten. Diese Gesellschaft sei mit Vertrag vom von B, geb. xxxb, und Z, geb. xxxz, gegründet worden. Beide Gesellschafter seien im Firmenbuch als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer eingetragen; sie seien auch Geschäftsführer der DA-GmbH.

Im November 2013 habe die C-GmbH sukzessive mit der Übernahme des Stammkapitals von Gesellschaften der Firmengruppen "MMM" und "NNN" begonnen. Seit Juni 2016 seien die Gesellschaften E-GmbH, F-GmbH und D-GmbH zur Gänze im Einflussbereich des B gestanden, welcher bei diesen Gesellschaften auch handelsrechtlich als Geschäftsführer aufscheine. Seit März 2017 seien die Anteile an den übrigen Gesellschaften der "NNN"-Gruppe und der noch nicht liquidierten Gesellschaften der "MMM"-Gruppe im Eigentum der C-GmbH gewesen. Als Geschäftsführer dieser Unternehmen sei im Firmenbuch weiterhin A eingetragen.

In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass A bei einem Großteil dieser Firmen als geringfügig Beschäftigter angemeldet gewesen wäre bzw. sei.

Im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen im November 2016 wäre festgestellt worden, dass A über die aktuellen Firmenstempel aller involvierten Firmen verfüge, darunter auch über jene der "AA&ZZ"-Gruppe (seit Juni 2016: C-GmbH, E-GmbH, F-GmbH und D-GmbH). Außerdem habe sich A im Besitz einer Bankomatkarte der E-GmbH, lautend auf B, befunden.

Mit der Fertigstellung der - aus der Konkursmasse ab 2012 erworbenen - in Bau befindlichen Gebäude habe die C-GmbH die im Jahr 2012 neugegründete NA-GmbH beauftragt, obwohl ein "hauseigenes" alteingesessenes Bauunternehmen (die DA-GmbH) zur Verfügung gestanden wäre.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen sei festgestellt worden, dass die NA-GmbH ab dem Zeitraum 2012 / 2013 Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Leistungen zur Sanierung von Gebäuden an die C-GmbH, an die E-GmbH und an die F-GmbH ausgestellt habe, wobei die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zwar mittels Voranmeldungen an das Finanzamt gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden wäre, weshalb sich bis dato ein Abgabenrückstand von rund € 360.000,00 angesammelt habe.

Regelmäßig seien auch Leistungen mittels Schlussrechnung abgerechnet worden, obwohl diese zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht vollständig ausgeführt oder noch nicht einmal begonnen worden waren. Einige dieser Leistungen seien bis dato nie erbracht worden.

Beispielsweise wären beim Bauvorhaben "***1***" durch die NA-GmbH im Jahre 2015 Renovierungs- und Sanierarbeiten für 15 Wohnungen und ein Stiegenhaus mittels Schlussrechnung an die C-GmbH im Ausmaß von € 475.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer [also € 95.000,00] endabgerechnet worden. Eine Liegenschaftsbesichtigung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung am habe aber ergeben, dass bei einigen Wohnungen die Sanierung noch gar nicht begonnen worden war und bei keiner einzigen Wohnung die Sanierung abgeschlossen war. Überdies würde das gesamte Gebäude, obwohl keine Wohnung bewohnbar war, von der Eigentümerin C-GmbH seit dem an die N-GmbH um den Betrag von monatlich € 6.000,00 vermietet.

Bei der Überprüfung der Bargeldflüsse wäre festgestellt worden, dass die von den Firmen C-GmbH, E-GmbH und F-GmbH mittels Banküberweisung geleisteten Zahlungen an die NA-GmbH sofort nach dem Einlangen auf dem Bankkonto von A [bei der Bank] in bar behoben worden sind. Laut Buchhaltung wären diese Zahlungen mittels Eigenbelege als Bareingang [wohl kommend von A] im Kassabuch erfasst und in der Folge mittels Eigenbeleg [von A] wieder in bar entnommen worden, um schließlich in Form einer Barzahlung [wohl wiederum von A] als Leihgeld der L-GmbH zur Verfügung gestellt zu werden. Die L-GmbH habe laut Buchhaltung in der Folge diese Beträge in bar an verschiedene Personen [genannt z.B. I] ausbezahlt und diese Zahlungen als Darlehen verbucht. Die "Darlehensnehmerin" I habe bei ihrer Befragung als Auskunftsperson aber bestritten, einen laut Darlehensvertrag in bar ausbezahlten Betrag von € 290.664,47 erhalten zu haben, ebenso wie sie eine verbuchte, angeblich in bar geleistete Rückzahlung für ein Altdarlehen in Höhe von € 97.705,12 bestritten habe. Auch die laut Eigenbelegen seit [angeblich] geleisteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von [jeweils] € 2.000,00 seien ihr nicht bekannt.

Es bestehe daher diesbezüglich der begründete Verdacht, dass A durch diese Vorgangsweise Gelder ohne [tatsächliche] Rechtsgrundlage entnommen habe und diese Entnahmen abgabenrechtlich als verdeckte "Gewinnausschüttungen" [Ausschüttungen] zu qualifizieren seien; die verbuchten Darlehen wären nur vorgetäuscht worden.

Die Überprüfung der Bargeldflüsse habe außerdem ergeben, dass eine Vielzahl von baren Leihgeldflüssen zwischen den "MMM"-Gesellschaften und den "NNN"-Gesellschaften gebucht und mittels Bargeldübernahmebestätigungen dokumentiert sind. Ebenso scheinen bare Leihgelder von A und G auf, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten. [Zumal] auf Grund der Höhe [der Leihgelder] sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen.

Durch Erhebungen der Finanzverwaltung, insbesondere durch Befragung von I und K sei zudem festgestellt worden, dass der Verdächtige A als Geschäftsführer der L-GmbH die Tätigkeit eines "Finanzberaters" ausgeübt habe bzw. ausübt und mittels Generalvollmacht die Finanzgeschäfte verschiedener Privatpersonen erledige, wobei er als Vertretungsbefugter bzw. Zeichnungsberechtigter auch über deren Bankkonten verfügen könne. Im Rechenwerk der L-GmbH schienten entsprechende Einnahmen aber nicht auf; ebenso habe der Verdächtige Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit in seinen Steuererklärungen bis dato nie offengelegt.

In diesem Zusammenhang bestehe der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter H gehörenden - Eigentumswohnungen sei, zumal diese niederschriftlich angegeben habe, dass sie nur von ihren beiden Wohnungen in XXH Kenntnis habe.

Zudem bestehe auch bei dem vom Verdächtigen und seiner Familie bewohnten Wohnhaus in XXA1 der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei. Diese Liegenschaft wäre im Juni 2010 von A ersteigert worden, im November 2011 an I und J veräußert und in der Folge zurückgemietet worden. Der Erwerb durch I und J wäre zur Gänze durch Fremdfinanzierung erfolgt, wobei die gesamte Abwicklung der Finanzierung durch A vorgenommen worden wäre. Dieser habe auch die erforderlichen Sicherheiten, nämlich ein Sparbuch mit einer Einlage von € 50.000,00 bei der SP-AG hinterlegt.

Die Abwicklung der Vermietung der gegenständlichen Wohnungen werde von A völlig eigenständig erledigt, wobei er im Namen der grundbücherlichen Eigentümer aufgrund erteilter Generalvollmachten handeln könne.

Aufgrund der angeführten Sachverhalte bestehe der begründete dringende Verdacht, dass A als Einzelunternehmer und als für die steuerlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer bzw. De-facto-Geschäftsführer der Gesellschaften der Firmengruppen "MMM" und "NNN" unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck im Zeitraum von zumindest 2010 bis laufend [Stand ] [vorsätzlich] Verkürzungen an Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe, wobei er die Taten mit der Absicht ausgeführt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung [eine fortlaufende Einnahme bzw.] einen nicht bloß geringfügigen [fortlaufenden abgabenrechtlichen] Vorteil zu verschaffen, und damit [gewerbsmäßige] Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a [iVm § 38 Abs. 1] FinStrG begangen habe.

Die Anordnung der Durchsuchung sei für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und die Feststellung der hier in Rede stehenden Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei.

Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor, weil auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit [noch] nicht zwingend ausgegangen werden könne.

B. Zusätzlich hat der genannte Spruchsenatsvorsitzende mit Verfügungen vom auch - hier nicht verfahrensgegenständlich - die Durchsuchung 1.) der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) XXNA (Sitz und Betriebsanschriften der NA-GmbH, FNnana, der N-GmbH, FNnnn, der L-GmbH, FNlll, der O-GmbH, FNooo, der M-GmbH, FNmmm, der S-GmbH, FNsss, und ehemaliger Sitz und Betriebsanschriften der D-GmbH, FNddd, der T-GmbH in Liquidation, FNttt, der U-GmbH in Liquidation, FNuuu, und der V-GmbH in Liquidation, FNvvv), b.) XXP (Sitz und Betriebsanschriften der P-GmbH, FNppp, der W-GmbH, FNwww, und der R-GmbH, FNrrr), c.) XXE (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der E-GmbH, FNeee) sowie d.) XXA1 (Hauptwohnsitz des Verdächtigen, seiner Ehegattin G, geb. xxxg, und ihrer gemeinsamen Kinder), 2.) den Inhalt aller Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin G befugt gewesen sind, sowie 3.) der Räumlichkeiten an der Anschrift XXH (Hauptwohnsitz der H, geb. xxxh, die Schwiegermutter des Verdächtigen) angeordnet (genannte Durchsuchungsanordnungen).

Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Amtshandlungen fanden nun tatsächlich am statt, wobei die Amtshandlung an der Örtlichkeit XXC, um 09:00 Uhr ihren Anfang nahm, indem dem anwesenden B eine Kopie der diesbezüglichen Durchsuchungsanordnung (Pkt. A) in Entsprechung des § 93 Abs. 1 Satz 3 FinStrG ausgefolgt wurde (Bestätigungsvermerk auf Seite 1 einer in den Akten befindlichen Ausfertigung der Anordnung; Niederschrift vom mit B, in welcher nochmals diese Zustellung, aber auch die Übernahme einer Kopie einer Durchsuchungsanordnung für die Örtlichkeit XXE festgehalten ist). In der Zeit zwischen 09:45 Uhr bis 15:00 Uhr wurden nun anordnungsgemäß die Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH an der Anschrift XXC, von Fahndungsorganen, nunmehr in Anwesenheit des Z durchsucht, wobei im Büro "Planung", im Büro des B und im Keller des Hauses umfangreiches Beweismaterial (aufgelistet in 38 Positionen, hauptsächlich Aktenordner und Ringbuchmappen) sichergestellt wurde (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die erfolgte Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXC).

Mit der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift XXB, war bis zum Einlangen des B zugewartet worden. Es wurden dort zwei Ordner beschlagnahmt; ebenso wurden dort ein PC und Laptops vorläufig sichergestellt und von den dort gespeicherten relevanten Daten Kopien angefertigt (Aktenvermerk über die in XXB, erfolgte Hausdurchsuchung; Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG).

C. Fristgerecht haben B und die C-GmbH, FNccc, jeweils sowohl gegen diese Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vom laut Pkt. A. als auch gegen die Durchführung dieser Anordnung am bezüglich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der C-GmbH an der Anschrift XXC, und der Wohnräumlichkeiten des B an der Anschrift XXB, mittels eines gemeinsamen Schriftsatzes vom Beschwerden an das Bundesfinanzgericht erhoben und beantragt, die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [der Hausdurchsuchung] aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären, die Beschlagnahme der Unterlagen aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen.

Begründend wird ausgeführt:

1) Zur Durchführung der Durchsuchung:

Mit seiner Verfügung habe [der Spruchsenatsvorsitzende] die Durchsuchung der Örtlichkeiten XXNA, XXP, XXE und XXA1, angeordnet. Darin nicht enthalten sei eine Durchsuchung an den Adressen XXC, und XXB. Dennoch haben auch dort Durchsuchungen stattgefunden und wären diverse dort vorgefundene Unterlagen beschlagnahmt worden. Diese Maßnahmen wären durch keine Anordnung gedeckt, Gefahr im Verzug sei nicht einmal behauptet worden. Sowohl die Durchsuchungen als auch die Beschlagnahmen wären daher als grundlose Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig.

2) Zur Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [der Hausdurchsuchung]:

Offenbar werde A eines Finanzvergehens in Form der Verkürzung von diversen Steuern aus einem angenommenen Einzelunternehmen verdächtigt und wurde zur Beweissicherung diesbezüglich die Anordnung erlassen.

Als Argumente für die [Durchsuchungsanordnung] gemäß § 93 FinStrG würden folgende Umstände ins Treffen geführt:

- Darlehen an I: Laut Buchhaltung der von A geführten L-GmbH habe diese der I ein Darlehen über € 290.664,47 gewährt und umgekehrt ein Darlehen von € 97.705,12 zurückbezahlt erhalten. Weiters werde laut Buchhaltung seit monatlich ein Betrag von € 2.000,00 auf das Darlehen zurückbezahlt. I habe als Auskunftsperson bestritten, dass sie ein derartiges Darlehen erhalten habe oder Zurückzahlungen vornehme.

In der gegenständlichen Niederschrift vom habe I allerdings genauso erklärt, dass A, "der die Fa. MMM NNN OOO war", ihr und ihrem Mann J immer wieder Geld geborgt habe. Weitere habe sie angegeben, dass Herr A die Rückzahlung des Kredites bei der SP-AG von € 2.645,16 monatlich gemacht habe und sie nicht wisse, wie der Kredit bedient worden wäre. Auch habe sie ihr Einkommen mit Bruttoumsätzen von € 3.500,00 monatlich angegeben. Es sei somit offensichtlich, dass hier Darlehen gegeben werden mussten, da ansonsten die bestehenden Zahlungsverpflichtungen niemals hätten getilgt werden können. Die Aussage der I sei somit völlig in sich widersprüchlich und in keiner Weise geeignet, einen begründeten Verdacht zu begründen.

- Bare Leihgelder von A und G: Laut Anordnung sei deren Herkunft ungeklärt. Aufgrund deren Höhe sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen.

Hierzu fehle jedwede Ausführung, eine bloße Vermutung kann niemals zu einem begründeten Verdacht führen. Diesem sei schließlich schon wortinterpretatorisch eine Begründung immanent.

- Fehlende Einnahmen als Finanzberater: A habe laut Anordnung Dienste als Finanzberater geleistet, aber hierzu keine Einnahmen versteuert.

Dies liege offenbar daran, dass A damit keine Einnahmen lukriert habe. Einen Verdacht auf ein Finanzvergehen daraus zu konstruieren, erscheine zumindest kühn. Es werde hier auch auf die schon erwähnte Aussage der I vom verwiesen, in der sie ausführt, dass sie für diese Dienste niemals etwas bezahlt habe und auch keine Rechnung bekommen habe.

- Wohnungen der H:

Hier sei anzunehmen, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei und Einnahmen daraus nicht versteuert habe.

Festzuhalten sei, dass diese Wohnungen von Frau H angeschafft worden wären, dies großteils aus der Insolvenz der P-GmbH. Wie daraus ein wirtschaftliches Eigentum des A konstruiert werden könnte, sei nicht ersichtlich.

- Liegenschaftsverkauf XXA1:

Ein Verkauf einer Liegenschaft und anschließende Vermietung an den früheren Eigentümer bzw. dessen Gattin sei kein besonderer Geschäftsfall. Faktisch flössen selbst nach den Darstellungen in der Anordnung die Mieten in einen von den Herrschaften J und I zu bedienenden Kredit. Es sei zudem unrichtig, dass eine Rückmietung an den früheren Eigentümer erfolgt sei. Vielmehr wäre Mieterin aktuell G und nicht A. Auch hier handle es sich um eine völlig unbedenkliche Vorgehensweise, die in keiner Weise einen begründeten Verdacht im Hinblick auf §§ 33 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG rechtfertigen würde.

Auch die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [Hausdurchsuchung] erfolgte somit rechtswidrig, insbesondere ohne den von § 93 FinStrG geforderten begründeten Verdacht.

D. Im Zuge einer am erfolgten fernmündlichen Erörterung hat der befasste Vertreter der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (und zugleich Verteidigerin des Verdächtigen) klargestellt, dass die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH vom Beschwerdeführer zu dem gegenständlichen Einschreiten mündlich bevollmächtigt worden ist.

E. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Fernmündlich und per E-Mail vom des Richters wurde dem die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH vertretenden Rechtsanwalt angekündigt, dass beabsichtigt werde, auf Basis der gegebenen Aktenlage über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung bzw. Durchführung der Anordnung schriftlich zu entscheiden. Solches wurde im Telefonat zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit dem genannten E-Mail wurde nochmals um ein Vorbringen diesbezüglicher Argumente ersucht, falls eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten werde. Ein solches Anbringen ist nicht eingelangt.

Das Bundesfinanzgericht hat daher zumal in Anbetracht des eingegrenzten Entscheidungsthemas (zu prüfen ist - nach Klärung der Frage, ob im konkreten Fall nach der Art des Vorbringens überhaupt eine bestimmte Durchsuchungsanordnung und gegebenenfalls, welche, Verfahrensgegenstand sein kann - inhaltlich insbesondere, ob sich aus der damaligen Aktenlage ein begründeter Verdacht ableitet, welcher ausreichend Basis für eine Rechtmäßigkeit der in Streit gezogenen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften XXC, und XXB, und ebenso für die Durchführung dieser Maßnahmen gewesen ist; ob der Verdächtige die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist dem Fortgang des Finanzstrafverfahrens vorbehalten gewesen, siehe nachstehend) und des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Das Beschwerdevorbringen weist vorerst den logischen Widerspruch dahingehend auf, dass auf eine Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden verwiesen wird, welche sich jedoch auf andere Örtlichkeiten (XXNA, XXP, XXE und XXA1) bezieht, wobei irrtümlich angenommen wird, dass eine solche Anordnung bezüglich der hier verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten (XXC, und XXB) gar nicht existiert. Gegen eine Anordnung, deren Existenz man verneint, kann man sich folgerichtig auch nicht beschweren. Aber auch die Beschwerden gegen die zitierte verfahrensfremde Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden (betreffend die eingangs als Erstes aufgelisteten Örtlichkeiten) ginge fehl, weil man ja weiß, dass sie gar nicht verfahrensrelevant ist, und sie gar nicht zum Verfahrensgegenstand machen will.

Tatsächlich jedoch liegt laut Aktenlage sehr wohl eine schriftliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Örtlichkeiten an den Anschriften XXC, und XXB, vor, - welche, wie B schriftlich bestätigt hat, ihm am , 09.01 Uhr, sogar im Original ausgehändigt wurde (das Gesetz fordert lediglich die Aushändigung einer Kopie der Anordnung) (Kopie der Anordnung samt schriftlicher Bestätigung; mit dem Genannten aufgenommene Niederschrift vom ). Anhaltspunkte für eine Fälschung der Aktenlage oder eine Fehlbeurkundung durch den Beschwerdeführer liegen nicht vor; das Bundesfinanzgericht ortet vielmehr ein Missverständnis bei der Erstellung des Rechtsmittels.

Dieses Missverständnis soll dem Beschwerdeführer jedoch insoweit nicht zum Nachteil gereichen: Das obige Vorbringen des Beschwerdeführers, sich gegen eine Anordnung zu beschweren, von welcher er zum Zeitpunkt der Erstellung des Schriftsatzes irrtümlich angenommen hat, dass sie ohnehin nicht existierte, ist als Begründungselement des Rechtsmittels anzuerkennen, weil sich die Prüfung der nach § 153 Abs. 1 FinStrG geforderten formalen Vollständigkeit der Beschwerde nicht auf die inhaltliche Schlüssigkeit der Begründung zu beziehen hat.

2. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem , bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) [hier nicht relevant] einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Gemäß § 94 Abs. 1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen. Auch ist gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Durchsuchungen müssen auch verhältnismäßig sein. Zur dieser Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen formuliert das FinStrG generell:

"§ 57. [FinStrG] [...] (5) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt."

3. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am ) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden (siehe , , RV/5300009/2020, u.a.).

Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war zuvor in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem , BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. -G/11).

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann.

Eine "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst formfreies Verwaltungsverhalten, das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war. Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind als unzulässig gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.

Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Örtlichkeiten an, welche lediglich einem - aus der Sicht des potenziellen Beschwerdeführers - fremden Hausrecht unterliegen, besteht für eine solche dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren.

4. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG.

Zusätzlich käme bei der Durchführung der Hausdurchsuchung allenfalls noch eine allgemeine Maßnahmenbeschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG durch denjenigen in Betracht, der behauptet, durch die Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und / oder Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fehlt es aber im Ergebnis an einer tatsächlichen Verletzung eigener Rechte des Beschwerdeführers, wird eine solcherart fehlgehende Beschwerde gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung an einer Örtlichkeit, welche - aus der Sicht des potenziellen Beschwerdeführers - lediglich einem fremden Hausrecht unterliegt und tatsächlich keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rechten nach sich gezogen hat, in Anbetracht der weitergehenden Legitimation nach § 152 Abs. 1 FinStrG zwar vorerst zuzulassen sein, jedoch - nach Abführung eines Beschwerdeverfahrens und einer sich ergebenden Feststellung einer fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Rechtssphäre - als unbegründet abzuweisen sein.

5. Damit aber ist auch bereits die Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerden des B bezüglich der Örtlichkeit XXC, gefallen:

5.1. Laut Aktenlage haben sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXC, dort Sitz und Betriebsanschrift der der D-GmbH, FNddd, der C-GmbH, FNccc, der E-GmbH, FNeee, und der F-GmbH, FNfff, befunden (siehe die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch; dies stimmt inhaltlich überein mit der Niederschrift vom über die dort vorgenommene Durchsuchung, welche laut Protokoll eben in den Geschäftsräumen der C-GmbH stattgefunden hat). Anhaltspunkte, dass B dort selbst über Räumlichkeiten verfügungsberechtigt gewesen wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht vorgebracht. Ein Hausrecht hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen zu durchsuchenden Räumlichkeiten wurde daher zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden von B offenkundig dort nicht ausgeübt. Seine Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXC, erweist sich daher als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.

5.2. Wenn auch - siehe die eingangs gemachten verfahrensrechtlichen Ausführungen - die Beschwerde des B gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXC, unter dem Gesichtspunkt einer vom Beschwerdeführer erhobenen Maßnahmenbeschwerde nicht bereits a limine zurückzuweisen war, erweist sie sich dennoch insoweit als unbegründet, als eben nach der Aktenlage tatsächlich nicht in seine rechtliche Sphäre eingegriffen wurde. So hat er dort kein Hausrecht ausgeübt und wurden - laut Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen und gesicherten Datenträger im Beschlagnahmeverzeichnis - dort auch keine Beweisstücke beschlagnahmt, welche sich in seiner Verfügungsmacht in seiner Eigenschaft als Privatperson und nicht in der eines Geschäftsführers der C-GmbH befunden hätten. Derartiges wurde im Übrigen ohnehin nicht vorgebracht. Der Vorsicht halber wird aber angemerkt, dass selbst wenn beschlagnahmte Beweisgegenstände sich zuvor in der privaten Sphäre des B befunden hätten, die Beschlagnahme - siehe nachstehend - gerechtfertigt gewesen wäre. Die Beschwerde des B gegen durch die Durchführung der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXC, war daher als unbegründet abzuweisen.

6. Soweit sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des B auf die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung an der Örtlichkeit XXB, bezieht, ist sein Rechtsmittel zwar zulässig, jedoch letztendlich unbegründet:

6.1. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen - wie oben erwähnt - Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen A als Verdächtigen) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Verdächtigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihm gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten).

Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits , 0156; ; ; ). Gegen die im gegenständlichen Fall vorgenommene Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände bestehen daher insoweit keine Bedenken, solche wurden auch nicht vorgebracht.

Die Durchsuchungsanordnung erweist sich auch als ausreichend in Bezug auf die Orte, an welchen die Beweismittel gesucht werden sollten: Diese Dokumente elektronischer oder physischer Art, entweder auf Datenträgern gespeichert oder in Papierform, umfassen einen langen Zeitraum und betreffen eine größere Anzahl an Unternehmen bzw. diverse juristische Personen. Je nach der Art ihrer Beschaffenheit kommen verschiedene Ablage- bzw. Aufbewahrungsmöglichkeiten in Betracht, welche aber vorab in Anbetracht der relativen Unbestimmtheit des Gesuchten ebenfalls nicht eingegrenzt werden können. Welche Rolle die D-GmbH, FNddd, die C-GmbH, FNccc, die E-GmbH, FNeee, und die F-GmbH, FNfff, bei den unter Verdacht stehenden Geschäften des A gespielt haben, wird von der Finanzstrafbehörde zumal in der Begründung der Anordnung - siehe oben - hinlänglich beschrieben. Der Beschwerdeführer selbst hat in diesem Zusammenhang in einer noch näher zu erforschenden Weise als Geschäftsführer der genannten Firmen offenbar unmittelbar und wesentlich mitgewirkt. Von A und B bei ihren Geschäften nicht mehr unmittelbar benötigte Datenträger oder Aktenordner sollten wohl nach allgemeiner Lebenserfahrung an den Orten ihrer geschäftlichen Betätigung archiviert worden sein, um diese Dokumente unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls diese bei Bedarf auch wieder verfügbar zu haben. Es ist aber ebenso lebensnah, dass derartige Unterlagen bzw. elektronische Dokumente auch an der Wohnanschrift des B aufgefunden werden würden, weil dieser etwa für rasche geschäftliche Entscheidung darauf unverzüglich Zugriff haben wollte, auch wenn er sich an seiner Wohnanschrift aufgehalten hat. Insofern erweist sich der kritisierte Auftrag zur Durchsuchung auch an dieser Anschrift als logisch nachvollziehbar und bestehen auch keine Bedenken, dass nach den genannten Beweismitteln in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers gesucht werden sollte. Diese Räumlichkeiten von den geplanten Durchsuchungen auszunehmen, hätte vielmehr bei der gegebenen Aktenlage wohl sogar einen Verfahrensfehler bedeutet.

6.2. Wie vom Beschwerdeführer insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als weitere Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. auch eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen.

Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) dann ein Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14).

Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet.

Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten der Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, Rz 5 zu § 93, mit Zitat , 0060, 0061).

Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.

Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

Der Verdacht für die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung muss auch im Zeitpunkt der Anordnung derselben und bei Vornahme der Amtshandlung selbst bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bzw ihrer Durchführung nicht an (; , 0131, 0132; , 0041; , 0182; ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es im Übrigen nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob A die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist somit jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. ).

Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen werden kann: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. ).

6.3. Bestritten wird nun vom Beschwerdeführer, dass im Falle des A ein solcher begründeter Verdacht von ihm begangener Abgabenhinterziehungen vorliege.

Dem steht die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüferin vom an die Steuerfahndung entgegen, welche später auch Eingang in die Begründung der Durchsuchungsanordnung gefunden hat.

6.3.1. Demnach sei - wie oben ausgeführt - bei der Verwertung der bei der P-GmbH angesammelten Liegenschaften im Zuge des im Jänner 2012 eröffneten Konkursverfahrens entdeckt worden, dass die im steuerlichen Rechenwerk vorhandenen Buchwerte nach Errichtung von Gebäuden durch die M-GmbH teilweise um bis zu 50 % höher waren als der Schätzwert. Dies habe nur dadurch geschehen können, dass die Ausgangsrechnungen der von A zum Einsatz gebrachten Baufirmen, etwa die M-GmbH, überhöhte Ausgangsrechnungen gelegt hätten. Damit wurde der P-GmbH offensichtlich rechtswidrigerweise Kapital entzogen und lägen möglicherweise vom damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer A veranlasste Ausschüttungen vor, hinsichtlich welcher er Kapitalertragsteuern anzumelden, einzubehalten und an den Fiskus abzuführen gehabt hätte. Denkbar ist auch die solcherart hervorgerufene Verkürzung an Körperschaftsteuer bei der P-GmbH, weil natürlich die Basis der Abschreibungen überhöht dargestellt worden war. Weiters resultierte daraus auch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuern durch den Geschäftsführer A als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der M-GmbH.

Es erscheint naheliegend, dass der die Geldflüsse zwischen seinen Unternehmen steuernde und die Leistungen kalkulierende Verdächtige in Anbetracht der Vielzahl der Vorgänge wohl absichtlich gehandelt hat, wobei es ihm auch darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen - sei es direkt durch außerbetriebliche Verwendung der nicht abgeführten Kapitalertragsteuern, sei es indirekt durch Vermögensvermehrung bei den durch ihn handelnden Verbänden - zu verschaffen.

6.3.2. Bereits im Vorfeld des drohenden Konkurses der P-GmbH habe A als Entscheidungsträger dieses Verbandes Liegenschaften der GmbH unter ihrem Verkehrswert an nahestehende Personen, z.B. an seine Schwiegermutter H, veräußert. Auch diese Vorgänge sind wohl als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren, bei welchen - wennschon keine Verkürzung von Körperschaftsteuer infolge vorliegender operativer Verluste bei der GmbH - zumindest wiederum Kapitalertragsteuer in beträchtlicher Höhe angefallen sein muss. Der Umstand, dass der Masseverwalter im Nachhinein von den rechtswidrigen Kaufverträgen zurückgetreten ist, macht eine zwischenzeitliche Verheimlichung des entstandenen Abgabenanspruches durch A nicht ungeschehen.

6.3.3. Ab dem Zeitraum 2012 / 2013 seien von Seite der NA-GmbH durch den Entscheidungsträger A Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Gebäudesanierungen an die C-GmbH, an die E-GmbH und an die F-GmbH (Machthaber ebenfalls jeweils A, welcher etwa laut Beobachtung der Prüferin am im Besitz sämtlicher Firmenstempel gewesen ist) gelegt worden, wobei die solcherart in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von der NA-GmbH an das Finanzamt zwar gemeldet, aber nicht abgeführt worden war, sodass sich ein Rückstand von rund € 360.000,00 angehäuft habe.

Von der Betriebsprüferin wurde entdeckt, dass die abgerechneten Leistungen teilweise noch gar nicht erbracht worden waren, wobei sie als Beispiel die Schlussrechnung mit einer Gesamtsumme von brutto € 571.000,00 betreffend das Objekt ***1***, aus dem Jahre 2015 anführt: Bei einer Liegenschaftsbesichtigung am war das Gebäude nur teilweise saniert und noch unbewohnbar vorgefunden worden.

Offensichtlich ist zumindest der C-GmbH rechtswidrigerweise massiv Kapital entzogen worden und ist die Begleichung der Rechnung im Ausmaß der Überhöhung aus außerbetrieblichen Motiven erfolgt. Im Ausmaß der Überhöhung ist wiederum die Geltendmachung einer Vorsteuer nicht zulässig gewesen; ebenso stellen die Bargeldentnahmen - siehe nachstehend - zumindest im Ausmaß der Überhöhung verdeckte Ausschüttungen dar, von welchen Kapitalertragsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen gewesen wäre.

6.3.4. Obwohl das Objekt ***1***, nicht bewohnbar gewesen ist, wurde es angeblich von der C-GmbH bereits ab dem um monatlich € 6.000,00 an die N-GmbH vermietet. Es ist zumal in Anbetracht der ungewöhnlichen Gestaltung der Geldflüsse durch den Entscheidungsträgers A - siehe nachstehend - nach Ansicht des Bundefinanzgerichtes wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieser "Mieten" nichts anderes als eine Geldabschöpfung des A für außerbetriebliche Zwecke gewesen ist. Wiederum wären dann zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht und entsprechende Kapitalertragsteuern verkürzt worden.

6.3.5. Hinsichtlich der Geldflüsse zwischen den von ihm kontrollierten Unternehmen hat A laut Aktenlage eine kreative Gestaltung an den Tag gelegt: So habe er laut Betriebsprüferin die von der C-GmbH, der E-GmbH und der F-GmbH überwiesenen Gelder (für die zumindest teilweise noch gar nicht erbrachten Leistungen) sofort nach ihrem Einlangen am Bankkonto der NA-GmbH in bar abgehoben und - wohl zur Verdunkelung - als Bareingang mittels Eigenbeleg auf dem Kassakonto erfasst, dann aber wiederum mittels Eigenbeleg entnommen (womit die Zahlungen durch die angeblichen Leistungsempfänger verschleiert waren), dann als Bargelddarlehen der L-GmbH zur Verfügung gestellt und von dort angeblich wiederum in bar an verschiedene Personen als "Darlehensnehmer" ausbezahlt.

Wollte man etwa die Entnahmen des Geschäftsführers A bei der NA-GmbH samt nachfolgender "Einlage" bei der L-GmbH als betrieblich veranlasste Geschäftsfälle, etwa als Darlehen der NA-GmbH an die L-GmbH verstehen, erschiene es im Vergleich zu Vorgängen im normalen Geschäftsleben völlig unüblich, wie laut Aktenlage offensichtlich gegeben, keinerlei Urkunden, etwa Verträge etc., darüber anzufertigen und auch kein Entgelt dafür zu verlangen (zum Vergleich: I und J wurde laut dortigem Darlehensvertrag 5 % Zinsen verrechnet).

Eine der "Darlehensnehmer" ist I gewesen. Die Genannte war Teil einer Personengruppe, welche von A in Rechtsgeschäften - so die Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes - gleichsam besachwaltert worden war (wenngleich ohne Kontrolle eines Pflegschaftgerichtes), indem er mittels Generalvollmacht die Kontrolle über deren finanzielle Angelegenheiten übernommen hatte. So vermochte A anlässlich einer Befragung durch die Betriebsprüferin immerhin zehn verschiedene Bankomatkarten und sieben Kontokarten ihm nahestehender Personen vorzuweisen, über welche er als Generalbevollmächtigter verfügen konnte und mittels welcher er die Bankgeschäfte dieser Personen ausübte.

6.3.6. Anlässlich ihrer Einvernahme beschreibt I, gelernte Schneiderin, Hausfrau und Mutter von vier Kindern, nunmehr Inhaberin einer Änderungsschneiderei - anders als von der Vertreterin des Beschwerdeführers vermeint - durchaus schlüssig und nachvollziehbar, in welcher Weise A ihre Rechtsgeschäfte geführt hat und in wie weit sie davon Kenntnis hatte (Niederschrift vom ):

A habe viele Firmen in Gmunden und kenne sich mit den Abläufen aus. Daher übergebe sie ihm sämtliche Eingangsrechnungen, die ihr Geschäft, die Änderungsschneiderei, betreffen. Auch die Losungen (zwischen € 800,00 und € 1.200,00) übergebe sie einmal wöchentlich in bar an ihn, wofür sie keinen Quittungsbeleg bekomme. € 300,00 lasse er ihr da zur Bestreitung der Barkosten des Lebensunterhaltes für ihre dreiköpfige Familie. A begleiche von diesem Geld großteils auch die Unkosten. Die Bankomatkarte für ihr Bankkonto bei der Hausbank besitze A, welcher für dieses Konto zeichnungsberechtigt sei. Er erhalte für seine Leistungen nichts, zumindest habe er noch nie eine Honorarnote gelegt. [An anderer Stelle:] Zur Bezahlung der Betreuung könne sie nichts sagen, A meinte immer: "Das kriegen wir schon." Vom Konto würden die Betriebskosten, Darlehenskosten des Privathauses, die Leasingkosten der zwei Fahrzeuge und die Zahlungen für eine Lebensversicherung in Höhe von € 500,00 monatlich abgebucht.

[Anmerkung: Folgt man dem erhobenen Verdacht, wonach A den von ihm kontrollierten Unternehmen auf rechtswidrige Weise, auch unter Verwendung von Scheinrechnungen, Kapital entzogen hat, welches er dann unter Verwendung bestimmter, von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierter Personen in bestimmte Anlageobjekte investiert hat, dies mit dem Plan, einerseits anfallende Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden und im übrigen Aktivvermögen vor den andrängenden Gläubigern in Sicherheit zu bringen, ist es natürlich in seinem ureigensten Interesse gewesen, die Kontrolle über die Rechtsgeschäfte der von ihm verwendeten Strohfrauen und -männer aufrecht zu halten und diese nicht etwa mit Honorarnoten über geleistete Betreuungsdienste abzuschrecken. Im Übrigen musste ihm solcherart eine Abrechnung für seine "Dienste" egal gewesen sein: Er hat ja ohnehin schon über das Vermögen der "betreuten" Personen verfügt. Hätte aber andererseits auf Seite des A eine andere Motivlage bestanden, erschiene es in Anbetracht des beständigen geschäftlichen Aufwandes sehr ungewöhnlich, dass ein Geschäftsmann wie der Verdächtige sich diese Mühewaltung nicht honorieren oder zumindest seine Unkosten abdecken hätte lassen.]

Zu ihrem Finanzstatus vermag I keine Auskunft zu geben. Vor kurzem habe sie auf der Bank Unterschriften für die Zeichnungsberechtigung des A geleistet, sie könne aber keine Durchschriften vorlegen. Sie wisse nicht, wie viele Konten auf ihren Namen ausgestellt worden seien.

A habe ihr und ihrem Ehemann J das Objekt XXA1, zum Kauf angeboten. Die Bonität wäre gut, denn die Mietzahlungen deckten den Kredit ab und irgendwann gehörte das Haus dann ihnen. Das Objekt sei € 700.000,00 wert und daher wären € 450.000,00 ein günstiger Preis. Der Kauf sei zur Gänze über einen Kredit der SP-AG finanziert worden. Sie sei nur ein einziges Mal mit A dort gewesen. An diesem Tag wären sämtliche Unterlagen von ihm bereits vorbereitet gewesen, sie und J mussten nur noch unterschreiben. Da A die Rückzahlungen bediene, seien ihr die Rückzahlungen und die Zinssätze egal. Das werde alles von A erledigt. Zu dem als Sicherheit für den Kredit verpfändeten Guthaben von € 50.000,00 könne sie keine Angaben machen, weil sämtliche finanziellen Belange von A geregelt würden. Unterlagen zu dem Objekt könne sie keine vorlegen, auch nicht den Mietvertrag. Wissentlich habe sie keinen Mietvertrag unterschrieben, aber A lege immer wieder Unterlagen vor, welche sie dann einfach unterschreibe. Da die Bankauszüge über den Kredit an ihre Postadresse geschickt werden, bevor sie an A weitergegeben werden, erinnere sie sich, dass noch rund € 350.000,00 des Kredites offen sei. Die Tilgung des Kredites erfolge nicht immer reibungslos. Um Renovierungsarbeiten am Objekt kümmere sich A; [an anderer Stelle:] eine dortige Gartengestaltung habe sie nicht in Auftrag gegeben. [An späterer Stelle:] Auf Vorhalt, dass sich laut [Kreditvertrag] die monatlichen Rückzahlungen an die Sparkasse auf € 2.645,16 belaufen, an Miete aber [monatlich] nur € 2.000,00 eingenommen würden, wie denn die Differenz finanziert werde: Auch dazu könne sie nichts sagen, weil alles A gemacht habe.

[Anmerkung: Ein Widerspruch in der Aussage selbst oder gegenüber dem erhobenen Verdacht begangener schuldhafter Abgabenverkürzungen durch A erschließt sich daraus nicht: Folgt man dem erhobenen Verdacht, wonach A den von ihm kontrollierten Unternehmen auf rechtswidrige Weise, auch unter Verwendung von Scheinrechnungen, Kapital entzogen hat, welches er dann unter Verwendung bestimmter, von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierter Personen in bestimmte Anlageobjekte investiert hat, dies mit dem Plan, einerseits anfallende Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden und im übrigen Aktivvermögen vor den andrängenden Gläubigern in Sicherheit zu bringen, ist es im Verhältnis zwischen I und A für den Verdächtigen völlig bedeutungslos gewesen, dass der angeblich von G an I bzw. an J zu zahlende fiktive Scheinmietzins für das Objekt XXA1, die Kreditrückzahlungen nicht abzudecken vermochte: Real wären für A lediglich die Kreditrückzahlungen an die Bank gewesen, welche er aus seiner - durch die Kapitalentziehungen aus den GmbHs gespeisten - Schwarzgeldkasse zu begleichen hatte. Allenfalls ist diese Diskrepanz ein handwerklicher Fehler des Verdächtigen bei der Gestaltung der Deckungsverträge gewesen, welcher lediglich bekräftigte, dass es eben sich bei den Bargeldentnahmen aus Betriebsvermögen der genannten GmbHs nicht um betriebliche, sondern um privat veranlasste Vorgänge gehandelt hat.

Dazu gleichsam zur Kontrolle die nachträglichen Angaben der G anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am (Protokoll): Sie habe Anfang Mai 2017 eine Klage wegen Räumung und Mietzins der Herrschaften J / I {...} erhalten. Sie habe ihren Mann diesbezüglich zur Rede gestellt. Ihres Wissens habe ihr Ehemann A das Objekt XXA1, ersteigert, aber im Jahre 2014 habe ihr Mann ihr gegenüber eingestanden, dass es finanzielle Probleme gebe und dass er das Privathaus auf wen anderen schreiben müsse, damit sie weiterhin im Haus bleiben könnten. Aber wie ihr Mann das bewerkstelligt habe, wisse sie nicht. Sie habe auch mit ihrer Freundin I nie über diesen Umstand gesprochen. Den Mietvertrag aus 2011 zwischen ihr und I bzw. J habe sie vor ca. einem Monat von ihrem Mann erhalten. {...} Sie habe nie persönlich die angebliche Mietzahlung in Höhe von € 24.000,00 an die Herrschaften J / I übergeben. Wenn sie dort gewesen wäre, war es ein ganz persönlicher Besuch bei ihrer Freundin.]

Nach Vorhalt u.a. der Darlehensverträge mit der L-GmbH (wonach die Rückzahlung dieser Darlehen bereits begonnen habe), der Generalvollmacht, der Bargeldübernahmebestätigungen (wonach sie im Jahr 2013 € 86.857,78 und im Jahr 2015 € 290.664,67 in bar erhalten hätte) I: Ihres Wissens nach habe sie diese Verträge nicht wissentlich unterschrieben. Sie habe auch die angeführten Bargeldbeträge nicht erhalten und auch nicht bezahlt. Sie wüsste ja nicht, woher sie das Geld genommen hätte. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sie für diese Darlehen seit monatlich € 2.000,00 Rückzahlung zu leisten habe. Sie könne sich erinnern, dass A immer wieder mit mehreren Belegen gekommen sei, welche sie dann unterfertigte. Da diese während der Unterschriftleistung aufeinandergelegen hätten, könne sie nicht sagen, ob darunter auch Blankobelege gewesen wären. [Wiederholend:] Sie habe definitiv kein Bargeld erhalten.

Auf die Frage, welche Unterlagen sie zur Darlehensgeberin "MMM NNN OOO" vorlegen könne [Anmerkung: gemeint war offensichtlich die hier bereits genannte L-GmbH oder die S-GmbH; zur Kontrolle: eine "MMM NNN OOO GmbH" findet sich im Firmenbuch nicht]: Dazu könne sie nichts sagen. Sie wisse, dass A die "MMM NNN OOO" [die L-GmbH / die S-GmbH] gewesen sei. Er habe "uns" [ihr und ihrem Ehemann] immer wieder Geld geborgt. Das sage sie deshalb, da oft Zahlungen von ihm erledigt wurden, wo sie nicht wisse, von wo er das Geld genommen habe, da "unser" Bankkonto ausgeschöpft gewesen sei.

[Anmerkung: Der von der Verteidigung bzw. rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers geortete Widerspruch in der Aussage der I ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar: Ja, A hat im Rahmen seiner Generalverwaltung des Vermögens von I oft offene Rechnungen bezahlt, obwohl das Bankkonto der I bei der Hausbank ausgeschöpft gewesen ist; I hat dabei nicht gewusst, von woher er die Geldmittel genommen hat. Und nein, sie hat von A oder von einer der von ihm kontrollierten GmbHs kein Bargeld erhalten und wusste nichts von Kreditverträgen mit der L-GmbH bzw. auch nichts von Kreditrückzahlungen an diese.]

[...] Von einem [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf einer Eigentumswohnung in der ***2*** wisse sie nichts.

An den [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf der Liegenschaft in ***3*** könne sie sich erinnern; der Kauf wurde nicht zum Abschluss gebracht.

Die Wohnung an der Anschrift ***4*** hätte I und ihr Ehemann von einer Tochter übernommen. Die Wohnung wurde nach ihrer Renovierung durch einen Mitarbeiter des A um ca. € 600,00 vermietet. Diese Information habe sie vom Verdächtigen; mit der Vermietung habe sie selbst nichts zu tun. Die Bezahlung der Renovierung habe wie immer A geregelt, eine Rechnung habe sie nicht gesehen, sie wisse nicht, ob er überhaupt etwas verlangt hat.

6.3.7. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach laut Betriebsprüfung in den eingesehenen Unterlagen bare Leihgelder von A und G aufschienen, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten: Laut Aktenlage hätte z.B. G in den Jahren 2012 bis 2015 folgende Barmittel als Darlehen zur Verfügung gestellt: : € 55.000,00, : € 30.000,00, : € 5.000,00, : € 50.000,00, : € 70.000,00, : € 15.000,00, : € 100.000,00, : € 10.000,00, : € 10.000,00, : € 32.000,00, und : € 92.000,00. Es war für die Prüferin offenkundig, dass die Genannte diese Gelder nicht durch ihr eigenes Einkommen erwirtschaftet hat. Diese Wahrnehmung der Betriebsprüfung erscheint in Zusammenhang mit dem bereits geschilderten Verdacht gegenüber A durchaus relevant: Es war lebensnah, dass der Verdächtige auch seine Ehegattin in seine Machenschaften eingebunden hätte, um auch hier eine weitere Person vorzuschieben, womit ein von ihm tatsächlich selbst vorgenommener rechtswidriger Vermögenstransfer verschleiert werden sollte.

Dazu gleichsam zur Kontrolle die eigenen nachträglichen Angaben der G anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am (Protokoll):

Auf die Frage, welche Geschäftsführungen die in den Jahren ab 2010 durchgeführt habe: Gar keine. Sie wäre immer zu Hause gewesen [...]

Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass sie laut Firmenbuch bei der O-GmbH in der Zeit vom bis , bei der L-GmbH in der Zeit vom bis zum , bei der N-GmbH in der Zeit vom bis zum , bei der NA-GmbH in der Zeit vom bis zum und bei der D-GmbH in der Zeit vom bis zum als Geschäftsführerin fungiert habe: Sie habe zwar gewusst, dass sie für irgendwelche Firmen etwas unterschreiben musste, aber sie hätte nur unterschreiben müssen, sie wusste nicht, für was. Aufgrund der Äußerungen ihres Ehemannes wäre sie der Meinung gewesen, sie wäre nur Gesellschafterin [...]

Auf Vorhalt, dass sie laut Unterlagen der L-GmbH, bei welcher sie laut Firmenbuch als Geschäftsführerin fungiert habe, Gelder als Darlehen in bar zur Verfügung gestellt habe: Sie habe keine Ahnung von diesen Belegen. Sie verstehe den Hintergrund dazu auch nicht. Für sie sei das ganz viel Geld und was hätte sie dann damit gemacht. Oft wäre es so gewesen, dass ihr Mann ihr zwar Belege vorgelegt habe, welche sie unterschreiben musste. Aber auf diesen sei ein Betrag größer als € 100,00 ausgewiesen gewesen. Sie hätte sich Beträge in dieser Größenordnung gemerkt [...].

6.3.8. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach auch der Verdacht bestehe, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter H gehörenden - Eigentumswohnungen sei: Wie in der Anordnung ausgeführt, waren der Genannten anlässlich einer Befragung von der Vielzahl ihrer (auch) vermieteten Eigentumswohnungen nur ihre beiden Wohnungen in XXH bekannt gewesen. Auch H wird geschäftlich von A betreut. Es erscheint zu Recht naheliegend, dass der Verdächtige auch in diesem Fall eine dritte Person vorgeschoben hat, um verdeckt Geschäfte betreiben zu können. Da letztendlich auch Geldmittel für den Erwerb dieser Wohnungen vorhanden sein musste, erscheint es - im Zusammenhang mit der dargestellten Verdachtslage - naheliegend, dass auch diese Mittel aus verdeckten Ausschüttungen des A aus von ihm kontrollierten Unternehmen stammten.

6.3.9. Es sind daher durch die Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck auf Basis der obigen Ausführungen laut der zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der NA-GmbH, der N-GmbH, der L-GmbH, der O-GmbH und der S-GmbH an der Anschrift XXNA, vorliegenden Aktenlage tatsächlich mit großer Deutlichkeit und nicht lediglich auf singuläre Ereignisse reduzierbare ungewöhnliche Sachverhalte festgestellt gewesen, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht von durch A begangene gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen indizieren - etwa wenn von der Prüferin durchaus überzeugend der Modus des rechtswidrigen Kapitalentzuges aus den von A kontrollierten Unternehmungen, die Weiterleitung der erbeuteten Geldmittel an dem Verdächtigen nahestehende Personen, deren rechtsgeschäftliche Identität von ihm faktisch übernommen worden war, und die Verwendung dieser verdunkelten Geldmittel zum Erwerb bestimmter Vermögenswerte dargestellt wurde und sich diese Darstellung auch in Übereinstimmung mit weiteren Beweisergebnissen befindet, wie etwa - beispielshaft - mit dem Umstand der laut Ortsaugenschein zwar abgerechneten, aber nicht erbrachten Sanierungsleistungen, oder etwa der überzeugenden Bestreitung der angeblichen Bargeldflüsse durch I anlässlich einer Einvernahme (siehe oben).

Der aufzuklärende strafrelevante Sachverhalt ist komplex und leidet scheinbar unter den jahrelangen Verschleierungshandlungen des A, welcher mit hoher deliktischer Energie den tatsächlich abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu verdunkeln getrachtet hätte. Die oben angegebenen Höhen der Scheinentgelte, der verdeckten Ausschüttungen und der bereits notierten "Bargeldentnahmen" verweisen auch auf eine beträchtliche Höhe der gegebenenfalls verkürzten Abgaben. Da der Verdächtige scheinbar die Geschäftsunterlagen der von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierten Personen an sich gezogen hat, ist es auch - wie bereits erwähnt - naheliegend, dass elektronische oder physische Dokumente, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen konnten, in seinem Nahebereich, etwa in den Geschäftsräumen der von ihm geleiteten oder kontrollierten Unternehmen aufgefunden werden konnten. Andererseits waren die Geschäfte des A offenkundig nicht nur lediglich in einer virtuellen Welt vorgetäuscht, sondern hatten laut Aktenlage - zumindest teilweise - Bezug zu tatsächlichen Vorgängen, zu deren Bewältigung er sich auch entsprechender Erfüllungsgehilfen bediente. Ein solcher wäre etwa B gewesen, welcher wohl als Weisungsempfänger des A bei dessen dunklen Geschäften wesentlich - wenngleich wie von ihm behauptet ohne Zugriff auf Barmittel (siehe die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Hausdurchsuchung) - mitgewirkt hätte. Immerhin ist dieser im Firmenbuch als Geschäftsführer der D-GmbH, FNddd, der C-GmbH, FNccc, der E-GmbH, FNeee, und der F-GmbH, FNfff, ausgewiesen. Es ist nun auch lebensnah, dass in diesem Fall zur Aufhellung der Verdachtslage gegen A dienliche physische oder elektronische Dokumente auch in den Wohnräumlichkeiten einer solchen Person, hier eben des Beschwerdeführers, aufgefunden werden könnten, je nachdem, ob sich B auch zu Hause mit geschäftlichen Angelegenheiten befasst hat.

Eine ausreichende Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, zumal in Anbetracht seiner Komplexität, ist alleine beispielsweise durch die Einvernahme des Verdächtigen und der von A vorgeschobenen Personen, welche aber scheinbar über die tatsächlichen Vorgänge große Wissenslücken aufgewiesen haben, ohne Zugriff auch auf die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen gefährdet bzw. wohl überhaupt unmöglich gewesen. Dabei waren die Geschäftsunterlagen derjenigen Firmen, bei welchen der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen ist, keineswegs auszunehmen, weshalb die Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auch betreffend die Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig gewesen ist.

6.4. Die oben beschriebene Verdachtslage hat sich auch bis zu Beginn der Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften XXC, und XXB, nicht abgeschwächt, im Gegenteil, sie wurde durch das Ergebnis der zwischenzeitlichen Amtshandlungen offensichtlich sogar noch bekräftigt.

So hat etwa die Schwiegermutter des Verdächtigen, H, geb. xxxh, anlässlich ihrer Einvernahme am vormittags - den Verdacht der Finanzstrafbehörde einer vom Verdächtigen verdunkelten Vermögensverschiebung unter Verwendung von vorgeschobenen und in ihrem Vermögen von ihm kontrollierter Personen bestätigend - angegeben wie folgt (Vernehmungsprotokoll):

Wenn sie gefragt werde, ob ihr bewusst wäre, dass sie mehrere Wohnungen besitze: Ihr Schwiegersohn habe ihr mitgeteilt, dass er für sie auf ihren Namen Wohnungen anschaffen möchte. Sie habe aber keine Ahnung, um wie viele Wohnungen es sich dabei handle. Sie wisse nicht, in welcher Höhe sie Schulden habe, welche Zahlungen offen seien, um welche Wohnungen es sich handle oder wo sich diese befänden. A habe ihr nur versprochen, dass er sich um alles kümmern werde. Er habe ihr nur verschiedene Unterlagen zum Unterschreiben gegeben. Sie habe aber nicht gewusst, was sie da unterschrieben habe, sie habe ihm vertraut. [...] Sie habe niemals Mietverträge für diese Wohnungen ausgestellt oder eine Miete erhalten. [...] Wenn sie Schriftstücke per Post bekomme, welche offene Zahlungen betreffen, sammle sie diese und bringe sie ihrer Tochter oder diese oder A hole sie bei ihr ab. Sie wisse nicht, um was es sich dabei inhaltlich handle.

Es gibt laut Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa am nach den bereits erfolgten Beweissicherungen an anderen Einsatzorten auf die Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften XXC, und XXB, verzichtet hätte werden können, etwa weil festgestanden wäre, dass die Verdachtslage bereits durch das gesicherte Material ausreichend aufgeklärt werden könnte. Zumal in Anbetracht der J der A begründet vorgeworfenen Finanzvergehen ist auch die Durchführung der angeordneten Durchsuchungen aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ohne Alternative gewesen.

6.5. Ob A nun die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen, welcher er aufgrund der damals gegebenen Aktenlage zu Recht verdächtigt wurde, auch tatsächlich begangen hat, war - ebenso wie ihre weitere Konkretisierung - Gegenstand des weiteren Finanzstrafverfahrens.

Das Begehren des B, die Durchführung der Durchsuchung des Objektes XXC sowie die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung des Objektes XXB mangels einer begründeten Verdachtslage gegen A für rechtswidrig zu erklären, ist aber spruchgemäß abzuweisen.

6.6. Mit seinem weiteren Begehren auf Aufhebung der bei der Durchsuchung vorgenommenen Beschlagnahmen bzw. auf Erteilung eines Ausfolgeantrages an die Finanzstrafbehörde hinsichtlich der beschlagnahmten Beweismittel ist der Beschwerdeführer auf die obige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur tatsächlichen Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Durchsuchungen zu verweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Durchführung von Hausdurchsuchungen
Begründung einer Beschwerde
Beschwerdeberechtigung
Anordnung von Hausdurchsuchungen
Unschlüssigkeit der Beschwerdebegründung kein formaler Mangel
Verdacht
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300018.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at