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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.05.2021, RV/5101167/2016

Aufhebung und Zurückverweisung bei mangelhaftem Abgabenverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101167/2016-RS1
Die belangte Behörde hat als Abweisungsgrund (§ 212a Abs. 2 lit. c BAO) eine vermeintliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung herangezogen. Maßgeblich ist die objektive Gefährdungseignung, nicht die Motivation des Abgabepflichtigen (vgl ). Zudem erfüllt ein Verhalten den Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO nur dann, wenn seine Auswirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung noch anhalten (vgl ). Umso unverständlicher ist nunmehr in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den am ergangenen Bescheid, dass ein COVID-19-Ratenzahlungsmodell möglich sei und andererseits die belangte Behörde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 300 BAO ablehnt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch zobl.bauer. Salzburg Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Mildenburggasse 4A, 5020 Salzburg betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung eines Antrag vom betreffend Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2007 bis 2011, Umsatzsteuer 2007 bis 2011, Anspruchszinsen 2007 bis 2010, Aussetzungszinsen 2015 und Säumniszuschläge 2009 bis 2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Wesentlicher Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Mit den Bescheiden vom wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 bis 2011 und Umsatzsteuer 2007 bis 2011 wiederaufgenommen und folgende Abgabenfestsetzungen vorgenommen:

Gegen diese Bescheide wurde mit Anbringen vom eine Berufung eingebracht. Diese beinhaltet folgenden Antrag auf Aussetzung der Einhebung:

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung wie folgt verfügt.

Die beschwerdeführende Partei hat in Zusammenhang mit einem Vorlageantrag vom gleichzeitig folgenden einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt:

"Gemäß § 212a BAO wird beantragt, die Abgabenbehörde möge die Eingebung gegenständlicher Abgaben

Einkommensteuernachforderungen 2007 bis 2011
Umsatzsteuernachforderungen 2007 bis 2011.
Anspruchszinsen 2007 bis 2010,
Aussetzungszinsen 2015 und
Säumniszuschläge 2009 bis 2012

insgesamt daher € 130.807,46, bis zur Erledigung dieses Vorlageantrages aussetzen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde ein Antrag vom betreffend Aussetzung der Einhebung Einkommensteuer 2007 bis 2011, Umsatzsteuer 2007 - 2011, Anspruchszinsen 2007 bis 2010, Aussetzungszinsen 2015 und Säumniszuschläge 2009 bis 2012 abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, Herrn ***Bf1*** werde vorgeworfen, er habe als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck in den Jahren 2009 bis 2012 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- u. Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommen- u. Umsatzsteuer bewirkt, indem er seine Einnahmen nicht vollständig erklärte, sondern über ungarische Domizilgesellschaften abrechnete, und Anlagegüter zu Unrecht umsatzsteuerfrei erwarb, wodurch bescheidmäßig festzusetzende Abgaben um ca. € 100.000,-- zu niedrig festgesetzt wurden.

Hierbei hätte Herr ***Bf1*** wissentlich und gewerbsmäßig gehandelt. Er werde somit beschuldigt, das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Der diesem Tatvorwurf zu Grunde liegende Sachverhalt ist dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung AB.Nr. ***1*** (Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr) vom zu entnehmen. Dabei sei besonders darauf hinzuweisen, dass die von 2007 bis 2011 von Hrn. ***Bf*** ursprünglich erklärten Einkünfte unter der steuerlichen Wahrnehmungsgrenze gelegen sind und bei weitem nicht zur Deckung der Lebenskosten ausgereicht hätten.

Daraus sei unmittelbar abzuleiten, dass das Verhalten des Herrn ***Bf1*** von vornherein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet war. Das gelte umso mehr, als inländische Geschäfte unter dem Deckmantel von ausländischen Domizilgesellschaften abgerechnet wurden, die offiziell im Inland über kein Vermögen verfügen. Aus dieser Gestaltung der Geschäfte durch ***2*** ist insgesamt zu erkennen, dass stets danach getrachtet wurde, diese Geschäfte bestmöglich zu verschleiern.

Der den o.a. Beschwerden angeschlossene Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei daher gem. § 212 a Abs. 2 lit. c abzuweisen, weil das Verhalten des Herrn ***Bf1*** auf eine Gefährdung der Einbringung gerichtet ist. Besonders erschwerend ist dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten von 2007 bis zur Aufdeckung der deliktischen Handlungen im Jahr 2012 angedauert hat.

Dagegen richtet sich folgende Beschwerde vom :

[...]

Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass mit dem bloßen Vorwurf der Abgabenhinterziehung die Behörde gegenständlich jedoch lediglich darzulegen vermochte, dass Herr ***Bf*** Abgaben, zu deren Entrichtung er möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, nicht oder nur teilweise entrichtet hat. Eine Aussage zur tatsächlichen Einbringlichkeit dieser nicht entrichteten Abgaben bzw. eines hierauf gerichteten Verhaltens des Abgabepflichtigen lasse sich daraus nicht ableiten.

Der von der Behörde angenommene Automatismus, wonach aus dem Verdacht der Abgabenhinterziehung "unmittelbar" auf ein die Einbringung der Abgaben gefährdendes Verhalten zu schließen sei, sei durch das Gesetz keinesfalls gedeckt.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Anbringen vom folgenden Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht:

"Mit Schreiben vom wurde gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck über

  • die Abweisung des Antrages vom betreffend die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2007 bis 2011, der Umsatzsteuer 2007 bis 2011, der Anspruchszinsen 2007 bis 2010, der Aussetzungszinsen 2015 und der Säumniszuschläge 2009 bis 2012 vom ,

  • die Festsetzung von Aussetzungszinsen iHv € 504,76 ihr den Zeitraum bis vom sowie

  • die Festsetzung von Aussetzungszinsen iHv € 752,53 für den Zeitraum bis vom

eine Beschwerde eingebracht.

Gemäß § 212a BAO wird beantragt, die Abgabenbehörde möge die Eingebung gegenständlicher Abgaben, nämlich

Einkommensteuernachforderungen 2007 bis 2011, gesamt € 69.521,00
Umsatzsteuernachforderungen 2007 bis 2011, gesamt € 52.469,48
Anspruchszinsen 2007 bis 2010, gesamt € 4.454,04
Aussetzungszinsen 2015, gesamt € 4.597,24 und
Säumniszuschläge 2009 bis 2012, gesamt € 1.022,99
Säumniszuschläge 2015 für Einkommensteuer 2008 bis 2010, gesamt 1.328,33

insgesamt daher € 133.393,08, bis zur Erledigung dieser Beschwerde aussetzen."

Es ist folgendes Anbringen vom aktenkundig.

[...]

In der Beschwerdevorentscheidung vom wiederholte die damalige belangte Behörde im Wesentlichen die bisherige Argumentation des angefochtenen Bescheides.

Im Vorlageantrag vom brachte die beschwerdeführende Partei ergänzend vor, das Finanzamt komme in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom zusammengefasst zum Ergebnis, dass gegenständlich eine objektive Gefährdungseignung der Einbringlichkeit gegeben erscheine, was sich insbesondere daraus ableiten lasse, als der Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren nicht den abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenegungs- und Wahrheitspflichten nachgekommen sei, indem er seine Einnahmen dem Finanzamt nicht vollständig erklärt, sondern über ungarische Domizilgesellschaften abgerechnet und Anlagegüter zu Unrecht umsatzsteuerfrei erworben habe, wodurch bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt und eine Abgabenverkürzung bewirkt worden sei. Aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zur Feststellung dieses Sachverhaltes gelangt ist, gehe aus der Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht hervor.

Die Bescheidbeschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung ***GA*** zugeteilt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde der inzwischen unbesetzten Gerichtsabteilung ***GA*** abgenommen und mit Wirksamkeit der Gerichtsabteilung ***GA1*** zugeteilt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100130/2016 wurde zur Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom bzw. vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 bis 2011, Umsatzsteuer 2007 bis 2011 und Einkommensteuer 2007 bis 2011, Steuernummer ***3***, beschlossen:

  • Der Vorlageantrag vom wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010 gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

  • Die Beschwerde vom wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2011, Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und Einkommensteuer 2007 bis 2011 als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

  • Die Beschwerde vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2011 wird als gegenstandslos (geworden) erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

Durch die Erledigung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100130/2016 wurden die dem Aussetzungsbegehren zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren weitgehend erledigt.

Die belangte Behörde hat in diesem Verfahren am folgende Bescheide erlassen:

Auf den Bescheiden wird auf Folgendes hingewiesen:

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt und unter Verweis auf die zwischenzeitig ergangenen berichtigten Einkommens- und Umsetzsteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2010 sowie auf des Erkenntnis des Vewaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0437 um nachträgliche Bewilligung des Aussetzungsantrages und um Aufhebung der zwischenzeitig ergangenen Bescheide zu folgenden Aussetzungszinsen, Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren ersucht:

9.1 .2015 Aussetzungszinsen 2015
12. 1 -2015 Aussetzungszinsen 2015
Säumniszuschlag 2009
14.1 .2015 Säumniszuschlag 2010
14.1 .2015 Säumniszuschlag 2011
Säumniszuschlag 2012
Aussetzungszinsen 2015
Säumniszuschlag 1 für Est 2008
Säumniszuschlag 1 für ESt 2009
Säumniszuschlag 1 für ESt 2010
Säumniszuschlag 2 für ESt 2008
Säurrıniszuschlag 2 für ESt 2009
Säumniszuschlag 2 für E51 2010
Aussetzungszinsen 2016
Säumniszuschlag 3 für ESt 2008
Säumniszuschlag 3 für ESt 2009
Säumniszuschlag 3 für Est 2010
Pfändungsgebühr 2020
Barauslagen im Zuge der Pfändung

Der belangten Behörde wurde mit Beschluss vom gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitergeleitet und ihr hierfür eine Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

In Bezugnahme auf diesen Beschluss vom wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Bescheidaufhebung vorgenommen wird. Des Weiteren wurden nachfolgend angeführte Aktenteile an das BFG nachgereicht: - Wiederaufnahmebescheide, - Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, - Beschwerde vom , - Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom - Vorlagebericht vom zu GZ. RV/5100130/2016; Es wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche relevanten Aktenteile bereits an das BFG vorgelegt wurden (siehe Vorlagebericht vom ).

Rechtslage

Nach § 212a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können nach § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Dazu wurde erwogen

Die Aussetzung der Einhebung dient der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden (vgl ). Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines auf Aussetzung der Einhebung gerichteten Antrags. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Aussetzung von beschwerdeverfangenen Abgaben, wobei nicht nur eine Beschwerde gegen den (abgeleiteten) Abgabenbescheid an sich, sondern auch eine Beschwerde gegen einen dem (abgeleiteten) Abgabenbescheid vorgeschalteten Feststellungsbescheid genügt (vgl ).

Aussetzungsanträge haben die Darstellung und somit auch die Berechnung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrags zu enthalten. Unter Abgabenbetrag iSd § 212a Abs 3 zweiter Satz BAO kann nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Beschwerde gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogener (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des AbgPfl vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag, verstanden werden. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen (). Es reicht nicht aus, wenn für die Abgabenbehörde die bloße Möglichkeit besteht, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln. Die Übernahme der Beträge von Tagessalden, in welchen verschiedene Abgabenarten enthalten sind, genügt den inhaltlichen Anforderungen eines Aussetzungsantrags, der eine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrags enthalten muss (vgl ). Das Fehlen der Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrags ist ein inhaltlicher Mangel iSd § 85 Abs 2 BAO. Daher ist bei derart inhaltlich mangelhaften Aussetzungsanträgen mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Aussetzungsantrag vom ist in Bezug auf die Darstellung des auszusetzenden Abgabenbetrages mangelhaft, da eine derartige Darstellung zur Gänze fehlt. Die in den Aussetzungsanträgen vom und vorgenommene Darstellung des Aussetzungsbetrages als Summe verschiedener Abgabennachforderungen verschiedener Zeiträume genügt den Anforderungen der Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht. Die Unterlassung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO hinsichtlich des Aussetzungsantrages vom stellt ein wesentliches Versäumnis bei der Durchführung der notwendigen Ermittlungen dar und wäre daher von der belangten Behörde nachzuholen.

Im Übrigen hat die belangte Behörde als Abweisungsgrund vermeintliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen herangezogen. Maßgeblich ist die objektive Gefährdungseignung, nicht die Motivation des Abgabepflichtigen (vgl ). Zudem erfüllt ein die Verhalten den Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO nur dann, wenn seine Auswirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung noch anhalten (vgl ). Umso unverständlicher ist nunmehr in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den am ergangenen Bescheiden, dass ein COVID-19-Ratenzahlungsmodell möglich sei und andererseits die belangte Behörde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 300 BAO ablehnt. Dieses nicht nachvollziehbare widersprüchliche Verhalten der belangten Behörde ist aufklärungsbedürftig, zumal eine willkürliche Verweigerung eines effizienten Rechtsschutzes durch die belangte Behörde in Hinblick auf mögliche Amtshaftungsansprüche nicht unterstellt werden kann. Zudem sei erwähnt, dass die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht (). Selbst das (voraussichtliche) Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel ist für sich allein noch kein Grund, einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattzugeben. Das Fehlen finanzieller Mittel kann nämlich nicht mit einem Verhalten gleichgesetzt werden, das darauf gerichtet ist, den Zugriff der Abgabenbehörde auf vorhandene finanzielle Mittel zu verhindern ().

Weiters wurde nach der Aktenlage offenbar vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben bewilligt, zumal deren Ablauf mit Bescheid vom verfügt wurde. Aus den Feststellungen der belangten Behörde und den vorgelegten Akten ist nicht erkennbar, welche Umstände sich gegenüber der ursprünglichen Bewilligung der Aussetzung der Einhebung geändert haben, die nun zu einer Abweisung des Aussetzungbegehrens nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO geführt haben. Auch hier darf auf das Willkürverbot hingewiesen werden. Diesbezügliche Ermittlungen der belangten Behörde sind nicht aktenkundig und wären nachzuholen.

Nach § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde wie bereits dargestellt wesentliche Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte unterlassen. Zudem wurde ein Bewilligungshindernis behauptet, ohne konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Umstände sich gegenüber der ursprünglichen Bewilligung der Aussetzung der Einhebung geändert haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides dient auch dem Gebot der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes, da nur dadurch gewährleistet ist, dass gegenüber der beschwerdeführenden Partei auch die Rechtswirkungen des § 230 Abs. 6 BAO eintreten, zumal der Abweisung des Aussetzungsantrages ein mangelhaftes Verfahren der bescheiderlassenden Behörde zu Grunde liegt. Es erfolgt die Ermessensübung (§ 20 BAO) im Sinne des Zweckes der anzuwendenden Norm (§ 212a BAO), wenn der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wird.

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, im Falle von Formalerledigungen (§ 278 BAO) von der mündlichen Verhandlung abzusehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, zumal dadurch die Beschleunigung des Verfahrens nicht zu erwarten ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Linz, am

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